Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1952, Az.: 1 StR 94/52

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Antrag des Angeklagten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens; Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes bei dem Tatbestand der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1952
Aktenzeichen
1 StR 94/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 21.09.1951

Fundstellen

  • JZ 1953, 92 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1425-1426 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue

Amtlicher Leitsatz

Ein Angeklagter, der sich über einen Richter beschwert und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn beantragt hat, kann daraus allein keinen Grund herleiten, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 21. (nicht 19.) September 1951 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hält für erwiesen, dass sich der Angeklagte der fortgesetzten Untreue in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Es hat auf den einen Fall Art. I § 2 des württ.-badischen Gesetzes Nr. 210 über die Gewährung von Straffreiheit vom 8. Mai 1947 und auf den anderen Fall § 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 für anwendbar erachtet und das Verfahren deshalb eingestellt. Der Angeklagte hatte nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 210 vom 8. Mai 1947 und nach § 3 des Gesetzes vom 31. Dezember 1949 die Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele der Freisprechung beantragt. Dieses Ziel verfolgt er mit der Revision weiter, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

I.

Verfahrensrüge:

3

Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, der Angeklagte habe, nachdem das erste Urteil des Landgerichts auf seine Revision hin durch das Oberlandesgericht aufgehoben worden sei, den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor B., durch den Schriftsatz seines Verteidigers wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch sei durch den Beschluss der Strafkammer vom 28. April 1951 für unbegründet erklärt worden. Dieses Gesuch sei jedoch zu Unrecht abgelehnt worden, weil der Angeklagte gegen den abgelehnten Richter ein Disziplinarverfahren beantragt habe. Die Entscheidung darüber sei für die Dauer dieses Strafverfahrens zurückgestellt worden. Die Beschlußstrafkammer sei im übrigen am 28. April 1951 nicht ordnungsmässig besetzt gewesen.

4

Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer sei bei dem Beschluss über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, fehlt entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 S 2 StPO die Angabe der Tatsachen, aus denen der Beschwerdeführer die unvorschriftsmässige Besetzung der Kammer herleitet. Die Rüge ist daher insoweit nicht ordnungsmässig erhoben und deshalb unzulässig.

5

Sachlich weist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch keinen Rechtsfehler auf. Der Beschluss geht von der zutreffenden Rechtsauffassung aus, der Angeklagte sei nach § 24 StPO zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur berechtigt, wenn von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende deshalb regelmässig keinen Ablehnungsgrund herleiten. Er hätte es sonst, wie der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 1951 zutreffend ausführt, in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen. In der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs allein vorgetragenen Tatsache, dass sich der Angeklagte über den ablehnenden Richter beschwert und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn beantragt hatte, hat das Landgericht deshalb mit Recht für sich allein noch keinen ausreichenden Ablehnungsgrund gesehen, und die Revision bemängelt zu Unrecht diese Auffassung als rechtsirrig. Ein Ablehnungsgrund könnte höchstens in den zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen oder darin liegen, dass die Beschwerde, für den Ablehnenden erkennbar, etwa wegen ihres Inhalts oder ihrer Form eine solche Wirkung auf den abgelehnten Richter gehabt hat, dass der Ablehnende deswegen einen verständigen Grund zu der Annahme haben könnte, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber nicht mehr unvoreingenommen. Dass Inhalt oder Form der Beschwerde in dem abgelehnten Richter eine Voreingenommenheit hervorgerufen hätten, ist vom Beschwerdeführer selbst nie behauptet worden. Über die Gründe, die den Angeklagten zur Beschwerde über den abgelehnten Richter veranlassten, enthielt das Ablehnungsgesuch keine Angaben. Erst auf besondere Aufforderung des Gerichts überreichte der Verteidiger eine Abschrift der Beschwerdeschrift dem Gericht. Auch die Revisionsbegründung enthält entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darüber keine Angaben. Es kann deshalb zweifelhaft sein, ob das Revisionsgericht die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Angaben überhaupt berücksichtigen und prüfen darf, ob das Landgericht bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch diese Behauptungen zutreffend gewürdigt hat. Aber auch wenn man das für zulässig hält, ergibt sich kein Rechtsfehler. Denn die Beschwerde ist einmal darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter auch bei dem ersten gegen den Angeklagten ergangenen Urteil des Landgerichts als Vorsitzender mitgewirkt, dass das Oberlandesgericht dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und dabei ausgeführt hat, die Feststellungen des Urteils seien nicht ausreichend und auch nicht ganz frei von Widersprüchen und der Sachverhalt sei nach verschiedener Richtung noch aufklärungsbedürftig. Fehler eines Urteils von der Art, wie sie das Oberlandesgericht beim ersten landgerichtlichen Urteil bemängelt hat, finden sich, wie die Erfahrung lehrt, auch in Fällen, in denen die Richter ersichtlich bemüht gewesen sind, unvoreingenommen den wahren Sachverhalt zu erforschen und ein der wahren Rechtslage entsprechendes Urteil zu fällen. Sie können deshalb bei verständiger Würdigung im Angeklagten nicht die Meinung aufkommen lassen, die Richter hätten ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die ihre Unparteilichkeit auch nur in Frage stelle, und können daher auch vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht die Besorgnis begründen, sie könnten bei der neuerlichen Verhandlung eine solche Haltung einnehmen. Solange keine besonderen Anzeichen für das Gegenteil vorliegen, die hier vom Angeklagten nicht behauptet worden sind, muss er vielmehr davon ausgehen, dass der Richter, wie § 358 Abs. 1 StPO es ihm zur Pflicht macht, die rechtliche Beurteilung, die das Revisionsgericht der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt hat, auch seiner neuen Entscheidung zugrunde legen und den Sachverhalt entsprechend den rechtlichen Richtlinien des Revisionsgerichts weiter aufklären wird.

6

In seiner Beschwerdeschrift, auf die sich der Angeklagte zur näheren Begründung des Ablehnungsgesuchs berief, brachte er weiter zum Ausdruck, dass das Verfahren säumig behandelt worden sei und er dadurch Nachteile erlitten habe. Aber auch dieses Vorbringen war nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die lange Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht und der Hauptverhandlung beweist für sich allein noch nicht einmal eine "säumige Behandlung". Die Durchführung der Hauptverhandlung begegnete, wie der Inhalt der Akten zeigt, lange Zeit hindurch deshalb besonderen Schwierigkeiten, weil von den zahlreichen zum Teil weit entfernt wohnenden Zeugen, deren Vernehmung gerade mit Rücksicht auf die Anträge der Verteidigung zur Aufklärung des weitschichtigen Sachverhalts erforderlich erschien, immer wieder einige nicht zur Verfügung standen. Als das Gericht diesen Schwierigkeiten dadurch zu begegnen versuchte, dass es diese Zeugen durch den ersuchten Richter vernehmen liess, widersprachen der Angeklagte und sein Verteidiger in einigen Fällen der Verwertung dieser Zeugenaussagen, weil sie vom Vernehmungstermin nicht rechtzeitig benachrichtigt worden waren, ohne dass dem erkennenden Gericht insoweit das geringste Versehen unterlaufen war. Von allen diesen Umständen, die zur Verzögerung des Verfahrens beitrugen, wurde der Angeklagte, wie sich aus den Akten ergibt, stets ausreichend unterrichtet. Hinzu kam, dass zahlreiche Eingaben und Beschwerden des Angeklagten wiederholt die Vorlegung der Akten an andere Dienststellen (Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtshof, Generalstaatsanwalt) erforderlich machten und das erkennende Gericht in dieser Zeit an der Förderung des Verfahrens verhindert war. Diese auch dem Angeklagten bekannten Umstände erklären hinlänglich die lange Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift und der ersten Hauptverhandlung. Selbst wenn aber ein etwas früherer Hauptverhandlungstermin möglich gewesen sein sollte, berechtigte dieser Umstand bei verständiger Würdigung aller Verhältnisse den Angeklagten nicht zu der Annahme, dass die frühere Anberaumung des Hauptverhandlungstermins unterblieben sei, weil dem Vorsitzenden die erforderliche Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit fehle. Das Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Behauptungen das Ablehnungsgesuch nicht zu begründen vermochten. Es hat dieses Gesuch darum ohne Rechtsirrtum für unbegründet erklärt. Die Verfahrensrüge kann deshalb nicht zum Erfolg führen.

7

II.

Sachbeschwerde:

8

In dem einen Falle der Untreue geht das Landgericht von der Annahme aus, der Angeklagte habe als Treuhänder der Firma "M. Natursteinwerke, August B. Wwe" die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und durch Unterlassung einer ordnungsmässigen Buchführung und Kassenführung die ihm kraft eines behördlichen Auftrags obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch das seiner Verwaltung unterstehende Vermögen gefährdet sowie durch betriebsfremde Verwendung des Betrages von 2.335,07 RM das von ihm verwaltete Vermögen vorsätzlich beschädigt. Die im einzelnen für erwiesen erachteten Tatsachen tragen diese Annahme. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte schon in der Zeit von August bis zum 1. November 1946 nicht selbständiger Pächter und Betriebsinhaber des Unternehmens, sondern Geschäftsführer. Das Landgericht hält aber nicht für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte für diesen Zeitraum als selbständigen Betriebsinhaber betrachtet hat und deshalb des Glaubens gewesen sein kann, für diesen Zeitraum niemandem wegen seines geschäftlichen Verhaltens Rechenschaft zu schulden. Es hat deshalb diesen Zeitraum aus der strafrechtlichen Beurteilung ausgeschieden. Die Ausführungen unter C a) auf S 8/9 UA erwecken zwar zunächst den Eindruck, als ob das Landgericht, das an dieser Stelle zwischen der Zeit vor und nach dem 1. November 1946 nicht unterscheidet, auch in der unordentlichen Buchführung vor dem 1. November 1946 und deren Folgen den Tatbestand des § 266 StGB sehen wolle. Die folgenden Ausführungen, insbesondere die Stellungnahme des Landgerichts zur Verteidigung des Angeklagten, lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass es nur die mangelhafte Buchführung nach dem 1. November 1946 dem Angeklagten als Untreue zum Vorwurf macht. Nach dieser Richtung hält es für erwiesen, dass der Angeklagte mit Wirkung vom 1. November 1946 vom Amt für Vermögenskontrolle in T. nicht nur zum Treuhänder für das Vermögen der Frau B. eingesetzt wurde, sondern dass er sich auch dieser Tatsache und der aus seiner Bestellung zum Treuhänder folgenden Verpflichtung zu einer ordnungsmässigen Buch- und Kassenführung bewusst war. Soweit die Revision das Gegenteil behauptet, kämpft sie nur in unzulässiger und darum unbeachtlicher Weise gegen die klaren und einwandfrei getroffenen und deshalb das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Urteils an. Zu den Darlegungen, mit denen das Landgericht im einzelnen seine Annahme begründet, dass die Buchführung des Angeklagten äusserst mangelhaft war und er dadurch gegen ihm als bestellten Treuhänder, also kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflichten verstiess, steht auch nicht der ebenfalls im Urteil erwähnte und von der Revision hervorgehobene Umstand in Widerspruch, dass der Angeklagte nach dem 1. November 1946 verschiedene Personen nacheinander beauftragte, die. Buchführung in Ordnung zu bringen. Denn der Angeklagte machte ihnen, wie das Urteil weiter darlegt, die Erfüllung dieser Aufgabe von vornherein dadurch unmöglich, dass er ihnen nur unvollständige, zum Teil auch unrichtige Angaben machte und ihnen die für die Einrichtung einer ordentlichen Buchführung erforderlichen Unterlagen vorenthielt, obwohl er sie ihnen jederzeit hätte zugänglich machen können. Bedenkenfrei sind auch die weiteren Darlegungen, dass infolge der vom Angeklagten zu verantwortenden pflichtwidrigen Unterlassung einer ordnungsmässigen Buchführung die Bücher keinen zuverlässigen Überblick über die von ihm als Treuhänder getätigten Geschäfte gewährten und dadurch eine das Merkmal der Vermögensschädigung verwirklichende Gefährdung des von ihm verwalteten Vermögens eintrat.

9

Zur inneren Tatseite bei der Untreue ist der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt, dass angesichts der weiten Fassung des § 266 StGB nur besonders klare und einwandfreie Feststellungen den Anforderungen genügen, die an die Darlegung des Vorsatzes gestellt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Revision weist das Urteil auch nach dieser Richtung keinen Mangel auf. Es legt dar, der Angeklagte sei sich über seine aus der Bestellung zum Treuhänder erwachsende Verpflichtung zu einer ordentlichen Buchführung im klaren gewesen, er sei dazu auch imstande und befähigt gewesen, habe sie jedoch bewusst unterlassen und die Entstehung und Erhaltung eines Vermögensschadens der Frau B. als Folge dieses Verhaltens in Kauf genommen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt keinen Zweifel daran, dass diese letzte Wendung im Sinne einer Billigung des Erfolges für den Fall seines Eintritts zu verstehen ist.

10

Da das Landgericht die unordentliche Buchführung und die betriebsfremde Verwendung von Geldbeträgen rechtlich nur als einen in fortgesetzter Handlung begangenen Fall der Untreue beurteilt, das Verfahren insoweit jedoch auf Grund des § 3 StraffreiheitsG vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat, braucht bei dem augenblicklichen Stande des Verfahrens nicht näher erörtert zu werden, ob es auch in der betriebsfremden Verwendung von Geldbeträgen zutreffend die Merkmale der Untreue gefunden hat. Die rechtsirrtumsfreie Beurteilung der unordentlichen Buchführung als Untreue steht schon allein der vom Angeklagten begehrten Freisprechung in diesem Punkte entgegen.

11

Im zweiten Fall beruht die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte der Untreue schuldig gemacht habe, auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte, der damals noch in K. wohnte, aber K. nach Deutschland auszuführen und deshalb wiederholt Gelegenheit hatte, über die Grenze nach Deutschland zu kommen, übernahm es im Sommer und Herbst 1945 gegen eine Vergütung von 5 bis 10 % gegenüber sudetendeutschen Schicksalsgefährten, für sie Reichsmarkgeldbeträge nach Deutschland zu verbringen, damit sie es für den erwarteten Fall der Vertreibung aus der Tschechoslowakei in Deutschland zur Verfügung hätten. Er schaffte entsprechend der von ihm übernommenen Verpflichtung gegen 32.000 RM für andere über die Grenze nach Deutschland, verwahrte das Geld zunächst bei Verwandten, zahlte es dann auf ein Bankkonto ein und verwendete es schliesslich für eigene geschäftliche Zwecke, indem er damit in den Betrieb der M. Natursteinwerke Einlagen machte. Das geschah zu einer Zeit, als dem Vermögen der Frau B. und damit den M. Natursteinwerken die Vermögenskontrolle drohte oder diese Kontrolle schon angeordnet war. Daraus und aus der Tatsache, dass der Angeklagte Zeitpunkt und Höhe der Einlagen in den Geschäftsbüchern nicht zuverlässig vermerkte, hat das Landgericht gefolgert, dass den Geldgebern nur eine in ihrem Wert recht zweifelhafte Forderung erwuchs und sie dadurch einen Schaden erlitten. Tatsächlich haben sie in der Folgezeit nur einen ganz geringen Teil ihres Geldes zurückerhalten. In der Hauptsache ist es verloren. Der Angeklagte war sich nach den Urteilsfeststellungen darüber im klaren, dass er nach dem Sinn und dem Inhalt der ihm erteilten und von ihm angenommenen Aufträge nicht in dieser Weise über das Geld seiner Auftraggeber verfügen durfte, und wusste, dass seine Auftraggeber durch die Einbringung ihrer Gelder in den vom Angeklagten geleiteten Betrieb die Möglichkeit verloren, nach ihrer Vertreibung aus der Tschechoslowakei jederzeit über das Geld zu verfügen, woran ihnen, wie auch der Angeklagte wusste, besonders gelegen war. Er erkannte, dass sie nur eine sehr zweifelhafte Forderung erlangten, die den von ihnen hingegebenen Barbeträgen in keiner Weise gleichwertig war. Die Beurteilung dieses Sachverhalts als Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der Auftraggeber ist rechtlich bedenkenfrei.

12

Was die Revision dagegen einwendet, bewegt sich auch weniger auf rechtlichen als auf tatsächlichen Gebiet; es kann, soweit die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. Das gilt auch von dem Vorbringen, der Angeklagte habe die Gelder nicht, wie das Landgericht für erwiesen erachtet, in den Betrieb eingelegt, sondern der Frau B. als unverzinsliches und jederzeit zurückzahlbares Darlehn gegeben. Im übrigen würde sich an der rechtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts ändern, wenn man mit der Revision annehmen wollte, der Angeklagte habe die von seinen Treugebern stammenden Gelder der Frau B. als Darlehn gegeben. Denn da die geschäftlichen Verhältnisse der Frau B., wie das Urteil näher darlegt, sehr unklar und undurchsichtig waren, ihrem Vermögen die Vermögenskontrolle drohte, die Vermögenskontrolle bei der Hingabe des Geldes sogar zum Teil schon angeordnet war, müsste der Wert einer Forderung auf Rückzahlung des Darlehns als ebenso zweifelhaft angesehen werden wie der Wert der Forderung, die dem Angeklagten aus der Hingabe der Gelder als Einlage in den Betrieb erwuchs.

13

Zu dem vom Angeklagten schon in der Hauptverhandlung vorgebrachten und von der Revision wiederholten Einwand, er habe in der Erwartung einer baldigen Währungsreform nur in der Besorgnis gehandelt, seinen Auftraggebern den Geldwert ungeschmälert zu erhalten, nimmt das Urteil ausführlich Stellung. Vom Boden der Feststellung aus, dass die Hingabe der Gelder - vorhersehbar und auch vom Angeklagten vorhergesehen - eine Gefährdung und Schädigung der Vermögensinteressen der Auftraggeber bedeutete, hat das Landgericht mit Erwägungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, in dem Einwand des Angeklagten nur eine nachträgliche Ausrede gesehen, mit der er die von ihm erkannte und gewollte Schädigung seiner Treugeber bemänteln wolle. Die Darlegungen und Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Auffassung im einzelnen näher begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es durfte insbesondere auch den Umstand, dass der Angeklagte seine Auftraggeber, als sie ihr Geld zurückverlangten, zum Teil über die Verwendung des Geldes im unklaren liess und sie mit erlogenen Ausreden zu beschwichtigen versuchte, als Beweisanzeichen für den Vorsatz der Schädigung verwerten.

14

Zu Unrecht macht auch die Revision geltend, das Landgericht habe den Inhalt der Verpflichtungen, die der Angeklagte seinen Auftraggebern gegenüber übernommen habe, nur allgemein dem Begriff des Treueverhältnisses entnommen und die gerade vorliegenden besonderen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt. Es hat vielmehr im Gegenteil die Pflichten des Angeklagten unter gewissenhafter und erschöpfender Berücksichtigung aller dem Angeklagten bekannten Umstände zur Zeit der Tat umschrieben.

15

Das Landgericht hat nach alledem auch hier den Tatbestand der Untreue zu Recht bejaht. Die Revision des Angeklagten ist daher im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz
Dr. Geier
Mantel
Jagusch