Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1952, Az.: V ZB 15/52
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für Steuerforderungen; Möglichkeit der Eintragung einer einheitlichen Hypothek für mehrere getrennte Steuerforderungen; Notwendigkeit der Angabe des maßgebenden Rechtsverhältnisses für die in das Grundbuch einzutragenden Rechte; Zusammenfassung der Forderungen zweier Gläubiger; Anwendbarkeit der Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckung; Zufluss der Steuerforderung als entscheidendes Kriterium für die Gläubigerstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1952
- Aktenzeichen
- V ZB 15/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig
- LG Kiel - 11.03.1952
Rechtsgrundlagen
- § 866 Abs. 3 ZPO
- § 372 RAbgO
- § 47 GBO
- § 374 Abs. 4 RAbgO
Fundstellen
- BGHZ 7, 326 - 331
- NJW 1953, 64-66 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück Grundbuch von N. Band ... Blatt ... - eingetragene Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft -:
a) Witwe Martha A. gebe G.
b) Ehefrau Luise O. geb. A.
c) Ehefrau Jolanda H. geb. A.
d) Fräulein Mafalda A.
e) Fräulein Santa A. sämtlich in N.
Amtlicher Leitsatz
Für die Steueransprüche verschiedener Steuergläubiger kann, auch wenn sie von demselben Finanzamt verwaltet werden, keine einheitliche Zwangshypothek im Grundbuch eingetragen werden.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Oktober 1952
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Finanzamts N. gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. März 1952 wird zurückgewiesene
Gründe
Das Finanzamt N. hat beim Grundbuchamt N. beantragt, zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein, beide vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts, eine Sicherungszwangshypothek in Höhe von 1.096,53 DM nebst 1 % Säumniszuschlag monatlich aus der Grundschuld von 1.054,53 DM an dem obenbezeichneten Grundstück einzutragen. In dem Antrag ist angegeben, die Grundstückseigentümer schuldeten:
- 1)
der Bundesrepublik Deutschland
Umsatzsteuer II/48 127,- DM 4080 DM Umsatzsteuer 1950 3,15 " Umsatzsteuer II/51 108,80 " - 2)
dem Lande Schleswig-Holstein
Notopfer Berlin II/48 1,20 " Notopfer Berlin 1949 6.- " Einkommensteuer 1949 540,- " 21,60 DM Einkommensteuer II-III/50 86,- " 10,40 " Lohnsteuer 1951 7,88 " Notopfer Berlin II/51 6.- " Einkommensteuer II/51 18,- " Einkommensteuer III/51 131,- " 5,20 " Notopfer Berlin III/51 9.- " Kirchensteuer III/51 10,50 " 1.054,53 DM 42,- DM + 42,- " 1.096,53 DM
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab. Das Landgericht Kiel wies die Beschwerde des Finanzamts gegen die grundbuchamtliche Entscheidung mit Beschluß von 11. März 1952 zurück. Die weitere Beschwerde des Finanzamts hält das Oberlandesgericht in Schleswig für unbegründet aus folgenden Erwägungen:
Nach § 372 RAbgO erfolge die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen für Steuerforderungen nach den Vorschriften der gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Demnach könne gemäß §§ 866, 867 ZPO eine Sicherungshypothek für einen 300 DM übersteigenden Steuerrückstand eingetragen werden. Dabei könne zwar für mehrere Steuerforderungen desselben Gläubigers nach § 866 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden, nicht aber für die Forderung verschiedener Gläubiger. Bund, Land und Kirchengemeinde seien trotz einheitlicher Verwaltung ihrer Steuern durch das Finanzamt verschiedene Gläubiger. Eine einheitliche Hypothek könne für ihre Steuerforderungen daher nicht eingetragen werden. Die Eintragung der beantragten Zwangshypothek scheitere auch daran, daß bei einem für mehrere - hier für Bund und Land, allenfalls auch noch für die Kirchengemeinde - gemeinschaftlich einzutragenden Rechte nach § 47 GBO entweder die Anteile, der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis angegeben werden müßten. Weder das eine noch das andere sei in dem Antrag des Finanzamts vorgesehen.
An der Zurückweisung der Beschwerde erachtet sich das Oberlandesgericht in Schleswig durch eine in JW 1934, 1860 JFG 11, 330 veröffentlichte Entscheidung des Kammergerichts gehindert, die im Schrifttum ohne Widerspruch angeführt wird (Jonas-Schönke. ZPO 17. Aufl § 866 Anm. 20; Hesse-Saage und Fischer GBO § 47 Anm. VI; Meikel-Imhof § 19 Anm. 35, § 47 Anm. 9; Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl § 866 Anm. 2 C; Liman-Schwarz, Das Steuerbeitreibungsrecht § 166). In dieser Entscheidung hat das Kammergericht es für zulässig erklärt, verschiedene von demselben Finanzamt verwaltete Reichs-, Landes-, Gemeinde- und Kirchensteuerforderungen zu einer einheitlichen Zwangshypothek zusammenzufassen. Das Oberlandesgericht in Schleswig hat die Sache nach § 79 Abs. 2 GBO dem Bundesgerichtshof mit der Frage vorgelegt:
Ist es zulässig, zur Sicherung von Steuerforderungen des Bundes, eines Landes und einer Kirchengemeinde auf Antrag des alle diese Forderungen verwaltenden Finanzamtes eine einheitliche Zwangshypothek einzutragen, ohne dabei die Anteile der einzelnen Steuergläubiger in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis zu kennzeichnen?
Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. In Frage steht die Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden Vorschriften des § 866 Abs. 3 ZPO und des § 47 GBO. Der vom Kammergericht behandelte Fall unterscheidet sich von dem jetzigen allerdings dadurch, daß die Eintragung einer Zwangshypothek für den Reichsfiskus beantragt war, während nunmehr die Zwangshypothek für Bund und land gemeinsam eingetragen werden soll. Das Kammergericht hat aber die Zulässigkeit der Zusammenfassung der Steueransprüche verschiedener Gläubiger in einer Zwangshypothek allgemein ausgesprochen und die alleinige Gläubigerschaft des Reiches als bloße Fiktion bezeichnet.
In der Sache selbst verdient die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig den Vorzug.
Nach dem Antrag des Finanzamts N., der ein Ersuchen nach § 38 GBO ist (BGHZ 3, 140), sollen die Forderungen zweier Gläubiger zu einer Zwangshypothek zusammengefaßt werden. Die Vollstreckung für die gesamten geltend gemachten Ansprüche bestimmt sich nach der Reichsabgabenordnung, wie sich aus § 39 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG- vom 6.9.1950 (BGBl I, 448 idF des Ges v. 21. August 1951 (BGBl I, 774) ergibt, für die Kirchensteuer zudem schon in § 5 Abs. 1 der DVO vom 1.6.1950 zum SchleswHolstGes zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung (GVBl 187) angeordnet war.
Nach § 372 RAbgO erfolgt die Zwangsvollstreckung der Steueransprüche in das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckung. Damit ist ausgesprochen, daß die Eintragung einer Zwangshypothek für Steueransprüche den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und Grundbuchordnung entsprechen muß. Die Vorschrift des § 866 Abs. 3 ZPO, daß auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden kann, wurde durch das Gesetz vom 27.10.1933 Art I VIII Nr. 27 (RGBl I, 780) eingeführt und entschied eine feite Streitfrage. Die Bestimmung enthält aber zugleich die Bestätigung des allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes, daß die Ansprüche verschiedener Gläubiger nicht zur Erlangung einer einheitlichen Zwangshypothek zusammengerechnet und zusammengefaßt werden dürfen (KGJ 21 A 124; 28 A 318; 40, 301; Stein-Jonas ZPO 12./13. Aufl § 866 IV 3; siehe auch RGZ 75, 245).
Zu prüfen ist also, wer Gläubiger einer Steuerforderung im Sinne des § 866 ZPO ist und ob danach die beantragte Zwangshypothek für die Forderungen eines einzigen Gläubigers eingetragen werden soll. Für die Frage der Steuergläubigerschaft kann dabei in der Regel nicht darauf abgestellt werden, wen das betreffende Steuergesetz als Steuergläubiger bezeichnet, weil das nur ausnahmsweise geschieht, z.B. in den Steuergesetzen über das Notopfer (erstmals § 1 des Gesetzes vom 8.11.1948 - WiGBl. 118 - letzte Passung Bekanntmachung vom 10.3.1952 BGBl I, 132), meist jedoch nur die Steuerpflicht, ihre Voraussetzungen und Sätze bestimmt werden, so z.B. im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz. Maßgebend für die Gläubigerschaft könnte, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich regelt, die Gesetzgebungs-, Ertrags- oder Verwaltungshoheit hinsichtlich der betreffenden Steuer sein. Die Gesetzgebungshoheit ist auszuscheiden, da das Recht Steuern zu erheben auch einem andern als dem gesetzgebenden öffentlichen Verband zuerkannt werden kann und nicht wohl als Gläubiger angesehen werden kann, wer die Forderung weder einzieht noch den geschuldeten Betrag erhälte. Der Reichsfinanzhof ist in seiner Entscheidung RFH 36, 138 für die gleichgelagerte Frage der Gläubigerschaft bei Aufrechnung mit und gegen Steuerforderungen zu dem Ergebnis gekommen, entscheidend sei, wer im eigenen Namen die Verwaltung der Steuer führe. Von diesem Standpunkt aus könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Steueransprüche, für die eine einheitliche Zwangshypothek beantragt ist, werden allerdings durch dasselbe Finanzamt verwaltet: siehe für die Umsatzsteuer § 9 Abs. 2, für das Notopfer § 34 Abs. 1 Nr. 3, für die Einkommensteuer, soweit der Bund sie in Anspruch nimmt, § 34 Abs. 1 Nr. 4 (im übrigen Art. 108 Abs. 3 Satz 1 GrundG in Verbindung mit Abs. 2), je in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 FVG, und für die Kirchensteuer § 1 des SchleswHolstGes zur Vereinfachung der Kirchensteuererhebung vom 28.2.1950 (GVBl § 61). Diese Verwaltungsbefugnis gibt auch, wie dem Kammergericht zuzugeben ist, dem Finanzamt, das Landesbehörde ist, auch soweit es Steuerforderungen verwaltet, die nicht dem Lande zustehen, weitgehende Befugnisse, insbesondere das Vollstreckungsrecht (§ 326 Abs. 2 RAgbO, § 1 Beitreibungsordnung v. 23.6.1923 [RMBl. § 595]). Nach dem vom Reichsfinanzhof dargelegten früheren Rechtszustand verwaltete aber das Finanzamt die Reichs-, Landes-, Gemeinde- und Kirchensteuern, wenn auch teilweise für fremde Rechnung, so doch sämtlich im Namen des Reichs, Eine solche einheitliche Verwaltung im Namen einer einzigen Körperschaft (jetzt etwa des Landes) findet derzeit nicht mehr statt. Das antragstellende Finanzamt verwaltet das Notopfer und den dem Bund zufließenden Teil der Einkommenssteuer kraft Auftrag des Bundes; die Umsatzsteuer wird durch die Oberfinanzdirektion in ihrer Bundesbehördeneigenschaft verwaltet, und das Finanzamt leistet nur Hilfe, während es die Einkommenssteuer, jedenfalls soweit der Landesanteil in Frage steht, im Namen des Landes kraft dessen eigenen Rechtes verwaltet (Art. 108 GrundG). Bei der Kirchensteuer kann angesichts des Einflusses der Kirche auf die Erhebung und Verwaltung der Steuer (§ 3 des Ges v. 28.2.1950, § 5 Abs. 3 der DVO) gleichfalls staatliche Verwaltung kraft eigenen Rechtes verneint werden. Von einer einheitlichen Gläubigerschaft für all diese Steuern kann demnach von der Auffassung des Reichsfinanzhofs aus keine Rede sein.
Nach Mattern (NJW 1952, 1002) soll nach dem Wegfall der einheitlichen Finanzverwaltung für die Gläubigerstellung entscheiden, wem die Steuerforderung ganz oder zum überwiegenden Teil (letzteres z.B. für die Einkommenssteuer) zufließt. Der Senat pflichtet dieser Auffassung bei. Ihr könnte allerdings entgegengehalten werden, daß im Rechtsleben Handeln im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung, nicht selten vorkommt. In der Regel jedoch ist derjenige, dem der geschuldete Betrag zukommen soll, auch der Gläubiger, und es entspricht natürlicher. Betrachtung, den Verband, zu dessen Gunsten die Steuer, kraft gesetzlicher Bestimmung, also nach außen erkennbar, erhoben wird, auch als Gläubiger anzusehen, während die bloße Weitergabe von Erträgen durch den Berechtigten - z.B. von Erträgen des Notopfers an Berlin - außer Betracht bleiben muß. Umgekehrt ist Verwaltung im eigenen Namen nicht immer ein sicheres Anzeichen für eigene Gläubigerstellung, wie der Fall der Einziehungsermächtigung dartut. Von dem hier vertretenen Standpunkt aus ist die Zusammenfassung der in Frage stehenden Steueransprüche zu einer Zwangshypothek aber ebenfalls nicht zulässig, da die Umsatzsteuer und das Notopfer dem Bund, die Einkommenssteuer überwiegend dem Land Schleswig-Holstein,(Art. 106 GrundG), die Kirchensteuer der Religionsgesellschaft zufließen.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt man endlich, wenn man, weil nach § 374 IV RAbgO die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht der Beurteilung durch das Grundbuchamt unterliegt, die Frage der Steuergläubigerschaft schon dadurch für erledigt hält, daß das Finanzamt jeweils - wenn auch teilweise offenbar nicht zutreffend - angegeben hat, welche Steuerbeträge der Eigentümer dem Bund und welche er dem Land schuldet. Auch bei dieser Betrachtung sind zwei verschiedene Gläubiger vorhanden.
Es ist nicht zu verkennen, daß die Möglichkeit, Steuern verschiedener Körperschaften in einer Zwangshypothek zusammenzufassen, im fiskalischen Interesse erwünscht wäre und dem Finanzamt die Verwaltung erleichtern würde. Solche Erwägungen könnten aber ohne Gesetzesänderung von der Innehaltung einer Rechtsvorschrift höchstens dann entbinden, wenn andernfalls ein untragbares Ergebnis, eine schwere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen einträte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Scheidung der Bundes-, Landes- und Kirchensteueransprüche bei der Verwaltung ist schon wegen der Abführung der zu erhebenden Beträge an die verschiedenen Körperschaften nicht zu umgehen. Die Notwendigkeit, getrennte Zwangshypotheken für Bundes-, Landes- und Kirchensteuer zu beantragen, fällt nicht ins Gewicht, insbesondere weil die Eintragung von Steuerzwangshypotheken als Massenvollstreckungsmaßnahme kaum in Betracht kommen wird. Die finanzielle Auswirkung für den Steuergläubiger, dem eine Zwangshypothek versagt bleibt, weil sein Steueranspruch 300 DM nicht übersteigt, ist wegen der geringen in Betracht kommenden Summen nicht erheblich, zumal da es sich bei der Zwangshypothek nur um den Wegfall einer von mehreren Vollstreckungsmöglichkeiten handelt.
Nicht durchschlagend ist der Hinweis des Finanzamts, die Zulassung der einheitlichen Hypothek für die Forderung der verschiedenen Steuergläubiger sei deswegen geboten, weil ein Steuergläubiger mit einer Forderung, die 300 DM nicht übersteige, gezwungen sei, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu beantragen, wenn ihm die Zusammenfassung seiner Forderung mit der anderer Steuergläubiger versagt bleibe. Das Oberlandesgericht in Schleswig bemerkt dazu richtig, die Gefahr, daß der Schuldner auf diese Weise sein Grundstück verliere, sei schon wegen der bestehenden Vollstreckungsschutzvorschriften gering. Dieser mögliche Nachteil ist für die Auslegung des § 866 ZPO aber überhaupt unbeachtlich; denn hätte der Gesetzgeber ihm eine Bedeutung beigemessen, so hätte er die Sperrvorschrift für Zwangshypotheken unter 300 DM überhaupt nicht schaffen dürfen (siehe die Entstehungsgeschichte in RGZ 48, 242).
Ob die Eintragung der Zwangshypothek für Bund und Land auch gegen, § 47 GBO verstieße, wie das Oberlandesgericht in Schleswig meint, oder doch gegen, den Grundsatz, daß mehrere gesonderte Rechte nicht unter einer Nummer eingetragen werden dürfen (Güthe-Triebel GBO 6. Aufl § 47 Anm. 5; Meikel-Imhof § 3 Anm. 137), oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen wäre, falls die Zwangshypothek nach § 866 ZPO zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben, da die Unzulässigkeit der beantragten Eintragung bereits feststeht.
Das Landgericht hat der Beschwerde des Finanzamts gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der dieses den Eintragungsantrag abgelehnt hat, mit Recht keine Folge gegeben. Demgemäß war die weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen.
Dr. v. Normann
Dr. Heck Schuster
Dr. Oechßler