Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1952, Az.: 5 StR 98/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 14.06.1951
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt ist.
- II.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- III.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu 600,- DM Geldstrafe, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis und wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung des formellen und materiellen Rechte stützt. Sie ist nur zum Teil begründet.
I.
1.)
In formeller Hinsicht rügt der Angeklagte zunächst, den Zeugen M., S., B., V., L., F. und anderen seien vor ihrer Vernehmung nicht der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Angeklagten bezeichnet worden.
Soweit sich die Rüge auf namentlich nicht benannte Zeugen bezieht, ist sie schon nach § 344 StPO unzulässig.
Auch hinsichtlich der benannten Zeugen ist die Rüge nicht gegründet. Die Vorschrift des § 69 Abs. I Satz 2 trifft nur die Fälle, in denen den betreffenden Zeugen nicht bereits ohnehin die Person des Beschuldigten und der Gegenstand der Untersuchung bekannt ist. Daß dies hier aber der Fall war, ergibt sich aus dem Urteil. Bei der Zeugin L. handelt es sich um die Schwester des Angeklagten, die in engster Weise mit ihm zusammengearbeitet hat. Bei den Zeugen M., S., F. und B. ist ihre Aussage im einzelnen aus den Urteilsgründen ersichtlich. Sie ergibt, daß die Zeugen die erforderliche Kenntnis gehabt haben. Der Zeuge Dr. V. ist als sachverständiger Zeuge vernommen worden und hat seine Aussage beeidigt. Es ist ausgeschlossen, daß ein Arzt eine beeidigte Aussage macht, ohne daß er weiß, welche Person und welchen Gegenstand, diese Aussage betrifft. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, daß das Urteil auf einem etwaigen Verstoß gegen § 69 Abs. I Satz 2 StPO keinesfalls beruhen könnte.
2.)
Die Rüge, die Zeugin L. sei weder auf ihr Zeugnis noch auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist ausweislich des Protokolls, das das Gegenteil ergibt, unberechtigt. Ob diese Zeugin auf ihr Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, ist völlig, unerheblich, da sie ausweislich des Protokolls nicht beeidigt worden ist.
3.)
Hingegen ist die Rüge berechtigt, der Zeuge von Re. hätte auf seine Aussage nicht vereidigt werden dürfen. Nach § 60 Ziff 3 StPO dürfen Personen, die der Tät, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind, nicht beeidigt werden. Dabei ist der Begriff der Beteiligung im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen. Er umfaßt jedes strafrechtlich erhebliche Verhalten des Zeugen, das in gleicher Richtung läuft, wie die Tat des Angeklagten.
Der Zeuge von Re. hat nach seiner eigenen Bekundung sich zunächst, damit einverstanden erklärt, daß der Angeklagte, ihm nachträglich eine intravenöse Spritze gab, damit er bei seiner Vernehmung sagen könne, er habe eine solche Spritze bekommen, falls er nicht ausdrücklich nach dem Datum gefragt würde. Hierin würde eine Verabredung des Zeugen von Re. mit dem Angeklagten liegen, daß der Zeuge von Re. eine unrichtige uneidliche Aussage machen solle, und somit eine Straftat des Zeugen von Re. nach §§ 159, 49 a StGB zu sehen sein. Unerheblich ist, daß der Zeuge von Re. nach § 49 a Abs 4 StGB in Verbindung mit § 159 nachträglich dadurch straffrei geworden ist, daß er vor dem Untersuchungsrichter die Wahrheit gesagt hat. Dieses Verhalten des Zeugen von Re. ist wie ein Rücktritt Vom Versuch zu behandeln; es ist aber anerkannt, daß der Beteiligte, der nachträglich vom Versuch zurücktritt, unter § 60 Ziff 3 fällt (vgl. RGSt 56, 150).
II.
Mit Rücksicht auf diesen Formfehler muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als es hierdurch beeinflußt sein kann. Das trifft lediglich zu bei der Verurteilung des Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung des Zeugen von Re. zur falschen uneidlichen Aussage. Da die Strafkammer insoweit Fortsetzungszusammenhang mit der erfolglosen Anstiftung der Frau Erbs zur falschen uneidlichen Aussage angenommen hat, muß die Aufhebung die gesamte Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage umfassen, obgleich Rechtsirrtümer in den Ausführungen des Urteils, der Angeklagte hätte sich im Falle Erbs der versuchten Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, nicht erkennbar sind. Unerheblich ist es insbesondere, entgegen der Auffassung der Revision, daß ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten im Falle E. nicht festgestellt ist. Zum Vorsatz des Angeklagten ergeben die Urteilsgründe jedenfalls eindeutig: daß er die Zeugin aufgefordert hat, sich bei an sie gestellten Fragen in jedem Falle auf ihr schlechtes Gedächtnis zu berufen, auch wenn sie sich an das, worüber sie aussagen solle, noch genau erinnern könne, obgleich ihm die Pflicht eines jeden Zeugen, alles auszusagen, woran er sich noch erinnern könne, genau bekannt war. Das genügt mindestens zur Annahme eines bedingten Vorsatzes.
III.
Die zur Verurteilung wegen Betruges erhobene materielle Rüge ist unbegründet. Insoweit hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hat in insgesamt 7 Fällen auf den Behandlungsscheinen der Patienten Sc., Kä., Wa., Ko. und Wu. unrichtige Angaben über die vorgenommene Behandlung gemacht. Er hat diese Behandlungsscheine über die ärztliche Verrechnungsstelle an die AOK geleitet, die daraufhin höhere Beträge als dem Angeklagten zugestanden hätten, an die ärztliche Verrechnungsstelle zur Weiterleitung an den Angeklagten ausgezahlt hat. In diesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei einen Betrug erblickt.
1.)
Die eingehenden Ausführungen der Strafkammer anläßlich des Falles Sc. darüber, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit des von ihm erstrebten Vermögensvorteils bewußt war, und die, wie das Urteil ergibt, auch für alle anderen Fälle gelten, zeigen auch, entgegen den Angriffen der Revision, daß der Angeklagte sein Gesamtverhalten nicht für rechtmäßig gehalten haben kann.
2.)
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte auf diesen Betrug das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 anwenden müssen. Die Strafkammer führt zwar im Urteil selbst aus, sie habe bei der Verurteilung wegen Betruges das Straffreiheitsgesetz übersehen. Das Gesetz konnte aber deshalb keine Anwendung finden, weil ein Teil der betrügerischen Handlung, für die die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, zeitlich nach dem Stichtag des 15.9.1949 vollendet worden ist.
Das ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang des Urteils. Im Falle W. (5 d) ist die unrichtige Eintragung für den 18.7.1949 erfolgt, im Falle Wu. (11 a) für den 6.7.1949. Beide Eintragungen betreffen also das 3. Quartal 1949. Nach den Ausführungen eingangs des Urteils hat der Angeklagte aber die Krankenscheine, wie es allgemein üblich ist, jeweils erst nach Ablauf des betreffenden Quartals an die kassenärztliche Vereinigung eingereicht. Die Vermögensverfügung der AOK zugunsten des Angeklagten kann daher in diesen beiden Fällen erst nach dem 1.10.1949, also nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15.9. 1949), vorgenommen worden sein. Deshalb kann das Straffreiheitsgesetz im vorliegenden Falle keine Anwendung finden.
Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, kann daher seine Revision keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer