Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1952, Az.: IV ZR 68/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 68/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.12.1951
Rechtsgrundlage
Prozessführer
der Ehefrau Marly P. in B., Schweiz, E.str. ...,
Prozessgegner
die Witwe Paula W. in A./M., Schweiz, gesetzlich vertreten durch ihren Vormund Walter R., L., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Es ist kein zur Zurückverweisung gemäss §539 ZPO berechtigender Verfahrensmangel, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer beantragten Beweiserhebung deshalb absieht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nur Indizien für den zwar schlüssig behaupteten, als solchen aber nicht unter Beweis gestellten klagebegründenden Sachverhalt darbieten und nach der Überzeugung des Gerichts aus diesen - als wahr unterstellten - Indizien ein sicherer Schluss auf die klagebegründenden Tatsachen selbst nicht gezogen werden kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11. Dezember 1951 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Josef M., der Vater der Klägerin, hat am 17. Februar 1941 dieser und ihrem Sohn Heinrich Josef W. die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft "A." in M. (Schweiz), bestehend aus den Grundstücken Nr. ... und ... des Grundbuchs M., Plan 12 und 17 verkauft. Die Klägerin und ihr Sohn erwarben daran Miteigentum je zur Hälfte. Am 3.8.1940 starb Heinrich W., der Ehemann der Klägerin. Diese und ihr Sohn erwarben als seine Erben das im Eigentum des Erblassers stehende Grundstück Nr. 288 in M. , bestehend aus 1/2 Wohnhaus und einer Parzelle Land, zum Gesamteigentum. In einem am 6.9.1943 vor dem Notar Dr. E. in M. errichteten Testament setzte Heinrich Josef W. die Beklagte, eine Base der Klägerin zur Alleinerbin ein. Sie erwarb infolgedessen mit dem Tode des Erblassers am 16.7.1944 seinen halben Miteigentumsanteil und seinen Gesamteigentumsanteil an dem Grundbesitz in M., kurz A. genannt. Die Klägerin verkaufte mit Vertrag vom 23.12.1944 an die Beklagte ihren Anteil an der A. und übertrug demgemäss auf diese ihren Miteigentumsanteil an den Grundstücken Nr. ... und ... und schied aus dem Gesamteigentum am Grundstück Nr. ... aus. Die Beklagte war damit zur Alleineigentümerin der A. geworden.
Die Klägerin ist im Mai 1947 gem. Art. 369, 370 schweiz. ZGB entmündigt worden. Im letzten Rechtszug ist die Entmündigung mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18.9.1947 bestätigt worden. Mit Urteil vom 9.5.1949 hat das Amtsgericht Luzern-Land den zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag vom 23.12.1944 für nichtig erklärt, weil die Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen bei Abgabe ihrer Willenserklärung "infolge eines melancholischen Zustandes bei manisch-depressivem Irresein" nicht urteilsfähig im Sinne des Art. 16 schweiz. ZGB gewesen sei. Gemäss diesem Erkenntnis wurde die Klägerin wieder als Miteigentümerin und Gesamteigentümerin an der A. im früheren Umfange eingetragen.
Mit der gegenwärtigen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das notarielle Testament ihres Sohnes zugunsten der Beklagten vom 6.9.1943 und dessen Anerkennung durch sie vor der Teilungsbehörde in M. vom 21.8.1944 gemäss §138 BGB nichtig sei, weil die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin gegen die guten Sitten verstosse. Das Testament sei auch wegen Irrtums und Drohung wirksam angefochten. Hilfsweise beantragt die Klägerin, festzustellen, dass ihr ein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte zustehe und diese schuldig sei, zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung über den Nachlass abzurechnen.
