Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1952, Az.: 2 StR 330/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 330/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 01.02.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 3, 62 - 64
- JZ 1952, 664-665 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 693 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1184 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
verkehrspolizeilicher Übertretungen
Prozessgegner
den Bauarbeiter August D. aus G. Krs. O., geboren am ... 1899 in P. Krs. S.,
Amtlicher Leitsatz
Dass jemand das Opfer eines von einem Dritten schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls deshalb werden könnte, weil er einem anderen vorher Verunglückten hilft, liegt nicht mehr im Rahmen der Lebenserfahrung. Deshalb trifft denjenigen, dem geholfen wird, keine strafrechtliche Verantwortung für den Unfall des Helfenden, mag er seinen eigenen Unglücksfall auch selbst strafbar verschuldet haben (z.B. durch Trunkenheit im Verkehr).
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1. Februar 1952, soweit es gegen ihn ergangen ist,
- 1.
- 2.
im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- II.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier verkehrspolizeilicher Übertretungen in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Tötung verurteilt.
In der Nacht zum 22. Oktober 1951 war er, als er nach reichlichem Alkoholgenuss auf der Ortsstrasse Lüstringen, sein Fahrrad neben sich herschiebend, nach Hause ging, bewusstlos geworden. Er stürzte und blieb mit seinem Fahrrad auf der rechten Fahrbahnseite gegen die Strassenmitte zu liegen. Bald darnach näherten sich die Eheleute H. in einem Volkswagen aus der Richtung, aus der der Angeklagte gekommen war. Sie sahen ihn, hielten hinter ihm auf der rechten Strassenseite bei eingeschaltetem Standlicht an, trugen ihn von der Strasse weg über einen Graben und lehnten ihn gegen einen Zaunpfosten. Als sie sich wieder zu ihrem Fahrzeug begeben hatten und überlegten, wie sie dem Angeklagten noch weiter helfen könnten, kam der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte P. in angetrunkenem Zustand mit einem Goliath-Wagen aus derselben Richtung mit überhöhter Geschwindigkeit angefahren. Er wollte den Pkw H.s auf der rechten Seite überholen. Dabei prallte sein Fahrzeug mit voller Wucht gegen die rechte Seite von H.s Fahrzeug. Dort stand dessen Ehefrau. Sie wurde, während er noch rechtzeitig wegspringen konnte, erfasst, etwa 15 m mitgeschleift, in den Strassengraben geschleudert und auf der Stelle getötet.
D. bekämpft das Urteil in vollem Umfange aus sachrechtlichen Gründen.
1.
In erster Linie wendet er sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Er habe den Tod der Frau H. weder verursacht noch verschuldet, da er ihn nicht habe voraussehen können.
a)
An der Ursächlichkeit seines Verhaltens für den tödlichen Erfolg kann vom Standpunkt der im Strafrecht geltenden Bedingungslehre kein begründeter Zweifel bestehen. Denn ohne seine Teilnahme am Verkehr und seinen Unfall hätten die Eheleute H. keinen Anlass gehabt, ihm zu helfen; ohne diese Hilfe wären sie nicht in die Gefahr geraten, die ihnen von P. her drohte und deren Opfer Frau H. geworden ist. Das Verhalten des Angeklagten kann somit nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der tödliche Erfolg entfällt. Es war also Ursache für den Tod der Frau H..
b)
Dagegen irrt das Landgericht in der Annahme, der Angeklagte habe deren Tod voraussehen können und ihn daher fahrlässig verschuldet.
Voraussehbar ist ein Erfolg allerdings nicht immer nur dann, wenn der Ablauf der ihn schliesslich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfalle zugetragen haben, voraussehbar waren. Es genügt vielmehr, dass der Erfolg in seinem schliesslichen Ergebnis vorausgesehen werden konnte. Diesen Grundsatz hat jedoch die Rechtsprechung in einer Beziehung eingeschränkt: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt für einen Geschehensablauf, der so sehr ausserhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass der Täter auch bei der nach den Umständen dieses Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihm zu rechnen braucht (RGSt 56, 343, 346; 73, 370, 372). Dies kann besonders dann in Betracht kommen, wenn sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen als Zwischenglieder einschalten.
Im vorliegenden Falle reihten sich zwei Zwischenglieder dieser Art in den Geschehensverlauf ein: zunächst die Hilfeleistung des Ehepaars H. und dann das verkehrswidrige Verhalten P.s. Beide Ereignisse lagen für sich genommen allerdings durchaus im Rahmen der Lebenserfahrung. Denn dass jemand einem Verunglückten hilft, zumal dies unter Umständen strafrechtlich geboten ist (§ 330 c StGB), widerspricht ebensowenig der Lebenserfahrung, wie umgekehrt die Tatsache, dass Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig benehmen. Ausserhalb des nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu Erwartenden aber liegt das, was die Besonderheit des gegenwärtigen Falles ausmacht, nämlich die tragische Verkettung der beiden erwähnten Zwischenglieder. Das ist der Umstand, dass jemand gerade deshalb Opfer eines durch einen Dritten verschuldeten Verkehrsunfalles wird, weil er einem andern im Verkehr Verunglückten hilft. Dass die Ehefrau H. gerade deshalb, weil sie dem Angeklagten behilflich war und darum am Unfallort verweilte, in den Bereich der von P. ausgehenden Verkehrsgefahr geraten werde, konnte der Angeklagte nicht voraussehen. Die Feststellungen der Strafkammer sind insoweit offensichtlich nicht mehr ergänzungsfähig und gestatten es deshalb dem Senat zu entscheiden, dass der Angeklagte sich nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat.
2.
Dagegen ist er mit Recht wegen Trunkenheit und wegen einer weiteren Verkehrsübertretung nach §§ 1, 49 StVO verurteilt worden. Denn er war, wie festgestellt, infolge eines mittelschweren Rausches, der aus einem Alkoholgehalt von 2,65 %o erhellt, zur sicheren Teilnahme am öffentlichen Verkehr nicht mehr in der Lage. Daraus ergab sich zudem der Tatbestand des § 1 StVO. Ob der Angeklagte auch ohne den Alkoholgenuss schon auf Grund eines allgemeinen Herzschwächezustandes und damit verbundener Kreislaufstörungen auf der Strasse zu Fall gekommen wäre, wie er durch einen Hilfsantrag hatte beweisen wollen, durfte die Strafkammer mit Recht unerörtert lassen. Denn selbst wenn die behauptete Tatsache zutreffen sollte - die Strafkammer unterstellt sie übrigens als richtig - ändert sich dadurch nichts daran, dass er sich der von der Strafkammer angenommenen Verkehrsübertretungen schuldig gemacht hat. Ihretwegen wird sie nunmehr eine Strafe gegen ihn verhängen müssen.