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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1952, Az.: 4 StR 442/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1952
Aktenzeichen
4 StR 442/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 01.04.1952

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. April 1952 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil sie den Tod ihrer Adoptivtochcer Margarethe dadurch verursacht hat, daß sie es in dem von ihr geführten landwirtschaftlichen Betrieb schuldhaft unterlassen hat die zum Antrieb einer Häckselmaschine benutzte Transmissionswelle, von der das Kind erfaßt und tödlich verletzt worden ist, entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften zu umkleiden. Ihre Revision, die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen rechts gestützt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

2

Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführerin nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft, weil es seine Feststellungen nach den Urteilsgründen zum Teil auf Aussagen der "Eheleute P." gestützt habe, obwohl es nur den Ehemann P. vernommen habe. Es handelt sich offenbar nur um einen Schreibfehler bei Abfassung des Urteils, der als solcher auch durch den Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 1952 zulässigerweise berichtigt worden ist. Die Angeklagte hat den äusseren Sachverhalt in der Hauptverhandlung zugegeben und selbst vorgebracht, das Kind häufig vor der Maschine gewarnt und ihm verboten zu haben, in ihrer Nähe zu spielen. Diese Einlassung ist nach den Urteilsausführungen von den "Eheleuten P.", also jedenfalls von dem tatsächlich als Zeugen vernommenen Ehemann P. bestätigt worden; die Vernehmung der Ehefrau ist ersichtlich deshalb unterblieben, weil sie zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich erschien. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die eidliche Aussage des von der Verteidigung gestellten Zeugen Ortsvorsteher Hartwig im Urteil mitzuteilen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn der Tatrichter die für erwiesen erachteten Tatsachen feststellt, in denen er die schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestandes erblickt. Die Angabe von Beweisgründen ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Auf eine willkürliche Beweiswürdigung kann entgegen der Ansicht der Revision aus der Nichterwähnung der Bekundung des Entlastungszeugen nicht geschlossen werden.

3

Der Schuldspruch wird auch von den Feststellungen getragen. Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, daß die Unfallverhütungsvorschriften der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine "Rechtspflicht" der Antragstellerin zur Umkleidung der Transmissionswelle begründen; denn diese Bestimmungen sind keine allgemein verbindlichen Rechtsnormen. Sie können daher nur tatsächliche Anhaltspunkte dafür geben, in reicher Weise ein Betriebsleiter seine nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Verpflichtung, die Umwelt gegen die von seinem Betrieb ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, erfüllen muss. Daher kann auch - wie das Landgericht selbst ausgeführt hat - unter besonderen Umständen ein strafrechtliches Verschulden des Betriebsleiters trotz Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschriften entfallen, ebenso wie ihre Erfüllung Fahrlässigkeit nicht ausschließt, wenn nach der Sachlage weitere Schutzmaßnahmen geboten waren (RG JW 1936, 1910 Nr 24; 1937, 2391 Nr 54; 1938, 42 Nr 17). Nicht entscheidend ist mithin auch, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ob die Beschwerdeführerin diese Bestimmungen gekannt hat.

4

Die Revision vermisst zu Unrecht bestimmte Feststellungen, aus denen auf ein fahrlässiges Verhalten, der Angeklagten geschlossen werden kann. Der Tatrichter hat nämlich festgestellt:

5

Die Angeklagte hat ihre Häckselmaschine mit Motorenantrieb unter Benutzung der freilaufenden Welle, "deren Gefährlichkeit jeder im Leben stehende reifere Mensch schon durch Erfahrung und Einsicht kennt," seit herbst 1949 gebraucht. "Sie hat um diese Gefährlichkeit gewusst". Ihr war die frühere Umkleidung der Welle zur Zeit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Besitztums durch ihren Ehemann bekannt. "Es würde der Lebenserfahrung widersprechen, wenn sie als einundfünfzigjährige Frau und langjährige Bewirfsschafterin des Hofes über die Gefährlichkeit solcher sich mit unwiderstehlicher Gewalt bewegender Maschinenteile nicht Bescheid gewußt haben sollte. Daß sie sich der Gefahr bewusst war, ergibt sich aus ihrer eigenen Einlassung, wonach sie das Kind häufig vor den Maschinen gewarnt und ihn verboten hat, in der Nähe zu spielen."

6

Wenn im Urteil sodann hervorgehoben wird, daß "sich schon daraus allein für sie einmal als Betriebsinhaberin, dann aber auch als Pflegemutter die Pflicht ergab, alles zu tun, um die mit der Maschine Arbeitender und etwaige Hausbewohner, insbesondere auch das Kind, vor der sich frei drehenden Welle zu schützen", so sollte hiermit erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, daß die Angeklagte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit auch ihre Verpflichtung zur Umkleidung der Weile erkennen musste und dies nur infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Eine unbewußte Fahrlässigkeit, die das Landgericht der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur zum Vorwurf macht, wird aber durch einen auf pflichtwidriger Unaufmerksamkeit berubeuden Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Unterlassung nicht ausgeschlossen; denn Fahrlässigkeit ist eine Rechtsverletzung aus Irrtum, der bei Anwendung der erforderlichen Vorsicht vermieden werden konnte; das positive Bewusstsein, Unrecht zu tun, ist dabei nicht notwendig. Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolges der pflichtwidrigen Unterlassung hat die Strafkammer ebenfalls rechtsbedenkenfrei bejaht, weil "tödliche Unfälle durch freilaufende Transmissionswellen immer wieder durch die Presse bekannt gegeben werden und nicht außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens liegen. Ein solcher Erfolg lag daher auch im Rahmen des für die Angeklagte Voraussehbaren". Diese Überzeugung konnte der Tatrichter auch schon auf Grund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gewinnen. Die Angabe von Beweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StGB).

7

Der Strafausspruch beruht jedoch auf Gesetzesverletzung, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 b StGB). Dies ist möglicherweise nur unterblieben, um der Beschwerdeführerin nach den §§ 22, 27 der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-Westfallen vom 1. Januar 1952 durch Bewilligung einer Bewährungsfrist Gelegenheit zu geben, sich eines künftigen Gnadenerweises würdig zu zeigen. Das entband die Strafkammer indes nicht von der Verpflichtung zur Anwendung des § 27 b StGB, falls dessen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Die Strafzumessungsgründe, in denen "der Verlust des geliebten Kindes und die Selbstvorwürfe eigentlich schon als eine genügend harte Strafe" bezeichnet sind, deuten darauf hin, daß der Tatrichter die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Abwägung aller hierfür maßgeblichen Umstände bejaht haben würde. Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch aufzuheben und die Sache nur zur Prüfung, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe zu erreichen ist, an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Groß
Krumme
Hörchner
Hülle
Dr. Augustin