Die Klage wird damit begründet, dass die Beklagte mit dem verstorbenen Sohn der Klägerin ein auf ihrer Seite ehebrecherisches Verhältnis unterhalten habe. Ihre Einsetzung als Alleinerbin sei die Belohnung für ihre geschlechtliche Hingabe an den Erblasser gewesen. Dieser habe sich zur völligen Enterbung seiner Mutter nur deshalb entschlossen, weil er in einem Hörigkeitsverhältnis zur Beklagten gestanden habe und andernfalls den Abbruch der Beziehungen durch diese habe befürchten müssen. Damit habe die Beklagte dem Erblasser auch ausdrücklich gedroht. Die Beklagte habe gemäss einem vorgefassten erbschleicherischen Plan gehandelt, wie sich auch aus ihrem späteren Verhalten gegenüber der Klägerin ergebe, so dass es ihr zunächst gelungen sei, die ganze A. in ihre Hand zu bringen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie bestreitet, mit dem Erblasser jemals geschlechtliche Beziehungen unterhalten oder sonstwie sittenwidrig gehandelt zu haben. Auch jegliche Bedrohung des Erblassers stellt sie entschieden in Abrede.
Das Landgericht hat ohne Beweiserhebung die Klage hinsichtlich des Hauptantrages sowie des Hilfsantrags auf Feststellung des Pflichtteilsanspruchs abgewiesen und die Beklagte gemäss dem Hilfsantrag der Klägerin zur Auskunft über den Nachlass verurteilt.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und gemäss §539 ZPO den Rechtsstreit zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht damit begründet, dass das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Mängeln leide, weil das Landgericht Beweise, die die Klägerin für von ihr aufgestellte Behauptungen erboten hatte, nicht erhoben habe. Die Revision ist der Auffassung, dass ein solcher Mangel nicht vorliege, so dass das Berufungsgericht mit der Zurückverweisung seinerseits die Verfahrensvorschrift des §539 ZPO verletzt habe. Dem ist zuzustimmen.
Die Klägerin hat in erster Linie geltend gemacht, dass das Testament vom 6. September 1943 wegen Verstosses gegen die guten Sitten nach §138 BGB nichtig sei. Das Landgericht hätte dieses tatsächliche Vorbringen der Klägerin zunächst auf seine Schlüssigkeit, also unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es an sich geeignet war, das Klagebegehren zu rechtfertigen, d.h. zur Feststellung der Unsittlichkeit und damit der Nichtigkeit des Testaments zu führen. Kam es zur Verneinung dieser Frage, so hatte es die Klage ohne Beweiserhebung abzuweisen. Die Nichterhebung der von der Klägerin für ihre bestrittenen tatsächlichen Behauptungen angebotenen Beweise würde in diesem Falle auch dann keinen Verfahrensmangel (error in procedendo) bilden, wenn das Landgericht die Schlüssigkeit auf Grund einer sachlich-rechtlich falschen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts verneint, also etwa bei Unterstellung aller Behauptungen der Klägerin zu der Rechtsauffassung gekommen wäre, dass das Testament des Erblassers nicht sittenwidrig sei. Die etwaige Unrichtigkeit des Urteils würde vielmehr in diesem Falle auf einem Irrtum in der Urteilsfindung (error in iudicando) beruhen, der eine Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäss §539 ZPO nicht gerechtfertigt hätte (RG in JW 1936, 3543).
Die Zurückverweisung wäre aber - trotz etwaiger Verfahrensmängel - auch dann nicht rechtmäßig erfolgt, wenn das Landgericht die Schlüssigkeit der Klage in dem dargelegten Sinne zu Unrecht bejaht hätte. In diesem Falle, d.h. bei fehlender Schlüssigkeit würde sein klageabweisendes Urteil in jedem Falle zu Recht bestehen, auch wenn sein weiteres, auf der unrichtigen Bejahung der Schlüssigkeit der Klage aufgebautes Verfahren mit Mängeln behaftet wäre. Die Schlüssigkeit der Klage ist deshalb auch vom Revisionsgericht vorweg zu prüfen.
Der Inhalt des Testaments vom 6. September 1943 ist die Einsetzung der Beklagten zur Erbin des Erblassers. Dieser Inhalt bietet als solcher für eine sittliche Wertung keinen Raum. Weder die rechtliche noch die sittliche Ordnung, denen der im BGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Testierfreiheit nicht widerspricht, machen es einen Erblasser allgemein zur Pflicht oder verbieten ihm, eine bestimmte Person letztwillig zu bedenken. Unsittlich wäre etwa der Inhalt einer letztwilligen Verfügung, durch die einem Bedachten die Auflage gemacht würde, eine strafbare oder unsittliche Handlung zu begehen. Etwas derartiges liegt hier nicht vor.
Eine letztwillige Anordnung kann aber von ihrem Inhalt abgesehen auch dann unsittlich sein, wenn der Erblasser sie aus unsittlichen Beweggründen getroffen oder mit ihr unsittliche Zwecke verfolgt hat oder wenn sie in ihren ihm bewussten Auswirkungen eine besonders schwere und anstössige Verletzung seiner sittlichen Pflichten gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber seinen nächsten Familienangehörigen, bedeutet. Dabei lassen sich jedoch keine festen Regeln in dem Sinne aufstellen, dass eine letztwillige Anordnung in jedem Fall sittenwidrig sei, in dem für ihre sittliche Bewertung solche Umstände - einzeln oder zusammengenommen - Bedeutung gewinnen. Das Urteil über ihren sittlichen Charakter kann vielmehr immer nur auf Grund einer abwägenden Gesamtwürdigung aller sittlich bedeutsamen Umstände des Einzelfalles gewonnen werden (vgl. RG DR 1940, 1167; OGHZ 3, 161).
Die Klägerin stützt ihre Auffassung, dass das Testament sittenwidrig sei, im wesentlichen auf folgende Behauptungen: Zwischen dem Erblasser und der Beklagten habe ein Liebesverhältnis bestanden, das auf Seiten der verheirateten Beklagten ehebrecherisch gewesen sei. Der Erblasser habe die Beklagte zu seiner alleinigen Erbin eingesetztem sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen und sie zur Fortsetzung der Liebesbeziehungen, insbesondere also auch des ehebrecherischen Verkehrs geneigt zu machen. Die Beklagte habe sich den Erblasser nach einem vorgefassten erbschleicherischen Plan durch ihre ehebrecherische Hingabe hörig gemacht und ihn unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses zur Errichtung des Testaments bestimmt. Der Erblasser habe dadurch, dass er seine Mutter enterbt habe, gegen die ihr von ihm geschuldete Rücksicht verstossen, zumal er sich beim Erwerb seines Anteils an der A. von dem Vater der Klägerin diesem gegenüber verpflichtet habe, das Anwesen nicht in fremde Hände gelangen zu lassen. Mit der Einsetzung der Beklagten zu seiner Erbin habe er seine Mutter der rücksichtslosen Habgier und Selbstsucht der Beklagten ausgeliefert, die sich insbesondere darin gezeigt habe, dass die Beklagte nach dem Erbfall auch die der Klägerin gehörige Grundstückshälfte für einen viel zu geringen Kaufpreis an sich gebracht und der Klägerin auch noch den Barbetrag des Kaufpreises abgenommen habe.
Nach diesem Tatsachenvortrag der Klägerin war die Schlüssigkeit der Klage zu bejahen. Wenn der Erblasser, wie es danach behauptet war, die Beklagte lediglich aus dem Grunde zu seiner Erbin berufen hatte, um sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen und um sie zur Fortsetzung ihres ehebrecherischen Verkehrs mit ihm zu bestimmen, so verstiess diese seine letztwillige Anordnung ohne Zweifel gegen die guten Sitten. Das hat auch das Landgericht nicht verkannt, wie die Ausführungen auf Seite 10 seines Urteils ergeben. Bei diesen von der Klägerin behaupteten Beweggründen des Erblassers für seine letztwillige Verfügung zugunsten der Beklagten würde es sich jedoch um innere Vorgänge im Bewusstsein des Erblassers gehandelt haben, für die die Klägerin, obwohl sie von der Beklagten ausdrücklich bestritten waren, keinen unmittelbaren Beweis angetreten hatte und offenbar auch nicht antreten kann. Das Urteil des Landgerichts (S. 8) stellt hierzu fest, dass es an eigenen Angaben des Erblassers über die Gründe, die ihn bewogen hätten, die Beklagte zu seiner Erbin einzusetzen, in dem Parteivorbringen fehle. Nur solche Angaben aber würden (ausser einer nicht mehr zu erlangenden Aussage des Erblassers selbst) gegebenenfalls einen unmittelbaren Beweis für die inneren Beweggründe des Erblassers erbringen können. Sämtliche Tatsachen, die die Klägerin vorgetragen hat, um die von ihr behaupteten Beweggründe und Zweckvorstellungen des Erblassers darzutun, könnten dagegen nur als Anzeichen (Indizien) zu gewissen Rückschlüssen auf die von ihr behauptete Vorstellung und Willensrichtung des Erblassers bei der Testamentserrichtung führen. In der Würdigung dieser Indizien unter dem Gesichtspunkt, ob sie geeignet seien, einen solchen Schluss im Sinne der Behauptungen der Klägerin zu rechtfertigen, war das Landgericht nach §286 ZPO frei, ohne dabei an Beweis- oder sonstige Verfahrensregeln gebunden zu sein. Diese Würdigung bedeutete keineswegs, wie die Klägerin meint, eine Vorauswürdigung der von ihr angebotenen Beweise. Das Landgericht konnte, wie es das auch getan hat, sämtliche von der Klägerin behaupteten Tatsachen, insbesondere soweit sie das ehebrecherische Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten betrafen, als richtig unterstellen und doch in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zu dem Schluss kommen, dass damit die von der Klägerin behaupteten Beweggründe und Zweckvorstellungen des Erblassers nicht bewiesen seien, weil der von der Klägerin aus ihren Behauptungen gezogene Schluss nicht zwingend sei. Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung meint, dass erst eine Durchführung der von ihr beantragten Beweisaufnahme die genaueren Einzelheiten der von ihr behaupteten Tatbestände hätte ergeben können, auf Grund deren dann ein Schluss auf die Beweggründe des Erblassers bei der Testamentserrichtung möglich sein werde, so verkennt sie, dass es nach dem für das gewöhnliche Prozessverfahren - also auch für den vorliegenden Rechtsstreit - geltenden Beibringungsgrundsatz nicht Sache des Gerichts ist, "den Sachverhalt aufzuklären", sondern lediglich über die von den Parteien behaupteten erheblichen Tatsachen, soweit sie streitig sind, Beweis zu erheben. Dabei ist aber die Entscheidung darüber, ob eine behauptete Tatsache für die Begründung des Klageanspruchs oder eines sonstigen Angriffs - oder Verteidigungsmittels, sei es unmittelbar rechtserheblich, sei es mittelbar - als Indiz für die Feststellung eines bestimmten rechtserheblichen Sachverhalts - wesentlich ist, in jedem Falle eine Entscheidung, die die Urteilsfindung und nicht das Verfahren betrifft.
Das Berufungsgericht hat erwogen, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen über das Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten, wenn sie bewiesen würden, möglicherweise geeignet seien, den sogenannten Beweis des ersten Anscheins (prima facie-Beweis) für die von der Klägerin behaupteten Beweggründe und Zweckvorstellungen des Erblassers zu erbringen, durch den die Beweislast zu Ungunsten der Beklagten sich würde umkehren können. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht zweierlei: Der Beweis des ersten Anscheins ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 130, 259; 134, 241; 153, 137), der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 2, 5 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]; NJW 1952, 1137), eine Beweiswürdigung, die auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruht. Die Ausserachtlassung eines Erfahrungssatzes aber ist - nicht anders als die Verkennung eines Rechtssatzes - immer ein Mangel der Urteilsfindung und nicht des Verfahrens. Zum ändern führt aber auch der Beweis des ersten Anscheins nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu einer Umkehrung der Beweislast, d.h. er zwingt den Gegner der zunächst beweispflichtigen Partei nicht, die aus einem bestimmten typischen Geschehensablauf auf Grund der Lebenserfahrung gewonnene richterliche Überzeugung durch den Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Der prima facie-Beweis kann vielmehr schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs mit der Wirkung entkräftet werden, dass nunmehr die beweispflichtige Partei wieder den vollen Beweis ihrer Behauptungen schuldig ist.
Diese Grundsätze hat das Landgericht in seinem Urteil beachtet. Wie bereits ausgeführt, sind bei der sittlichen Wertung einer letztwilligen Zuwendung alle für ihren sittlichen Charakter bedeutungsvollen Umstände zu berücksichtigen. Demgemäss hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, dass die Zuwendung eines Erblassers an seine Geliebte, die auf einem unsittlichen Beweggrund beruht, sei es, dass er sie für ihre geschlechtliche Hingabe belohnen, sei es, dass er sie zur Fortsetzung der Liebesbeziehungen geneigt machen wollte, dann in ihrem Gesamtcharakter nicht sittenwidrig ist, wenn ein Beweggrund dieser Art für die Zuwendung nur mitbestimmend gewesen ist, im übrigen aber andere, ebenso stark oder sogar stärker wirkende Bestimmungsgründe für den Erblasser massgebend waren, denen kein sittlicher Mangel anhaftet (RG Warn 1934 Nr. 91; JW 1929, 34).
Diese Auffassung, der der erkennende Senat sich anschließt, liegt auch den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zugrunde. Das Landgericht hat (S. 8 u 10) erwogen, dass der Erblasser bereits im Jahre 1941, nachdem er die Schweiz verlassen habe, die Verwaltung seines Vermögens nicht seiner Mutter, sondern der Beklagten übergeben habe. Schwierigkeiten seien daraus, soweit ersichtlich sei, zwischen ihm und der Klägerin nicht entstanden. Jedenfalls habe er die Verwaltung seines Vermögens nicht der Klägerin überlassen wollen. Welche Beweggründe ihn zu dieser Massnahme bestimmt hätten, sei auch hier dem Parteivortrag nicht unmittelbar zu entnehmen. Nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Gutachten über ihre Geistesverfassung stehe aber fest, dass die Klägerin immer und gerade in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten unselbständig, gutmütig, vertrauensselig, kritiklos, beeinflussbar und hörig gewesen sei. Es sei - insbesondere auch nach den Briefen der Beklagten an den Erblasser - anzunehmen, dass dieser diese Eigenschaften seiner Mutter gekannt und ihr deshalb schon zu seinen Lebzeiten die Verwaltung seines Vermögens nicht anvertraut habe und dass diese Gründe für ihn auch mindestens mitbestimmend gewesen seien, ihr für den Fall seines Todes sein Vermögen nicht zu übertragen. Der gesamte Sachverhalt spreche dafür, dass der Erblasser die Beklagte nicht nur wegen seiner inneren Bindung an sie, sondern auch deshalb zu seiner Erbin eingesetzt habe, weil er das Vertrauen gehabt habe, dass die Verwaltung seines Vermögens bei ihr in besseren Händen liegen werde, als bei der Klägerin und dass das gute Verhältnis zwischen beiden Frauen auch der Klägerin von Nutzen sein werde.
Damit hatte das Landgericht auf Grund des eigenen Parteivorbringens der Klägerin Umstände festgestellt, durch welche die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Vermutung, dass die Zuwendung eines Erblassers an seine Geliebte lediglich oder doch hauptsächlich zu dem Zweck geschieht, sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder sie zur Fortsetzung des Liebesverhältnisses zu bestimmen, für den vorliegenden Fall entkräftet war, weil hier nach der Überzeugung des Gerichts nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Wille des Erblassers nicht allein von diesen sittlich bedenklichen, sondern mindestens ebensosehr von einem anderen sittlich einwandfreien Beweggrund bestimmt war. Die Beweislast für das Gegenteil, d.h. für die Behauptung, dass das Liebesverhältnis des Erblassers der einzige oder doch ausschlaggebende Grund für die Erbesberufung der Beklagten gewesen sei, fiel damit uneingeschränkt wieder der Klägerin zu, die die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Testaments darzutun hat.
Der etwaige Vorwurf, dass die Annahme dieser Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines sittlich bedenkenfreien Mitmotivs für das Testament nach dem Sachvortrag der Klägerin oder dem unstreitigen Tatbestand nicht berechtigt gewesen sei, würde wiederum nur den Vorwurf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung bedeuten, mit der die Zurückverweisung des Rechtsstreits nach §539 ZPO nicht begründet werden könnte.
Aus den gleichen Erwägungen konnte das Landgericht auch den weiteren Vortrag der Klägerin als unerheblich ansehen, ohne verfahrensrechtliche Grundsätze zu verletzen. Zum Teil fehlt es bei diesem Vortrag schon an der Schlüssigkeit. Nach den Feststellungen, die das Landgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin getroffen hat, lag in der Tatsache, dass der Erblasser mit der Einsetzung der Beklagten seine Mutter enterbt hatte, nichts Sittenwidriges. Danach war die Klägerin selbst zur ordnungsmässigen Verwaltung der A. nicht in der Lage. Ihrem Interesse war für den Fall, dass ihr einziger Sohn, der Erblasser, starb, nicht ohne weiteres dadurch am besten gedient, dass sie dessen Erbin wurde. Es musste vielmehr für diesen Fall jemand gefunden werden, der ihr in der Verwaltung der A. tatkräftig zur Seite stand. Nun hatte die Beklagte schon seit dem Jahre 1941 diese Verwaltung geführt, ohne dass die Klägerin dies beanstandet hatte. Nach ihrer Erklärung im Entmündigungsverfahren (Gutachten des Sanitätsrats des Kantons L. vom 22.1.1947 Bl. 8) hatte sie sogar schon zu Lebzeiten ihres Sohnes mit diesem abgemacht, dass er seinen Miteigentumsanteil an der A. der Beklagten zuwende. Infolgedessen konnte es, wie auch das Landgericht annimmt, für den Erblasser nahe liegen, für den Fall seines Todes Vorsorge zu treffen, dass es in Bezug auf die Verwaltung des Anwesens auch im Interesse seiner Mutter bei dem bisherigen Zustand blieb, was er aber nur erreichen konnte, wenn er der Beklagten, für die Zeit nach seinem Tode auch Rechte einräumte, um ihr auch dann die Fortführung dieser Verwaltung zu ermöglichen und sie daran auch zu interessieren. Auch einem etwaigen früheren Versprechen des Erblassers gegenüber seinem Grossvater, die Angelfluh nicht in fremde Hände gelangen zu lassen, konnte unter solchen Umständen für die sittliche Bewertung seiner letztwilligen Anordnung keine wesentliche Bedeutung zukommen. Die Beklagte war eine Nichte des Grossvaters und Base der Klägerin. Beide kannten sich seit 1934. Die Klägerin hat bei ihrer Befragung im Entmündigungsverfahren immer wieder betont, dass sie zu der Beklagten volles Vertrauen gehabt habe und noch habe. Danach war die Beklagte weder für die Klägerin noch für deren Vater eine fremde Person und mit ihrer Einsetzung zur Erbin verletzte der Erblasser nicht in grober Weise seine Sohnespflichten gegenüber seiner Mutter. Noch weniger konnte er danach das Bewusstsein einer solchen groben Pflichtverletzung gegenüber seiner Mutter und seinem Grossvater haben.
Etwaige nachteilige Auswirkungen, die das Testament des Erblassers für die wirtschaftliche Lage sowie für das seelische und körperliche Befinden der Klägerin dadurch gehabt hat, dass die Beklagte nach dem Erbfall ihre Stellung als Erbin missbraucht hat, um die Klägerin unter Ausnutzung ihrer Vertrauensseligkeit und Unselbständigkeit zu übervorteilen, würden für die sittliche Bewertung des Testaments vom 6. September 1943 nur dann von Bedeutung sein können, wenn der Erblasser sie bei dessen Errichtung in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. Voraussetzung dafür wäre, dass er das von der Klägerin behauptete verwerfliche Verhalten der Beklagten wegen ihrer ihm bekannten Charaktereigenschaften oder aus sonstigen ihm bewussten Gründen vorausgesehen und es bei seinem Entschluss, die Beklagte zu seiner Erbin zu berufen, mindestens in Kauf genommen hätte. Eine nur fahrlässige Verkennung ihres Charakters und ihrer etwaigen eigensüchtigen Bestrebungen würde keinen erheblichen sittlichen Mangel dieses seines Entschlusses begründen können.
Einen derartigen Vorsatz des Erblassers, ein verwerfliches Handeln der Beklagten an seiner Mutter zu billigen oder gar zu ermöglichen und zu fördern, hat die Klägerin offensichtlich nicht einmal behaupten wollen. Jedenfalls könnten die von ihr hierzu angegebenen Tatsachen nur als Indizien für einen solchen Vorsatz des Erblassers in Frage kommen, die das Landgericht ohne Verfahrensverstoss als zu einem Beweis nicht ausreichend ansehen konnte und offensichtlich angesehen hat.
Zu der Anfechtung des Testaments wegen Irrtums hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, die eine solche Anfechtung auf Grund des §2078 Abs. 1 oder 2 BGB rechtfertigen könnten. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht beanstandet.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit des Testaments wegen Drohung hat die Klägerin darin erblickt, dass die Beklagte den Erblasser so an sich gekettet habe, dass ihr Verlust für ihn ein übel gewesen wäre und er sich lieber finanziell verkauft habe, als dieses übel in Kauf zu nehmen, das in dem Verlust der Beklagten für ihn bestanden hatte. Damit war zwar ein Anfechtungstatbestand schlüssig behauptet. Die Klägerin hatte aber auch hier sowohl für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung, dass die Beklagte vom Erblasser ihre Einsetzung als Erbin gefordert und ihm für den Fall seiner Weigerung den Abbruch der Liebesbeziehungen angedroht habe, als auch für ihre weitere ebenfalls bestrittene Behauptung, der Erblasser habe sich durch diese Drohung zur Errichtung des Testaments bestimmen lassen, nur Indizien unter Beweis gestellt. Wie die obigen Ausführungen zur Frage der Unsittlichkeit des Testaments ergeben, konnte das Landgericht diese Indizien als wahr unterstellen, bei ihrer freien Würdigung jedoch ohne Verfahrensverstoss zu dem Ergebnis kommen, dass daraus kein sicherer Schluss auf den von der Klägerin behaupteten Drohungstatbestand selbst gezogen werden könne.
Nicht anders verhält es sich schliesslich mit der Behauptung der Klägerin, der Erblasser sei der Beklagten hörig gewesen. Mit dieser Behauptung soll offenbar gesagt sein, dass der Erblasser innerlich so stark von der Beklagten abhängig gewesen sei, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich in seinem Denken und Wollen ihrem Einfluss zu entziehen, insbesondere ihrem Wünschen und Wollen den von ihm zu erwartenden Widerstand entgegenzusetzen. Der Umstand, dass ein derartiger Zustand des Erblassers für die Erbeinsetzung der Beklagten ursächlich gewesen ist, würde dieser Erbeinsetzung als einer einseitigen Verfügung des Erblassers nicht den Charakter der Sittenwidrigkeit geben können, mochte auch das Verhalten der Beklagten ehebrecherisch und unsittlich sein. Es könnte sich allenfalls fragen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Erblassers dadurch beeinträchtigt war. Das Landgericht konnte jedoch - wiederum in freier Würdigung des ihm vorgetragenen Sachverhalts - ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangen, dass die von der Klägerin behaupteten Tatsachen einen solchen Schluss auf einer die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Erblassers nicht zulassen würden und dass insbesondere zur nachträglichen Feststellung eines solchen Zustandes die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen, der sein Urteil würde abgeben müssen, ohne den Erblasser untersucht oder auch nur gesehen zu haben, ein untaugliches Beweismittel sei.
Nach allem musste das Berufungsurteil wegen Verletzung des §539 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.