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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1952, Az.: 4 StR 124/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1952
Aktenzeichen
4 StR 124/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Münster - 07.09.1950

Verfahrensgegenstand

Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Julius B. wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom 7. September 1950 bezüglich dieses Angeklagten aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

  2. 2.)

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil bezüglich der Angeklagten Franz B. K., G., S. und P. mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafkammer des Landgerichts, in Münster zurückverwiesen.

  3. 3.)

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil bezüglich des Angeklagten L. im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte nur wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt ist; insoweit wird das Urteil im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Münster zurückverwiesen. Im übrigen wird das Urteil, soweit es den Angeklagten L. betrifft, aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Gründe

1

Die Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit können nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsbl Nr. 65 S 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten der Angeklagten ist daher nunmehr ausschliesslich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

2

Diese Beurteilung ergibt, dass die Strafverfolgung gegenüber dem Angeklagten Julius B. in vollem Umfang und gegenüber dem Angeklagten L., soweit er andere Straftatbestände als den des schweren Landfriedensbruchs verwirklicht hat, verjährt ist. Die hier in Frage kommenden Vergehen der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung verjähren gemäss § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung gegen beide Angeklagte war der am 19. Juli 1950 vom Landgericht Münster erlassene Haftbefehl, Beide Angeklagte konnten indessen schon seit dem 14. Juli 1945 gerichtlich verfolgt werden. Sie wurden damals in dem britischen Internierungslager Staumühle verwahrt, das im Bezirk des Amtsgerichts Delbrück lag. Dieses hat seine Tätigkeit am 14. Juli 1945 wieder aufgenommen. Da nach § 8 a StPO in der damals in der britischen Zone geltenden Fassung ein Gerichtsstand auch bei dem Gericht begründet war, in dessen Bezirk der Beschuldigte auf behördliche Anordnung verwahrt wurde, hätte das Amtsgericht Delbrück gemäss § 125 Abs. 2 StPO schon am 14. Juli 1945 einen Haftbefehl erlassen können. Nur bis zu diesem Tage ruhte gemäss § 69 StGB die Verjährung (BGHSt 1, 89 [BGH 03.04.1951 - 1 StR 77/50]). Da innerhalb der seit dem 14. Juli 1945 laufenden 5-Jahresfrist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen worden ist, sind die den Angeklagten Julius B. und L. zur Last gelegten Vergehen der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung verjährt.

3

Das Verfahren gegen den Angeklagten Julius B. war daher gemäss § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse einzustellen.

4

Die Strafverfolgung des Angeklagten L. wegen des Verbrechens des schweren Landfriedensbruchs ist gemäss § 67 Abs. 1 StGB noch nicht verjährt; denn gegen die Anwendbarkeit der §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamtes zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege, vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen ergeben die Merkmale des Landfriedensbruchs sowie der Rädelsführereigenschaft zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei. Insoweit konnte daher der Schuldspruch aufrechterhalten werden, sodass der Tatrichter nur die Strafzumessung auf Grund des nunmehr allein massgeblichen Strafrahmens des § 125 Abs. 2 StGB vorzunehmen haben wird. Darüber hinaus war das Verfahren gegen den Angeklagten L. aus den dargelegten Gründen einzustellen.

5

Die Strafverfolgung gegenüber, den nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilten Angeklagten Franz B., K., G., S. und P. ist nicht verjährt. Die nach dem Vereinheitlichungsgesetz nunmehr zuständige Strafkammer wird daher das den Gegenstand der Anklage bildende gesamte Verhalten dieser Angeklagten auf die Verwirklichung deutschrechtlicher Straftatbestände hin untersuchen, müssen, auf die bisher nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO).

6

Prozesshindernisse können dem nur dann entgegenstehen, wenn ihr Vorliegen erwiesen ist. Die blosse Möglichkeit eines Verfahrenshindernisses steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen. Der Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, findet hier keine Anwendung. Dies gilt vorliegend insbesondere für den vom Angeklagten K. hinsichtlich des Falles 19 der Anklage (Fall 20 des angefochtenen Urteils) geltend gemachten Einwand früherer rechtskräftiger Aburteilung (vgl OGHSt 1, 207). Die sachlichrechtliche Beurteilung dieses Falles darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Einlassung des Angeklagten, er sei dieserhalb bereits rechtskräftig bestraft, nicht mit Sicherheit widerlegt werden könne. Solange sich über den Ausgang des früheren Strafverfahrens nichts ermitteln lässt, darf die Strafklage nicht als verbraucht behandelt werden.

7

Hinsichtlich der Angeklagten Franz B. und L. wird die Strafkammer bei der neuen Strafzumessung zu beachten haben, dass die von einer Besatzungsmacht verhängte Intenierungshaft nur dann angerechnet werden darf, wenn die Verhängung oder die Fortdauer dieser Haft in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung gerade der abgeurteilten Straftaten steht.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Groß
Krumme
Hörchner
Engels
Dr. Augustin