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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1952, Az.: V BLw 28/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1952
Aktenzeichen
V BLw 28/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Schleswig - 14.02.1952

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrags

Prozessführer

des Landwirts Johannes R. in B., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,

Prozessgegner

1) den Bauer Peter R. in B., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

2) den Landamnn Heinrich R., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 23. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Hesemann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 1952 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der den Antragstellern auch die ihnen außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.

Gründe:

1

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des in B. gelegenen, im Grundbuch von B., Band 7, Blatt 229, verzeichneten Hofes von 26,49,63 ha mit einem Einheitswert von 40.000 DM. Aus der Ehe des Antragstellers zu 1), dessen Ehefrau 1940 verstorben ist, sind zwei Söhne und eine Tochter hervorgegangen. Der ältere Sohn Heinrich, der Antragsteller zu 2), ist mit der Bauerntochter Luise geb. D. verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der jüngere Sohn Johannes, der Antragsgegner, ist auch verheiratet und ebenso wie sein Bruder von Beruf Landwirt.

2

Der Antragsteller zu 1) hat durch Vertrag vom 19. Juli 1950 seinen Hof auf den Antragsteller zu 2) gegen Gewährung eines Altenteils und eines Wohnrechts übertragen. In diesem Vertrage übernahm der Antragsteller zu 2) die Zahlung von Abfindungen in Höhe von je 7.500 DM an seinen Bruder Johannes und seine Schwester Elfriede.

3

Von dem Antrage auf Genehmigung dieses Vertrages hat das Amtsgericht den Antragsgegner und seine Schwester verständigt und ihnen anheimgegeben, zu dem anberaumten Verhandlungstermin zu erscheinen. Zu dem Termin am 6. September 1950 haben sich außer den Vertragsparteien auch die Geschwister des Antragstellers zu 2) eingefunden. In dieser Verhandlung haben die Erschienenen gebeten, über die Genehmigung noch nicht zu entscheiden, sondern die Sache um ein Jahr zu vertagen. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Antragsteller zu 2) werde möglicherweise einen Hof übernehmen, den seine Ehefrau dereinst von ihrem Vater erben werde und der Eigentum ihres im Kriege verschollenen Bruders sei, dessen Rückkehr als ziemlich unwahrscheinlich angesehen werden müsse. Der Dohrn'sche Hof solle, falls der Bruder nicht zurückkehre, an die Ehefrau des Antragstellers zu 2) fallen und der Hof der Familie R. dem zweiten Sohn Johannes überlassen werden. Um zu sehen, wie sich die Verhältnisse gestalten würden, ob insbesondere Johannes R. zur Übernahme des Hofes geeignet sei und der Bruder der Ehefrau Luise R. ein Lebenszeichen gebe, solle die Sache auf ein Jahr vertagt, der geschlossene Vertrag aber vorerst nicht aufgehoben werden, da die Entwicklung noch nicht abzusehen sei.

4

Die Vertragsparteien haben im Anschluß an diese Erklärungen den Übergabevertrag vom 19. Juli 1950 durch eine auflösende Bedingung folgenden Inhalts ergänzt:

"Für den Fall, daß Frau Luise R. geb. D. den Hof ihres Vaters entweder unter Lebenden oder von Todes wegen erwerben sollte, soll der Überlassungsvertrag aufgehoben sein."

5

Am 23. Oktober 1950 hat der Antragsteller zu 1) den Hof sodann an den Antragsgegner auf unbestimmte Zeit bis zur Entscheidung über den schwebenden Übergabevertrag vom 19. Juli 1950 verpachtet.

6

Im August 1951 hat der Antragsteller zu 1), der damals schwer erkrankt war, gebeten, dem Genehmigungsverfahren Fortgang zu geben, da er die Durchführung des Vertrages vom 19. Juli 1950 wünsche, denn der Antragsgegner sei zur Bewirtschaftung des Hofes nicht geeignet und es sei mit ihm zu unliebsamen Auseinandersetzungen gekommen. In einem daraufhin anberaumten neuen Verhandlungstermin am 24. Oktober 1951 haben die Antragsteller die am 6. September 1950 zusätzlich vereinbarte auflösende Bedingung wieder aufgehoben. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Ansicht vertreten, bei der auflösenden Bedingung habe es sich um einen Vertrag zu seinen Gunsten gehandelt, der ohne sein Einverständnis nicht aufgehoben werden könne. Er hat der Aufhebung der auflösenden Bedingung widersprochen und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der Frage beantragt, ob diese Bedingung eintrete oder nicht eintrete.

7

Das Amtsgericht in Itzehoe hat den Übergabevertrag vom 19. Juli 1950 so genehmigt, wie er damals abgeschlossen worden ist. Es hat in der am 6. September 1950 vereinbarten auflösenden Bedingung keinen Vertrag zugunsten eines Dritten gesehen und darauf hingewiesen, daß irgendwelche Bedingungen für die Übernahme des Hofes durch den Antragsgegner nicht festgelegt worden seien. Dementsprechend hat das Amtsgericht ein selbständiges Forderungsrecht des Antragsgegners verneint und seine Zustimmung zur Aufhebung der auflösenden Bedingung nicht für erforderlich erachtet. Es hat ferner erwogen, daß der Hofeigentümer den Hoferben nach Höferecht unter seinen Abkömmlingen frei bestimmen könne, so daß der Antragsteller zu 1) nicht gehindert sei, den Hof auf seinen Sohn Heinrich zu übertragen. Das Amtsgericht hat sachliche Bedenken gegen diese Übertragung als nicht vorliegend erachtet.

8

Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen; unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens hat er noch ausgeführt: Er habe im Sommer 1950 auf Bitten seines Vaters seine damalige Existenz aufgegeben, weil ihm sein Vater versprochen habe, daß er den Hof bekommen solle. Bei der Vereinbarung der auflösenden Bedingung seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß seine Schwägerin den Hof ihres Bruders bekommen werde. Durch die auflösende Bedingung habe für ihn eine Anwartschaft auf den Hof geschaffen werden sollen. Es habe sich also um einen Vertrag zu seinen Gunsten gehandelt, der ohne seine Zustimmung nicht habe aufgehoben werden können. Es stehe auch noch nicht fest, ob die Bedingung eintrete oder nicht.

9

Das Oberlandesgericht in Schleswig hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 14. Februar 1952 als unzulässig verworfen.

10

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag auf Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages weiter verfolgt.

11

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

12

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß der Antragsgegner an dem Vertragsschluß vom 19. Juli 1950 nicht als Partei beteiligt gewesen ist, und hat angenommen, eine Beteiligung des Antragsgegners am Vertrage sei auch durch die Zusatzvereinbarung vom 6. September 1950 nicht herbeigeführt worden, denn sie habe keine durch die auflösende Bedingung begünstigte Person in das Vertragsverhältnis eingeführt, sondern lediglich die Aufhebung des Vertrages im Falle des Eintritts der Bedingung zum Gegenstand gehabt. Der Übergeber habe nur zur Begründung der Zusatzvereinbarung vorgebracht, er sehe im Falle des Eintritts der Bedingung eine andere Lage als gegeben an und beabsichtige dann, den Hof auf den Antragsgegner zu übertragen. Diesem gegenüber sei der Antragsteller zu 1) damit keine Bindung eingegangen und für ihn sei insbesondere kein Anwartschaftsrecht begründet worden. Die Vertragschließenden hätten daher die Zusatzvereinbarung ohne Zustimmung des Antragsgegners aufheben können. Der weichende Abkömmling, der am Abschluß des Übergabevertrages nicht teilgenommen habe, sei aber am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und habe daher auch kein Beschwerderecht.

13

Die Rechtsbeschwerde greift die Ansicht des Oberlandesgerichts als irrig an, daß der Antragsgegner an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt sei. Sie meint, wenn auch grundsätzlich weichende Erben an einem derartigen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt sein möchten, so lägen doch die Verhältnisse im vorliegenden Falle anders, denn das Landwirtschaftsgericht habe den Antragsgegner zu den Verhandlungen über die Genehmigung des Vertrages hinzugezogen. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß das Zusatzabkommen vom 6. September 1950 formell nur zwischen den Vertragsparteien getroffen worden ist, hält es aber nicht für angängig, diese Vereinbarung lediglich nach ihrem Wortlaut zu beurteilen, sondern will sie nach ihrem Sinn und Inhalt verstanden wissen, der, wie der Antragsgegner unter Beweis gestellt habe, dahin gegangen sei, für den Antragsgegner ein Anwartschaftsrecht auf den Hof zu schaffen, um seine Ansprüche auf ihn angesichts dessen zu sichern, daß er damals auf Bitten seines Vaters unter Aufgabe seiner wirtschaftlichen Existenz auf den Hof gezogen sei. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus: Das möge damals nicht geschickt und klar formuliert worden sein. Dem Antragsgegner dürfe jedenfalls der Beweis nicht abgeschnitten werden, daß die zusätzliche Vereinbarung ausschließlich dem Schutz des Antragsgegners und seiner Anwartschaft auf den Hof habe dienen sollen. Wenn dem aber so sei, dann habe der Antragsgegner im Genehmigungsverfahren als Mitbeteiligter zu gelten und seien die Erklärungen der Vertragsparteien, durch welche die zu seinen Gunsten getroffene Vereinbarung aufgehoben werden sollte, nichtig. Das Gericht habe dann aber den Vertrag nicht in der offensichtlich nichtigen Form ohne den im Interesse des Antragsgegners geschaffenen Zusatz genehmigen dürfen. Ob aber die auflösende Bedingung, die nach dem Gesagten noch bestehe, eintreten werde, stehe bis heute noch dahin. Das Beschwerdegericht hätte in dieser Hinsicht von Amts wegen Ermittlungen anstellen müssen, was es zu Unrecht unterlassen habe.

14

Den Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.

15

Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner sei an dem Genehmigungsverfahren beteiligt und damit beschwerdeberechtigt, weil er von dem Amtsgericht zu dem Verfahren hinzugezogen worden sei, kann nicht beigetreten werden. Es trifft zwar zu, daß das Amtsgericht dem Antragsgegner von dem gestellten Genehmigungsantrage Mitteilung gemacht und ihm anheimgegeben hat, zu dem auf den 6. September 1950 anberaumten Termin persönlich zu erscheinen oder sich bis dahin schriftlich zu äußern. Der Antragsgegner ist darüber hinaus auch zu den Verhandlungen vor dem Amtsgericht am 22. August und 24. Oktober 1951 geladen worden. Er ist also tatsächlich an dem Verfahren erster Instanz beteiligt worden. Daraus folgt indessen noch nicht eine Beschwerdebefugnis des Antragsgegners. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. April 1952 (V BLw 77/51) ausgeführt hat, decken sich die Kreise der Beteiligten und der Beschwerde berechtigten keineswegs. Nach § 13 Abs. 4 LVO kommen als Beteiligte an einem Verfahren alle Personen in Betracht, deren Rechte oder Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können; im Zweifel bestimmt das Gericht, wer als Beteiligter anzusehen ist. In der Regel ist es erwünscht, daß der Kreis der Beteiligten weit gezogen wird, damit eine möglichst umfassende Regelung erreicht und nicht durch Nichtberücksichtigung eines wirklich Beteiligten die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gegenüber nichtberücksichtigten Beteiligten in Frage gestellt wird. Es hat aber nicht ohne weiteres jede Person, die von dem Gericht als beteiligt angesehen worden ist, auch ein Beschwerderecht. Die sofortige Beschwerde steht nach § 23 Abs. 2 LVO jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Während es also zur Annahme der Beteiligung einer Person genügt, daß ihre Rechte oder Pflichten unmittelbar betroffen werden können, setzt die Beschwerdeberechtigung eine Rechtsbeeinträchtigung voraus. Daraus folgt, daß eine tatsächliche Beteiligung am Verfahren erster Instanz ebensowenig wie eine ausdrückliche Zulassung durch das Gericht eine Beschwerdebefugnis begründen können. Der Antragsgegner kann daher aus seiner Zuziehung zum Verfahren ein Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht herleiten. Es hätte der Zuziehung des Antragsgegners zum Verfahren nicht einmal bedurft. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 3. April 1951 (BGHZ 1, 343 ff = RechtdLandw. 1951, Seite 191) dargelegt hat, sind weichende Erben, die am Abschluß des Übergabevertrages nicht teilgenommen haben, am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und nicht beschwerdeberechtigt. Das verkennt die Rechtsbeschwerde offenbar nicht.

16

Sie glaubt aber, der vorliegende Fall müsse wegen der in dem Termin vom 6. September 1950 getroffenen zusätzlichen Vereinbarung anders beurteilt werden, als es regelmäßig zu geschehen habe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Sie räumt selbst ein, daß die damals dem Übergabevertrage hinzugefügte auflösende Bedingung nur von den Vertragsparteien vereinbart worden ist, was sich auch aus der Sitzungsniederschrift zweifelsfrei ergibt. Der Antragsgegner kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, Sinn und Zweck dieses Zusatzes sei es gewesen, für ihn eine Anwartschaft auf den Hof zu begründen. Der Antragsteller zu 1) hat zwar für den Fall, daß seine Schwiegertochter Luise R. den Hof ihres vermißten Bruders erhalten sollte, damals in Aussicht genommen, seinen eigenen Hof dem Antragsgegner zu überlassen. Mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß der Antragsteller zu 1) eine Bindung in dieser Richtung nicht eingegangen ist. Der Antragsgegner behauptet selbst nicht, daß für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung sein Vater mit ihm irgendwelche Abmachungen bezüglich der Übernahme des Hofes getroffen habe. Die Frage, unter welchen Bedingungen der Antragsgegner den Hof gegebenenfalls übernehmen könne, ist damals also offen geblieben. Es würde aber jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn man annehmen wollte, der Antragsteller zu 1) habe sich durch die Zusatzvereinbarung für den Fall des Eintritts der auflösenden Bedingung auf eine Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner festlegen wollen, obwohl nicht einmal die Bedingungen für diese Übernahme festgesetzt werden waren. Daß der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner gegenüber durch die zusätzliche Vereinbarung vom 6. September 1950 keine vertragliche Bindung eingehen wollte, zeigt die Sitzungsniederschrift über die damalige Verhandlung vor dem Amtsgericht mit aller Deutlichkeit, denn nach ihr sollte mit der Aussetzung des Genehmigungsverfahrens für die Dauer eines Jahres vor allem die Prüfung der Frage ermöglicht werden, ob der Antragsgegner zur Übernahme des Hofes geeignet erscheine. Der Antragsteller zu 1) hatte danach damals Zweifel, ob er den Hof seinem Sohne Johannes anvertrauen könne. Es versteht sich von selbst, daß er sich unter diesen Umständen ihm gegenüber nicht hat binden wollen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, durch die Vertragsergänzung vom 6. September 1950 sei eine den Antragsgegner unmittelbar berechtigende Vereinbarung nicht getroffen worden. Nach Lage der Sache war es Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, den Hofeigentümer für den Fall von seinen vertraglichen Verpflichtungen zu befreien, daß seinem Sohne Heinrich oder seiner Ehefrau der D.'sche Hof zufallen sollte, diese Familie also versorgt war, und ihm so die freie Verfügung über seinen Hof - sei es unter Lebenden, sei es durch Verfügung von Todes wegen - wiederzugeben. Diese Sach- und Rechtslage ergibt sich aus den Umständen des Falles und der Sitzungsniederschrift vom 6. September 1950 so zweifelsfrei, daß es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht bedurfte. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die Richter, die bei der Verhandlung vom 6. September 1950 mitgewirkt haben, nicht zur Sache gehört hat. Das gilt umsomehr, als der Antragsgegner bei seinem Beweisantritt offenbar von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, indem er angenommen hat, der väterliche Hof werde bei Eintritt der auflösenden Bedingung mit dem Tode des Antragstellers zu 1) ihm anfallen. In der Gemeinde B. hat nämlich ein bestimmter Brauch nicht bestanden. Nach § 6 Abs. 1 HöfeO gilt daher dort Ältestenrecht. Dem Anfall des Hofes an den Antragsteller zu 2) würde es aber nach Höferecht nicht entgegenstehen, wenn dieser oder seine Ehefrau im Zeitpunkt des Erbfalls bereits Eigentümer eines Hofes sein sollten. Als gesetzlicher Hoferbe kommt der Antragsgegner als der jüngere der beiden Brüder infolgedessen nicht in Betracht. Durch den Eintritt der auflösenden Bedingung konnte also für ihn eine Anwartschaft auf den Hof nicht begründet werden; seine Hofnachfolge könnte vielmehr nur durch einen Übergabevertrag oder eine entsprechende letztwillige Verfügung herbeigeführt werden. Es kann aber nicht angenommen werden, daß das Amtsgericht diese klare Rechtslage verkannt und irriger Weise angenommen hat, durch den Eintritt der auflösenden Bedingung werde bereits eine Anwartschaft des Antragsgegners auf den Hof begründet, während dadurch tatsächlich nur die Möglichkeit eines Übergangs des Hofes auf den Antragsgegner geschaffen worden wäre und es hierzu noch eines besonderen Rechtsakts seitens des Antragstellers zu 1) bedurft hätte. Von einem Anwartschaftsrecht, das durch die Genehmigung des Übergabevertrags verletzt sein könnte, kann nach alledem nicht die Rede sein.

17

Handelte es sich aber bei der Vertragsergänzung vom 6. September 1950 nicht um ein Abkommen, durch das für den Antragsgegner irgendwelche Rechte begründet wurden, so bedurfte es auch zu der Aufhebung der Vereinbarung nicht seiner Zustimmung. Mit Recht haben die Vorinstanzen danach ihrer Entscheidung den Vertragsinhalt zugrunde gelegt, wie er sich aus der Urkunde vom 19. Juli 1950 ergibt. Nach dem Fortfall der auflösenden Bedingung bedurfte es auch keiner Ermittlung darüber, ob mit ihrem Eintritt noch gerechnet werden konnte. Ein Verfahrensmangel liegt also auch insoweit nicht vor.

18

Da nach alledem durch die Zusatzvereinbarung vom 6. September 1950 ein Recht für den Antragsgegner nicht begründet worden ist, hat die Genehmigung des Übergabevertrages keine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners zur Folge gehabt. Mit Recht hat ihm daher das Beschwerdegericht eine Beschwerdeberechtigung abgesprochen und seine sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Nach Lage der Sache erschien es angemessen, dem Antragsgegner gemäß § 51 LVO die Erstattung der den Antragstellern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche