Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1952, Az.: III ZR 231/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 231/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin (West)
- KG Berlin-Charlottenburg - 21.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 335 - 337
- DVBl 1953, 516 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 184-186 (Volltext mit amtl. LS) "Aufopferungsanspruch"
- NJW 1953, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Berlins, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, Berlin-Schöneberg, Rathaus, R.-W.-Platz,
Prozessgegner
die Witwe Luise B. geb. P., Be.-Wi., Z.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Impfschaden, der auf eine im September 1945 erfolgte behördlich angeordnete vorbeugende Typhus-Schutzimpfung zurückzuführen ist ist auch dann, wenn die Impfung auf einem Befehl der Besatzungsmacht beruht, keine durch unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführte Schädigung, die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz begründen könnte.
- 2.
Wird mit der Klage Verurteilung zur Leistung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs und gleichzeitig Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weitergehenden Schadens verlangt und dieser Klageanspruch "dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt", so ist in diesem Ausspruch ein Zwischenurteil gemäss § 304 ZPO nur über den Leistungsanspruch, ausserdem aber ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Teilendurteil zu erblicken, wenn die Entscheidungsgründe des Urteils ergeben, dass diese Entscheidung dem Willen des erkennenden Gerichts entsprochen hat.
Die Rechtskraft dieses Zwischen- und Teilendurteils bewirkt, dass im Betragsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Kläger habe in Wahrheit nicht vollen Schadensersatz, sondern nur einen angemessenen Ausgleich zu beanspruchen.
- 3.
Es bleibt unentschieden, ob ein Impfschaden, der auf eine behördlich angeordnete Zwangsimpfung zurückzuführen ist, geeignet ist, einen Aufopferungsanspruch zu begründen, und welche Grundsätze gegebenenfalls für die Bemessung der Höhe eines solchen Anspruchs zu gelten haben.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Stadt Berlin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 21. Juni 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der beklagten Stadt zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1914 geborene Klägerin hat sich am 17. und 24. September sowie 1. Oktober 1945 einer von der beklagten Stadt öffentlich angeordneten Typhus-Schutzimpfung unterzogen Infolge der Impfung ist der linke Arm der Klägerin völlig gelähmt und dauernd gebrauchsunfähig.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz des ihr durch die körperliche Beeinträchtigung entstandenen Schadens von der beklagten Stadt Berlin verlangt und zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages dieses Schadens von 2.000 DM-West an die Klägerin zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin durch die Typhus-Schutzimpfung entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass der Klägerin ein Aufopferungsanspruch gemäss § 75 EinlzALR zustehe und dass auch der Feststellungsanspruch aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde nach gerechtfertigt, sei.
Die von der Beklagten gegen, dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Es hat sich der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts angeschlossen und in den Entscheidungsgründen seines Urteils hervorgehoben, dass der Entschädigungsanspruch auch die durch Verlust der Arbeitsfähigkeit eingetretene Vermögenseinbusse umfasse. Dieses Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig.
Im Betragsverfahren hat die Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten inzwischen geleisteten Zahlungen noch 740,30 DM-West und 1.148,40 DM-Ost verlangt - hier - in sind insbesondere Aufwendungen enthalten, die der Klägerin durch die zusätzliche Beschäftigung einer Hausangestellten neben einer Krankenschwester in der Zeit vor dem 31. März 1949 entstanden sind. Ferner hat die Klägerin für die Zeit ab 1. April 1949 eine laufende Rente von 300 DM monatlich begehrt und diese Forderung damit begründet, sie habe, falls ihr Arm nicht gelähmt worden wäre, als kaufmännische Angestellte entsprechend ihrer Vorbildung monatlich etwa 200 bis 250 DM-West laufend verdienen können. Ihr stehe daher dieser Betrag als entgangener Gewinn zu. Ausserdem benötige sie infolge ihrer Behinderung eine ständige Haushaltshilfe, für die sie 50 bis 100 DM-West monatlich aufwenden müsse. Schliesslich hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im September 1945 vorgenommene Typhus-Schutzimpfung in Zukunft entstehen werde.
Das Landgericht hat der Klägerin 740,30 DM-West und 1.148 DM-Ost sowie eine monatliche im voraus zahlbare Rente von 250 DM-West für die Zeit vom 1. April 1949 bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres und von 200 DM-West für die spätere Zeit bis zu ihrem Lebensende zugesprochen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrage, es insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt ist, mehr als 186,60 DM-West und 266 DM-Ost sowie eine monatliche Rente von mehr als 150 DM-West bis zum 65. Lebensjahre der Klägerin und von mehr als 100 DM-West für die spätere Zeit zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin für die Zeit bis zum 31. März 1949 zu Unrecht Ersatz der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe zugebilligt worden sei, da die Klägerin in dieser Zeit eine Krankenpflegerin zu ihrer Betreuung gehabt habe und die für die Krankenpflegerin aufgewandtem Kosten der Klägerin von der Beklagten bereits ersetzt worden seien. Die von ihr der Klägerin zugebilligten Rentenbeträge hält sie für angemessen.
Das Berufungsgericht hat die Rente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin auf 230 DM-West und für die spätere Zeit auf 190 DM-West herabgesetzt, im übrigen aber die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in dem Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, die Klägerin sei nach Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl I, 791) - im folgenden abgekürzt "BVG" -, das für Berlin durch das Kriegsopferversorgungsgesetz vom 12. April 1951 (GVBl Berlin 317) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft gesetzt worden, ist, auf die Ansprüche nach diesem Gesetz beschränkt, und für ihre in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sei deshalb der Rechtsweg unzulässig. Diese Rüge muss schon daran scheitern, dass die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision nach dem Bundesversorgungsgesetz überhaupt nicht anspruchsberechtigt ist. § 1 Abs. 2 Buchst a BVG gewährt einen Anspruch auf Versorgung nur bei durch unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführten Schädigungen. Was als unmittelbare Kriegseinwirkung gilt, ist in § 5 BVG näher bestimmt worden. Unter diesen Begriff fallen nach § 5 Buchst d BVG "schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten sind", und nach Buchst e "nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben". Diese Bestimmungen sind in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes vom 1. März 1951 (BVBl 1) dahin näher erläutert
zu Buchst d: "Hier unter fallen Schädigungen, die durch Massnahmen Alliierter Truppen und Dienststellen oder einzelner Angehörigen, von ihnen bei der Besetzung deutschen Gebietes, wie durch Ausquartierung, Umsiedelung, Verschleppung oder Verhaftung als Geisel, Internierung in Arbeits- und sonstigen Lagern oder durch Gewaltakte, verursacht worden sind";
zu Buchst e: "Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn ohne zeitlichen Zusammenhang mit Kampfhandlungen, aber in unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Vorgängen gesundheitliche Schäden eingetreten sind."
Ausserdem ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs. 1 BVG einleitend gesagt: "Der Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist eng auszulegen. Zustände, denen alle Bevölkerungskreise für längere Zeit ausgesetzt waren, wie Mangelzustände hinsichtlich der Ernährung und Versorgung mit Arzneimitteln oder ungenügende Unterkunftsverhältnisse und dadurch bedingte erhöhte Ansteckungsgefahr, fallen nicht unter diesen Begriff."
Unter Berücksichtigung der angeführten Vorschriften kann der von der Klägerin erlittene Impfschaden nicht als, durch unmittelbare Kriegseinwirkung verursacht angesehen werden; er ist vielmehr höchstens mittelbar durch den Krieg herbeigeführt worden. Die Impfung war eine vorbeugende Massnahme zur Verhütung von Seuchen, deren Ausbrechen infolge der durch die Kriegsereignisse eingetretenen allgemeinen Lage zu befürchten war. Diese Seuchen, deren Ausbrechen befürchtet wurde, waren zwar eine Folge der auf den Krieg zurückzuführenden ungünstigen hygienischen Verhältnisse; sie waren damit aber nur mittelbare und nicht unmittelbare Kriegsfolgen. Es handelte sich bei ihnen nicht um eine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge, der einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, sondern um die Auswirkung einer auf den Krieg zurückzuführenden allgemeinen Gefahr ohne Zusammenhang mit besonderen kriegerischen Vorgängen. Waren aber bereits die befürchteten Seuchen nur mittelbare Kriegseinwirkungen (ebenso Schieckel-Aichberger, Bundesversorgungsgesetz [1951]§ 5 Anm. 1), so gilt dies erst recht für die zur vorbeugend Bekämpfung von Seuchen getroffenen Massnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Anordnungen von der Beklagten ausgegangen oder von der zuständigen Besatzungsmacht veranlasst worden sind. Auch wenn die Impfung auf einen Befehl der Besatzungsmacht zurückzuführen ist, stellt sie sich deswegen noch nicht als unmittelbare Kriegseinwirkung dar. Ein solcher Befehl der Besatzungsmacht begründete keine mit der Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängende besondere Gefahr, die die Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes rechtfertigen könnte.
Auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes kann die Klägerin daher keine Ansprüche erheben.
2.
Ob die Klägerin auf Grund des § 18 des Berliner Seuchenbekämpfungs-Ergänzungsgesetzes vom 8. November 1951 (GVOBl Berlin 1105) Entschädigung verlangen könnte, bedarf keiner Prüfung, da der von ihr geltend gemachte Aufopferungsanspruch durch das erwähnte Gesetz nicht ausgeschlossen wird.
3.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin vollen Schadensersatz zugebilligt hat, und geltend macht, die Klägerin könne nur eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Höhe nicht über die der Klägerin von der Beklagten zugebilligten Beträge hinausgehe, steht ihr die Rechtskraft der im Grundverfahren ergangenen Urteile entgegen. Allerdings erweckt die Fassung der Formel des Urteils des Landgerichts vom 6. September 1949: "Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt" den Eindruck, als habe sowohl über den Leistungsanspruch wie auch - wenn auch unzulässigerweise - über den unbezifferten Feststellungsanspruch, bei dem Grund und Betrag gar nicht streitig sein konnten, ein Zwischenurteil gemäss § 304 ZPO erlassen werden sollen. Auch das im Grundverfahren ergangene Urteil des Kammergerichts, durch das die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden ist, hat keine Klarstellung der Urteilsformel vorgenommen. Aus den Entscheidungsgründen der beiden Urteile ergibt sich jedoch mit voller Klarheit, dass die im Grundverfahren entscheidenden Gerichte diesem Feststellungsanspruch in der Form, wie er gestellt worden war, haben stattgeben wollen. In den Entscheidungsgründen beider Urteile ist ausdrücklich betont, dass der Feststellungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung (§ 75 EinlzALR)gerechtfertigt sei und die Klägerin den Ersatz des gesamten Schadens verlangen könne, der ihr durch die auf die Impfung zurückzuführende Körperverletzung entstanden sei und in Zukunft entstehen werde. In der Formel beider Urteile ist daher die dem Willen beider Gerichte entsprechende Entscheidung über den Feststellungsanspruch nicht zum Ausdruck gekommen. Da der Gegenstand der Rechtskraft, wenn er sich aus der Formel eines Urteils nicht klar ergibt, im Wege der "Auslegung der Formel" aus den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen ist (Stein-Jonas-Schenke ZPO 17. Aufl. § 322 Anm. VII mit Nachweisen) und die Entscheidungsgründe der Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts hier mit Sicherheit ergeben, dass in Wahrheit nur über den Leistungsanspruch ein Zwischenurteil gemäss § 304 ZPO erlassen werben sollte, während über den Feststellungsanspruch ein der Klage stattgebendes Teilendurteil ergehen sollte, müssen die Urteile in diesem Sinne verstanden werden (vgl. RGZ 122, 284 [290] = JW 1929, 928 [930] Nr. 19). Infolge der Rechtskraft der im Grundverfahren erlassenen Urteile steht mithin für das Betragsverfahren fest, dass die Klägerin vollen Schadensersatz, insbesondere ihren gesamten auf die Körperschädigung zurückzuführenden Verdienstausfall einschliesslich der Kosten der zur Betreuung der Klägerin infolge ihrer Körperbehinderung erforderlichen Haushaltshilfe, zu beanspruchen hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufopferungsanspruch grundsätzlich nicht auf Ersatz des vollen Vermögensschadens, sondern nur auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen geht, was hat aufgeopfert werden müssen (RGZ 126, 356 [361]; 140, 276 [287 ff]). Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, kann im Einzelfall die angemessene Entschädigung darin bestehen, dass dem Geschädigten voller Schadensersatz zugebilligt wird (vgl. BGHZ 2, 270 [293, 295]). Es liegt daher kein die Auslegung der im Grundverfahren ergangenen Urteile in diesem Sinne hindernder Widerspruch darin, dass dem Feststellungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung gemäss § 75 EinlzALR stattgegeben, trotzdem aber die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des vollen Schadens der Klägerin ausgesprochen worden ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke § 313 Anm. III). Ob die Entscheidung über den Feststellungsanspruch sachlich zutreffend ist, kann im Betragsverfahren bei dieser Sachlage nicht nachgeprüft werden. Vielmehr sind die im Betragsverfahren entscheidenden Gerichte einschliesslich des erkennenden Senats an die im Grundverfahren ergangenen Urteile gebunden, soweit die Rechtskraft dieser Urteile reicht. Wie ausgeführt, sind aber hier die im Grundverfahren ergangenen Urteile bedenkenfrei dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin vollen Schadensersatz zu leisten, festgestellt worden ist. Soweit die Revision das angefochtene Urteil mit der Begründung angreift, dass die Klägerin nicht vollen Schadensersatz, sondern nur angemessene Entschädigung zu verlangen habe, kann ihr mithin deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil rechtskräftig feststeht, dass die Beklagte der Klägerin vollen Schadensersatz schuldet.
