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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1952, Az.: II ZR 305/51

Anforderungen an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Umfang einer stillschweigenden Genehmigung des Bestätigungsschreibens; Anforderungen an das Wirksamwerden einer in Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1952
Aktenzeichen
II ZR 305/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 13.11.1951
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 7, 187 - 194
  • DB 1952, 907 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1952, 739 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1369-1370 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Rudolf M. in B. Ma.straße ...

Prozessgegner

L.-L. Rheinland-Pfalz GmbH. in K.
vertreten durch den Geschäftsführer W. daselbst, Hochhaus, E.-Sch.-Straße,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, bringt dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck, so daß damit grundsätzlich der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird, auch wenn es gegenüber dem mündlich Vereinbarten abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält.

    Die stillschweigende Genehmigung des Bestätigungsschreibens umfaßt grundsätzlich auch die in ihm ausdrücklich in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese dem Schreiben nicht beigefügt und dem Empfänger auch sonst nicht bekannt waren.

  2. 2.

    Im Rahmen der handelsrechtlichen Beziehungen zwischen Vollkaufleuten kann auf diesem Wege auch eine in den Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel wirksam werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Empfänger gewußt hat, daß die Geschäftsbedingungen eine Schiedsklausel enthalten, es sei denn, daß die Aufnahme einer Schiedsklausel in derartigen Verträgen nach den Gepflogenheiten des Handelsverkehrs ungewöhnlich ist und der Empfänger deshalb mit ihr nicht zu rechnen braucht.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1952
unter Mitwirkung der Bundesrichter. Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg von 13. November 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 2. Dezember 1949 fanden zwischen der Beklagten und dem in K. ansässigen Handlungsagenten R. der Klägerin Kaufverhandlungen statt, wonach der Beklagten von der Klägerin ab Bremen 300 t Reis in der Zeit vom 8.-14. Dezember 1949 an bestimmten Tagen in bestimmten Teilmengen geliefert werden sollten. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1949, das über R. geleitet wurde und am Montag, den 5. Dezember 1949 bei der Beklagten einging, bestätigte die Klägerin den Kaufabschluß mit folgendem Zusatz:

"Glückliche, rechtzeitige Ankunft des Importdampfers vorbehalten. Im übrigen gelten die Verkaufsbedingungen der deutschen Reismühlen."

2

Diese dem Schreiben damals nicht beigefügten Bedingungen enthalten folgende Klausel: "Schiedsgerichts Alle aus diesem Vertrage sich ergebenden. Streitigkeiten sollen unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht entschieden werden. (Schiedsgerichtsbedingungen laut Hamburger Reisschlussnota D 32; dieselben stehen dem Käufer auf Anforderung jederzeit zur Verfügung.). Am 8. Dezember 1949 teilte Rehm der Beklagten telefonisch mit, daß zwar am 8. und 9. Dezember 1949 fristgerecht geliefert werden könne, daß aber im übrigen mit einer verspäteten Ablieferung zu rechnen sei. Ein Importdampfer hatte nämlich infolge schlechten Wetters Kesselschaden erlitten, wodurch sich seine Ankunft um einige Tage verzögerte. Die Beklagte erklärte, daß sie auf fristgerechter Lieferung bestehen müsse. Sie lehnte auch die ihr angebotenen Ersatzlieferungen ab Hamburg ab. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1949 wies sie die Klägerin vorsorglich darauf hin, daß sich ihre Gesellschafter infolge der Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins größtenteils anderweitig eingedeckt hätten und daß sie sich bezüglich der Höhe der noch abzunehmenden Reismenge freie Hand vorbehalten müsse. Sie werde selbstverständlich bemüht sein, die Klägerin weitestgehend zu berücksichtigen. Sie nahm dann am 12. und 14. Dezember 1949 noch je 15 t Reis ab, nachdem sie vorher am 8. und 9. Dezember 1949 die für diese Tage vereinbarten Teilpartien von je 30 t erhalten hatte. Die Restmenge von 210 t, deren Abnahme die Beklagte verweigerte, ließ die Klägerin nach vorheriger Androhung im Wege der Selbsthilfe versteigern. Den hierbei gegenüber dem vereinbarten Kaufpreis erzielten Mindererlös von 40.580 DM klagte sie bei dem Hamburger Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht gab der Klage durch Schiedsspruch vom 29. Juli 1950 statt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde von dem in der Reisschlußnota D 32 vorgesehenen Berufungsschiedsgericht durch Schiedsspruch vom 21. Dezember 1950 zurückgewiesen.

3

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

beide Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären.

4

Die Beklagte hat dagegen gebeten, den Antrag abzulehnen und beide Schiedssprüche aufzuheben. Sie wiederholt ihren schon in dem Schiedsgerichtsverfahren erhobenen Einwand, daß zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, durch ihr Bestätigungsschreiben in den abgeschlossenen Vertrag nachträglich ihre der Beklagten unbekannten Verkaufsbedingungen "hineinzuschmuggeln" und dadurch dem vereinbarten Fixgeschäft einen ganz anderen Inhalt zu geben. Sie habe dem auch am 8. Dezember 1949 rechtzeitig widersprochen.

5

Beide Vorinstanzen haben die Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung, die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Schiedssprüche aufzuheben, weiter.

Entscheidungsgründe

6

Nach den zutreffenden, auch von der Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon auszustehen, daß der streitige Schiedsvertrag nach § 1027 Abs. 2 ZPO von den Parteien formlos abgeschlossen werden konnte, weil er für beide Parteien ein Handelsgeschäft war.

7

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Schiedsvertrag durch das Schweigen der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 2. Dezember 1949 rechtswirksam zustande gekommen ist.

8

1.

Diese Auffassung beruht auf dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsatz, daß ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben über vorausgegangene Vertragsverhandlungen widerspruchslos entgegennimmt, dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck bringt, so daß damit der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird (vgl die bei Raiser, Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1935, S 192 ff, zusammengestellte Rechtsprechung). Dabei ist es unerheblich, ob die vorausgegangenen Verhandlungen bereits zu einem festen Vertragsabschluß geführt haben, oder nicht (Kaiser aaO, Koenige HGB 4. Aufl § 346 Anm 4 b). Deshalb sind auch die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, bei den Verhandlungen zwischen der Beklagten und Rehm sei der Kaufvertrag noch nicht zum Abschluß gekommen, weil Rehm keine Abschlußvollmacht gehabt habe, ohne Bedeutung. Selbst wenn nämlich der Kaufvertrag schon bei den mündlichen Verhandlungen mit R. abgeschlossen worden sein sollte, wurden durch die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens seitens der Beklagten die in ihm angeführten Verkaufsbedingungen der Klägerin ergänzender Vertragsinhalt, ungeachtet des Umstandes, daß hierüber bei den mündlichen Verhandlungen nichts vereinbart worden war. Die Bedeutung des angeführten Rechtssatzes liegt gerade darin, daß das widerspruchslos entgegengenommene Bestätigungsschreiben den Inhalt des Vertrages auch dann bestimmt, wenn es gegenüber dem mündlich Vereinbarten abändernde oder ergänzende Bestimmungen enthält (HG Warn R 1925 Nr. 57).

9

2.

Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, gilt dieser Grundsatz allerdings dann nicht, wenn sich das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit von dem vorher Abgesprochenen entfernt, daß der Bestätigende selbst nicht mehr mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (RG SeuffA 1922, Nr. 92; RGZ 95, 48). Die Beklagte sieht diese Voraussetzungen hier deshalb als gegeben an, weil nach den mündlichen Abreden die vereinbarten Lieferseiten einen so wesentlichen Bestandteil des Geschäfts gebildet hätten, daß mit ihrer Einhaltung das ganze Geschäft habe stehen und fallen sollen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts würde eine solche Vereinbarung ein Fixgeschäft darstellen (RGZ 108, 158) und die Klägerin hätte dann allerdings nicht damit rechnen können, daß die Beklagte mit der durch das Bestätigungsschreiben eingefügten Klausel "glückliche, rechtzeitige Ankunft des Importdampfers vorbehalten" sowie mit der Vis-major-Klausel der Verkaufsbedingungen einverstanden sei. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß der individuelle Geschäftswille der Beteiligten nicht auf den Abschluß eines solchen Fixgeschäftes gegangen sei. Diese rechtlich bedenkenfreie tatrichterliche Würdigung ist für das Revisionsgericht bindende Hatten aber die mündlichen Abreden nicht den von der Beklagten behaupteten Sinn, so ist auch der Ausnahmetatbestand nicht gegeben, daß das mündlich Besprochene durch, das Bestätigungsschreiben grundlegend abgeändert worden sei und deshalb ein Einverständnis hiermit nicht habe erwartet werden können. Demgemäß kann auch dem Schweigen nicht die Wirkung einer Zustimmung abgesprochen werden.

10

3.

Der Auffassung der Beklagten, daß in der am 8. Dezember 1949 von dem Zeugen St. abgegebenen Erklärung, die Beklagte müsse auf fristgerechte Erfüllung bestehen, ein Widerspruch gegen das Bestätigungsschreiben liege, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es sieht in dieser Erklärung lediglich einen Widerspruch gegen die von der Klägerin bei jenem Telefongespräch angekündigte Hinausschiebung der Liefertermine, nicht aber einen Widerspruch gegen das dem Zeugen St. damals noch gar nicht bekannte Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 2. Dezember 1949 oder gegen die in ihm angeführten Verkaufsbedingungen. Diese tatrichterliche Auslegung jener Willenserklärung verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze noch auch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend. Ist hiernach davon auszugehen, daß ein Widerspruch gegen das Bestätigungsschreiben nicht erfolgt ist, so erübrigt es sich, auf die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts einzugehen, daß ein Widerspruch, wenn er damals tatsächlich erklärt worden wäre, jedenfalls verspätet gewesen wäre.

11

4.

Die stillschweigende Genehmigung des Bestätigungsschreibens umfaßt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch die in dem Schreiben ausdrücklich in Bezug genommenen Verkaufsbedingungen. Sie sind also, kraft Vereinbarung Vertragsinhalt geworden (Staub, HGB 14. Aufl § 346 Anm 17; Gadow in RGRK, HGB § 346 Anm 17; Baumbach-Duden, HGB 8. Aufl § 346 Anm I, 1). Wenn die Revision hiergegen einwendet, daß die Verkaufsbedingungen der deutschen Reismühlen zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht mehr Handelsbrauch gewesen seien, so übersieht sie, daß im vorliegenden Fall die Wirksamkeit der Bedingungen nicht aus einem Handelsbrauch, sondern daraus hergeleitet wird, daß sie auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme in dem unwidersprochen hingenommenen Bestätigungsschreiben, kraft Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, ist es dann aber unerheblich, ob und inwieweit damals dieselben Bedingungen auch noch von den anderen Reishändlern verwendet wurden. Maßgebend ist vielmehr allein daß die Beklagte in dem Bestätigungsschreiben unzweideutig zum Ausdruck brachte, sie habe die früheren Verbandsbedingungen als eigene übernommen und wolle sie auch zum Bestandteil des vorliegenden Vertrages machen. Da nur diese Bedingungen die früher für alle Reismühlen verbindlichen Verbandsbedingungen gewesen waren, konnte entgegen der Auffassung der Revision auch kein Zweifel darüber aufkommen, welche Bedingungen durch die Bezugnahme gemeint waren.

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Nach der in der neueren Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung steht der Annahme einer stillschweigenden Genehmigung der in dem Bestätigungsschreiben in Bezug genommenen Verkaufsbedingungen auch nicht der Umstand entgegen, daß die Bedingungen dem Schreiben nicht beigefügt und dem Vertragsgegner auch sonst nicht bekannt waren (RG JW 1922, 1675; Recht 1922 Nr. 449; KG OLG Rspr 41, 216; JW 1926, 1676; OLG Frankfurt OLG Rspr 24, 177; OLG-Dresden SeuffA 76, 216; OLG Stuttgart OLG Rspr 40, 263; LG Hamburg Betriebsberater 1950, 152; Staub a.a.O. Anm 17; Gadow aaO; Baumbach-Duden aaO; Raiser a.a.O. S 172 ff). Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß, von diesem Rechtsgrundsatz abzuweichen. Aus der Tatsache, daß die Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben ausdrücklich darauf hinwies, für das Geschäft sollten, die genannten Verkaufsbedingungen gelten, ersah die Beklagte, daß die Klägerin diese Bedingungen zum Vertragsinhalt machen wollte. Sie mußte sich weiter sagen, daß die Klägerin die Beifügung der Bedingungen entweder nur versehentlich oder, deshalb unterlassen habe, weil sie deren Kenntnis bei der Beklagten, die solche bedeutenden Reisgeschäfte abschloß, voraussetzte. Unter diesen Umständen oblag es nach Treu und Glauben und den Gepflogenheiten des Verkehrs der Beklagten, wenn sie sich den Bedingungen nicht unbesehen unterwerfen wollte, entweder vorsorglich zu widersprechen, oder sich nach dem Inhalt der Bedingungen zu erkundigen. Tat sie das nicht, so konnte die Klägerin daraus nur schließen, daß sich die Beklagte den Bedingungen unterwerfen wollte.

13

5.

Da sich hiernach die Beklagte rechtswirksam den Verkaufsbedingungen unterworfen hat, ist damit auch die in ihnen enthaltene Schiedsklausel Vertragsinhalt geworden (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 1027 Anm II, 3; Sydow-Busch 22. Aufl § 1027 Anm 1 B; Nikisch, Zivilprozeßrecht S 592). Die Revision meint allerdings, dies sei hier deshalb nicht möglich, weil die Beklagte gar nicht gewußt habe, daß in den Verkaufsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthalten sei. Aus der durch die Zivilprozeßnovelle von 1933 vorgenommenen wesentlichen Verschärfung der Formvorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPOüber den Schiedsvertrag ergebe sich, daß an die Wirksamkeit des Zustandekommens einer Schiedsabrede erheblich, strengere Anforderungen zu stellen seien, als bei sonstigen Vertragsabreden. Die Annahme einer stillschweigenden Schiedsabrede setze mindestens die Kenntnis des Vertragsgegners von dem Vorhandensein einer Schiedsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Diese Ansicht entspricht aber nicht, wie die Revision meint, der heute herrschenden Rechtslehre. Das von ihr angeführte Schrifttum (Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl § 1027 Anm 2 B; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl § 1027 Anm II 3 u.a.m.) behandelt lediglich den vom Reichsgericht (JW 1927, 707) entschiedenen Fall der stillschweigenden Unterwerfung unter einen die Schiedsklausel enthaltenden Handelsbrauch. Für diesen Fall wird allerdings vielfach die Ansicht vertreten, daß ein Schiedsvertrag nur zustande gekommen sei, wenn den Beteiligten dieser Handelsbrauch auch bekannt gewesen sei. Ob und inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Wie schon ausgeführt wurde, wird in dem zur Entscheidung stehenden Fall die Wirksamkeit der Verkaufsbedingungen und damit auch der in ihr enthaltenen Schiedsklausel nicht auf einen Handelsbrauch, sondern darauf gestützt, daß sie auf Grund ausdrücklicher Bezugnahme in dem unwidersprochen hingenommenen Bestätigungsschreiben kraft Vereinbarung Vertragsinhalt geworden ist. Es kann sich hier also nur fragen, ob der oben dargelegte Rechtsgrundsatz, wonach in der widerspruchslosen Hinnahme eines Bestätigungsschreiben auch eine Genehmigung der in ihm in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen enthalten ist, selbst wenn der Empfänger sie nicht gekannt hat, gerade für die Schiedsklausel eine Ausnahme erleidet. Das ist zu verneinen. Auch die durch die Novelle von 1933 erfolgte Verschärfung der Formvorschriften für Schiedsverträge rechtfertigt es nicht, die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel in dieser Hinsicht anders zu behandeln als die übrigen Klauseln solcher Bedingungen. Der durch die strengeren Formvorschriften des § 1027 Abs. 1 ZPO geschaffene Schutz der Minderbewanderten vor unüberlegten Schiedsabreden erstreckt sich nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht auf die handelsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Vollkaufleuten, weil diese eines solchen Schutzes nicht bedürfen. Da für sie die Formfreiheit der Schiedsabreden ohne jede Einschränkung aufrecht erhalten ist, können, in diesem Bereich an die Wirksamkeit des Zustandekommens einer Schiedsabrede keine strengeren Anforderungen gestellt werden als bei anderen Vertragsklauseln. Deshalb ist es auch nicht möglich, von dem oben angeführten Rechtsgrundsatz gerade die Schiedsklauseln auszunehmen.

14

6.

Die Rechtslage wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn es nach den Gepflogenneiten des Handelsverkehrs ungewöhnlich wäre, daß derartige Verkaufsbedingungen eine Schiedsklausel enthalten und wenn, deshalb die Beklagte mit ihr nicht hätte zu rechnen brauchen. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. Der Großhandel pflegt sehr häufig in seinen Geschäftsbedingungen Schiedsgerichte zu vereinbaren (Kaiser a.a.O. S 41). Ganz besonders verbreitet ist diese Übung aber bei den hanseatischen Importeuren und Warengroßhändlern, und dies ist in den kaufmännischen Kreisen, die mit solchen Großhändlern geschäftlich zu tun haben, auch allgemein bekannt. Deshalb hatte auch die Beklagte, wenn sie in Handelsbeziehungen zur Klägerin trat, von vornherein damit zu rechnen, daß die in dem Bestätigungsschreiben in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen eine Schiedsklausel enthalten. Eines besonderen Hinweises hierauf bedurfte es hiernach nicht.

15

7.

Der Wortlaut der Schiedsklausel selbst erfüllt entgegen der Auffassung der Revision alle nach § 1027 ZPO notwendigen Voraussetzungen. Die in ihr enthaltene Verweisung auf die Hamburger Reisschlußnota D 32 ist nur für die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens selbst von Bedeutung.

16

8.

Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die von der Beklagten gegen den Inhalt der Klausel erhobenen Bedenken zurückgewiesen. Gegen die von der Beklagten in den Vorinstanzen angeführte Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung verstoßen die Verkaufsbedingungen schon deshalb nicht, weil sie zur Zeit des Kaufabschlusses für die Mitglieder des Verbandes deutscher Reismühlen nicht mehr verbindlich waren. Es stand ihnen vielmehr frei, ob sie diese, andere oder gar keine besonderen Verkaufsbedingungen zur Grundlage ihrer Geschäftsabschlüsse machen wollten, und von dieser Freiheit haben sie nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ja auch Gebrauch gemacht. Damit entfiel auch für die Kunden der Reismühlen der Zwang, Reiskäufe nur zu diesen Bedingungen vornehmen zu können. Der Beklagten stand es ebenfalls frei, den Bedingungen zu widersprechen. Schon aus diesem Grunde ist auch ein Verstoß der Schiedsklausel nach § 1025 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Zudem kann der Auffassung der Revision, daß die in der Hamburger Reisschlußnota D 32 enthaltenen Bestimmungen über das Schiedsgerichtsverfahren extrem zu Gunsten der hanseatischen Lieferanten ausgestaltet seien, in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Die Begründung der Zuständigkeit eines Hamburger Schiedsgerichts entspricht einer allgemein verbreiteten und nicht zu beanstandenden Übung der Verkäufer, durch ihre Verkaufsbedingungen Rechtsstreitigkeiten aus den Verkäufen an ein Schiedsgericht ihres Bezirkes zu ziehen. Verständlich ist allerdings, daß die Beklagte an den Bestimmungen Anstoß nimmt, wonach der auswärtige Käufer ebenfalls einen Hamburger sachverständigen Kaufmann als Schiedsrichter zu benennen hat und im übrigen die Benennung der Schiedsrichter durch die Hamburger Handelskammer aus der Liste des Hamburger Reismaklervereins erfolgen muß. Diese Regelung erscheint in der Tat deshalb nicht unbedenklich, weil sie den berechtigten Interessen des binnenländischen Käufers nicht hinreichend Rechnung trägt, indem sie von vornherein die Möglichkeit ausschließt, daß an dem Schiedsgericht auch ein binnenländischer Schiedsrichter teilnimmt. Diese Bedenken reichen aber nicht aus, die Schiedsklausel deshalb als nichtig anzusehen.

17

9.

Der von der Beklagten weiter erhobene Einwand, daß die Schiedsklausel durch den angeblich erklärten Rücktritt vom Vertrage wieder hinfällig geworden sei, ist von vornherein nicht schlüssig, weil eine Schiedsabrede im Zweifel nicht durch den Rücktritt vom Hauptvertrag außer Kraft gesetzt wird. Der Rücktritt hebt nämlich den Hauptvertrag nicht selbst auf, sondern löst nur obligatorische Wirkungen aus, kann also die Schiedsklausel selbst nicht berühren (Stein-Jonas-Schönke § 1025 Anm VII 2 b). Deshalb braucht auch nicht auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß die Beklagte gar nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten sei.

18

10.

19

In der vom Berufungsgericht verneinten, von der Revision aber zur Nachprüfung gestellten Frage, ob die Beklagte mit den von ihr gegen einzelne Schiedsrichter geltend gemachten Ablehnungsgründen auch noch in dem vorliegenden Aufhebungsverfahren gehört werden kann, sieht der Senat keinen Anlaß, von der bewährten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171), wonach eine Prüfung von Ablehnungsgründen im Aufhebungsverfahren nicht mehr möglich ist, abzuweichen.

20

Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Drost
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. K.E. Meyer