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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1952, Az.: 1 StR 243/52

Eifersucht als niedriger Beweggrund; Berechtigter und verständiger Anlass für Eifersucht; Tötung eines Mädchen, weil, wenn es der Täter nicht haben kann, es auch kein anderer haben soll; Grausame Tötung; Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung; Bestimmung einer grausamen Tötung allein durch das äußere Tatbild

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1952
Aktenzeichen
1 StR 243/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Offenburg - 20.12.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 180 - 183
  • MDR 1952, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1303-1304 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Kraftfahrer Karl W. aus O. geboren am ... in F./CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung (die keine allgemeine Tätereigenschaft zu sein braucht) besondere Schmerzen oder Qualen zufügt. Das äussere Tatbild allein genügt zur Beurteilung nicht.

  2. 2.

    Eifersucht kann ein niedriger Beweggrund sein; so, wenn der Täter, ohne dass, ihm ein berechtigter und verständiger Anlass für seine Gefühle gegeben worden war, ein Mädchen tötet, weil, wenn er es nicht haben könne, es auch kein anderer haben solle, und einen länger erwogenen Plan aus solchen Erwägungen und Antrieben durchführt.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. September 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Offenburg vom 20. Dezember 1951 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der 39jährige verheiratete Angeklagte hat ein 19jähriges Mädchen aus verschmähter Liebe vorsätzlich durch Erstechen getötet. Er ist wegen Totschlags verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung wegen Mordes erstrebt, musste zur Aufhebung und Zurückverweisung führen; die des Angeklagten ist unbegründet.

2

Zur Revision des Angeklagten.

3

1.

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung verhandlungsfähig. Nach den Ermittlungen hat er vor der Hauptverhandlung nicht 41/2 Luminaltabletten (je 0.3 g) eingenommen, sondern nur einige Luminaletten (0.015g), deren Gesamtwirkung seine Verhandlungsfähigkeit nicht beeinträchtigen konnte.

4

2.

Der § 51 Abs. 2 StGB ist nicht verletzt. Ob der Angeklagte bei der Tat im Sinne dieser Vorschrift vermindert zurechnungsfähig war, ist eine Frage tatsächlicher Art. Nach genauer Prüfung der dafür wesentlichen äusseren und inneren Umstände hat das Schwurgericht übereinstimmend mit den beiden ärztlichen Sachverständigen auf volle Verantwortlichkeit erkannte. Dabei hat es vor allem auch die seelische Zerrüttung und Erschöpftheit des Angeklagten berücksichtigt, die ihn schon Wochen vor der Tat mit dem Tötungsgedanken umgehen liess und ihn schliesslich veranlasst hat, das Messer mit sich zu führen, mit dem er die Tat später beging. Berücksichtigt sind weiterhin seine beiden Auseinandersetzungen mit der W. wenige Tage vor der Tat, der seelische Einfluss dieser Streitigkeiten auf ihn, der geringe Alkoholgenuss am Vortage der Tat, der Einfluss seines Gesprächs mit der W. unmittelbar vor der Tat und sein seelischer Zustand und seine Gedächtnisbeschaffenheit nach ihr. Aus welchen Erwägungen der ärztliche Gutachter Dr. Hassler seine ursprüngliche Ansicht, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht auszuschliessen, in der Hauptverhandlung geändert und warum, sich das Schwurgericht dieser vom andern Sachverständigen geteilten Meinung angeschlossen hat, ist sorgfältig und ohne ersichtlichen Rechtsirrtum abgewogen und dargelegt. Im übrigen hat Dr. Kassier seine Ansicht nicht auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung geändert, wie die Revision ausführt, sondern nach dem Urteil wegen des veränderten Beweisergebnisses, das nennenswerten Alkoholgenuss des Angeklagten in der Nacht vor der Tat ausschloss, und ausserdem auf Grund der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebenen Schilderung seines Tatverhaltens. Soweit die Revision eine vom Urteil abweichende Darstellung des Seelenzustandes des Angeklagten vor und, bei der Tat enthält und die dafür wesentlichen Beweisergebnisse anders als das Schwurgericht würdigt, muss sie nach § 261 StPO ausser Betracht bleiben. Übrigens würde sich auch insoweit kein Rechtsfehler zeigen.

5

Die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die ersten, unwiderlegbar vielleicht schon tödlichen Stiche zwar aus hemmungsloser Eifersucht, aber bewusst und gewollt und bei unverminderter Verantwortlichkeit geführt, die zahlreichen weiteren dagegen in zunehmend sinnloser Erregung, ist ausreichend begründete. Unter den festgestellten Gesamtumständen, bei einer zumindest gefühlsmässig länger erwogenen Tat und Tatvorbereitung und der seelischen Eigenart des Angeklagten, wie das Urteil sie schildert, liegt ein solcher Verlauf nicht fern. Der Vorwurf, diese Würdigung sei künstlich und rechtsirrig, weil sie einen einheitlichen Lebensvorgang zerreisse, geht fehl.

6

3.

Dasselbe gilt für die Versagung mildernder Umstände (§ 213 StGB). Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe den Tatkonflikt des Angeklagten unrichtig beurteilt und ihn dadurch benachteiligt, greift aus den schon zum § 51 dargelegter. Gründen nicht durch. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Revision meint, darin rechtlich geirrt, dass es die Aufklärung der wirklichen Beziehungen des Angeklagten zur W. bewusst unterlassen und deshalb seine seelischen Spannungen und Konflikte zu seinem Nachteil nur unvollkommen verstanden und gewürdigt habe. Es erklärt sich nur ausserstande, aufzuklären, ob zwischen dem Angeklagten und der W. jemals die von ihm behaupteten geschlechtlichen Beziehungen bestanden haben. Überzeugt ist es dagegen von der Art der Beziehungen der beiden zueinander in den Monaten vor der Tat, nämlich dass der Angeklagte eine aufs Höchste gesteigerte, eifersüchtige und rücksichtslose Zuneigung zur W. gefasst hatte, während sie nichts mehr von ihm wissen wollte und ihm das auch zeigte. Im übrigen ist die Persönlichkeit des Angeklagten auch hier sorgfältig gewürdigt. Wenn das Schwurgericht dem Angeklagten bei dieser schweren Bluttat, die äusserst gefühlsbetont, aber doch keine Augenblickstat, sondern vorbedacht und vorbereitet war, mildernde Umstände beim Totschlag nach alledem versagt hat, so ist das nicht zu beanstanden.

7

Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.

8

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

9

4.

Die örtliche Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, weil er vorsätzlich grausam getötet habe (§ 211 StGB). Ihr ist nicht beizutreten. Soweit sie neue Tatsachen enthält und die Beweis-Würdigung des Schwurgerichts bekämpft, muss sie von vornherein scheitern. Das Schwurgericht hat aber auch das Mordmerkmal "grausam töten" nicht verkannt. Unzutreffend ist die Meinung der Revision, erscheine die Tötung eines Menschen schon äusserlich "vom Standpunkt des Beobachters" aus als grausam, empfinde ein solcher Beobachter angesichts des äusseren Hergangs. Abscheu und Grauen, dann komme es auf die Zufügung besonderer Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser Gesinnung nicht weiter an. Grauen und meist, auch Abscheu erregt mehr oder weniger jede vorsätzliche Bluttat. Ob der Betrachter, also der Tatrichter, diese sich aufdrängenden Gefühle mehr oder weniger stark empfindet und ob die Bluttat mehr oder weniger geeignet ist, sie berechtigterweise zu erregen, ist nicht abschätzbar und zur Abgrenzung und Verdeutlichung des wertenden Mordmerkmals "grausam töten" ungeeignet. Auch unbestimmt gefasste gesetzliche Tatbestandsmerkmale binden den Richter; er hat ihren Gesamtgehalt möglichst zu erschöpfen und sie im Sinklang mit den strafrechtlichen Schuldgrundsätzen auszulegen und anzuwenden. Nach Wortsinn, Sprachgebrauch und Verwendungszweck des Begriffs ist deshalb daran festzuhalten, dass eine grausame Tötung nicht allein durch das äussere Tatbild bestimmt wird, sondern dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügt und auf gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung des Täters beruhen muss, die ihn jedenfalls bei der Tat beherrscht hat (OGHSt. 1, 99; 2, 116, auch RGSt 76, 298). Diese Gesinnung kann sowohl aus den Tatumständen wie aus seiner Persönlichkeit hervorgehen und zu entnehmen sein.

10

Das äussere Bild des Vorgangs kann weiter deshalb nicht allein entscheiden, weil es je nach der Sachlage möglicherweise schon aus einem Tatverlauf erwächst, den der Täter in dieser Weise nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat und dessen Einzelheiten oder Folgen ihn deshalb als solche nicht erschwerend belasten können. Zur Schuld gehört die Kenntnis des Täters von allen Umständen, aus denen sich die gesetzlichen Tatmerkmale ergeben, bei der grausamen Tötung also die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und das Vorhandensein einer gefühllosen Gesinnung im obigen Sinne, in der dieser Tatwille wurzelt. Hier fehlt es an beidem. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass die Getötete schon als Folge der ersten Stiche keine oder keine besonders starken Schmerzen oder Qualen anderer Art mehr erlitten hat. Zur Inneren Tatseite hat es festgestellt, dass die Haupttriebfeder des Angeklagten hemmungs- und rücksichtslose Eifersucht war, nicht aber gefühllose, gegen fremde Leiden unbarmherzige Gesinnung.

11

5.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft aber in anderer Richtung vertreten. Er wendet sich gegen das Urteil, soweit es eine Tötung aus niedrigem Beweggrunde deshalb verneint, weil der Angeklagte von übermächtiger Eifersucht getrieben worden sei und diese "im eigentlichen Sinne überhaupt kein Beweggrund, sondern vielmehr eine Leidenschaft" sei (so auch OGHSt 2, 117). Er versteht die Entscheidung OGHSt 2, 117 (vgl auch OGHSt 2, 344) dahin, sie lasse der Auslegung durchaus Raum, dass auch eine Tötung aus Eifersucht auf niedrigen Beweggründen beruhen könne, etwa wenn der Täter nicht das ihm Zumutbare getan habe, die Eifersucht nicht übermächtig werden zu lassen, oder wenn er nach seiner Persönlichkeit, den Lebensumständen und seinen Beziehungen zu der geliebten Person "keinen menschlich achtenswerten Anlass zu derartiger Eifersucht" gehabt habe, wie im Falle des Angeklagten, der sich möglicherweise überwiegend aus geschlechtlichen Gründen als verheirateter Mann einem um viele Jahre jüngeren Mädchen aufgedrängt habe, ohne etwa eine eheliche Verbindung mit ihm auf zulässigem Wege auch nur anzustreben. Der Senat billigt diese Ausführungen und tritt ihnen bei. In BGH 1 StR 272/52 vom 25. Juli 1952 hat er entschieden, niedrig sei ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist. Diese Verächtlichkeit, etwa der Habgier, wird den niedrigen Beweggrund regelmässig kennzeichnen (ähnlich OGHSt 2, 345). Es kann nun dahinstehen, ob tiefgreifende Eifersucht "im eigentlichen Sinne" überhaupt kein Beweggrund, sondern eine Leidenschaft, oder, nicht vielmehr eine in einem besonders, starken Elementargefühl wurzelnde seelische Regung und als solche bei der Tötung die wesentliche Grundlage des Tötungsbeweggrundes ist. Jedenfalls lässt sich die Frage nach dem Wesen der Eifersucht als eines niedrigen Tötungsbeweggrundes nicht so einheitlich beantworten und ablehnen wie im angefochtenen Urteil. Hemmungslose Eifersucht, die den Täter zur Vorbedachten, vorsätzlichen Tötung treibt, ohne dass er ihr den nötigen und ihm möglichen Widerstand entgegensetzt, mit dem er auch andern Leidenschaften und Trieben zu begegnen hat, kann durchaus verächtlich und damit ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB sein. Zwar hat sie ihren Ursprung in unglücklicher Liebe. Dies entbindet den Täter aber nicht von der Pflicht zur Beherrschung seiner Triebe und von der Achtung vor dem menschlichen Leben ganz besonders dann, wenn ihm der andere Teil keinen berechtigten und verständigen Anlass zu so tiefgreifenden Gefühlen gegeben hat. Wie das Urteil ergibt, hat die W. den Angeklagten längere Zeit hindurch immer wieder deutlich zurückgewiesen, während er, statt sich demgemäss zu verhalten, sich mehr und mehr dem Gedanken hingegeben hat, sie zu töten, weil, wenn er sie nicht haben könne, sie auch kein anderer haben solle. In dieser inneren Haltung hat er, wenn auch zuerst noch nicht völlig zur Tat entschlossen, das Messer zu sich gesteckt und wochenlang mit sich geführt. Die Bluttat ist also keiner raschen Aufwallung und keiner menschlich begreiflichen, plötzlichen schweren Demütigung und Enttäuschung liebenden Vertrauens entsprungen. Sie war vielmehr geplant und vorbedacht; der Angeklagte hat den schon lange gehegten und einige Tage vor der Tat endgültig gefassten Entschluss unverändert und entschlossen durchgeführte. Unter diesen Umständen hätte das Schwurgericht jene allgemeine Bemerkung nicht genügen lassen dürfen. Die bisherigen Tatfeststellungen lassen im Gegenteil kaum Umstände erkennen, die das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes im erörterten Sinne unwahrscheinlich machen, wenn die endgültige Würdigung auch dem Schwurgericht vorbehalten bleiben muss.

12

Die nochmalige Prüfung kann weitere Tatfeststellungen erfordern. Deshalb hat der Senat auch die, bisherigen Urteilsfeststellungen aufgehoben. Die Tat wird im ganzen Umfange nochmals zu erörtern sein.

Richter
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch