Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1952, Az.: IV ZR 1/52
Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen; Einbringen von Sicherungsgut in ein Sicherungslager; Sittenwidrigkeit von Sicherungsübereignungen ganzer Warenlager einschließlich künftiger Bestandteile; Vorliegen eines Knebelungsvertrages beziehungsweise einer Gläubigergefährdung; Verbleiben von Betriebsmitteln zur Deckung der weiteren Herstellungskosten, insbesondere zur Zahlung der laufenden Löhne und Gehälter; Tatsächliche Handhabung als Indiz für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit; Nachträgliche Sittenwidrigkeit eines Vertrages durch die Erfüllung des Tatbestandes der Knebelung oder Gläubigertäuschung infolge einer späteren Übereignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 1/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.11.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 7, 111 - 116
- DB 1952, 802 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 57 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Betriebsleiter Dr. Ernst G. in H.-O., L.-Str.
Prozessgegner
H.-Bank in H., vertreten durch den Vorstand. Dr. D. und Direktor E.
Amtlicher Leitsatz
Schliesst ein Schuldner mit seinem Gläubiger nacheinander zwei selbständige Sicherungsübereignungsverträge ab und tritt erst durch den zweiten Vertrag eine Knebelung des Schuldners oder eine Gefährdung seiner sonstigen Gläubiger ein, die diesen Vertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, so wird deshalb der erste Vertrag nicht rückwirkend nichtig. Ein Verstoss gegen die guten Sitten kann dann aber darin liegen, dass der Gläubiger den Schuldner an dem ersten Vertrage festhält und sich zu seiner Durchführung weiterhin neue Warenbestände auf Grund der schon in den ersten Vertrage vorweggenommenen Einigung übereignen lässt.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte war vom 1. Dezember 1946 bis zum 30. Juni 1950 technischer Betriebsleiter des Werks H.-O. der Firma P.-Werke L. Dr. Peter H. Er erhielt ein Gehalt von zunächst 1.200,- RM, später 1.200,- DM, und ab 1. Oktober 1948 von 1.000,- DM ausgezahlt. Auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 5. Juli. 1950 steht ihn ein Abfindungsbetrag von 7.000,- DM zu. Wegen dieser Forderung liess er an 15. Juli 1950 bei der Schuldnerin im Anschluss an 15 andere Gläubiger pfänden. Zu den Pfandsachen gehören auch mehrere Behälter mit flüssigem Pektin. An dem Pektin macht die Klägerin Eigentumsansprüche geltend. Die Schuldnerin hat ihr mit Übereignungsvertrag vom 15. März 1949 zur Sicherheit für gegenwärtige und künftige Forderungen das Eigentum an ihren gesamten Bestand an Flüssig-Pektinen in Werte von 178.150,- DM übertragen. In Abschnitt 6 und 6 a dieses Vertrages war u.a. folgendes vereinbart:
"6)
Die Firma ist vorbehaltlich des der Bank jederzeit zustehenden Widerrufsrechts berechtigt, die Waren, zur ordnungsmässigen Fortführung ihres Geschäfts auch in eigenen Namen zu verkaufen und die verkauften Waren zwecks Erfüllung der Kaufverträge an die Käufer auszuliefern. Die Firma ist verpflichtet, nach erfolgtem Verkauf den Erlös der Bank abzuführen; sie ist berechtigt, den Erlös zum Ankauf weiterer Waren zu verwenden, und verpflichtet, diese den Sicherungslager zuzuführen. Auch diese Gegenstände gehen mit der Einbringung in das Sicherungslager in das Eigentum der Bank über. Auch sämtliche sonst als Ersatz und Ergänzung des Sicherungslagers angeschafften oder hergestellten und den Lager beigefügten Waren gehen mit der Einbringung in die vorbezeichneten Lagerbestände in das Eigentum der Bank über ... 6 a) Die Firma ist vorbehaltlich des der Bank jederzeit zustehenden Widerrufsrechts berechtigt, die der Bank gehörige Ware zu verändern, z.B. zu bearbeiten und zu verarbeiten. In diesen Fällen bleibt die Ware in allen Stadien, insbesondere als Zwischen- und Endprodukt, Eigentum der Bank. Soweit die Firma kraft Gesetzes durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung an den Erzeugnis Eigentum erwerben sollte, gilt als vereinbart, dass die Bank im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf die Firma an den neuen Produkten jeweils wieder Eigentum erwerben soll."
Die Klägerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in das gepfändete flüssige Pektin für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hält den Vertrag für sittenwidrig und meint ferner, dass die Klägerin ihn auch selbst hafte, weil sie durch den streitigen Vertrag und einen weiteren Vertrag vom 30. September 1949 das gesamte Vermögen der P. übernommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision rügt zunächst Verletzung der §§ 139, 286 ZPO, weil die Sachbefugnis der Klägerin zweifelhaft gewesen sei und das Berufungsgericht die Parteien zur Aufklärung habe anregen müssen. Sie macht hierzu geltende die Schuldnerin habe in Sommer 1948 einen fast gleichlautenden Sicherungsübereignungsvertrag mit der N.bank geschlossene Dieser Vertrag habe bis Ende 1949 fortbestanden, da die N.bank bis dahin noch Forderungen gegen die Schuldnerin gehabt habe und nicht auf die Sicherung eines weiterbestehenden und zweifelhaften Kredits verzichtet haben werde.
Diese Angriffe sind mit der Prozessführung des Beklagten in den ersten beiden Rechtszügen nicht vereinbar. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil der Beklagte niemals geltend gemacht hat, dass die Pfandsache Eigentum der N.-bank sei, und daher insoweit - mangels einander widerstreitenden Behauptungen - für eine Beweiswürdigung kein Raum war. Das Berufungsgericht hat aber auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob das Gericht mit der von der Revision geforderten Aufklärung sogar gegen den Beibringungsgrundsatz verstossen hätte. Denn auch nach dem Vorbringen des Beklagten bestand kein Anlass anzunehmen, die N.bank könne Eigentümerin des gepfändeten Pektin sein. Gerade der Beklagte, der als erster auf den Vertrag mit der N.bank hingewiesen hat (Schriftsatz vom 24. Januar 1951 S 5 - Bl 52 GA -), hat später selbst vorgetragen, die N.bank sei wegen ihrer Forderungen befriedigt worden (Schriftsatz vom 26. Mai 1951 S 1 und 5 - Bl 92 und 94 GA -). Der Beklagte hat ausserdem wiederholt darauf hingewiesen, dass das gepfändete Pektin erst Ende 1949 hergestellt worden sei und daher nicht zu dem im Vertrage vom 15. März 1949 erwähnten Bestande gehöre. Dem hatte die Klägerin nicht widersprochen. Demgemäss ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das gepfändete Pektin nach Abschnitt 6 des Vertrages erst mit der Einbringung in das Sicherungslager Ende 1949 habe Eigentum der Klägerin werden können. Es bestand aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin noch Ende 1949 Pektin in ein Sicherungslager für die N.bank eingebracht hat. Das gilt umsomehr, als der Beklagte vorgetragen hatte, die N.bank habe sofort (schon 1948) "wieder ihr Geld gekündigt" und schon um Weihnachten 1948 einen Zahlungsbefehl erwirkt. Das Berufungsgericht hat überdies ausdrücklich festgestellt es sei in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass die gepfändeten Pektine in ein Sicherungslager gebracht worden seien, das gemäss dem Vertrage nur zur Unterbringung sicherungsübereigneter Pektine gedient habe, dass über die jeweils in das Sicherungslager geschafften Pektine fortlaufend Bestandsmeldungen an die Klägerin gemacht worden seien und dass die Lagerbestandsmeldung vom 1. Januar 1950 (Bl 116 GA) die gepfändeten Pektine enthalte.
II.
Die Revision hält ferner den Vertrag vom 15. März 1949 für sittenwidrig.
1)
Das Berufungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt: Die Klägerin habe mit der Schuldnerin am 30. September 1949 einen weiteren Übereignungsvertrag geschlossen. Der Beklagte habe aber nicht dargetan, dass es sich um eine Kette im voraus geplanter Verträge im Sinne der Entscheidung des RG in HRR 1932, 1575 gehandelt habe. Es komme daher für die Frage, ob ein sittenwidriger Knebelungsvertrag vorliege, nur auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss am 15. März 1949 an. Nach dem Stande vom 28. Februar 1949 habe das Aktivvermögen der P. werke 3.850.594,98 DM betragen; davon sei ein Betrag von 2.360.050,- DM Anlagevermögen gewesen. Die Verbindlichkeiten habe die Schuldnerin mit 1.299.888,64 DM angegeben. Selbst wenn wie der Beklagte behaupte, das Aktivvermögen zu hoch bewertet worden sei, so sei doch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine erheblich zu hohe Bewertung bewusst gewesen sei. Ihr seien durch den Vertrag vom 15. März 1949 zur Sicherung ihrer damaligen Forderung von 340.000,- DM nur Pektine in Werte von 178.150,- DM übereignet worden. So hohe Kredite könne sie nur gegeben haben, wenn sie an eine gute Entwicklung und ein erhebliches Aktivvermögen der Firma geglaubt habe. Sie habe sich im März 1949 nur einen verhältnismässig kleinen Teil des Firmenvermögens übereignen lassen; Die Klägerin habe, selbst wenn die Schuldnerin Anfang 1949 sehr schlecht dagestanden habe, jedenfalls versucht, diese fortlaufend durch Gewährung immer höherer Kredite zu sanieren; das habe im Interesse der Lieferanten und Gläubiger gelegen, nicht zuletzt auch im Interesse des Beklagten. Einen solchen Sanierungsversuch habe später das Land Schleswig-Holstein ebenfalls unternommen. Es sei der Klägerin nicht zu widerlegen, dass sie nur mit vorübergehender Sicherung durch Fertigware und mit baldiger Abtragung der Schulden gerechnet habe. Sie habe den P.werken auch keine druckenden Bedingungen auferlegt; es sei kein festes Abzahlungsprogramm vereinbart worden, die Schuldnerin habe auch über den Erlös aus den übereigneten Pektinen so verfügen können, wie es in ihrem Geschäftsinteresse gelegen habe. Eine Absicht der Klägerin, die Gläubiger der P.werke zu benachteiligen, könne nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe auch sonst nicht arglistig gehandelt; auf Arglist könne der Beklagte sich umsoweniger berufen, als er die Verhältnisse als Betriebsleiter gekannt habe und aus den Krediten seinen Nutzen gezogen habe.
2)
Die in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts enthaltenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Rechtsfrage, ob der Vertrag vom 15. März 1949 gegen die guten Sitten verstösst, zu verneinen. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die Rechtsprechung seit langem einem wirtschaftlichen Bedürfnis folgend Sicherungsübereignungen ganzer Warenlager einschliesslich künftiger Bestandteile insbesondere dann anerkannt hat, wenn die Übereignung erfolgte, um Kredite zu sichern, durch die einem notleidenden Unternehmen neue Mittel zugeführt werden sollten (so schon RG in Warn Rspr 1913 Nr. 129). Solche Verträge können aber dennoch gegen die guten Sitten Verstossen, wenn sie die wirtschaftliche Selbständigkeit des Schuldners nicht wahren (Knebelungsvertrag) oder nach aussen den Schein einer nicht mehr vorhandenen Kreditwürdigkeit aufrechterhalten (Gläubigergefährdung). Selbst wenn der Schuldnerin erhebliches freies Vermögen verblieb und deshalb eine Gläubigergefährdung ausschied, konnte der Vertrag vom 15. März 1949 seinem Wortlaut nach mindestens zu einer sehr weitgehenden Beschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der P.werke führen. Denn die Schuldnerin hat hierdurch der Klägerin ihren gesamten Bestand an Flüssig-Pektinen übereignet und in Abschnitt 6 und 6 a Verpflichtungen übernommen, die bei wortgetreuer Handhabung des Vertrages sämtliche künftigen Erlöse aus dem übereigneten Pektin, ersatzweise alle aus diesen Erlösen angeschafften Waren, auch Rohstoffe und alle aus diesen Rohstoffen neu hergestellten Waren zugunsten der Klägerin binden konnten. Diese Möglichkeit beschränkte sich nach dem Vertrage aber nicht nur auf den am 15. März 1949 ausgewiesenen Bestand an Flüssig-Pektinen im Werte von 178.150,- DM. Die Schuldnerin hat vielmehr in dem Vertrage ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, den Bestand der übereigneten waren und der abgetretenen Forderungen zusammen stets auf einer Höhe zu halten, die dem jeweils in Anspruch genommenen Kredit entsprach (Abschnitt 6 Abs. 8 und Abschnitt 6 a Abs. 2). Hieraus konnte sich, da der am 15. März 1949 eingeräumte. Kredit mit 340.000,- DM fast doppelt so hoch war wie der Wert des übereigneten Gesamtbestandes an Pektin und, nach dem Vortrag der Klägerin weitere Kredite in Aussicht genommen waren, die Notwendigkeit ergeben, auch die künftige Produktion aus den der Schuldnerin zunächst noch belassenen Rohstoffen in das Sicherungslager einzubringen. Auch insoweit haben die Vertragsteile die Einigung über den Eigentumsübergang schon in Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 4 des Vertrages vom 15. März 1949 vorweggenommen. Insgesamt bot damit schon dieser Vertrag seinem Wortlaut nach für sich allein eine hinreichende Grundlage dafür, um der Klägerin für alle schon gewährten und noch zu gewährenden Kredite mit der Zeit das Sicherungseigentum an den gesamten Warenbeständen und damit an dem bei weitem überwiegenden Teil des ganzen Umlaufvermögens der Pektinwerke zu verschaffen. Hinzu kommt, dass die Schuldnerin der Klägerin auch alle Ansprüche aus Kaufverträgen für nicht bar verkaufte Waren abgetreten hat. Insgesamt konnte die Schuldnerin damit in eine für ihre Lebensfähigkeit bedrohliche Abhängigkeit von der Klägerin kommen. Das gilt umsomehr, als ihr nach der in den Vertrage vorgesehenen Regelung aus den Erlösen keine Betriebsmittel zur Deckung der weiteren Herstellungskosten, insbesondere auch zur Zahlung der laufenden Löhne und Gehälter verblieben und als ferner die Klägerin nach Abschnitt 5 des Vertrages jederzeit berechtigt war, die Herausgabe der Waren zu verlangen und sie auch die in den Abschnitten 6 und 6 a der Schuldnerin eingeräumten Befugnisse, Waren zu verkaufen und zu verändern, jederzeit widerrufen könnte. Der Vertrag bot hiernach, wenn er auch im einzelnen keine drückenden Bedingungen enthalten mag, doch im ganzen die erkennbare Gefahr, dass die Schuldnerin mit jeder weiteren Kreditgewährung in immer stärkere Abhängigkeit von der Klägerin geriet. Insoweit konnte sich insbesondere auch der Umstand ungünstig auswirken, dass die insgesamt zu gewährenden Kredite nicht beziffert waren und es anscheinend im Belieben der Klägerin stand, in welcher Höhe und auf welche Zeit sie der Schuldnerin die alten Kredite belassen und neue gewähren wollte. Dass eine solche Gestaltung für die Sittenwidrigkeit eines Sanierungsvertrages sprechen kann, hat auch das Reichsgericht - bei etwas anderem Sachverhalt - schon ausgesprochen (HER 1930 Nr. 90).
Der Vertrag vom 15. März 1949 könnte hiernach insbesondere als Knebelungsvertrag, unter Umständen aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichtig sein. Hierbei könnte es unerheblich sein, dass der Vertrag das in dem Status zum 28. Februar 1949 mit insgesamt 2.360.600,- DM bewertete Anlagevermögen nicht erfasst hat. Denn der Wert des Anlagevermögens, insbesondere aber die weitere Produktion und damit die Lebensfähigkeit der Schuldnerin, war weitgehend in Frage gestellt, wenn die Klägerin die Möglichkeit gewann, das Umlaufvermögen mit einem Schlage aus dem Betrieb zu ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin nach dem Vortrag der Klägerin am 28. Februar 1949 einschliesslich einer Schuld an die Klägerin von 307.043,71 DM bereits Gesamtverbindlichkeiten von etwa 1.300.000,- DM hatte.
In subjektiver Hinsicht würde es genügen, wenn die Klägerin sich der Umstände bewusst gewesen ist, aus denen sich die etwaige Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 15. März 1949 ergibt (vgl RGZ 150, 1 [3]). Die Klägerin hat sich demgegenüber u.a. darauf berufen, dass der Vertrag anders gehandhabt worden sei, als sein Wortlaut ergebe, dass insbesondere die Verkaufserlöse der Schuldnerin jeweils als Betriebsmittel belassen, dass ihr, der Klägerin, auch keine Rohstoffe übereignet worden seien und dass dies von vornherein so vorgesehen gewesen sei. Sie hat hierfür und auch für die sonstigen Vorstellungen und Absichten, die die Vertragsteile mit dem Vertrage vom 15. März 1949 verbunden haben, Beweis angetreten. Diese Beweisantritte sind - auch hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung - erheblich. Objektiv kommt es für die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages zwar im wesentlichen auf seinen Inhalt und die daraus folgende Rechtslage, nicht auf die spätere Handhabung an. Diese kann aber einen Rückschluss auf die Gesinnung und den Willen der Vertragspartner bei Vertragsschluss gestatten und daher für die Entscheidung der Frage bedeutsam sein, ob auch die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit vorliegen (EG in HRR 1933 Nr. 470). Die Frage, ob der Vertrag, von 15. März 1949 ein sittenwidriger ist, wird daher erst nach Erhebung der angebotenen Beweise abschliessend beurteilt werden können.
Ist der Vertrag von 15. März nichtig, dann sind auch die auf diesem Vertrage beruhenden späteren Erfüllungsgeschäfte nichtig. Insoweit tritt eine Ausnahme von dem Grundsatz ein, dass die Unsittlichkeit des schuld-rechtlichen Grundgeschäfts regelmässig nicht die Nichtigkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts nach sich zieht. Denn in den Füllen des Knebelungsvertrages - wie auch in denjenigen der Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung - ist in der Regel auch die Übereignung selbst ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, weil sie die durch das Grundgeschäft eingeleitete Knebelung und Kredittäuschung verstärkt oder erst endgültig bewirkt (vgl auch RGZ 109, 201 [202]; Warn Rspr 1931 Nr. 100; BGB RGRK 9. Aufl. Anm. 6 c zu § 930).
3)
Die Revision rügt ferner mit Recht, dass das Berufungsgericht allein auf die Verhältnisse zur Zeit des Vertragsschlusses vom 15. März 1949 abgestellt hat. Die für diesen Rechtsstreit letztlich entscheidende Frage ist nicht, ob der Übereignungsvertrag als solcher gültig ist, sondern ob die Klägerin Eigentümerin der gepfandeten Pektine geworden ist. Das Berufungsgericht geht nun selbst davon aus, dass diese Pektine nicht schon bei Vertragsschluss vorhanden gewesen seien. Der Beklagte hat sogar behauptet, sie stammten aus der Produktion von November/Dezember 1949. Ist das letztere richtig, dann hat die Schuldnerin die streitigen Pektine auch erst nach diesem Zeitpunkt in das Sicherungslager eingebracht. Insoweit könnte es, wozu bisher Feststellungen fehlen, darauf ankommen, welche Lage der am 30. September 1949 geschlossene weitere Vertrag zwischen Klägerin und Schuldnerin bei Berücksichtigung des Vertrages vom 15. März 1949 geschaffen hat. Durch diesen Vertrag hat die Schuldnerin der Klägerin zur Sicherheit für Kredite zwei Werkhallen, eine Holzbaracke sowie ihre sämtlichen Maschinen auf dem gepachteten Fabrikgelände in H.-O. übereignet und hat der Inhaber der Schuldnerin ferner der Klägerin seine Ansprüche auf ein Auseinandersetzungsguthaben und auf Gewinn aus einem Geschäftsanteil von 510.000,-RM an der Zuckerfabrik H.-O. abgetreten. Das Berufungsgericht hat die Gültigkeit dieses Vertrages nicht geprüft. Es hat sich insoweit auf die Entscheidung des RG HER 1932 Nr. 1575 berufen. Dort ist ausgeführt worden, früher abgeschlossene, z.Zt. ihres Abschlusses einwandfreie Verträge könnten nicht dadurch nachträglich sittenwidrig werden, dass durch später getroffene im voraus nicht geplante Maßnehmen die Gesamtwirkung einer sittenwidrigen Schädigung herbeigeführt werde; in einer fortlaufenden Reihe von Vertragsschlüssen sei jeder einzelne Vertrag im Rahmen der z.Zt. seines Abschlusses vorhandenen und der zu dieser Zeit zu erwartenden künftigen Umstände zu beurteilen; dass es hierbei auf Gesamt- und Endwirkung ankomme, könne nur in dem Sinne richtig sein, dass die Beurteilung jedes späteren Vertrages nach Maßgabe der zu seiner Zeit vorhandenen Verhältnisse dazu nötige, auch die eingetretenen oder nunmehr zu erwartenden Wirkungen der vorher geschlossenen Verträge mit zu berücksichtigen. Diesen Ausführungen, deren Richtigkeit im einzelnen dahingestellt bleiben kann, ist jedenfalls darin beizutreten, dass der Vertrag vom 15. März und die bis zum 30. September seitens der Schuldnerin vorgenommenen Sicherungsübereignungen nicht rückwirkend sittenwidrig geworden sein können. Das schliesst aber nicht aus, dass die weitere Durchführung des Vertrages vom 15. März vom 30. September 1949 ab gegen die guten Sitten verstossen haben kann. Denn der Vertrag vom 30. September 1949 stellte nicht nur die Kreditsicherung der Klägerin, sondern auch die Erfüllung der Vertragspflichten der Schuldnerin auf eine neue Grundlage. Zu diesen Vertragspflichten gehörte auch die Verpflichtung, Waren als. Ersatz und Ergänzung in das Sicherungslager einzubringen. Wenn die Vertragsteile diese Verpflichtung am 30. September 1949 - ausdrücklich oder stillschweigend - aufrechterhalten haben;, obwohl der Klägerin an diesem Tage in erheblichem Umfange neue Sicherheiten für die selben Kredite eingeräumt worden sind, so konnte ein Verstoss gegen die guten Sitten auch darin liegen, dass die Klägerin die Schuldnerin noch für die Zukunft an dem früheren Vertrage festgehalten und weitere Übereignungen von Pektin von ihr entgegengenommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um Wirkungen, die auf Grund des Vertrages vom 15. März 1949 ohne weiteres eintraten und etwa deshalb nicht sittenwidrig sein konnten. Fach Abschnitt 6 dieses Vertrages trat vielmehr der Eigentumsübergang auf die Klägerin erst ein, wenn die Ware in das Sicherungslager eingebracht wurde. Er erforderte also ein Handeln der Schuldnerin. Überdies war ein Eigentumsübergang nach den §§ 929, 930 BGB nur möglich, wenn die bei Vertragsschluss vorweggenommene Einigung, das Eigentum an dem jeweiligen künftigen Bestand des Sicherungslagers auf die Klägerin, übergehen zu lassen, beiderseits auch noch in den Augenblick fortbestanden hat in dem die Schuldnerin die Ware in das Sicherungslager einbrachte. Der Eigentumsübergang war daher jederzeit vom Willen der Vertragsteile abhängig. Kommt es aber hiernach für die Erfüllung des Vertrages vom 15. März auch für die Zeit nach dem 30. September auf den Willen der Vertragsteile an, dann muss für die Frage der Gültigkeit dieser Erfüllung die Lage berücksichtigt werden, die durch den Abschluss des Vertrages vom 30. September entstanden ist. Auch wenn dieser Vertrag selbst nicht sittenwidrig war, kann sein Abschluss eine Lage herbeigeführt haben, bei der weitere Übereignungen - auch auf Grund des früheren Vertrages vom 15. März - den Tatbestand der Knebelung oder Gläubigertäuschung vollenden konnten.
Es kann daher für die Entscheidung des Rechtsstreits auch von Bedeutung sein, wann die gepfändeten Pektine in das Sicherungslager eingebracht worden sind (vor oder nach dem 30. September 1949) und wieviel freies Vermögen der Schuldnerin nach dem Abschluss des Vertrages vom 30. September 1949 verblieben ist.
4)
Da zu den unter 2 und 3 erörterten Fragen keine oder keine erschöpfenden Feststellungen getroffen worden sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Prüfung wird zu beachten sein, dass die unter 2 und 3 angestellten Erwägungen unabhängig voneinander dazu führen können, die Nichtigkeit der hier streitigen Übereignung von Pektin zu bejahen.
III.
Bei der anderweiten Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls die nach vorstehendem erforderliche Würdigung zugunsten der Klägerin ausfällt, auch erneut zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Voraussetzungen des § 419 BGB erfüllt sind. In der angefochtenen Entscheidung ist hierzu lediglich gesagt, der Vertrag vom 15. März 1949 sei keine Vermögensübernahme nach § 419 BGB, weil er nicht das ganze Vermögen zum Gegenstande habe. Die Revision rügt zutreffend, dass damit die Haftung der Klägerin aus § 419 BGB rechtsirrig nicht abschliessend untersucht worden sei, weil nach der Behauptung des Beklagten die Übereignungen nach dem Vertrage vom 15. März 1949 in Verbindung mit der Übereignung vom 30. September 1949 zu einer Übertragung des gesamten Betriebes einschliesslich der Anlagen und der Produktion auf die Klägerin geführt habe.
IV.
Gegebenenfalls wird ausserdem nachzuprüfen sein, ob der Klagantrag noch der Sachlage entspricht. Wie die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, hat das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf bereits am 16. November 1950 beschlossen, dass die Pfandsachen versteigert oder verkauft und die Erlöse hinterlegt werden sollen. Der Gerichtsvollzieher hat nach seinem Rundschreiben vom 6. Januar 1951 (Bl 58 GA) auch schon Pektin zum Preise von 6.190,63 DM freihändig verkauft. Da es sich unstreitig um eine verderbliche Ware handelt, könnte der Rest, soweit er nicht zwischenzeitlich abgesetzt worden ist, verdorben sein.
Ascher
Raske
Johannsen
Kregel