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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1952, Az.: 1 StR 296/52

Anforderungen an eine Tötung aus Heimtücke; Ausführung einer Tötung aus nicht besonders verwerflichen, menschlich begreiflichen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1952
Aktenzeichen
1 StR 296/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Augsburg - 06.12.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 183 - 186
  • JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1385-1386 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

1.) Landarbeiter Rudolf K. aus L., geboren am ... in S.

2.) Landwirtswitwe Therese Z. geb. K. aus I., geboren am ... in T.

Amtlicher Leitsatz

Heimtückische Ausführung der Tötung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar menschlich noch begreiflichen Beweggründen handelte

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Dr. Geier, Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten Therese Z. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 6. Dezember 1951 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte Rudolf K., 20 Jahre alt, hat am 23. Juni 1951 seinen Stiefvater, den Landwirt Michael Z., mit einem Prügel erschlagen. Er hatte, in einem Kornfeld versteckt, dem Zeiler aufgelauert, war, als dieser, wie erwartet, ahnungslos und wehrlos auf seiner Mähmaschine an ihm vorbeigefahren war, herausgesprungen und hatte ihn hinterrücks überfallen. Die Tat hatte er zuvor in allen ihren Einzelheiten mit seiner Mutter, der Angeklagten Therese Z., Ehefrau des Michael Z., besprochen, die auch den Tatentschluss in ihm hervorgerufen und seinen Tatwillen durch Mitplanen bestärkt hatte. Michael Z. ein jähzorniger, unbeherrschter, herrischer Mensch, hatte die beiden Angeklagten - wie schon öfter - tags zuvor von seinem Hofe verwiesen; die Angeklagten besorgten überdies nicht ohne Grund, er werde durch Verkauf eines grösseren Teils seiner Grundstücke ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage zerstören. Die Tat ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts einem Gefühl der Rat- und Ausweglosigkeit, aber auch dem Willen der Angeklagten entsprungen, sich auf dem Anwesen zu behaupten und den Grundstücksverkauf um ihrer wirtschaftlichen Zukunft willen unmöglich zu machen.

2

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags zu elf und zwölf Jahren Zuchthaus und zu Ehrenrechtsverlust verurteilt. Mord hat es verneint. Insbesondere sei die freilich besonders hinterhältige Tat doch nicht heimtückisch ausgeführte.

3

Hiergegen wenden sich die Revision der Angeklagten Z. und die, gegen beide Angeklagten, gerichtete Revision des Staatsanwalts.

4

I.

Zur Revision der Angeklagten Therese Z.

5

1)

Verfahrensrügen:

6

a)

Der Verteidiger war nach der ihm mit Schreiben vom 22. Oktober 1951 (Bl 103) bekanntgegebenen Schliessung der Voruntersuchung berechtigt, die Akten bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht einzusehen (§ 147 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Ausübung dieses Rechtes verwehrt worden wäre, und dass er aus diesem Grunde erst 11 Tage vor der Hauptverhandlung die Akten einzusehen in der Lage war.

7

b)

In der Hauptverhandlung ist dem Verteidiger der Angeklagten Zeller kein Beweisantrag abgelehnt worden. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO ist daher nicht gegeben, ebensowenig ist § 244 Abs. 3 StPO verletzt. Sollte die Revision eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) behaupten wollen, so wäre auch diese Rüge nicht begründet. Es sind keine Unstände ersichtlich, die das Gericht zur Erhebung eines weiteren ärztlichen Gutachtens gedrängt hätten. Der Gerichtsarzt hatte sich in der Lage gesehen den Geisteszustand der Angeklagten zu beurteilen. Das Gericht durfte ihm folgen.

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2)

Sachrüge:

9

a)

Die Revision rügt, dass das Schwurgericht die Angeklagte als Mittäterin angesehen hat. Sie macht geltend, der Sohn sei unabhängig von ihrem Eingreifen entschlossen gewesen, die Tat auszuführen, er würde sie auch ohne ihr Zutun in gleicher Weise begangen haben.

10

Dieses Vorbringen, mit dem die Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten bestritten wird, widerspricht den bindenden Feststellungen des Schwurgerichts, nach denen die Angeklagte bewusst den Tatentschluss in ihrem Sohne hervorgerufen, die Tat aber auch dadurch gefördert hat, dass sie alle Einzelheiten zusammen mit ihm plante. Ihr Tatbeitrag vor der körperlichen Ausführung war, wie das Schwurgericht feststellt, nicht unbedeutend. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass das Handeln der Angeklagten für die Tötung Z. ursächlich war, Die Angeklagte ist deshalb dafür strafrechtlich mitverantwortlich Dass diese Mitverantwortlichkeit in der Form der Mittäterschaft besteht, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Nach seiner Überzeugung hat sie die Tat deshalb zusammen mit K. bis ins letzte geplant und vorbereitet, weil sie sie "ebenso wollte wie der Sohn" sie verfolgte mit der Tat dasselbe Endziel wie er; die Beweggründe beider waren gemeinsame Danach wollte die Angeklagte die Tat nach der Überzeugung des Schwurgericht! als eigene, und von diesem Willen war ihr Zusammenwirken mit K. getragene Sie hat die Tat daher gemeinschaftlich mit ihm ausgeführt, ist also Mittäterin nach § 47 StGB. Möglicherweise hätte das Schwurgericht den Täterwillen der Angeklagten auch daraus folgern können, dass sie, obwohl kraft des noch immer bestehenden Ehebandes in besonderem Hasse rechtlich verpflichtet, einen Anschlag auf das Leben ihres Ehegatten abzuwenden (vgl BGHSt 2, 150), jede ihr noch mögliche Warnung des Z. unterliess, um ihn zu verderben. Dieses Verhalten samt seinen Folgen kann sie nur als eigenes gewollt haben. Die Angeklagte ist indes nicht dadurch beschwert, dass der Tatrichter nicht auch dies erwogen hat.

11

b)

§ 213 StGB ist nicht verletzt. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass Z. die Angeklagte durch schwere Beleidigung zum Zorne gereizt hatte. Ihren letzten Tatbeitrag hat sie aber, so stellt es fest, nicht mehr in diesem Zorne geleistet. Andere Beweggründe hatten, wie das Schwurgericht überzeugt ist, inzwischen diese Gemütsbewegung überdeckt. Die Angeklagte ist also nicht durch den Zorn auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Auch sonst ist die Ablehnung mildernder Umstände rechtlich nicht zu beanstanden.

12

c)

Das Urteil zeigt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten. Ihr Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

13

II.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

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Dass die Angeklagten nicht aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben, hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung angenommen. Nicht frei von Rechtsirrtum ist aber die Verneinung heimtückischer Tatausführung.

15

Die Bedenken des Schwurgerichts scheinen nach zwei Richtungen zu gehen. Die heimtückische Tötung, so führt es aus, setze zwar nicht voraus, dass der Täter sein Opfer selbst in einen Zustand der Arg- und Wehrlosigkeit bringe; gleichwohl gehöre dazu, dass er das Opfer täusche und eine bestimmte persönliche Beziehung zu ihm ausnutze; daran fehle es hier. Die Begriffsbestimmung des Schwurgerichts ist zu eng. Täuschung des Angegriffenen und Ausnutzung eines zwischen ihm und dem Täter bestehenden Vertrauensverhältnisses sind zwar häufig besonders deutliche Kennzeichen heimtückischen Handelns. Dieses ist aber, wie in, der Rechtsprechung feststeht, nach der äusseren Tatseite schon dann gegeben, wenn das Opfer arglos und wehrlos dem unvermuteten Angriff des Täters ausgesetzt wird (u.a. OGHSt. 1, 87; 3, 73; BGHSt 2, 60;  2, 251 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 168/51]; BGH vom 16.1.1951 - 4 StR 58/50 -, NJW 1951, 204; vom 22.5.1951 - 1 StR 191/51 -, JR 1951, 687). Dass diese Voraussetzung hier gegeben ist, ist nicht zu bezweifeln. Das Schwurgericht unterstellt zwar, dass Z. gegenüber K. nicht allgemein arglos gewesen sei; er habe gewusst, dass K. ihm feindselig gesinnt war, er habe auch offenbar zu seinem Schutze in der Nacht vor der Tat einen Fremden in seinem Hause übernachten lassen. Aber zur Zeit des Überfalles war Zeller diesem gegenüber, wie das Schwurgericht nicht verkennt, gänzlich arglos. Er hatte, keine Vorstellung, dass K. ihm im hohen Korn versteckt, auf dem Heimweg vom Felde auflauerte. Er war ohne Waffe und überhaupt wehrlos, denn K. überfiel ihn von hinten und schlug ihn nieder, ehe er auch nur einen Versuch machen konnte, sich zur Wehr zu setzen oder auch die Flucht zu ergreifen.

16

Das Schwurgericht glaubt, eine heimtückische Tötung noch aus einem weiteren Grunde verneinen zu müssen: Wenn man schon davon ausgehe, dass Zeller unter den gegebenen Umständen im Augenblick der Tat arglos gewesen sei, so fehle es doch "an der inneren Beziehung des Täters zu der gerade ihm gegenüber bestehenden Arglosigkeit". Was das Schwurgericht damit sagen will, ist nicht deutlich. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt heimtückisches Handeln im Innern des Täters nicht mehr voraus, als dass er sich der Arg- und Wehrlosigkeit des angegriffenen bewusst ist und sie ausnutzt (BGHSt 2, 60 im Anschluss an OGHSt 3, 75). Ist das zu bejahen, so wird die heimtückische Tatausführung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar menschlich noch begreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen gelangt ist; ob die Vorstellung des Täters, mit der Tat das Beste des von ihm Getöteten zu bezwecken, diese Wirkung hat, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist.

17

Da somit das Urteil nach der äusseren Tatseite von einem zu engen Begriff der heimtückischen Tötung ausgeht, zur inneren Tatseite aber unklar ist, kann es nicht von Bestande sein. Die Revision des Staatsanwalts führt vielmehr zu seiner Aufhebung.

18

Der Fall gibt schliesslich noch Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine besondere Verwerflichkeit der Tat auch kein allgemeines ungeschriebenes Mordmerkmal ist; der Bundesgerichtshof hat schon früher so entschieden (4 StR 58/50 vom 16.1.1951, NJW 1951, 204; ebenso OGHSt 1, 74; 1, 81, 89). Die gegenteilige Ansicht findet im Gesetz keine Stütze; sie bringt überdies die Gefahr ungleichmässiger Rechtsanwendung mit sich.

Richter
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch