Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1952, Az.: 1 StR 418/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.09.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 418/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Augsburg - 27.03.1952
Verfahrensgegenstand
Doppelehe
Prozessgegner
den Bauleiter Otto L. aus A., geboren am ... 1904 in K.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 27. März 1952 wird verworfen.
Die seit dem 27. März 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Die Revision meint, die Strafkammer hätte, auch ohne dass es beantragt war, die von der ersten Frau des Angeklagten genannten Trauzeugen oder wenigstens einen von ihnen vernehmen müssen; die Unterlassung verletze den § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge ist nicht begründet. Die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte am 19. Oktober 1943 die Elfriede F. geheiratet hat, beruht in erster Linie auf der Heiratsurkunde des Standesamtes D.. Dem Gericht lag nicht nur, wie die Revision anscheinend meint, die am 1. Februar 1951 ausgestellte Heiratsurkunde vor, die auf dem erst nach 1947 wiederhergestellten Familienbucheintrag beruht (Bl 37; Akten 2 R 457/50 Bl 24). Die Zeugin Elfriede F. hatte vielmehr dem ersuchten Richter des Amtsgerichts Freital Zweigstelle Radeburg ihre schon am 19. Oktober 1943 ausgestellte "Originalheiratsurkunde" vorgelegt. Der ersuchte Richter hatte eine beglaubigte Abschrift davon zu den Akten gebracht (Bl. 56). Eine weitere beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde vom 19. Oktober 1943 befand sich in den Akten des Amtsgerichts Dresden wegen Todeserklärung der Elfriede F., 80 II 723/50. Diese Urkunden hat die Strafkammer verwertet. Übrigens hatte die Heiratsurkunde vom 19. Oktober 1943 auch dem Standesamt vorgelegen, als es den Familienbucheintrag wiederherstellte. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht dazu gedrängt, noch die Trauzeugen, die bei der Trauung vom 19. Oktober 1943 mitgewirkt haben, zu vernehmen, zumal der Angeklagte durch zahlreiche weitere Beweisanzeichen belastet war.
2)
Aus denselben Gründen durfte die Strafkammer auch von der - in der Hauptverhandlung nicht beantragten - Anfrage beim Standesamt K. absehen.
3)
Die Strafkammer hat nicht angenommen, sondern nur für wahrscheinlich gehalten, dass der Angeklagte nicht Diplomingenieur ist. Folgerungen gegen den Angeklagten sind daraus nicht gezogen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Frage weiter hätte geklärt werden können.
4.)
Der Landgerichtsarzt hatte sich in der Lage gesehen, den Geisteszustand des Angeklagten auch ohne eine längere Beobachtung zu begutachten. Die Strafkammer durfte ihm hierin folgen.
II.
Sachbeschwerde:
1.)
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten erwogen hat, er habe nichts gegen das Scheidungsurteil des Landgerichts Dresden vom 24. März 1947 unterommen, kann rechtlich nicht beanstandet werden; ein Denkfehler liegt nicht darin.
2.)
Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lag innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Ermessen des Tatrichters. Dass die Grenzen dieses Ermessens überschritten wären, ist nicht erkennbar. Das gilt auch für den Ehrenrechtsverlust (§ 32 StGB). Die einzelnen Strafzumessungserwägungen können gleichfalls nicht beanstandet werden. Die Behauptung der Revision, es würden bei jeder Doppelehe notwendig zwei Frauen betrogen, trifft nicht zu. Im übrigen hat die Strafkammer das Handeln des Angeklagten ersichtlich wegen seiner besonderen Begleitumstände für besondere verwerflich gehalten. In diesem Zusammenhang durfte sie berücksichtigen, dass der Angeklagte sich fälschlich den Hang eines Offiziers beigelegt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, nicht vereinbar. Wenn der Tatrichter mildernd berücksichtigt hat, die Kriegsverhältnisse hätten dem Angeklagten die Tat erleichtert, so durfte er ihm doch andrerseits zur Last legen, dass er diese "ihn tarnenden" Kriegsverhältnisse in übler Weise ausgenutzt hat. Es ist nicht denkwidrig, dass sich aus einem und demselben Umstand Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ergeben. Das Leugnen des Angeklagten hat der Tatrichter nicht als solches straferschwerend gewertet, sondern deshalb, weil es ihm die Hartnäckigkeit und Einsichtslosigkeit des Angeklagten dartat. Dies war zulässig (BGHSt 1, 105).
Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Aus Billigkeitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der Untersuchungshaft angerechnet, die er während des Revisionsverfahrens erlitten hat.