Infolge der Rechtskraft der Urteile im Grundverfahren, die den erkennenden Senat binden, muss dieser, wie zur Klarstellung ausdrücklich bemerkt sei, in diesem Rechtsstreit davon ausgehen, dass der Klägerin wegen ihres Impfschadens ein Aufopferungsanspruch aus § 75 EinlzAIR zusteht und dieser Anspruch auf vollen Schadensersatz geht. Dem erkennenden Senat ist daher eine eigene Nachprüfung dieser Rechtsfragen verwehrt, so dass er nicht dazu Stellung nehmen kann, ob der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch die Gerichte, die im Grundverfahren entschieden haben, beizutreten ist.
4.
Die Revision wendet sich schliesslich gegen die Berechnung der Schadenshöhe.
a)
Sie erblickt eine Verletzung von Erfahrungssätzen darin, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin würde bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres laufend Arbeit gehabt haben. Bei den Verhältnissen in Berlin sei Arbeitslosigkeit wahrscheinlich, ständige Arbeit unwahrscheinlich gewesen. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts würde die Klägerin, die zu der Zeit, als sie den Impfschaden erlitt, erst 31 Jahre alt war, in Anbetracht ihrer Vorbildung eine bezahlte Beschäftigung im Wirtschaftsleben gefunden und monatlich 180 DM netto verdient haben. An diese Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden. Ob die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die festgestellten Tatsachen zutreffend sind, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen. Auch wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen Zweifel bestehen und sogar dann, wenn der vom Berufungsgericht angenommene Ablauf der Geschehnisse unwahrscheinlich sein sollte, sind die festgestellten Tatsachen der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Erfahrung lehrt, dass auch unwahrscheinliche Geschehensabläufe eintreten können. Allein dadurch, dass ein solcher unwahrscheinlicher Ablauf tatsächlich festgestellt wird, wird daher noch kein Erfahrungssatz verletzt. Im übrigen kann der Revision auch nicht zugegeben werden, dass längere Arbeitslosigkeit der Klägerin wahrscheinlich gewesen wäre. Mit Recht weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin als alleinstehende Frau nicht an Berlin gebunden gewesen wäre, sondern eine Arbeit in der Bundesrepublik hätte annehmen können, wenn sie gesund geblieben wäre.
b)
Die weitere Rüge der Revision, dass die Zubilligung einer Krankenschwester und einer Hausgehilfin ungewöhnlich sei und über die Angemessenheit weit hinausgehe, zumal da die Klägerin nur 60 vom Hundert erwerbsbeschränkt gewesen sei, muss schon daran scheitern, dass die Klägerin, wie ausgeführt, vollen Schadensersatz zu beanspruchen hat. Dass ihr die Kosten für die Krankenschwester und die Haushaltshilfe erwachsen und diese Aufwendungen auch erforderlich gewesen sind, hat das Berufungsgericht für den erkennenden Senat bindend ausdrücklich tatsächlich festgestellt. Die für das Versicherungsrecht massgebende abstrakte Berechnung der Erwerbsbeschränkung ist für die Höhe des der Klägerin tatsächlich entstandenen Schadens ohne Bedeutung, da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der gegenwärtigen Lage des Arbeitsmarkts infolge ihrer Körperbehinderung keine bezahlte Beschäftigung zu finden vermag und somit der Impfschaden dazu geführt hat, dass sie keinerlei Arbeitsverdienst erziehen kann.
5.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsverletzungen erkennen lässt, war die Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.