Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1952, Az.: I ZR 45/52
Enteignung einer Gesellschaft in der Ostzone nach dem zweiten Weltkrieg; Verlagerung des Gesellschaftssitzes durch die Gesellschafter nach Westdeutschland; Ungewissheit des Schuldners einer Forderung über die Person des Gläubigers; Hinterlegung der Geldsumme in Höhe der Forderung und Vericht auf das Recht zur Rücknahme; Befugnis zur Hinterlegung; Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme durch die Klage des volkseigenen Betriebes vor einem ostdeutschen Gericht; Zweifel durch das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 45/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg
- OLG Celle - 31.01.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 302 - 307
- DB 1952, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 178-179 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1953, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 19-21 (Volltext mit amtl. LS) "Hinterlegung"
Prozessführer
Gesellschaft für J.-D. mbH. in H.-W., Am alten S.
Prozessgegner
K.-Aktiengesellschaft i.L. in G. bei Celle,
vertreten durch den Liquidator Heinz Sc., L./E., Nordstraße 9
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es stellt keinen "in der Person des Gläubigers" liegenden, die Hinterlegung rechtfertigenden Grund dar, wenn ein in der Ostzone enteigneter Gläubiger eine in dem enteigneten Betrieb entstandene Forderung gegen einen in der Bundesrepublik ansässigen Schuldner geltend macht, die nach dem Recht der Bundesrepublik von der Enteignung nicht erfaßt worden ist. Die Gefahr einer erneuten erfolgreichen Inanspruchnahme des Schuldners vor Gerichten der Ostzone ist kein Hinterlegungsgrund, weil der Schuldner seine Verbindlichkeit nach dem für das Schuldverhältnis allein maßgebenden Recht der Bundesrepublik mit Sicherheit durch Leistung an den enteigneten Gläubiger erfüllen kann.
- 2.
Ungewißheit "über die Person des Gläubigers" liegt nicht schon dann vor, wenn mehrere Forderungsprätendenten auftreten. Es müssen vielmehr beim Schuldner objektiv verständige Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers obwalten. Bei schwieriger Rechts- oder Sachlage liegt dem Schuldner eine Erkundigungspflicht ob.
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Schmidt, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Benkard
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. Januar 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin hatte früher ihren Sitz in C. Nach dem Kriegsende wurde ihr Betrieb beschlagnahmt und der Firma "J.-D., Volkseigener Betrieb", später der "Vereinigung volkseigener Betriebe, Land Sa.-M." übereignet. Am 24. Februar 1948 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, den Sitz des Unternehmens nach H. zu verlegen. Die Sitzverlegung wurde am 1. Juni 1948 in das Handelsregister des Amtsgerichts H. eingetragen.
Bei Kriegsende stand der Klägerin gegen die Beklagte aus verschiedenen Warenlieferungen ein Ansprach auf 20.276,42 RM zu. Mit Schreiben vom 15. März 1950 forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Sitzverlegung und unter Übersendung eines Handelsregisterauszuges von der Beklagten die Zahlung dieser Summe, umgestellt auf 2.027,64 DM. Die Forderung war bereits im August 1948 von dem Volkseigenen Betrieb, und zwar zunächst in Höhe von 17.336,42 RM, bei der Beklagten angemeldet worden. Die Beklagte hatte in dem sich anschließenden Schriftwechsel den Forderungsbetrag mit dem Volkseigenen Betrieb abgestimmt. Mit Schreiben vom 7. März 1949 hatte die Beklagte dem Volkseigenen Betrieb mitgeteilt, daß sie einen Saldo in Höhe von 20.276,42 RM zu seinen Gunsten anerkenne. Dieses Anerkenntnis hatte die Beklagte aus Anlaß ihrer DM Eröffnungsbilanz am 20. Oktober 1949 wiederholt.
Nachdem auch die Klägerin Anspruch auf die Forderung erhoben hatte, fragte die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 1950 bei dem Volkseigenen Betrieb an, ob er sich als Rechtsnachfolger der Klägerin betrachte. Der Volkseigene Betrieb bejahte mit Schreiben vom 14. April 1950 die Frage und erhob unter Hinweis darauf, daß er die Sitzverlegung nicht anerkenne, weiterhin Anspruch auf die Forderung. Beide Forderungsprätendenten beharrten in dem folgenden Schriftwechsel auf ihren Standpunkten. Die Beklagte beauftragte hierauf die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in C. mit einer Prüfung der Rechtslage. Dr. ... nahm mit Schreiben vom 7. Juli 1950, wie folgt, Stellung:
"Die uns mit Schreiben vom 28.6.1950 übersandten Vorgänge haben wir überprüft. Leider liegt diesen Vorgängen der Handelsregisterauszug nicht bei, so daß wir zu unserem Bedauern nicht in der Lage sind, abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, an welchen der beiden angeblichen Gläubiger Sie mit für Sie zu befreiender Wirkung zu leisten haben. Es ist uns jedoch kaum zweifelhaft, daß als wahrer Gläubiger die Gesellschaft für J.-D. mbH in H. anzusehen ist.
Trotzdem möchten wir Ihnen nicht empfehlen, die Überweisung an diese Stelle vorzunehmen, da Sie dann zu gewärtigen haben, daß trotz dieser Zahlung die Vereinigung Volkseigener Betriebe Anspräche gegen Sie geltend machen wird. Sie können solchen für Sie unliebsamen Weiterungen dadurch entgehen, daß Sie den Betrag von 2.027,64 DM gemäß § 372 BGB zu Gunsten der beiden Gläubigerfirmen hinterlegen, indem Sie der Hinterlegungsstelle gleichzeitig erklären, daß Sie auf das Recht zur Rücknahme verzichten. Die erfolgte Hinterlegung müßten Sie beiden Gläubigerfirmen unverzüglich anzeigen, um vor Schadensersatzansprüchen sicher zu sein.
Durch eine derartige Hinterlegung mit gleichzeitigem Verzicht auf die Rücknahme werden Sie von Ihrer Verbindlichkeit befreit, ganz gleich, wer von beiden Gläubigerfirmen der wahre Berechtigte ist. Diese Trage wäre dann in einem Prozeß zwischen den beiden Gläubigerfirmen auszutragen, an dem Sie nicht beteiligt wären."
Die Beklagte hinterlegte am 31. Juli 1950 den Betrag von 2.027,64 DM beim Amtsgericht in C. zu Gunsten der Klägerin und der Vereinigung Volkseigener Betriebe unter Verzicht auf las Recht zur Rücknahme. Seit 31. März 1951 ist der frühere Betrieb der Klägerin in der Ostzone dem Rat der Stadt C. als neuem Rechtsträger überwiesen worden. Die Stadtgemeinde hat der Beklagten mit Schreiben vom 19. September 1951 und 18. Oktober 1951 angedroht, gegen sie Klage beim Landgericht in O. zu erheben.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 2.027,64 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.3.1950. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Gläubigerin der mit der Klage geltend gemachten Forderung die Klägerin ist. Das Berufungsgericht folgt insoweit der in der Deutschen Bundesrepublik herrschenden Rechtsauffassung, wonach Enteignungsmaßnahmen in der Ostzone nach den anerkannten Rechtsgrundsätzen des internationalen und interzonalen Privatrechts nur das in der Ostzone belegene Vermögen des Enteigneten ergreifen, zu dem die Forderung der Klägerin gegen die in Westdeutschland ansässige Beklagte nicht zu rechnen ist (BGHZ 1, 112 [BGH 16.01.1951 - V ZR 43/50]; 2, 218, 222) [BGH 29.05.1951 - I ZR 65/50].
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß diese Frage durch die maßgebliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 31. März 1949 (OGHZ 1, 386, 390 ff) bereits zu Gunsten der Klägerin geklärt war, als die Beklagte die Rechtsauskunft der Anwälte beizog.
Obwohl hiernach das Berufungsgericht eine objektive Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Zeitpunkt der Hinterlegung verneint, erachtet es die Schuld gemäß §§ 372 Satz 2, 378 BGB als durch die Hinterlegung getilgt, weil der Beklagten subjektiv begründete Zweifel über die Person des Gläubigers zuzubilligen seien. Die sich aus der Enteignung ostzonaler Firmen für westdeutsche Verhältnisse ergebenden Auswirkungen hätten schwierige, für einen Laien kaum lösbare Rechtsfragen aufgeworfen. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß die Beklagte, wenn auch zu Unrecht, geglaubt habe, durch ihre Anerkennung der Rechnungsbeträge dem Volkseigenen betrieb gegenüber eine Bindung eingegangen zu sein, die die Klägerin, die sich erst nach diesem Anerkenntnis bei ihr geneidet habe, gegen sich gelten lassen müsse. Die Beklagte würde zwar fahrlässig gehandelt haben, wenn sie sich bei der Prüfung der Begründetheit ihrer Zweifel über die Person des Gläubigers auf sich allein verlassen hätte. Sie habe aber alles ihr Zumutbare getan, indem sie einen anerkannten Rechtsanwalt um Rat gefragt und diesen Rat befolgt habe. Die Auskunft des Anwalts sei zwar unrichtig gewesen. Ein etwaiges Verschulden des Anwalts gehe jedoch nicht zu Lasten der Beklagten.
Dem Standpunkt des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist eine Hinterlegung nicht schon dann zulässig, wenn der Schuldner ohne Fahrlässigkeit meint, zur Hinterlegung befugt zu sein. Deshalb kann die Hinterlegungsbefugnis der Beklagten nicht darauf gestützt werden, daß ihr Rechtsanwalt Dr. D. - zu Unrecht - empfohlen hatte, den strittigen Betrag zu hinterlegen. Eine unrichtige Vorstellung des Schuldners von den gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegungsbefugnis kann den objektiven Mangel dieser Voraussetzungen nicht ersetzen, gleichgültig, ob der Schuldner bei Bildung seiner Rechtsansicht fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Soweit den Urteilsgründen des Berufungsgerichts etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann ihnen keinesfalls gefolgt werden. Rechtsanwalt Dr. D. geht anscheinend von der Auffassung aus, daß allein schon die Gefahr "unliebsamer Weiterungen" durch eine Inanspruchnahme seitens des Volkseigenen Betriebes im Fall einer Zahlung an die Klägerin einen Winterlegungsgrund bilde. Dies wäre nur dann richtig, wenn aus der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu folgern wäre, daß die erste Alternative von § 372 Satz 2 BGB vorliege, wonach hinterlegt werden kann, wenn der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Indessen ist dieser Hinterlegungsgrund - entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten - im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gemäß § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Gläubigerin der Klagforderung ist, wie dargelegt, nach der feststehenden Rechtsprechung der für die Beklagte maßgeblichen Gerichte die Klägerin. Die Beklagte kann sieh somit durch eine Zahlung an die Klägerin mit Sicherheit von ihrer Verbindlichkeit befreien. Denn die Frage, ob der Schuldner seine Verbindlichkeit mit Sicherheit erfüllen kann, kann nur nach dem Recht beurteilt werden, das für das Schuldverhältnis auch im übrigen maßgebend ist, nicht dagegen nach etwaigen anderen außerhalb dieses Rechtskreises herrschenden Anschauungen. Sollte daher die Beklagte trotz der Erfüllung ihrer Schuld in der Ostzone erneut auf Zahlung in Anspruch genommen werden, so wäre dies nicht eine Folge einer mangeln den Erfüllungswirkung ihrer Leistung an die Klägerin- sonder könnte nur auf eine nach dem Recht der Bundesrepublik unzulässige. Erstreckung von Enteignungsmaßnahmen der ostzonalen Behörden über ihr Hoheitsgebiet hinaus zurückzuführen sein. Würde die rein tatsächliche, nach der in Westdeutschland herrschenden Rechtsauffassung rechtlich nicht begründete Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme für ein und dieselbe Forderung als Hinterlegungsgrund im Sinne von § 372 Satz 2 BGB anerkannt, so müßte die Hinterlegungsbefugnis in jedem Fall bejaht werden, in der in der. Ostzone enteignete Gläubiger auf ihre in der Westzone belegenen Forderungen Anspruch erheben. Denn stets besteht die Möglichkeit, daß trotz Zahlung an den enteigneten Gläubiger in der Ostzone ein Titel auf Grund der gleichen Forderung von dem Rechtsträger des enteigneten Vermögens erwirkt wird, der in bestehendes oder künftiges Vermögen des Schuldners in der Ostzone vollstreckt werden könnte. Die Anerkennung einer Hinterlegungsbefugnis für alle diese Fälle würde aber dem Sinn und Zweck des § 372 Satz 2 BGB, den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, nicht gerecht werden, denn die ostzonalen Forderungsprätendenten können nicht gezwungen werden, sich auf den hinterlegten Betrag verweisen zu lassen, andererseits würde aber dem in der Ostzone enteigneten Gläubiger ein zeitraubender Umweg zugemutet, um zur Befriedigung seiner Forderung zu gelangen. Die Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten und ihrer Verurteilung durch ein ostzonales Gericht konnte also, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Hinterlegung der Streitsumme nicht rechtfertigen.
Dagegen sind die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 372 Satz 2 BGB (Ungewißheit über die Person des Gläubigers) hier erfüllt. Der Schuldner ist wegen einer Ungewißheit über die Person des Gläubigers dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn die mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt (RGZ 59, 14, 18; 70, 88; RG in JW 1927, 523). Der Zweifel muß ein solcher sein, daß dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen (HG JW 1927, 523). Der vom Reichsgericht in der letzterwähnten Entscheidung ausgesprochenen Ansicht, daß diese Voraussetzung in der Regel schon beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten gegeben sein wird, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Die bei Soergel BGB 8. Aufl. Anm. 1 zu § 372 unter Bezugnahme auf BGZ 89, 401 vertretene gleiche Auffassung wird durch das Zitat nicht gedeckt, da das Reichsgericht an dieser Stelle nicht schon das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten, sondern das Hinzukommen eines Streites über die Rechtsgültigkeit einer angefochtenen Abtretung der Forderung als für die Hinterlegungsbefugnis genügend erachtet hat. Entscheidend können immer nur die Umstände des Falles sein. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß bei der schwierigen Rechts- und Sachlage der Beklagten eine Erkundigungspflicht oblag. Dieser hat sie genügt. Indessen kann der Auffassung der Revision, die Beklagte habe bei verständiger Würdigung dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Dahlgrün vom 7. Juli 1950 keine Bestätigung ihrer Zweifel über die Person des berechtigten Gläubigers entnehmen dürfen, nicht zugestimmt werden. Die Auskunft des Anwalts muß so gewertet werden, wie sie die nicht rechtskundige Beklagte ohne Fahrlässigkeit verstehen durfte. Dabei erscheint es gekünstelt, sie in zwei Teile zu zerlegen und die Antwort auf die Frage nach dem berechtigten Gläubiger nur im ersten Absatz zu erblicken, in den übrigen Ausführungen des Schreibens dagegen nur eine - objektiv unrichtige - Belehrung über die Voraussetzungen der Hinterlegung zu sehen. Bei unbefangener Wertung des Schreibens als Ganzen konnten die Zweifel der Beklagten über die Person des Gläubigers nicht als ausgeräumt gelten. Schon im ersten Absatz des Briefes hat Rechtsanwalt Dr. D. die Frage nach dem berechtigten Gläubiger nicht uneingeschränkt, sondern dahin beantwortet, es sei ihm "kaum zweifelhaft", daß die Klägerin die berechtigte Gläubigerin sei. Durch den Ratschlag des Anwalts, die Streit summe zu hinterlegen, konnte sich aber die Beklagte in ihren Zweifeln bestärkt fühlen, zumal da im Schlußsatz des Schreibens gesagt ist, "diese Frage" - nämlich die Frage, wer der wahre Berechtigte sei, - wäre nach der Hinterlegung in einem Prozeß zwischen den beiden Gläubigerfirmen auszutragens Gerade dieser letzte Hinweis, der die Gläubigerschaft der Klägerin erneut in Frage stellte und eine zukünftige prozessuale Klärung zwischen den Gläubigerfirmen ins Auge faßte, war geeignet, die Beklagte in ihren Zweifeln zu bestätigen. Die Beklagte handelte auch nicht fahrlässig, wenn sie es unterließ, Dr. Dahlgrün um eine Ergänzung der Auskunft zu bitten. Denn der in der Auskunft von 7. Juli 1950 enthaltene Widerspruch konnte zwar einem mit den einschlägigen Rechtsfragen vertrauten Juristen nicht verborgen bleiben, war aber für die Beklagte nicht ohne weiteres erkennbar. Die gegenteilige Auffassung der Revision überspannt die Anforderungen, die an den rechtsunkundigen Empfänger einer anwaltlichen Rechtsauskunft zu stellen sind. Hiernach muß der Beklagten zugestanden werden, daß sie sich auf Grund objektiv verständiger Zweifel über die Person des Gläubigers zur Hinterlegung für berechtigt halten konnte.
Das angefochtene Urteil erweist sich hiernach als gerechtfertigt und die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
Birnbach
Wilde
Benkard