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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1952, Az.: 5 StR 293/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1952
Aktenzeichen
5 StR 293/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.11.1951

Verfahrensgegenstand

Steuervergehen

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. November 1951 nur bezüglich der Höhe der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zollhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten, zu einer Geldstrafe von 5.000,-DM-West und zu einer Wertersatzstrafe von 700.000,-DM-West verurteilt worden. Weiterhin wurde die Einziehung von 2.605 Paketen mit Lebensmitteln angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel greift nur zum Teil durch.

3

1.)

Die Beanstandungen des Beschwerdeführers, das Landgericht habe formellrechtliche Vorschriften verkannt (z.B. § 261 StPO), stellen sich ihrem Inhalte nach als Sachrügen dar. Weiterhin sind diese Angriffe überwiegend unzulässig, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung wenden, welche der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Insbesondere verkennt das Rechtsmittel, daß nur denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerungen der Nachprüfung insoweit unterliegen.

4

Hinsichtlich derjenigen Rügen, welche eine besondere Behandlung verdienen, ergibt sich folgendes:

5

a)

Widerspruchsfrei sind die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe möglicherweise mit den Krankenhäusern unmittelbar nichts zu tun gehabt, jedoch durch Dritte und durch die Haupttäter von den Verhältnissen in den Krankenhäusern, insbesondere von der Anzahl der Betten, Kenntnis erhalten.

6

b)

Weiterhin sieht die Revision zu Unrecht einen Widerspruch darin, daß in den Urteilsgründen ausgeführt wird, der Angeklagte sei, nachdem er seine Sekretärin zum Zollamt gefahren habe, nicht zur ATG zurückgekehrt, "um nicht auf die Zollbeamten zu stoßen". Der Urteilszusammenhang ergibt zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer das Zollamt nicht betreten hat. Unter diesen Umständen ist der weitere Schluß des Landgerichts, er habe sich den Zollbeamten entziehen wollen, denkgesetzlich möglich.

7

c)

Unerheblich ist es auch, daß im angefochtenen Urteil eine Feststellung darüber fehlt, durch wen die frühzeitige Verladung (um 6 Uhr morgens) angeordnet wurde. Denn die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte an der Verladung zu dieser ungewöhnlichen Stunde mindestens mitgewirkt hat.

8

d)

Schließlich ergibt sich - entgegen der Auffassung des Rechtsmittels - aus dem Urteilszusammenhange auch der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte spätestens bösgläubig geworden ist, mit hinreichender Sicherheit. Die Strafkammer sieht den Angeklagten nur solange als gutgläubig an, bis die Liebesgabenpakete verschwanden. Der Beschwerdeführer hat mithin nach dem Vertragsabschluß sofort von der Zollhinterziehung erfahren.

9

e)

Auch sonst waren hinsichtlich der Schuldfrage den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler im angefochtenen Urteile nicht zu erkennen.

10

2.)

Durchgreifend sind jedoch die Bedenken der Revision hinsichtlich der Höhe der Wertersatzstrafe.

11

Insoweit müssen - wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach hervorgehoben hat - die Berechnungsgrundlagen aus den Urteilsgründen einwandfrei zu ersehen sein, um eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu ermöglichen. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.

12

Zwar hat das Landgericht die Preishöhe der einzelnen, in Betracht kommenden Waren angegeben, mithin den grundsätzlichen Wert des Erlöses beziffert, welchen die Steuerkasse im Falle der Einziehung aus den Gegenständen hätte erzielen können. Jedoch fehlt es an einer genaueren Angabe über die Menge dieser Lebensmittel. Selbst die Anzahl der Pakete, welche steuerpflichtige Waren enthielten, ist dem angefochtenen Urteile nur ungefähr zu entnehmen; völlig fehlt es an einer genaueren Aufgliederung des Inhalts dieser Pakete.

13

Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhandlung sämtliche Beweismittel, die zur Aufklärung nach dieser Richtung dienlich sein können, anzuwenden haben. Hierbei können der Entscheidung auch Erwägungen zugrunde gelegt, werden, welche auf eine Schätzung hinauslaufen. Voraussetzung insoweit ist aber, daß das Landgericht die volle Überzeugung von dem auf diese Weise ermittelten Wert erlangt hat, also nicht etwa eine Schätzung vorgenommen wird, bei der die Strafkammer selbst noch Zweifel hat, ob nicht der Wert in Wahrheit geringer gewesen sein könnte.

14

Sollten diese Wertermittlungen vergeblich bleiben, so ist gemäß § 401 Abs. 2, 2. Halbsatz auf Zahlung einer Geldsumme bis zu einem Betrag von 100.000,- DM zu erkennen.

15

Nach alldem war somit das angefochtene Urteil nur hinsichtlich der Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, die Revision im übrigen aber zu verwerfen.

16

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Waschow
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer