Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1952, Az.: 1 StR 860/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 860/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Waldshut - 04.09.1951
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung u.a.
Prozessgegner
den Bauarbeiter Franz A. aus R., geboren am ... 1908 in G.,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Waldshut vom 4. September 1951 im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Füllen verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Nebenstrafe. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Verfahrensrüge.
Es ist richtig, dass der § 156 StGB in den Urteilsgründen nicht angeführt ist. Auf diesem Verstoss gegen § 267 Abs. 3 StPO kann der Urteilsspruch aber nicht beruhen. Die Gründe stellen abschliessend fest, der Angeklagte habe sich "zweier wissentlich falscher Versicherungen an Eides Statt schuldig gemacht". Danach kann kein Zweifel bestehen, dass die Strafkammer den Angeklagten aus § 156 StGB verurteilt hat, der Strafbestimmung, wegen deren Verletzung schon das Hauptverfahren eröffnet war (vgl. auch RGSt 51, 33).
II.
Sachrüge.
1.
ZumSchuldspruch erhebt die Revision nur die allgemeine Sachrüge. Die Prüfung ergibt hier keinen Rechtsfehler. Zu bemerken ist nur:
a)
Tateinheit zwischen dem Betrug nach § 263 StGB und dem Vergehen nach § 81 des badischen Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1950 (GVBl 139) ist mit Recht angenommen. Die Straftatbestände decken sich insofern nicht, als § 81 a.a.O. anders als § 263 StGB keine Rechtswidrigkeit der erstrebten Leistung voraussetzt.
b)
Das Badische Finanzministerium war zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherungen zuständig. § 54 des badischen Entschädigungsgesetzes verleiht zwar diese Befugnis ausdrücklich nur den Ämtern für Wiedergutmachung. Diese Behörden haben aber die Sachentscheidung bloss vorzubereiten; die Entscheidung selbst trifft das Finanzministerium. Ihm steht daher die Befugnis erst recht zu. Das ergibt sich im übrigen auch daraus, dass das Ministerium auf Grund eines gesetzlich geregelten Beweisverfahrens eine förmliche Entscheidung zu treffen hat (vgl. BGHSt 2, 218 = NJW 1952, 630).
2.
ZumStrafmass ist die Revision teilweise begründet, freilich nicht aus den von ihr vorgebrachten Gründen.
a)
Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer, soweit sie wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt hat, den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB beachtet hat. Dessen Voraussetzungen lassen sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht verneinen. § 157 kann dann anwendbar sein, wenn der Angeklagte die Versicherungen nicht als Partei, sondern als Zeuge im Wiedergutmachungsverfahren M. abgegeben hat. Dafür spricht der Umstand, dass sein eigenes Wiedergutmachungsverfahren cu jener Zeit schon abgeschlossen war. Freilich steht § 157 auch einem Zeugen nicht zur Seite, der eine falsche Versicherung freiwillig und unaufgefordert abgegeben hat (RGSt 36, 49; DJ 1938, 866). Aber das scheint bei dem Angeklagten wenigstens bei der Versicherung vom 14. Februar 1951 nicht der Fall gewesen zu sein; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzministerium, wenn er Zeuge war, die Versicherung von ihm verlangen konnte, wie sich aus § 54 des badischen Entschädigungsgesetzes ergibt. Nach dem Sachverhalt ist es nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte die beiden Versicherungen abgegeben hat, um einer Bestrafung wegen seiner schon begangenen Straftaten, nämlich der Urkundenfälschung, des Betrugs und des Vergehens nach § 81 des Entschädigungsgesetzes, zu entgehen; möglicherweise hat er auch befürchtet, wegen der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 1950, wegen der ihn die Strafkammer freigesprochen hat, bestraft zu werden, und schliesslich kann ihn zu der letzten eidesstattlichen Versicherung vom 14. Februar 1951 die Vorstellung bestimmt haben, bei Offenbarung der Wahrheit wegen der falschen Versicherung vom 18. Januar 1951 bestraft zu werden. Das wird noch zu prüfen sein.
