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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1952, Az.: 2 StR 267/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1952
Aktenzeichen
2 StR 267/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 27.11.1951

Fundstellen

  • BGHSt 3, 154 - 156
  • JZ 1952, 730 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1265 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Falschmünzerei

Prozessgegner

die Ehefrau Gerda D. geb. K. aus L., geboren am ... 1925 in L., z.Zt. in der Strafanstalt L.,

Amtlicher Leitsatz

Falschgeld verschafft sich im Sinne des § 147 StGB, wer es in seinen Besitz oder sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (im Anschluß an RGSt 58, 412; 59, 79; 67, 294; BGHSt 2, 116). Eine besondere Tätigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Die blosse Annahme des Geldes genügt, wenn der Empfänger hierbei ein Besitzverhältnis oder eine Verfügungsgewalt begründet. Hieran, fehlt es, wenn er das Geld nur erhält, um es als Bote des Fälschers auszugeben. Dann kann nur Betrug vorliegen.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 27. November 1951 soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die früheren Mitangeklagten F. und Georg D. stellten etwa 250 2,- DM-Stücke her, um sie als echte in Verkehr zu bringen. Um ihre Absicht durchzuführen, fuhren sie in einem Kraftwagen mit der Angeklagten, der Ehefrau D.s, in mehrere Nachbarorte. Dort suchten F. und die Angeklagte - jeder für sich - über 30 Gastwirtschaften auf, kauften jeweils 5 Zigaretten, bezahlten mit einem unechten 2,- DM-Stück und liessen sich 1,50 DM echtes Geld herausgeben. Drinken blieb im Kraftwagen und versorgte F. und die Angeklagte mit dem notwendigen Falschgeld. Als die Angeklagte zum ersten Male mit dem ihr von ihrem Ehemann übergebenen 2,- DM-Stück bezahlen wollte, hatte die Gastwirtin die Unechtheit des Geldes erkannt und es deshalb zurückgewiesen.

2

Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagte spätestens bei dem Besuch der ersten Gastwirtschaft den Zweck der Fahrt erkannte und von da ab ihrem Ehemann half, die falschen Geldstücke in Verkehr zu bringen. Sie hat die Angeklagte deshalb wegen "Beihilfe zur Vertreibung von Falschgeld" nach den § § 147, 49 StGB verurteilt. Die wiedergegebenen Feststellungen tragen diesen Schuldspruch jedoch nicht, wie die Revision der Angeklagten mit der Sachbeschwerde zutreffend geltend macht. F. und D. haben das Falschgeld schon in der Absicht hergestellt, es als echtes in Verkehr zu bringen. Die Verwendung des Geldes kann deshalb den ersten Tatbestand des § 47 StGB nicht erfüllen; denn er setzt gerade voraus, dass der Täter das Geld ohne die vorbezeichnete Absicht angefertigt hat. Da F. und D. es selbst nachgemacht haben, haben sie es sich auch nicht "verschafft". Somit fällt ihr Verhalten auch nicht unter den zweiten Tatbestand des § 147 StGB. Deshalb kann die Angeklagte nicht der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 147 StGB schuldig sein.

3

Die Revision meint, es liege ein Fall des § 148 StGB vor. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer falsches Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt. Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte das erste 2,- DM-Stück, das sie von ihrem Ehemann erhielt, für echt ansah - eine sichere Feststellung hierüber fehlt bisher - und dann später, nachdem sie die Unechtheit infolge des Hinweises der Gastwirtin erkannt hatte, an anderer Stelle absetzte, so würde ein solches Verhalten allerdings den Tatbestand des § 148 StGB erfüllen. Die übrige Tätigkeit der Angeklagten fällt jedoch nicht unter diese Bestimmung, weil sie die anderen Geldstücke nicht mehr als echte empfangen hat.

4

Für die neue Verhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:

5

Die Strafkammer meint, § 147 StGB könne keine Anwendung finden, weil die Angeklagte sich das Falschgeld nicht "verschafft" habe. Hierzu gehöre eine Tätigkeit, die auf Erlangung des Falschgeldes gerichtet sei. Davon könne keine Rede sein, weil D. das Geld der Angeklagten ohne ihr Bemühen zugesteckt habe. Die Strafkammer ist also offenbar der Ansicht, nur derjenige "verschaffe" sich Falschgeld, der es aus eigenem Antrieb an sich bringe und hierbei eine besondere Tätigkeit entfalte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Begriff "sich verschaffen" ist nur wesentlich, dass sich der Täter in den Besitz des Geldes setzt oder es sonstwie in seine Verfügungsgewalt bringt (RGSt 58, 412; 59, 79; 67, 294; BGHSt 2, 116). Das kann schon der Fall sein, wenn er ihm dargebotenes Geld annimmt. Eine weitere Tätigkeit ist nicht erforderlich (RGKRR 1939, Nr. 376). Notwendig ist aber immer, dass der Täter das Geld zu seiner Verfügung (oder Mitverfügung) annimmt (RGSt 59, 79, 82). Hieran würde es in dem vorliegenden Falle fehlen, wenn die Angeklagte das Geld nur empfing, um es als Botin, als Werkzeug ihres Ebemannes weiterzugeben. Nahu sie es jedoch entgegen, um es nach eigenem oder gemeinsamen Ermessen abzusetzen oder den Erlös im eigenen oder gemeinsamen Interesse zu verwerten, so läge darin die Begründung einer eigenen oder gemeinschaftlichen Verfügungsgewalt und damit ein Verschaffen im Sinne des § 147 StGB. Auf die Willensrichtung des Ehemannes kommt es nicht an. Maßgebend ist nur, in welcher Absicht die Angeklagte das Geld an sich gebracht hat. Auch wer dem Fälscher das Falschgeld entlockt, indem er ihm vorspiegelt, er werde es nach dessen Weisungen weiterleiten, verschafft es "sich", wenn er entschlossen ist, es für sich zu verwerten.

6

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf der Sachverhalt erneuter Prüfung. Der erhebliche Umfang, in dem die Angeklagte tätig geworden ist, kann dafür sprechen, daß sie das Inverkehrbringen des gefälschten Geldes in die eigene Hand genommen und das Falschgeld sich damit verschafft hat. Ferner ist zu untersuchen, ob die Angeklagte sich durch den Absatz des als unecht erkannten Geldes nach § 263 StGB strafbar gemacht hat.

7

Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagte eines Verbrechens nach § 147 StGB - möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB - und ausserdem eines Vergehens nach § 148 StGB - ebenfalls möglicherweise in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 263 StGB - schuldig ist, so bestünde zwischen beiden Straftaten Tatmehrheit.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig