Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1952, Az.: II ZR 27/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 27/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.12.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 383 - 389
- DB 1952, 966-967 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1953, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Landesverbandes Westfalen und Lippestaaten der Kleingärtner e.V., B., vertreten durch den Geschäftsführer August S., B., L.-Straße ...,
2., 3. ...
4. des Kleingärtnervereins B. e.V., vertreten durch den Betriebsassistenten a.D. Urban Sc., G., N.,
5. des Kleingärtnervereins "E." e.V., G.-B. vertreten durch den Polizeibeamten Ludwig Be., B., D.str. ...,
6. bis 9. ...
10. der Erben des am 4.12.48 verstorbenen Vermittlungsbeamten Heinrich N., a) der verwitweten Frau Maria N. geb. Si., H., Am R., b) deren Kindern: aa) des Kesselschmieds Hubert N., H., B. Str. ..., bb) des Bergmanns Willi Alfred N., H., Am R., cc) der Ehefrau Lieselotte Sch. geb. N., H., S.,
11. bis 13. ...
14. der Erben des im Januar 1949 verstorbenen Josef P., a) der verwitweten Frau Walleria P. geb. Pr., H., W. Weg ... b) der Ehefrau Hildegard R. geb. P., H., W. Weg ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt und Notar Pö. II als Konkursverwalter über das Vermögen der E.- und V. des Kleingartenbaus für Westfalen und Lippe eGmbH., G. S.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist eine eGmbH nichtig, weil die Haftsumme im Statut nicht festgesetzt ist, so können die Gründer [und die Beigetretenen] bis zur Höhe ihres Geschäftsanteils zur Verlustdeckung herangezogen werden.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Dezember 1951 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Konkursverwalter über das Vermögen der am 15. Mai 1948 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer eingetragenen Ein- und Verkaufsgenossenschaft des Kleingartenbaus für Westfalen und Lippe. Die Kläger sind teils Gründer der Gemeinschuldnerin teils Erben von Gründern und in der gerichtlichen Liste als Genossen eingetragen oder Erben eingetragener Personen. Der Kläger hat zur Durchführung des Umlageverfahrens (§§ 98 ff GenG) eine Vorschußberechnung aufgestellt und darin die Kläger in Höhe von 500 DM je Geschäftsanteil zur Haftung herangezogen. Die Kläger haben in dem zur Erklärung über die Berechnung anberaumten Termin Einwendungen erhoben. Das Konkursgericht hat die Vorschußberechnung für vollstreckbar erklärt. Die Kläger haben Anfechtungsklage erhoben. Mit ihr machen sie von den im Erklärungstermin erhobenen Einwendungen noch geltend: Die Genossenschaft sei nichtig, weil das Statut nicht die Haftsumme bestimme, deshalb sei der "Beitritt" ein Beitritt ohne Übernahme einer Haftung; sie seien auch deshalb nicht Genossen geworden, weil das Registergericht ihnen nicht ihre Eintragung in die Genossenliste mitgeteilt habe; einzelne Kläger hätten auch keine für sie verbindliche Beitrittserklärung abgegeben; wegen der Nichtigkeit der Genossenschaft hätten sie ihre Einzahlungen auf die Geschäftsanteile zu Unrecht geleistet; sie haben deshalb Rückforderungsanspruch erhoben und damit aufgerechnet; insbesondere sei eine vom Kläger zu 1) geleistete Zahlung von 2.000 DM zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; die Erblasser der Kläger zu 10) und 14) seien vor Konkurseröffnung gestorben, die Nachschußpflicht sei daher entfallen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Kläger zu 1), 4), 5), 10) und 14) abgewiesen, den Klägern zu 10) und 14) gemäß deren Hilfsantrag jedoch die Beschränkung der Erbenhaftung gegenüber der Vorschußberechnung vorbehalten. Die Berufung der genannten Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie den Antrag, die für vollstreckbar erklärte Vorschußberechnung aufzuheben, weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
1.
Für das Statut der Gemeinschuldnerin ist ein vom Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften herausgegebenes Formular verwendet worden, in das an dafür offengelassenen Stellen, die besonderen Bedingungen der zu errichtenden Genossenschaft einzusetzen sind. Fußnoten zu den Aussparungen des Formulars geben Hinweise für seine Ausfüllung. In § 14 des Formulars heißt es:
"Jeder Genosse hat die Pflicht:
Ziffer 5: für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft bis zu einem Betrage von ... Reichsmark (Haftsumme) für jeden erworbenen Geschäftsanteil nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu haften (beschränkte Haftpflicht)".
Hinter dem Wort: Haftsumme ist mit zwei Sternchen auf eine Fußnote hingewiesen, die lautet: "Die Haftsumme darf nicht niedriger als der Geschäftsanteil bemessen werden." Im Statut der Gemeinschuldnerin ist das Formular zur Haftsumme nicht ausgefüllt, dagegen der Geschäftsanteil auf 500 RM festgesetzt worden (§ 43). Das Registergericht hat eine Haftsumme von 500 RM eingetragen. Das Berufungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht, im Statut der Gemein Schuldner in sei die Haftsumme nicht festgesetzt. Die Fußnote zu § 14 Ziff 5 des Formulars sei nicht Bestandteil des Statuts, sondern lediglich ein Hinweis für die Ausfüllung des Vordrucks; im Statut fehle es an einer zwingend (durch § 131 Abs. 2 GenG) vorgeschriebenen Bestimmung; die Genossenschaft habe daher durch Urteil (§§ 94, 95 GenG) für nichtig erklärt oder nach den §§ 147 Abs. 2, 142, 143 FGG von Amts wegen als nichtig gelöscht werden können; beides sei nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr möglich; im Konkursverfahren sei die nichtige Genossenschaft wie eine voll wirksame zu behandeln. Das Berufungsgericht meint weiter, die Festsetzung einer Haftsumme sei für die Nachschußpflicht ohne Bedeutung, die Nachschußpflicht richte sich allein nach den §§ 105 ff GenG, die Haftpflicht sei dafür ohne Bedeutung und im Hinblick auf die §§ 122-125, 141 GenG von der Nachschußpflicht zu unterscheiden; die Nachschußpflicht setze lediglich voraus, daß das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreiche und daß die zur Nachschußpflicht Herangezogenen tatsächlich Genossen seien.
Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß die §§ 122-125 GenG die Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht betrafen, daß diese Genossenschaftsform beseitigt und § 141 GenG geändert worden ist und daß die §§ 122-125 GenG aufgehoben worden sind (Gesetz vom 20.12.33, RGBl I, 1089).
Das Berufungsgericht hat auch verkannt, daß die Nachschußpflicht das Bestehen einer Haftpflicht voraussetzt. Das ergibt sich bereits daraus, daß das Gesetz nur Genossenschaften mit Haftpflicht kennt (§ 2 GenG) und daß die Vorschriften über die Nachschußpflicht lediglich die gesetzlichen Mittel sind, um die erst im Konkurs der Genossenschaft praktisch werdende Haftung der Genossen zur Auswirkung zu bringen. Der 7. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes, in dem die Nachschußpflicht geregelt ist, ist mit "Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen" überschrieben und kennzeichnet damit die Nachschußpflicht als Ausfluß der Haftpflicht. Auch § 97 GenG, der sich mit der Abwicklung und dem Konkurs einer nichtigen Genossenschaft befaßt, geht in seinem Abs. 3 davon aus, daß der in Anspruch Genommene eine Haftung übernommen hat. Denn dort werden die Genossen einer nichtigen Genossenschaft insoweit für verpflichtet erklärt, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse zu leisten, als sie eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft übernommen haben.
An einer Willensäusserung der Kläger, für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zu haften, fehlt es aber entgegen der Annahme der Revision nicht. Denn die Gemeinschuldnerin ist als eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht errichtet worden, und die Kläger oder ihre Erblasser haben sich an der Gründung beteiligt. Ob das auch dem unausgefüllt gebliebenen § 14 Ziff 5 entnommen werden kann, wie das Berufungsurteil in einer angestellten Hilfserwägung annimmt, hängt von der vom Berufungsrichter nicht erörterten Frage ab, ob der unausgefüllt gebliebene Text der Ziff 5 des § 14 überhaupt in das Statut aufgenommen worden und damit wenigstens als eine unvollkommene Bestimmung zum Inhalt des Statuts erhoben worden ist. Auf diese Frage kam es Jedoch nicht an, weil sich die Kläger oder ihre Erblasser an der Gründung einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht beteiligt und damit ohnehin erklärt haben, haften zu wollen.
Obwohl die Kläger oder ihre Erblasser Gründer der Gemeinschuldnerin sind, haben sie alle nicht nur das Statut unterzeichnet, sondern außerdem noch eine Beitrittserklärung abgegeben. Eine Beitrittserklärung im rechtlichen Sinne (§§ 15, 120, 131 a GenG) kommt nur für jemanden in Frage, der nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister Mitglied der Genossenschaft werden will; alsdann ist zum Erwerb der Mitgliedschaft eine besondere (Beitritts-) Erklärung erforderlich. Die Kläger und ihre Erblasser wurden dagegen als Gründer der Genossenschaft deren Mitglieder; einer besonderen Beitrittserklärung bedurfte es nicht. Nur soweit sie mehrere Geschäftsanteile übernehmen wollten (§ 134 GenG), war noch eine besondere Übernahme-Erklärung erforderlich. Der rechtliche Gehalt einer solchen Erklärung besteht aber nicht in einem doppelten oder mehrfachen Beitritt, denn die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen begründet keine mehrfache Mitgliedschaft und gibt dem Genossen kein mehrfaches Stimmrecht, sondern ermöglicht lediglich die Übernahme höherer Einlagen und erhöhter Haftung entsprechend der Leistungsfähigkeit vermögenderer Mitglieder.
Die "Beitritts"-Erklärung der Kläger geht dahin, daß der Betreffende mit so und so vielen Geschäftsanteilen beteiligt sein wolle und "die damit verbundenen gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen" übernehme. Weil das Statut keine Haftsumme festsetzt, kann auch in den abgegebenen "Beitritts"-Erklärungen nicht erklärt sein, die Haftung werde bis zur Höhe von 500 RM übernommen. Wenn auch danach mangels Festsetzung der Haftsumme nicht nur das Statut, sondern auch die besonderen von den Klägern abgegebenen Erklärungen nichtig sind, so berechtigt das die Kläger nicht, ihre Haftung gegenüber dem Konkursverwalter zu verneinen.
Der Umstand, daß die Haftsumme entgegen § 131 Abs. 2 GenG nicht im Statut festgesetzt ist, macht zwar das Statut und damit, die Genossenschaft nichtig (§§ 94, 95 GenG). Aber die Nichtigkeit bleibt bis zu ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister zum minderten im Außenverhältnis wirkungslos. Selbst die Eintragung der Nichtigkeit läßt die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt; die übernommene Verlustdeckungspflicht bleibt bestehen (§ 97 Abs. 2, 3 GenG). § 97 Abs. 3 GenG zieht für das Innenverhältnis die Folgerung daraus, daß die Genossenschaft trotz des Nichtigkeitsgrundes mit ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister als eigene Rechtspersönlichkeit entstanden ist; deshalb müssen die Genossen die gewollte Haftpflicht erfüllen, soweit Verlust zu decken ist. Wenn auch § 97 GenG nur den Fall, regelt, daß die Nichtigkeit der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, so muß er doch auch dann gelten, wenn die nichtige Genossenschaft, wie hier, infolge Konkurseröffnung aufgelöst und im Hinblick hierauf in einem Registerverfahren rechtskräftig abgelehnt ist, die in den §§ 147, 142, 143 FGG vorgesehne Löschung von Amts wegen vorzunehmen. Wenn die Haftung sowohl bürgerlichrechtlich wie nach den besonderen Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes (für den Beitritt: §§ 120, 131 a GenG) an sich wirksam übernommen ist, so bedeutet § 97 Abs. 3 GenG (RG 125, 143 [151/152]), daß sich die Genossen im Rahmen der übernommenen Haftung und, soweit ihre Inanspruchnahme zur Deckung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft erforderlich ist, nicht darauf berufen können, daß die Nichtigkeit des Statuts und der Genossenschaft eigentlich auch das Haftungsversprechen als Bestandteil des Statuts erfaßt. Wenn das Statut in wesentlichen Haftungsbestimmungen nichtig ist, dann ergibt sich die Nichtigkeit des Haftungsversprechens nicht erst als Folge der Nichtigkeit des Statuts, sondern die Nichtigkeit des Haftungsversprechens und die Nichtigkeit des Statuts fallen alsdann zusammen; § 97 Abs. 3 GenG bedeutet dann, daß das an sich unwirksame Haftungsversprechen gegenüber dem Konkursverwalter so zu behandeln ist, als ob es wirksam wäre. Hat der Genosse außerhalb des Statuts noch eine selbständige Haftungserklärung (z.B. bei der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile) oder überhaupt nur eine Haftungserklärung abgegeben (wie beim echten Beitritt), und haftet der Mangel des Statuts zugleich diesem besonderen Haftungsversprechen an oder deckt sich der Mangel des Statuts mit dem dieser außerhalb des Statuts vollzogenen Haftungsübernahme, so kommt dem § 97 Abs. 3 GenG die Bedeutung zu, daß sich der Genosse dem Konkursverwalter gegenüber weder auf die Nichtigkeit des Statuts und die in ihm enthaltene Haftungserklärung noch auf die Nichtigkeit der abgegebenen selbständigen Haftungserklärung berufen kann (vgl. RG 83, 256 für die unwirksame Übernahme einer GmbH-Einlage). Sowohl derartige Erklärungen wie die Gründererklärungen sind nicht nur gegenüber den Vertragsgenossen oder der Genossenschaft abgegebene, sondern zugleich an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärungen. Ist eine nichtige Genossenschaft im Rechtsverkehr aufgetreten, so müssen sich die an ihr Beteiligten so behandeln lassen, als seien ihre Haftungszusagen rechtswirksam. Die Allgemeinheit hat ein Interesse an einer derartigen Handhabung. Hinter dem Vertrauensinteresse der Allgemeinheit an einer verläßlichen Abwicklung des Geschäftsverkehrs muß das Einzelinteresse zurücktreten. Grundsätzlich sind allerdings Beitrittserklärungen, wenn sie den §§ 120, 131 a GenG nicht genügen, nichtig (vgl. RG 97, 307; 137, 73). Das kann aber nicht für den Beitritt zu einer nichtigen Genossenschaft gelten. Gewiss wird solchenfalls der Schutzzweck der §§ 120, 131 a GenG gegenstandslos, aber das Verkehrsbedürfnis erfordert es, sich hierüber im Interesse verläßlichen Geschäftsverkehrs hinwegzusetzen.
Andererseits muß aber auch berücksichtigt werden, daß die Kläger oder ihre Erblasser keine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht gegründet haben und daß sie nur beschränkt haften wollten. Niedriger als der übernommene Geschäftsanteil durfte die Haftsumme nicht sein (§ 131 Abs. 1 GenG). Wäre sie im Statut niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt worden, so wäre deshalb die Genossenschaft nichtig, die Genossen wären aber nach Maßgabe der §§ 98 ff GenG verpflichtet, Nachschüsse bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages, also bis zur Höhe des Geschäftsanteils zu leisten (§ 97 Abs. 3 GenG). Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis recht, wenn es die fehlende Festsetzung der Haftsumme im Statut und den entsprechenden Mangel der "Beitritts"-Erklärung nicht als einen Grund angesehen hat, der die Heranziehung der Kläger zur Verlustdeckung in Höhe ihrer Geschäftsanteile hindert.
2.
Daß die Kläger oder ihre Erblasser nicht von ihrer Eintragung in die Genossenliste benachrichtigt worden sind, entspricht dem Gesetz. Als Gründergenossen erwarben sie ihre Mitgliedschaft bereits mit der Unterzeichnung des Statuts. Selbstverständlich waren sie auch als erste Mitglieder einer zur Eintragung angemeldeten Genossenschaft in die Liste der Genossen einzutragen (§ 29 Abs. 2 der VO über das Genossenschaftsregister), und die Genossenschaft als solche entstand erst mit ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister. Die Eintragung der Gründer in die Genossenliste unterliegt aber nicht der Benachrichtigungspflicht des § 15 Abs. 4 GenG, denn diese Vorschrift legt sich Anwendbarkeit nur für den nach Anmeldung des Statuts erklärten Beitritt bei. Von der Eintragung der Gründergenossen ist nur der Vorstand zu benachrichtigen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 der VO über das Genossenschaftsregister). Es kommt daher nicht darauf an, welche Bedeutung das Unterbleiben der in § 15 Abs. 4 GenG vorgeschriebenen Benachrichtigung des Beitretenden hat, nachdem der beitretende Genosse nun nicht mehr auf die Benachrichtigung verzichten kann (vgl. die Neufassung des Abs. 4 durch das Gesetz vom 20.12.33, RGBl I 1089). Wenn sich das Berufungsgericht, das den § 15 Abs. 4 GenG ohne Begründung anwendet, für seine Auffassung, daß diese Bestimmung lediglich eine Ordnungsvorschrift sei, auf Parisius-Crüger, 12. Aufl. § 15 Anm. 26 beruft, so übersieht es, daß diese Auflage nach dem Zeitpunkt ihres Erscheinens (1932) nicht die Änderungen des Gesetzes vom 20.12.33 berücksichtigen konnte.
3.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger zu 1) bei Abgabe seiner Gründer- und "Haftungs"-Erklärungen satzungsgemäß vertreten war. Das greift auch die Revision nicht an.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Kläger zu 10) und 14) noch die Haftung ihrer Erblasser trifft. Nach § 59 des Statuts der Gemeinschuldnerin lief das Geschäftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Da die Erblasser der Kläger zu 10) und 14) an 4.12.48 und 22.2.49 gestorben sind, würden sie ohne die Konkurseröffnung als am 30. Juni 1949 ausgeschieden anzusehen sein (§ 77 Abs. 1 GenG). Da aber die Genossenschaft am 2. Juli 1949 durch Konkurseröffnung aufgelöst wurde, gilt ihr Ausscheiden als nicht erfolgt (§§ 77 Abs. 3, 75 GenG).
4.
Da sich die Kläger zum mindesten im Außenverhältnis so behandeln lassen müssen, als seien sie und ihre Erblasser nach Maßgabe des erklärten Willens verpflichtet, steht ihnen, anders als wenn eine Beitrittserklärung als nichtig zu behandeln ist (RG 137, 80), auch kein Rückforderungsrecht hinsichtlich der geleisteten Einlagen zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es daher auf die Zulässigkeit der erklärten Aufrechnung nicht an.
Nach alledem ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.