b)
Dem Urteil kann ferner nicht entnommen werden, ob die Strafkammer die Anwendung des § 158 StGB erwogen hat. Auch das war geboten, weil der Angeklagte seine unwahren Angaben noch am 14. Februar 1951 widerrufen hat. Darin kann eine Berichtigung im Sinne des § 158 liegen. Dass das Finanzministerium Misstrauen gefasst hatte und die Richtigkeit der Versicherung überprüfte, steht der Rechtzeitigkeit der Berichtigung nicht entgegen; denn in der Überprüfung durch das Ministerium liegt keine Untersuchung im Sinne der Vorschrift, vielmehr nur in einer Strafuntersuchung (RGSt 67, 81, 89). Verspätet wäre die Berichtigung dann, wenn dem Staate (oder sonst jemandem) durch die falsche Versicherung schon ein Nachteil entstanden war. Als Nachteil ist aber nicht schon die Verschlechterung der Beweislage anzusehen, die in der Versicherung selbst liegt, sondern nur eine darauf beruhende weitere ungünstige Veränderung der Lage (RG JW 1934, 559; RGSt 70, 142). Sind etwa dem Staat infolge der falschen Versicherung des Angeklagten Aufwendungen erwachsen, z.B. Reisekosten zur Aufklärung der Angelegenheit, die sonst nicht entstanden wären, so würde darin ein Nachteil liegen, der der Rechtzeitigkeit der Berichtigung entgegenstehen würde. Das kommt namentlich für die falsche Versicherung vom 18. Januar 1951 in Betracht; dagegen fehlen Anhaltspunkte dafür, welcher Nachteil dem Staat (oder sonst jemandem) aus der Versicherung vom 14. Februar 1951 im Augenblick des Widerrufs schon entstanden sein konnte. Nicht ausgeschlossen wird die Anwendung des § 158 dadurch, dass der Sachverhalt schon ohne die Berichtigung des Angeklagten anderweit aufgeklärt war; freilich steht nichts im Wege, dass die Strafkammer diesen Umstand bei der Ausübung ihres Ermessens, ob sie überhaupt von der Vorschrift Gebrauch machen will, zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Sind die Voraussetzungen des § 157 und des § 158 gegeben, so sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar. Die Strafe könnte also mehrfach gemildert werden. § 157 ermächtigt hier das Gericht nur, die Strafe zu ermässigen, nicht von ihr abzusehen Denn "uneidliche Aussage" im Sinne der Vorschrift ist nicht die eidesstattliche Versicherung, sondern nur die in § 153 behandelte unbeeidigte Zeugen- oder Sachverständigenaussage. Das ergibt sich nicht nur aus dem Sprachgebrauch des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehung der Vorschrift. Sie liess in ihrer ursprünglichen Fassung unter ähnlichen Voraussetzungen nur eine Strafermässigung zu, und zwar im Fälle des Meineids und der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung. Ihre heutige Fassung beruht auf der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I 339), die gleichzeitig die Strafbarkeit der falschen uneidlichen Zeugen- und Sachverständigenaussage gemäss § 156 a, jetzt § 153 StGB einführte. Es ist daher anzunehmen, dass sich die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, nur auf dieses neue Vergehen bezieht; dagegen ist kein hinreichender Grund ersichtlich, aus dem auch bei der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung die Möglichkeit der Strafmilderung bis zum Absehen von Strafe hätte erweitert werden sollen. Die Versicherung an Eides Statt ist also keine uneidliche Aussage im Sinne des § 157. Dass die uneidliche Falschaussage mit höherer Strafe bedroht ist als die vorsätzlich falsche Versicherung an Eides Statt, kann zu keinem ändern Ergebnis führen.
Im Falle des § 158 besteht die - hier freilich entfernte - Möglichkeit, von Strafe abzusehen. Das berührt den Schuldspruch nicht. Vielmehr hat der Richter, auch wenn er nach § 158 von Strafe absieht, den Täter schuldig zu sprechen, wie er ihm auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen hat.
Die hiernach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs wegen der beiden falschen eidesstattlichen Versicherungen nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der neben dieser ausgesprochenen Nebenstrafe aus § 35 StGB.
c)
im übrigen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Verurteilungen, die im Strafausspruch aufzuheben waren, das Mass der übrigen Strafen beeinflusst haben. Die Strafkammer war nicht gehindert, das Leugnen des Angeklagten zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen; denn es war für sie neben anderen Tatsachen ein Beweis dafür, dass der Angeklagte von einer Eigensucht beseelt ist, die von keinen rechtlichen oder moralischen Überlegungen gehemmt wird (vgl. BGHSt 1, 105). Freilich hat der Angeklagte nur hinsichtlich der Urkundenfälschung geleugnet. Das steht aber der Erwägung der Strafkammer nicht entgegen, weil er im übrigen so überführt war, dass ein Leugnen sinnlos war; er hatte ja die falschen eidesstattlichen Versicherungen unter dem Druck der Beweise schon früher widerrufen. Was die Revision sonst gegen die Strafzumessung geltend macht, ist rein tatsächlicher Art und findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Das Revisionsgericht kann es daher nach dem Gesetz nicht berücksichtigen.