Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1952, Az.: II ZR 2/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 2/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.11.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1952, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1369 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma David F. Söhne, B., L.str. ...,
Prozessgegner
die Firma Martin W., B., W.,
Amtlicher Leitsatz
Klagt bei einer Zweimanngesellschaft der eine Gesellschafter gegen den anderen auf Leistung eines unstreitigen Betrages an die Gesellschaftskasse, so kann er den gestellten Antrag nach Auflösung der Gesellschaft nicht weiterverfolgen. Infolge der Gesellschaftsauflösung wird des erhobene Anspruch unselbständiger Rechnungsfaktor der Auseinandersetzungsrechnung.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Meyer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 9. November 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Nach § 1 des Vertrages vom 8. Mai 1950 verbanden sich die Parteien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Interessengemeinschaft (IG), deren Zweck die Abwicklung der mit der DAHA-Holz (Deutscher Außenhandel Holz) abgeschlossenen (Interzonen-) Schnittholzverträge vom 17. März und 26. April 1950 war. Nach den von beiden Parteien unterschriebenen Richtlinien sollte das Holz aus diesen Verträgen nach einer Liste des Berliner Magistrats von einem Ausschuß, dem der Inhaber der Beklagten angehörte, an die Berliner Holzhändler und an die Berliner Holzimporteure verteilt werden. Die Parteien hatten ihre Zuteilungen auf ein Konto der IG (Gemeinschaftskonto) zu bezahlen. Die Beklagte hat Holzmengen erhalten, auf die sie noch 29.640,47 DM schuldig ist. Die Klägerin verlangt Zahlung dieses Betrages auf das Konto der IG.
Die Beklagte hält die Klägerin nicht für sachbefugt. Sie trägt dazu vor, die Verträge mit der DAHA-Holz seien von der Klägerin für den Westberliner Holzhandel abgeschlossen werden und in die IG einzubringen gewesen, was auch geschehen sei; nicht die Klägerin, sondern die IG habe ihr das Holz geliefert. Die Klägerin sei nicht berechtigt, ihrerseits Zahlung zu verlangen. Da die IG nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Prokuristen und dem Inhaber der Beklagten gemeinsam vertreten wird, hat die Beklagte den Einwand fehlender Aktivlegitimation auch noch hiermit begründet. Die Klägerin behauptet, Zweck des IG-Vertrages sei lediglich die treuhänderische Verteilung des aus den DAHA-Verträgen anfallenden Holzes gewesen, sie allein habe der Vertragspartner der DAHA-Holz und deren Kaufpreisschuldnerin sein sollen und ihr auch den ganzen Kaufpreis bezahlt, die Schnittholzverträge habe sie auch nur zur treuhänderischen Verteilung des anfallenden Holzes in die IG einzubringen gehabt und eingebracht, diese Verträge seien dagegen nicht Gesellschaftsvermögen geworden, der Anspruch auf Bezahlung der Zuteilungen habe ihr und nicht der IG zugestanden, die Zuteilungen an die Beklagte hätten zwar auf das IG-Konto bezahlt werden müssen, aber dieses Konto sei nicht echtes Gemeinschaftsvermögen, sondern dahin zweckgebunden, daß es nur zur Befriedigung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DAHA-Holz verwendet werden dürfe.
Die Beklagte hält der Klage auch den Einwand der Arglist entgegen, weil die Klägerin einen noch größeren Betrag als sie selbst für bezogenes Holz an das Gemeinschaftskonto abzuführen, ihr ab Anfang 1950 die Stellung als Gesellschafterin vorenthalten und sie von der Beteiligung an den letzten von der DAHA-Holz gelieferten 15.000 cbm ausgeschlossen habe.
Die Klägerin meint, nicht die Beklagte, sondern der Verein der Berliner Holzimporteure, der aus der früheren Arbeitsgemeinschaft, gleichen Namens hervorgegangen ist, sei Mitglied der IG. Der Inhaber der Beklagten, der der erste Vorsitzende dieser Arbeitsgemeinschaft war, sei bei Abschluß des IG-Vertrages nur anstelle dieser nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft aufgetreten; mit der Umwandlung dieser Organisation in einen rechtsfähigen Verein, sei der Verein an die Stelle der Beklagten getreten und habe die Mitgliedschaftsrechte selbst ausgeübt. Am 5. Februar 1951 ist der Inhaber der Beklagten nicht wieder zum Vorsitzenden des Vereins gewählt worden. Seitdem verweigert die Klägerin der Beklagten und ihrem Inhaber die Mitwirkung an der Abwicklung der DAHA-Holzgeschäfte und jede Auskunft hierüber. Der Verteilungsausschuß wurde ohne Beteiligung des Inhabers der Beklagten neu gebildet; die Beklagte wurde bei der Verteilung der restlichen 15.000 cbm Schnittholz nicht berücksichtigt. Unter 50 O 34/51 LG Berlin hat die Beklagte von der Klägerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Abwicklung der DAHA-Verträge verlangt. Sie hält sich wegen dieser Ansprüche mindestens zur Zurückbehaltung des Klagebetrages für berechtigt.
