Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1952, Az.: IV ZR 215/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 215/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.11.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Kaufmanns Anton B. in D., S.strasse ...,
Prozessgegner
den Bürovorsteher Reinhold S. in D., L.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Sache zur Feriensache erklärt, so findet mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses an den Berufungskläger eine durch die Gerichtsferien eingetretene Hemmung der Frist zur Begründung der Berufung ihr Ende; der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist beginnt mit dem der Bekanntgabe folgenden Tag zu laufen. Hierin liegt keine unzulässige Verkürzung der Begründungsfrist.
Zur wirksamen Einreichung einer Begründungsschrift ist die Übergabe an einen für ihre Annahme zuständigen Beamten oder Angestellten oder die Begründung ihres Gewahrsams erforderlich.
Der verspätete Eingang einer Berufungsbegründungsschrift beruht nicht schon auf einem unabwendbaren Zufall, wenn die Schrift während der Gerichtsferien am Tage vor Ablauf der Begründungsfrist in ein offenes Fach zum Abtragen auf der Wachtmeisterei des Berufungsgerichts gelegt wird.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Kregel, Dr. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg zur Zahlung eines Betrages von 2.617,76 DM verurteilt worden. Gegen dieses dem Beklagten am 19. April 1951 zugestellte Urteil hat er am 16. Mai 1951 beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung eingelegt. Entsprechend dem Antrag des Beklagten vom 15. Juni 1951 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts an demselben Tage die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 16. Juli 1951 verlängert. Mit Eingabe vom 7. Juli 1951 hat der Kläger beantragt, die Sache zur Feriensache zu erklären. Nachdem entgegen einer fernmündlichen Zusage des Büros des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Berufungsbegründung nicht bis zum 16. Juli 1951 eingegangen war, hat das Berufungsgericht durch einen dem Beklagten am 24. Juli 1951 zugestellten Beschluss vom 21. Juli 1951 die Sache zur Feriensache erklärt und die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. August 1951 verlängert. Die Berufung ist durch Schriftsatz vom 3. August 1951 begründet worden. Dieser enthält einen gestempelten, mit der Unterschrift des Justizangestellten S. versehenen Eingangsvermerk vom 6. August 1951. Auf einen Hinweis des Gerichts auf den nach diesem Eingangsvermerk verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben an Eidesstatt erklärt, dass er sich genau entsinne, am Morgen des 3. August 1951, einem Freitag, die Berufungsbegründung persönlich auf der Geschäftsstelle abgegeben zu haben, dies auch auf Grund einer ihm vorliegenden Aktennotiz wisse und sich des Vorgangs deshalb so genau entsinnen könne, weil er an diesem Tage mit seiner Familie in Urlaub gefahren sei und sich deshalb noch vorher persönlich um die Wahrung der Begründungsfrist gekümmert habe. Falls erforderlich bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Erklärung hat er in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung wiederholt, bei dieser aber die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, dass er die Berufungsbegründung in das Fach des Senats des Oberlandesgerichts in der Wachtmeisterei im II. Stockwerk gelegt habe. In einem nach Abschluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz hat er dann noch erklärt, dass er in seinem Taschenkalender immer dasjenige zu notieren pflege, was er sich für einen bestimmten Tag zu erledigen vorgenommen habe, dass er unter dem 3. August 1951 "OLG-Fach" notiert habe und sich nunmehr wieder mit Bestimmtheit erinnere, dass er die Berufungsbegründung auf der Wachtmeisterei in das Senatsfach hineingelegt habe.
Der Justizangestellte S., der für den Empfang von Schriftstücken zuständig ist, die für den 5. Zivilsenat bestimmt sind, hat auf Veranlassung des Berufungsgerichts eine dienstliche Erklärung abgegeben, derzufolge er die Berufungsbegründung mit dem Datum des 6. August 1951 gestempelt und sie auch erst an diesem Tage erhalten habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils.
Entscheidungsgründe:
Da es sich um die Frage der Zulässigkeit der Berufung handelt, ist die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§547 Nr. 1 ZPO).
1)
Das Berufungsgericht hat als Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Begründung der Berufung den 4. August 1951 angenommen. Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe sind nicht begründet. Zwar war der Ablauf der Begründungsfrist nach ihrer vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügten Verlängerung bis zum 16. Juli 1951 durch die am 15. Juli 1951 beginnenden Gerichtsferien gehemmt (§223 Abs. 1 ZPO), so dass die beiden letzten Tage der Frist erst mit dem Ende der Gerichtsferien am 16. September 1951 zu laufen begonnen hätten. Dadurch, dass auf Antrag des Klägers die Sache zur Feriensache erklärt wurde, fand die Hemmung jedoch mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses am 24. Juli 1951 ihr Ende, so dass nunmehr am 25. Juli 1951 gemäss §223 Abs. 2 ZPO der bisher gehemmte restliche Teil der Begründungsfrist zu laufen begann (vgl. auch RG in JRdsch 1925 Nr. 1574); diese Frist wäre somit bereits am 26. Juli 1951 abgelaufen, wenn sie nicht durch die in dem Beschluss des Berufungsgerichts enthaltene Verfugung des Vorsitzenden bis zum 4. August 1951 verlängert worden wäre. Hierin liegt nicht, wie dies die Revision meint, eine nach §224 ZPO unzulässige Abkürzung der Begründungsfrist, sondern es ist dies nur die sich aus dem Gesetz ergebende Folge der Erklärung der Sache zur Feriensache. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob etwa eine Abkürzung der Frist, wenn sie als solche zu werten wäre, gesetzlich zugelassen wäre (§224 Abs. 2 ZPO). Auch die Erwägung der Revision, dass auf diese Weise ein erheblicher Schaden den Parteien entstehen könnte, wenn z.B. von der Begründungsfrist nur noch ein Tag in die Gerichtsferien falle, geht fehl, denn als Zeitraum für die Begründung standen nach dem Gesetz nicht nur dieser eine letzte Tag der Begründungsfrist, sondern 29 vorangehende Tage zur Verfügung. Das Risiko, dass eine Fristverlängerung verweigert wird, ist stets gegeben, wenn diese erst am letzten Tag der Frist beantragt wird.
2)
Aus dem Vermerk des Justizangestellten S. auf der Begründungsschrift und seiner dienstlichen Äusserung sowie aus den jetzigen Erklärungen des Beklagten ergibt sich, dass die Berufungsbegründungsschrift erst am 6. August 1951 auf der Geschäftsstelle des Senats des Berufungsgerichts eingegangen ist. Die von der Revision behauptete Einlegung der Schrift am 3. August 1951 in das Senatsfach auf der Wachtmeisterei des Berufungsgerichts kann zwar angenommen werden; sie reicht aber für die Einhaltung der Berufungsfrist nicht aus, denn zu einer wirksamen Einreichung gehört, dass das Schriftstück entweder einem zuständigen Beamten oder Angestellten übergeben wird oder ein Gewahrsam der für den Empfang des Schriftstücks zuständigen Stelle begründet wird (vgl. RG in JW 1938, 2153 und 1936, 2136 sowie BGHZ 2, 31). Durch die Einlegung in das Fach ist aber ein Gewahrsam der zuständigen Geschäftsstelle an der Berufungsbegründung noch nicht begründet worden, denn dieses Fach, in dem ohne jegliche Kontrolle Schriftstücke eingelegt und abgeholt werden, dient lediglich der Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Die Berufungsbegründung ist daher erst mit dem Eingang auf der Geschäftsstelle des Senats, also erst am 6. August 1951, somit nach Ablauf der Begründungsfrist, als erfolgt anzusehen.
3)
Der Beklagte hat gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung hierfür beruft sich der Beklagte darauf, dass die Begründungsschrift am 3. August 1951 in das Senatsfach gelegt worden sei und damit zu rechnen gewesen wäre, dass sie von dort aus noch rechtzeitig an die Geschäftsstelle weitergeleitet werde. Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Beklagte mit dieser Behauptung gehört werden kann, die von ihm in dieser Form erst nach Ablauf der in §234 bestimmten 2-Wochen-Frist aufgestellt worden ist, wahrend vorher nur eine Irreleitung auf der Geschäftsstelle als möglich behauptet war. Aber selbst wenn man in der innerhalb der 2-Wochen-Frist gemachten Bemerkung über die nicht ganz ausgeschlossene Möglichkeit einer Einlegung in das Fach auf der Wachtmeisterei bereits die Angabe dieser Tatsachen erblicken will, so reicht dies für die Bejahung eines unabwendbaren Zufalls nicht aus. Da der Anwalt des Beklagten mit der Einreichung der Begründungsschrift bis einen Tag vor dem Ablauf der Begründungsfrist gewartet hatte, traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dieser Pflicht genügte er nicht, wenn er die Begründungsschrift unkontrollierbar in ein Fach legte, von dem ihm nicht bekannt war, wann während der Gerichtsferien die eingelegten Schriftstücke abgetragen wurden. Erforderlich wäre gewesen, dass der Prozessbevollmächtigte die Begründungsschrift auf der Geschäftsstelle des Senats abgab. Irgendwelche Gründe, die dies nicht zugelassen oder unzumutbar gemacht hätten, hat der Beklagte nicht angegeben, solche sind auch offensichtlich nicht vorhanden. Dass sein Prozessbevollmächtigter etwa entschuldbar angenommen habe, dass die Einlegung in das Fach auf der Wachtmeisterei einer Einreichung bei der Geschäftsstelle gleichwertig sei, hat der Beklagte nicht vorgetragen; im Gegenteil ergibt die zuletzt beim Oberlandesgericht eingereichte eidesstattliche Versicherung seines Anwalts, dass auch dieser zu einer ordnungsmäßigen Begründung den Eingang der Begründungsschrift bei der Geschäftsstelle für erforderlich angesehen hat. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss der Beklagte sich gemäss §232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.