Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1952, Az.: 1 StR 339/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 339/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts München I - 12.06.1951
Verfahrensgegenstand
versuchten Mordes
Prozessgegner
den Bergmann Josef K. aus A., geboren am ... 1924 in B. z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München I vom 12. Juni 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 12. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Soweit die Revision von einem ändern als dem Festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie unbeachtlich Auch im übrigen enthält sie eine Reihe offensichtlich unbegründeter Rügen, die keiner besonderen Erörterung bedürfen. Das gilt vor allem von den behaupteten, aus dem Urteil aber nirgends ersichtlichen Widersprüchen und vermeintlichen Denk- und Erfahrungsverstößen. Im einzelnen ist zur Revision zu bemerken:
1.
Auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 275 StPO kann sich die Revision nicht stützen. Die im Urteilssatz enthaltene, in der Hauptverhandlung verkündete Entscheidung beruht nicht auf der um etwa neun Monate verspäteten Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe, denn diese folgt der Urteilsverkündung nach, BGH 1 StR 429/51 vom 2. Oktober 1951 (NJW 51, 970). An dieser Entscheidung, die ständiger Rechtsprechung entspricht, ist festzuhalten. Das Revisionsgericht hat aber Anlass zur besonders strengen Prüfung der Begründung eines so verspätet abgefassten Urteils, aus der sich hier indes keine Rechtsbedenken gegen dessen Portbestand ergeben. Welche besonderen Gründe die Verspätung hat, ist mit der Verfahrensrüge nach § 275 nicht nachprüfbar. Auch auf der Nichtabhaltung der wiederholten Haftprüfung kann das Urteil nicht beruhen. Ein gesetzwidriges Verfahren beim Zustandekommen des Urteils, das die Bedenken der Revision gegen dessen ausserordentlich verspätete Abfassung begründen könnte, hat mithin nicht stattgefunden, wenn die Verletzung des § 275 auch nachdrücklich zu missbilligen ist.
2.
Die Rüge der Verletzung des § 185 GVG behauptet das Gegenteil dessen, was der Angeklagte über seine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in der Hauptverhandlung selbst erklärt hat. Mit dieser Begründung kann sie nicht durchdringen.
3.
Ob der Angeklagte in einer Anstalt zu beobachten war, hing von dem Befund des ärztlichen Sachverständigen und von dessen Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten ab. Der Anregung des Verteidigers, die Anstaltseinweisung auch gegen den erklärten Willen des Sachverständigen zu beschliessen, der weitere Beobachtung für nutzlos erklärte, brauchte das Gericht nicht zu entsprechen, wenn es, wie geschehen, nach pflichtmässigem Ermessen dem Sachverständigen der Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten beitrat. Eine gesetzliche Vorschrift, nach der jeder einer schweren Straftat Verdächtige vor der Hauptverhandlung in einer Anstalt psychiatrisch zu beobachten sei, besteht nicht. Das Gericht muss sich nur ein zuverlässiges Bild von seiner geistigen Verfassung im Sinne der Zurechnungsfähigkeit verschaffen. Das ist hier mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen geschehen, dessen Sachkunde die Revision nicht anzweifelt. Welchen Anlass das Gericht zu weiteren Untersuchungsmassnahmen hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich und von der Revision nicht dargetan. Die Amtsaufklärungspflicht ist also nicht verletzt, § 244 Abs. 2 StPO.
Die von den Urteilsfeststellungen abweichende Ansicht der Revision über, die fehlende oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten muss bei dieser Sachlage ausser Betracht bleiben, ebenso der Vergleich mit den Ergebnissen anderer, angeblich ähnlich liegender Strafverfahren, der schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Urteil immer nur auf dem Ergebnis der eigenen Hauptverhandlung zu beruhen hat. Der Verteidigung stand es frei, dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung ihre Ansicht und ihre Bedenken vorzuhalten und ihn dadurch zu zwingen, sich mit ihnen vor Gericht auseinanderzusetzen. Nur auf diese Weise, nicht im Revisionsverfahren, kann sie aus ändern Verfahren gewonnene Einsichten und Anregungen für den Angeklagten verwerten.
4.
In sachlichrechtlicher Beziehung ergibt sich auch bei strengster Prüfung des Urteils kein Rechtsverstoss. Die § § 211, 43 StGB sind offensichtlich zutreffend angewandt. Auch die Revision bringt dagegen nichts vor. Von der Anwendbarkeit des § 46 StGB kann bei dem festgestellten Hergang keine Rede sein. An der Nichtanwendung des § 51 StGB ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung rechtlich nichts auszusetzen. Dass die Strafe "grausam" oder auch nur übermässig hart sei, wie die Revision meint, bedarf angesichts der dem Mordversuch zugrunde liegenden Feststellungen keiner besonderen Widerlegung. Solche "Rügen" sollten dem Bundesgerichtshof nicht vorgetragen werden, zumal die Revision auch hier wieder einen ändern als den festgestellten Sachverhalt annimmt. Dasselbe gilt von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Revision übersieht bei ihrer Rüge, dass der Angeklagte versucht hat, die T heimtückisch zu töten.
Nach allem war die Revision zu verwerfen. Wegen der durch die verspätete Abfassung des Urteils bedingten besonders langen Dauer des Revisionsverfahrens war dem Angeklagten weitere Untersuchungshaft, wie aus dem entscheidenden Teil des Urteils ersichtlich, anzurechnen.