Die Beklagte erhebt auch Schadensersatzansprüche, weil die Klägerin sie schuldhaft an den restlichen 15.000 cbm Schnittholz nicht beteiligt habe. Sie hat mit diesem Anspruch und weiteren Ansprüchen (aus dem Gesellschaftsverhältnis) gegenüber der Klageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Parteien für die Gesellschafter der IG. Das ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Parteien als Gesellschafter der IG bezeichne und den sie im eigenen Namen unterschrieben hätten. Wenn die Richtlinien in Ziff. 1 sagten: "Die Handlungen der Firma Martin W. (Beklagte) erfolgen, soweit sie sich aus dem Interessengemeinschaftsvertrage ergeben, für die derzeitigen Mitglieder des Vereins der Holzimporteure", so sei die Beklagte nicht durch diesen Verein als Mitglied der IG ausgewechselt oder der Gesellschaftsvertrag geändert, sondern allenfalls erklärt worden, die im eigenen Namen handelnde Beklagte werde treuhänderisch für den Verein der Holzimporteure tätig. Gegenstand der Klage sei nicht eine Beitragsverpflichtung, sondern die Bezahlung empfangenen Holzes. Lieferant des Holzes sei die IG gewesen, die es ihrerseits von der DAHA-Holz geliefert erhalten habe. Zwar habe die Klägerin die Verträge mit der DAHA-Holz abgeschlossen, aber aus § 4 des Gesellschaftsvertrages folge, daß sie diese Verträge in die IG eingebracht habe. Nach Einbringung dieser Verträge hätten die Parteien den Kaufpreis gegenüber der DAHA-Holz gesamtschuldnerisch geschuldet. Wenn die Klägerin den Kaufpreis von sich aus der DAHA-Holz bezahlt habe, so stehe ihr gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB) zu. Dieser Ausgleich könne aber, nicht durch eine Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto, sondern nur durch Auseinandersetzung der noch nicht aufgelösten Gesellschaft erreicht werden.
In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß die Verträge mit der DAHA-Holz vollständig abgewickelt seien. Die Berufung der Klägerin, mit der sie noch hilfsweise die Zahlung des eingeklagten Betrages an sich selbst verlangte, hatte keinen Erfolg, Mit der Revision verfolgt sie den Klage- und den Hilfsantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
1.)
Grundfrage des Rechtsstreits ist, ob die Beklagte Gesellschafterin der IG geworden und geblieben ist. Im Zusammenhang damit stehen die Fragen, wer die Verträge mit der DAHA-Holz abgeschlossen hat und ob die Rechte aus diesen Verträgen in die IG eingebracht worden oder ob die IG von der Klägerin gekauftes Holz nur treuhänderisch zu verteilen hatte. Das Berufungsgericht hat alle diese Fragen im wesentlichen auf Grund tatsächlicher Erwägungen entschieden. Es nimmt an, daß die Parteien und nicht die hinter ihnen stehenden Interessenverbände den IG-Vertrag geschlossen haben. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen kann die Revision nicht gehört werden, da sie durchweg auf tatsächlichem Gebiet liegen. § 1 des Gesellschaftsvertrages bezeichnet die Parteien eindeutig als diejenigen, die sich zur IG verbanden. Von ihnen sind auch der IG-Vertrag und die Richtlinien ohne jeden Hinweis darauf unterschrieben, daß sie für die von ihnen geführten Arbeitsgemeinschaften aufträten. Die Ziff. 1 der Richtlinien hat an der Gesellschafterstellung der Beklagten nichts geändert; darin kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend annehmen, lediglich zum Ausdruck, daß die Beklagte, die im eigenen Namen auftrat, im Interesse der Mitglieder des Vereins Berliner Holzimporteure handle. Die Klägerin hat übrigens, worauf bereits das Berufungsurteil hingewiesen hat, für sich nicht die Folgerung gezogen, nur für die Arbeitsgemeinschaft Westberliner Platzholzhändler Mitglied der IG zu sein.
Die Klägerin hat die Verträge mit der DAHA-Holz zwar im eigenen Namen, aber im Interesse der Arbeitsgemeinschaft Westberliner Platzholzhändler, deren führendes Mitglied sie ist, und der Arbeitsgemeinschaft Berliner Holzimporteure, deren erster Vorsitzender der Inhaber der Beklagten war, geschlossen. Diese Feststellung des Berufungsurteils wird dadurch getragen, daß die Klägerin in den beiden mit der DAHA-Holz geschlossenen Kaufverträgen zwar als Käuferin gekennzeichnet worden ist und beide Verträge im eigenen Namen unterzeichnet hat, daß sie sich aber im Kopf beider Verträge, wenn auch nur in Klammern, als Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Westberliner Platzholzhändler und der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Holzimporteure bezeichnet hat. Dazu kommt, daß der IG-Vertrag, den beide Parteien im Interesse der von ihnen geführten Arbeitsgemeinschaften geschlossen haben, von den beiden Schnittholzverträgen als in die Interessengemeinschaft eingebracht spricht und damit wegen seines Zusammenhangs mit den Holzkäufen einen Rückschluß darauf zuläßt, wem die mit der DAHA-Holz geschlossenen Verträge galten.
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Klägerin die DAHA-Verträge derart in die IG eingebracht habe, daß die Parteien gemeinsam Gläubiger und Schuldner der DAHA-Holz geworden seien. Wenn die Revision hierzu geltend macht, daß zur rechtswirksamen Auswechselung eines Schuldners die Zustimmung des Gläubigers gehört, und daß eine Zustimmung der DAHA-Holz nicht (ausdrücklich) festgestellt sei, so ist ihr entgegen zu halten, daß es sich nicht um eine Schuldübernahme, sondern um eine Schuldausdehnung handelt und daß es der DAHA-Holz, auch wenn sie beim Vertragsschluß nur mit einer Firma zu tun haben wollte, nur recht sein konnte, wenn sie in der Beklagten noch einen weiteren Schuldner für die hohen Kaufsummen ihrer Lieferungen gestellt bekam. Im übrigen begründet das Berufungsgericht seine Annahme noch damit, daß die DAHA-Holz ihre Lieferungen an die IG bewirkt und die Vorverhandlungen mit der Beklagten als gleichberechtigten Partnerin geführt habe, daß kaum anzunehmen sei, die IG habe Holz verteilen sollen, das allein der Klägerin zu liefern gewesen sei und daß nicht bloß die Klägerin, sondern die Parteien zusammen die Arbeitskräfte für die Abnahme der Holzlieferungen gestellt habe.
Auch bei einer Gesamtbetrachtung sind gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im eigenen Namen Gesellschafterin der IG geworden sei, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben. Für die Ansicht der Klägerin aber, daß die Beklagte ihre Gesellschafterstellung dadurch verloren habe, daß ihr Inhaber nicht zum Vorsitzenden des Vereins Berliner Holzimporteure gewählt worden ist, fehlt es an der rechtlichen Grundlage.
Das Berufungsgericht hat recht, daß die Beklagte das ihr aus den DAHA-Verträgen zugeteilte Holz von der IG erhalten hat. Das Bedenken der Revision, auf diese Weise entstehe doppelt Umsatzsteuer, schließt, selbst wenn es bei der Art, wie die Klägerin gegenüber der DAHA-Holz aufgetreten ist, und angesichts des Zwecks und der Ausgestaltung der IG steuerrechtlich richtig wäre, die vom Berufungsgericht angenommene Vertragsgestaltung nicht aus.
Von der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus ist daher davon auszugehen, daß es sich um einen Streit unter Gesellschaftern einer Zweimanngesellschaft handelt und daß die Parteien in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit Inhaber der Klageforderung sind.
2.)
Das Berufungsgericht meint: Die Zugehörigkeit der Forderung zum Gesellschaftsvermögen hindere die Klägerin nicht, Klage auf Leistung auf das Gemeinschaftskonto zu erheben; die Klägerin handle jedoch arglistig, wenn sie überhaupt und noch dazu, nachdem die IG infolge vollständiger Abwicklung der DAHA-Holz-Verträge ihren Zweck erreicht habe und damit aufgelöst sei, den Klageanspruch gesondert geltend mache, obwohl sie der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die restliche Abwicklung der DAHA-Holz-Verträge vorenthalte und sich weigere, sich mit der Beklagten auseinanderzusetzen; insolange sei der Klageanspruch unbegründet. Damit beschränkt sich das Berufungsgericht nicht auf eine Entscheidung über die Rechtslage, wie sie sich infolge der während der Berufungsinstanz eingetretenen Auflösung der IG ergab, sondern zieht in den Kreis seiner Beurteilung sowohl, zur Frage der Aktivlegitimation wie zur Entscheidung in der Sache selbst Gesichtspunkte hinein, auf die es angekommen wäre, wenn die IG bis zur Berufungsverhandlung fortbestanden haben würde.
Nach Auflösung der Gesellschaft, die hier durch Zweckerreichung eintrat, hat in Ansehung des Gesellschaftsvermögens eine Auseinandersetzung stattzufinden (§ 730 Abs. 1 BGB), Zum Gesellschaftsvermögen gehören auch Ansprüche, die aus einem Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit einem, ihrer Gesellschafter hergeleitet werden. Dazu zählt sowohl der Klageanspruch als auch, wenn die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin für ihr aus den Lieferungen der DAHA-Holz zugeteilte Mengen einen höheren Betrag als die Klagesumme schulde, richtig ist, der Anspruch auf Bezahlung dieses Holzes. Die Klägerin will ihrerseits die DAHA-Holz vollständig befriedigt haben und nimmt deshalb den Klagebetrag letztlich für sich in Anspruch. Die Beklagte andererseits macht Ansprüche auf Erstattung von Auslagen, die sie im Interesse der IG gemacht haben will, geltend und erhebt Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrages. Alle diese Schulden sind Gegenstand der Auseinandersetzung. In die Auseinandersetzung ist insbesondere auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten aus der Vorenthaltung ihrer Gesellschafterstellung einzubeziehen, da er im Gesellschaftsverhältnis selbst seinen Grund hat (RG 123, 23; 126, 186 [189]). Daß die IG nach § 5 des Gesellschaftsvertrages ohne eigenen Gewinn arbeiten und berechtigt sein sollte, die durch die Geschäftsführung entstehenden Unkosten durch Erhebung eines Unkostenzuschlages auf den Vertragspreis (vgl. dazu Ziff 8 der Richtlinien) auf die Zuteilungsempfänger umzulegen, ändert nichts daran, daß eine Auseinandersetzungsrechnung aufzumachen und eine Auseinandersetzung der Streitteile vorzunehmen ist. In dieser Rechnung sind die Aktiv- und die Passivposten gegenüberzustellen, und aus dieser Gegenüberstellung ist dann das rechnerische Ergebnis zu ziehen. Anspruchsberechtigt wird von den Streitteilen nur derjenige, zu dessen Gunsten sich ein Guthaben ergibt. Vor Durchführung der Auseinandersetzung ist ungewiß, wem von beiden Teilen ein Anspruch zusteht. Die in die Auseinandersetzungsrechnung gehörenden Posten sind bloße Rechenansätze und können grundsätzlich nicht selbständig geltend gemacht werden. Einzelne Ansprüche können nur dann gesondert eingeklagt werden, wenn die Verhältnisse so einfach liegen, daß sich das, was der eine oder der andere Gesellschafter zu beanspruchen hat, ohne besonderes Abrechnungsverfahren ermitteln läßt oder wenn der Auseinandersetzung bereits mit der Klarstellung einzelner Streitfragen gedient ist oder wenn es um einen besonders dringlichen Anspruch zur Vorbereitung einer noch nicht durchführbaren Auseinandersetzung geht (RG 123, 23; 118, 295 [299]; 98, 298; JW 1938, 1728). Vorliegend ist ein Fall gegeben, der die Vornahme des Abrechnungsverfahrens gebietet. Die Klägerin macht einen unstreitigen Anspruch geltend; er bedarf keiner gerichtlichen Klärung und ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabrechnung nur ein Rechnungsfaktor. Er allein ergibt nicht, ob der Klägerin überhaupt ein Abfindungsguthaben zusteht und was sie möglicherweise beanspruchen kann. Nach Auflösung der Gesellschaft konnte die Klägerin daher den Klageanspruch nicht selbständig weiterverfolgen, weil sie damit einen in die Auseinandersetzungsrechnung gehörigen Posten unzulässigerweise aus dieser Rechnung herausgriff.
Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis richtig. Die Revision mußte darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.