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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1952, Az.: I ZR 106/51
„Schreibhefte-Entscheidung II“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1952
Aktenzeichen
I ZR 106/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12484
Entscheidungsname
Schreibhefte-Entscheidung II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutschen Patentamts - 07.11.1950

Verfahrensgegenstand

die Erklärung der Nichtigkeit des Patents 763 790

Prozessführer

1. ... vertreten durch: a) ... b) ...

2. ... vertreten durch: a) ... b) ...

3. ... vertreten durch: a) ... b) ...

4. ... vertreten durch: a) ... b) ...

5. ... vertreten durch: a) ... b) ...

6. ... vertreten durch: a) ... b) ...

7. ... vertreten durch: a) ... b) ...

8. ... vertreten durch: a) ... b) ...

9. ... vertreten durch: a) ... b) ...

Prozessgegner

... vertreten durch: ...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Schmidt, Wilde und Dr. Selowsky

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 7. November 1950, soweit die Klage abgewiesen worden ist und im Kostenpunkt aufgehoben.

Das Patent 763 790 kann im Bundesgebiet auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Entscheidung aufrecht erhalten worden ist.

Die Kläger zu 1), 5-9) tragen ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten sowie ein Drittel der gerichtlichen Kosten und der aussergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die übrigen Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 17. April 1943 ab erteilten Patents 763 790. Der einzige Patentanspruch lautet:

"Herstellung von überwiegend mit Lineatur versehenen Schreibheften, insbesondere liniierten Heften, z.B. Stenogrammheften, mit auf dem Umschlag und/oder den liniierten Seiten aufgebrachten einfarbigen oder mehrfarbigen Druckanordnungen und durchlaufenden Seitennumerierungen unter Anwendung einer Rotationsdruck-, vorzugsweise Rotationstiefdruckmaschine, in der Weise, daß das liniierte Heft mitsamt seinem Umschlag und seiner gesamten lineatur und Druckanordnung in der Rotationsdruckmaschine ohne Anwendung von Lineaturvorrichtungen ähnlich wie eine Zeitschrift von der Papierrolle in einem Arbeitsgang beiderseitig bedruckt, gefalzt und geheftet wird."

2

Die Kläger haben beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Sie tragen vor: Unstreitig seien schon lange vor Anmeldung des Streitpatents Linien im Rotationstiefdruck gedruckt worden. Zur Herstellung von Schul- und Stenogrammheften, die ausschließlich mit Linien ausgestattet seien, habe man allerdings besondere, nicht von den Druckereien, sondern von der papierverarbeitenden Industrie verwendete Liniiermaschinen benutzt, weil es sich nicht gelohnt habe, das Papier größtenteils unbedruckt durch die Rotationspresse laufen zu lassen. Der Gedanke, Schul- und Stenogrammhefte im Rotationstiefdruckverfahren zu liniieren, habe jedoch in dem Augenblick auf der Hand gelegen, als die rein Verlegerische Idee aufgekommen sei, diese Hefte ausser mit Linien noch mit Texten und Bildern zu versehen, zu deren Herstellung man ohnehin das Druckverfahren habe anwenden müssen. Es fehle dem Streitpatent daher jegliche Erfindungshöhe.

3

Die Beklagte hat der Klage widersprochen und beantragt, im Patentanspruch die Worte "Rotationsdruck-, vorzugsweise" zu streichen sowie in der Beschreibung einige Worte zu ändern. Sie trägt vor, es habe vor Anmeldung des Streitpatents ein Vorurteil bestanden, einmal, daß feine Haarstriche auf einer Rotationstiefdruckmaschine nicht oder jedenfalls nicht in befriedigender Weise gedruckt werden könnten, zum anderen, daß das für den Rotationstiefdruck verwendete Papier weich und saugfähig sein müsse, weshalb sich der Rotationstiefdruck für hartes, tintenfestes Schreibpapier nicht eigne. Dieses Vorurteil habe der Erfinder des Streitpatents überwunden. Außerdem habe er durch seine Erfindung die Herstellung der Schul- und Stenogrammhefte aus der Sackgasse des Liniierverfahrens herausgeführt und dem Druckgewerbe zugänglich gemacht.

4

Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die von der Beklagten beantragte Streichung in Patentanspruch vorgenommen und im übrigen die Klage abgewiesen.

5

Gegen die Entscheidung des Patentamts haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Kläger zu 1) und 5 bis 9) haben während des Berufungsverfahrens erklärt, sie wünschten an dem Verfahren nicht mehr teilzunehmen. Die Kläger zu 2 bis 4) wiederholen ihre Anträge 1. Instanz. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Für den Fall, daß die Erklärung der Kläger zu 1) und 5 bis 9) als Klagerücknahme anzusehen sei, erklärt sie sich damit einverstanden und bittet, diesen Klägern die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie durch deren Mitwirkung entstanden seien.

6

Studienrat Emil Mundinger, Dozent an der Höheren Graphischen Fachschule in Stuttgart, ist zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert. Zugleich ist er als Zeuge vernommen worden.

Entscheidungsgründe:

7

Die Berufung der Kläger zu 2 bis 4) ist begründet.

8

I.

Die Kläger zu 1 und 5 bis 9) haben durch ihre Erklärung, sie wünschten an dem Verfahren nicht mehr teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht, daß sie aus der Prozeßbeteiligung ausscheiden wollen. Ihre Erklärung ist danach als Erklärung der hierfür nach den Umständen allein in Betracht kommenden Klagerücknahme zu verstehen. Da die Beklagte ihr Einverständnis damit erklärt hat, ist die Klagerücknahme auf jeden Fall wirksam, ohne daß es der Entscheidung bedürfte, ob im Nichtigkeitsverfahren die Klage auch ohne Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden kann.

9

II.

Das Patentamt hat den Patentanspruch des Streitpatents auf ein Verfahren beschränkt, bei dem eine Rotations tiefdruckmaschine verwendet wird. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgeht, hat es die Beschränkung allein auf Grund des entsprechenden Antrages der Beklagten vorgenommen. Ob dies zulässig war, erscheint zum mindesten zweifelhaft. Ein Teilverzicht auf ein bereits erteiltes Patent kann nach der herrschenden Rechtsauffassung (RPA BlPatMuZ 1911, 28; Pietzcker PatG §9 Anm. 2; Krauße-Katluhn-Lindenmaier PatG 3. Aufl. §12 Anm. 9) nur in der Weise wirksam ausgesprochen werden, daß auf einen ganzen Patentanspruch verzichtet wird, nicht auf einzelne Elemente eines Anspruchs, beispielsweise auf einzelne Körper einer Klasse, auf die sich das geschützte Verfahren erstreckt. Indessen ist der Senat an die ausgesprochene Beschränkung gebunden, da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat und die Wiederherstellung des ursprünglichen Patentanspruchs für die Kläger die Rechtsstellung verschlechtern würde (vgl. RG GRUR 1944, 122 [123]).

10

III.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, Schreibhefte herzustellen, die neben der Liniierung mit Druckanordnungen - Bildern oder Text - versehen sind. Nach dem Inhalt der Streitpatentbeschreibung wurden bis zur Anmeldung des Streitpatents Schreibhefte ausnahmslos unter Anwendung einer Lineaturmaschine liniiert (S. 1 Z 1-12). Dieses Verfahren schließt es aus, die Hefte mit einer zusätzlichen besonderen Ausstattung, etwa mit Seitennumerierung oder mit irgendwelchen Aufdrucken auf den einzelnen Seiten, zu versehen, wenn nicht zusätzliche Arbeitsvorgänge in Kauf genommen werden sollten, die einen solchen Arbeits- und Kostenaufwand bedingen, daß das Erzeugnis unwirtschaftlich wird (S. 2 Z 26-41). Der Erfinder des Streitpatents hat sich daher entschlossen, von dem Liniierverfahren mit Lineaturmaschinen abzugehen und die Lineatur in dem an sich bekannten Rotationstiefdruck herzustellen. Hierbei können die Seiten zusätzlich mit jeder beliebigen Druckanordnung versehen werden, auch kann der Umschlag im selben Arbeitsgang hergestellt werden, indem ein Blatt aussen mit Farbe und einer Etikettaussparung und innen mit Lineatur versehen wird, wodurch ein besonderer Umschlag gespart und das verwendete Blatt auch in diesem Sinne ausgenutzt wird. Das Heft wird in einem Arbeitsgang gedruckt, gefalzt und geheftet (S. 2 Z 84-100, S. 3 Z 18-28). Die Kosten für die nach dem Verfahren hergestellten Hefte sollen weit unter den bisher billigsten Preisen liegen (S. 3 Z 28-33). Schutz ist nach der Entscheidung des Nichtigkeitssenats des Patentamts gewährt für die Herstellung von überwiegend mit Lineatur versehenen Schreibheften, insbesondere liniierten Heften. z.B. Stenogrammheften, mit auf dem Umschlag und/oder den liniierten Seiten aufgebrachten einfarbigen oder mehrfarbigen Druckanordnungen und durchlaufenden Seitennumerierungen unter Anwendung einer Rotationstiefdruckmaschine, in der Weise, daß das liniierte Heft mitsamt seinem Umschlag und seiner gesamten Lineatur und Druckanordnung in der Rotationsdruckmaschine ohne Anwendung von Lineaturvorrichtungen ähnlich wie eine Zeitschrift von der Papierrolle in einem Arbeitsgang beiderseitig gedruckt, gefalzt und geheftet wird. Es handelt sich um ein Verfahrenspatent; ein bekanntes Erzeugnis soll auf einem neuen Wege hergestellt werden.

11

Nach dem vorgetragenen Stande der Technik ist das geschützte Verfahren neu. Die entgegengehaltenen Patentschriften betreffen bis auf die deutsche Patentschrift 472 872 nicht die Herstellung von Heften. In der Patentschrift 472 872 wird als bekannt vorausgesetzt, liniierte und gedruckte Hefte von der Rolle aus in einem Arbeitsgang herzustellen, indem das Papier zunächst auf beiden Seiten bedruckt und liniiert, in Streifen und dann durch einen Querschneider in Bogen geschnitten wird (S. 1 Z 1-7). Wie die Linien hergestellt werden, ist dabei aber nicht gesagt. Die Gegenüberstellung von Liniieren und Bedrucken läßt darauf schliessen, daß für die Linien eine besondere Liniiervorrichtung vorgesehen war. Das ist auch bei dem Ausführungsbeispiel der Patentschrift der Fall. Zur Herstellung der Linien dienen die Liniierwerke 33, 34, 35 und 36. Ober die Art und Weise des Drückens ist nichts angegeben. Ein weiterer wesentlicher Unterschied gegenüber dem Verfahren des Streitpatents besteht darin, daß sämtliche Seiten in gleicher Weise liniiert und bedruckt werden, also eine verschiedenartige Ausstattung der einzelnen Seiten nicht möglich ist. Infolgedessen muß auch das Deckblatt besonders hergestellt werden. Die Erfindung des DRP 472 872 dient gerade der Lösung der Aufgabe, das Deckblatt maschinell mit den inneren Blättern zu vereinigen.

12

Von dem vorgetragenen Schrifttum befaßt sich speziell mit dem Liniieren allein die Schrift von Lohse "Die Technik des Kontobuch-Einbandes" S. 16/17. Es wird dort ausgeführt, Tabellen, Liniaturen für Kontobücher und noch zu vielen anderen Verwendungen würden am besten auf der Liniiermaschine hergestellt. Dies wird selbst für den Fall empfohlen, daß in die Linien noch Schriften einzudrucken seien, weil die Liniiermaschine weniger Vorbereitung und weniger Satzmaterial brauche als Buchdruck-Liniensatz, billiger und schneller arbeite, eine schöne, zarte Linie erzeuge und weil sie in einem Arbeitsgang gleichzeitig in mehreren Farben arbeiten könne; nur in den seltenen Fällen, wenn die Tabellen aus sehr viel unterbrochenen Linien und Umrahmungen zusammengesetzt seien in Verbindung mit viel Schrift, könne die Herstellung im Buchdruck viel vorteilhafter sein. Darüber, wie bei der Herstellung von Schul- und Stenogrammheften zu verfahren sei, wird nichts gesagt. Auch wird der Tiefdruck überhaupt nicht erwähnt. Mit Recht hat daher auch der gerichtliche Sachverständige diese Vorveröffentlichung als nicht neuheitsschädlich angesehen.

13

Auch unter den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen befinden sich keine Schul- oder Stenogrammhefte, bei denen die Linien im Rotationstiefdruck hergestellt worden sind. Ein in diesem Verfahren hergestelltes Heft, das zum Schreiben bestimmt und mit Linien versehen ist, ist allerdings das illustrierte Merkbuch der Firma H. A. Braun & Co. Die Kläger haben hiervon aber nur Exemplare aus dem Jahre 1952 vorlegen können. Sie behaupten zwar, das Buch sei in gleicher Weise schon 1939 gedruckt und vertrieben worden; dies wird jedoch von der Beklagten bestritten. Es kann daher ohne Beweisaufnahme nicht als Stand der Technik gewertet werden. Dasselbe gilt von dem "Rechenheft von Kohlenklau", das der gerichtliche Sachverständige als Anlage 912 überreicht hat. Der gerichtliche Sachverständige hat - insoweit als Zeuge - hierzu ausgesagt, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er dieses Heft schon vor dem 16. April 1943 in seinem Besitz gehabt habe.

14

Die Fortschrittlichkeit des geschützten Verfahrens ist ebenso wie die Neuheit zu bejahen. Zwar hat es keine Verbesserung des Rotationstiefdruckverfahrens gebracht. Der Fortschritt besteht jedoch bei der Herstellung von Schreibheften darin, daß Liniierung und textliche Ausgestaltung in einem Arbeitsgang erfolgen, während bei der bisher üblichen Verwendung von Liniiermaschinen zwei Arbeitsgänge erforderlich waren, wenn die Hefte auch noch mit Druckanordnungen versehen werden sollten. In der Einsparung eines Arbeitsganges liegt ein technischer Fortschritt.

15

Dagegen fehlt dem Streitpatent schon unter Zugrundelegung des unstreitigen Standes der Technik die erforderliche Erfindungshöhe. Wie der gerichtliche Sachverständige an Hand des von ihm vorgelegten Materials dargelegt hat, war es bei Anmeldung des Streitpatents nichts Neues mehr, im Rotationstiefdruck feine Linien herzustellen und für den Tiefdruck im Bedarfsfalle auch hartes, schreibfähiges Papier zu benutzen. So enthalten die unstreitig vor 1943 erschienenen und im Rotationstiefdruck hergestellten Anlagen 911 a der Sammlung des Sachverständigen (Illustrierte Wochenschrift des Berliner Tageblatts "Jede Woche Musik" vom 23. November 1929) und 911 b (Deutsche Kurzschrift-Illustrierte vom 1. Dezember 1935) bereits Notenlinien bzw. Buchstaben in Kurzschrift, bei denen die Feinheit der Linien mindestens ebenso gross wie bei der Liniierung von Schreibheften ist. Auf gut schreibfähigem Papier wiedergegeben und auch zum Schreiben bestimmt sind u.a. die Anlagen 913 (Muskator-Heft), 916 a (Ansichtspostkartenteil), 916 b (Briefpapier mit Bild und Druckschrift) und 916 c (Briefbogen der Süddeutschen Tiefdruck-GmbH, Stuttgart). Auch diese Drucksachen sind unstreitig vor 1943 offenkundig, vorbenutzt worden. Die Herstellung dieser Anlagen ist allerdings nicht von der Rolle, sondern im Bogentiefdruck erfolgt. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, besteht jedoch zwischen dem Tiefdruck von der Rolle und dem Bogentiefdruck kein grundsätzlicher Unterschied. Bei beiden Druckarten handelt es sich um Rotationsdruck, da bei beiden die Druckform aus einem rotierenden Zylinder und einem entsprechenden Gegendruckkörper besteht. Zwar ist die Rotationsgeschwindigkeit beim Druck von der Rolle im allgemeinen höher (10-15000 Umdrehungen pro Stunde gegenüber 3-4000 Umdrehungen beim Bogendruck), jedoch wird die Geschwindigkeit jeweils den gegebenen Bedürfnissen angepasst, so daß die Geschwindigkeit beim Druck von der Rolle sogar niedriger sein kann als beim Bogentiefdruck. Es besteht somit für den Fachmann keine Notwendigkeit, vom Druck von der Rolle abzusehen, weil etwa die Geschwindigkeit für ein gutes Aufsaugen der Farbe zu groß wäre.

16

Es ergibt sich somit, daß es dem Fachmann bei Anmeldung des Streitpatents bereits durchaus geläufig war, auch beim Rotationstiefdruckverfahren die beiden wesentlichen Erfordernisse für die Herstellung von Schreibheften, nämlich Druck feiner Linien und Verwendung schreibfähigen Papiers, zu erfüllen. Dem steht nicht entgegen, daß in der Fachliteratur der Standpunkt vertreten wurde und auch jetzt noch vertreten wird, das Rotationstiefdruckverfahren eigne sich hierfür nicht besonders. Denn, wie der gerichtliche Sachverständige ausführt, handelt es sich hierbei nur um allgemeine Fachregeln, die jedoch der geübte Tiefdruckfachmann nicht als uneingeschränkt verbindlich zu beachten brauchte und auch jederzeit durchbrochen hat, wenn es der Auftrag verlangte. Daß das möglich sei, wird auch in keiner der Literaturstellen in Abrede gestellt. Hinsichtlich der Herstellung feiner Linien im Tiefdruckverfahren wird im "Handbuch des Tiefdruckes", 1935, S. 190/191 lediglich gesagt, Schrift- und Strichzeichnungen würden im Rakel-Tiefdruck nicht so vollkommen wiedergegeben wie das Halbtonbild. In der "Zeitschrift für Deutschlands Druckgewerbe" , Nr. 3/4 vom 11. Januar 1943, heißt es, die Schrift werde immer unscharf, da der Tiefdruck einen Raster brauche. Daß aber die Schärfe für das bloße Auge vollkommen genügte, hatte die Praxis längst bewiesen. Über das im Tiefdruckverfahren zu verwendende Papier sagt Baß im "Papieratlas der gangbarsten Papiersorten" 1930, auf S. 20, es seien möglichst saugfähige, ungestrichene Naturpapiere mit Viertelleimung vorzuziehen. Dem gegenüber führt er auf S. 22 aus, Schreibpapier müsse für Tinte undurchlässig sein und dies werde durch eine sehr gute Leimung erzielt. Andererseits weist er im selben Absatz aber darauf hin, daß man die meisten Schreibpapiere auch müsse bedrucken können. Damit ist aber gesagt, daß der Fachmann eben auch in der Lage sein müsse, Lösungen zu finden, die sowohl den Anforderungen an Schreib- als auch an Druckfähigkeit genügen. Die Auffassung, daß das Tiefdruckverfahren vielseitige Anforderungen erfüllen müsse, bringt auch der Autor der "Darstellung des Buchgewerbes", Heft 7, 1939 auf S. 382 zum Ausdruck, wenn er dort ausführt, es gebe außer dem Buche als ganzem eigentlich kein Verwendungsgebiet, das dem Tiefdruck verschlossen sei. Unter diesen Umständen ist sein Hinweis auf derselben Seite, das Tiefdruckpapier müsse weich und saugfähig sein, auch nur als Grundregel zu verstehen, die gegebenenfalls in gewissen Grenzen durchbrochen werden kann. Dasselbe geht auch aus den Ausführungen auf Seite 247 des "Handbuchs des Tiefdruckes" hervor. Es heißt dort, man verwende für Bogentiefdruck meist ein holzfreies, maschinenglattes Papier mit etwa Viertelleimung. Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß man im Tiefdruck auch schon auf anderen Werkstoffen, wie Leder, Cellophan usw. sehr gute Resultate erzielt habe (vgl. Anl. 918 a und b zum Sachverständigengutachten). Cellophan ist aber, wie der Sachverständige bestätigt hat, besonders schlecht saugfähig.

17

Nach alledem standen dem Druck von Schreibheften im Rotationstiefdruckverfahren technische Schwierigkeiten oder Vorurteile nicht im Wege. Der Grund, weshalb dies vor Anmeldung des Streitpatents nicht gemacht worden ist, kann nur darin gesehen werden, daß ein allgemeines Bedürfnis dafür fehlte. Es war bislang, von zeitweiligen Ausnahmen abgesehen, nicht üblich gewesen, Schreibhefte mit Texten auszustatten. Infolgedessen hatten die einfachen Liniiermaschinen genügt. Während des Krieges, als die Propaganda immer mehr verstärkt wurde, ergab es sich jedoch von selbst, auch Schreibhefte dazu zu benutzen. Dieses Bedürfnis hat der Erfinder des Streitpatents erkannt. In dieser Erkenntnis liegt noch keine erfinderische Leistung, zumal das Bedürfnis hier nicht auf technischem, sondern auf rein geistigem Gebiete lag. Als Lösung kam, sobald zu den Linien Druckanordnungen hinzu kamen, zwangsläufig ein Druckverfahren in Betracht. Hierbei bot es technisch keine Schwierigkeit, die Linien mitzudrucken. Daß dieser Gedanke vom Fachmann ohne weiteres zu erwägen war, zeigt die bereits erörterte Vorveröffentlichung von Lohse "Die Technik des Kontobuch-Einbandes". Dieser erwähnt für Kontobücher auch den Buchdruck-Liniensatz, empfiehlt ihn allerdings nur, wenn Tabellen aus sehr vielen unterbrochenen Linien und Umrahmungen in Verbindung mit viel Schrift zusammengesetzt sind. Seine Bedenken gegen den Buchdruck-Liniensatz sind, daß dann auf Mehrfarbigkeit verzichtet werden müsse oder die Kosten des Mehrfarbendrucks getragen werden müßten. Diese Bedenken entfallen bei Schreibheften, die in der Regel einfarbig gestaltet werden, und es bleibt bei diesen somit nur noch die rein wirtschaftliche Erwägung, welches Verfahren das billigere ist.

18

Der Entschluß, zum ausschließlichen Druckverfahren überzugehen, erforderte somit höchstens kaufmännische Initiative, nicht aber eine erfinderische Leistung. Das galt insbesondere auch hinsichtlich des Entschlusses, unter den zur Verfügung stehenden Druckverfahren gerade das Rotationstiefdruckverfahren auszuwählen. Nachdem, wie ausgeführt, Bedenken technischer Art nicht vorhanden waren, war es nur noch, eine gewinnkalkulatorische Überlegung, ob man diesem oder ein anderes Druckverfahren nehmen sollte. Da das Rotationstiefdruckverfahren vor allem bei hohen Auflagen, vorteilhaft ist, war seine Anwendung hier besonders naheliegend. Auch bedurfte es keines erfinderischen Gedankens, den Umschlag der Hefte, im selben Arbeitsgang mitzudrucken, da dies, insbesondere bei illustrierten Zeitungen, schon seit langem gemacht wurde. Auch das anschliessende Schneiden, Heften und Falzen war eine im Rotationsverfahren längst übliche Maßnahme. In Anbetracht dessen, daß hier eine erfinderische technische Maßnahme nicht erforderlich war, kann auch nicht einmal von einer Übertragungserfindung gesprochen werden. Dies käme im übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich beim Drucken und Liniieren nicht um einander fernstehende Gebiete handelt. Das Liniieren mit Liniiermaschinen wird allerdings von der papierverarbeitenden Industrie und nicht von Druckereien vorgenommen. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, gibt es aber eine ganze Anzahl von Großbetrieben, die sowohl Liniierals auch Druckmaschinen besitzen. Bei solchen Betrieben sind zum mindesten die führenden Fachleute mit der Entwicklung beider Gebiete vertraut. Es ist selbstverständlich, daß diese in dem Augenblick, in dem die Aufgabe auftaucht, Lineatur mit Druck zu verbinden, sich überlegen, ob es nicht vorteilhafter sei, den Arbeitsgang des Liniierens einzusparen und die Linien zusammen mit dem übrigen Teil zu drucken.

19

Nach alledem ist die Erfindung des Streitpatents nicht patentfähig. Die Entscheidung des Patentamts ist daher insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist, aufzuheben und auszusprechen, daß das Streitpatent in vollem Umfange im Bundesgebiet nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht, auch hinsichtlich der den Klägern zu 1, 5 bis 9) auf Grund ihrer Klagerücknahme auferlegten Kosten, auf §§40, 42 Abs. 3 PatG (vgl. RGZ 104, 227).

Lindenmaier Schmidt Birnbach Wilde Dr. Selowsky