Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1952, Az.: V BLw 47/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 47/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Herausgabe eines Obstgartens
Prozessführer
des Händlers Anton O. in A. i.W., H. Str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...
Prozessgegner
die Eheleute Hermann Wi. und Maria geb. O. in H., B. E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ... ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, der den Antragstellern auch die ihnen ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Der Vater des Antragsgegners war Eigentümer eines kleinen Anwesens in A., zu dem ein Obstgarten von rund 2 1/2 Morgen gehörte, der mit etwa 400 Obstbäumen bestanden war. Im Jahre 1948 überließ der Eigentümer dem Antragsgegner die Nutzung dieses Obstgartens. Als Entgelt sollte der Antragsgegner die Hälfte des Erlöses aus der Verwertung des Obstes an seinen Vater abführen. Dieser hat, nachdem es zu Zwistigkeiten mit dem Antragsgegner gekommen war, das Vertragsverhältnis im Januar 1951 gekündigt und im folgenden Monat die Besitzung auf seine Tochter, die Ehefrau Maria Wi., übertragen. Die Eheleute Wi. haben sodann bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Herausgabe des Obstgartens zu verurteilen. Das Amtsgericht hat diesem Antrage entsprochen und einen von dem Antragsgegner gestellten Pachtschutzantrag zurückgewieseb. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, die er jedoch zurückgenommen hat, nachdem der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 3.000,- DM festgesetzt worden war.
Die Antragsteller haben nunmehr beantragt, dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschliesslich der aussergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Diesem Antrags war zu entsprechen.
Nach § 43 Abs. 1 LVO ist über die Kosten des Verfahrens zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden. Im vorliegenden Falle kann infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen. In derartigen Fällen bilden, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 27. August 1949 (RechtdLandw 1949, Seite 275) angenommen hat (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1951, V BLw 2/51), die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Hauptsache im Sinne der §§ 50, 51 LVO. Es ist danach in solchen Fällen eine selbständige Entscheidung über die Kosten zulässig.
Dem Antrage der Antragsteller war hinsichtlich der im Verfahren entstandenen Kosten nach § 50 LVO zu entsprechen, da der Antragsgegner das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht durchgeführt hat und es daher der Billigkeit entspricht, dass er die von ihm veranlassten Kosten trägt. Darüber hinaus waren ihm auch die den Antragstellern ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten auf Grund des § 51 LVO aufzuerlegen. Die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde war nämlich von Anfang an unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands die im § 2 Abs. 1 LVR für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels vorgeschriebene Summe von 6.000,- DM nicht überstieg, denn es kam für die Wertberechnung nicht, wie der Antragsgegner angenommen hat, auf den Wert des Obstgartens, sondern auf den Wert des Vertragsverhältnisses an, der gemäss §§ 2 Abs. 4 LVR, 44 Abs. 9 LVO nach den §§ 24, 23 KostO zu bestimmen war. Da der jährliche Ertrag des Obstgartens mit etwa 2.000,- DM anzunehmen war und das vereinbarte Entgelt die Hälfte des Ertrages betrug, es sich ausserdem um ein Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer handelte, war der Wert des Vertrages nach dem Wert der Leistungen des Antragsgegners während dreier Jahre zu bemessen, d.h. auf 3.000,- DM. Der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes war danach bei weitem nicht erreicht. Das rechtfertigte es, dem Antragsgegner auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Es war mithin, wie geschehen, zu entscheiden.