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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1952, Az.: I ZR 10/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1952
Aktenzeichen
I ZR 10/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 22.11.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 676 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1256 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Heinrich S. in E. B., Z.strasse ..., als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Juweliers Hans B. in E.,

Prozessgegner

die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Essen-Nord in Essen, Lindenallee,

Amtlicher Leitsatz

Das Vorrecht des Steuerfiskus nach §61 Ziffer 2 KO ist nur für solche Steuerforderungen gegeben, deren erste Fälligkeit innerhalb Jahresfrist vor der Konkurseröffnung liegt. Tritt nach den einschlägigen Bestimmungen die Fälligkeit der Steuerschuld bereits mit den Fälligkeitsterminen geschuldeter Vorauszahlungen ein, so ist für die Fälligkeit der Steuerschuld bedeutungslos, wenn der Steuerschuldner - bei Selbsteinschätzung - die Unterlagen für die Vorauszahlungen falsch angegeben hatte und ihre Höhe erst später ermittelt wird.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. November 1951 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten wegen der Einkommensteuerforderung gegen den Gemeinschuldner Hans Buller für das Jahr 1946 in Höhe von 9.840,90 DM ein Vorrecht aus §61 Ziff 2 KO nicht zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Über das Vermögen des Juweliers Hans B. in E. ist am 14. April 1949 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt worden.

2

Die Beklagte hat zur Konkurstabelle eine Einkommensteuerforderung für das Jahr 1946 in Höhe von 12.535,90 DM angemeldet. Die Steuerforderung ist auf Grund von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle Düsseldorf in Höhe von 123.359 RM festgesetzt und dem Gemeinschuldner mit dem Steuerbescheid für 1946 am 9. Februar 1949 zugestellt worden, zugleich mit der Aufforderung, den auf 12.525,90 DM umgestellten Betrag bis spätestens 20. Februar 1949 zu zahlen. Die Steuerforderung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1950 auf 9.840,90 DM ermässigt. Für diese Einkommensteuerforderung beansprucht die Beklagte das Recht auf vorzugsweise Befriedrigung aus der Konkursmasse gemäss §61 Ziff 2 KO.

3

Der Kläger will als Verwalter des Konkurses die Bevorrechtigung der Steuerforderung nicht anerkennen, da die angemeldete Steuerforderung bereits länger als ein Jahr vor der Konkurseröffnung fällig gewesen sei, insbesondere an den durch das Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946 festgesetzten viertel jährlichen Vorauszahlungsterminen in Verbindung mit der für das Steuerjahr 1946 eingeführten Selbsteinschätzung des Steuerschuldners. Er klagt daher auf Feststellung, dass der Beklagten für die angemeldete Steuerforderung ein Vorrecht aus §61 Ziff 2 KO nicht zustehe.

4

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie erhebt die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. In der Sache selbst hält sie das beanspruchte Vorrecht für begründet, weil die Steuerforderung erst mit der Zustellung des Steuerbescheides für 1946, also kurz vor der Konkurseröffnung, fällig geworden sei. Vorher hätten die Selbsteinschätzungen des Gemeinschuldners, soweit sie überhaupt wirksam erstattet worden seien, weder ein Einkommen noch eine Steuerpflicht ergeben.

5

Das Landgericht hat den Rechtsweg für zulässig erklärt, die Klage selbst aber abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten Revision eingelegt und beantragt, dem Klageantrage stattzugeben. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Rubrum war mit Zustimmung der Parteien dahin zu berichtigen, dass sich die Klage gegen die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch den Vorstand des Finanzamtes Essen-Nord, richtet.

7

Zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 114, 372 und 116, 368), und des Reichsfinanzhofes (JW 1920, 1172) den Rechtsweg für zulässig erklärt. Beanstandungen werden in dieser Richtung auch nicht mehr erhoben.

8

In der Sache selbst hält das Landgericht die Klage für unbegründet, weil die Fälligkeit der streitigen Steuerforderung erst mit der Zustellung des Steuerbescheides innerhalb Jahresfrist vor der Konkurseröffnung eingetreten sei und die vorher abgegebenen Steuererklärungen des Gemeinschuldners für das erste, zweite und vierte Quartal 1946 eine Fälligkeit mangels Angabe eines steuerpflichtigen Einkommens nicht begründen konnten. Das ist rechtsirrig. Eine Steuerforderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem sie zu entrichten ist. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird regelmässig im einschlägigen Steuergesetz bestimmt. Für das Steuerjahr 1946 waren §35 des damals geltenden Einkommensteuergesetzes vom 27.2.1939 (RGBl S. 297) und §24 der DurchführungsVO von 7.12.1941 (RGBl. S. 751) durch das Kontrollratsgesetz Nr. 12 Art XVI Ziff 1-3 geändert und die Zahlungstermine für den Steuerpflichtigen unabhängig von der endgültigen Veranlagung der Finanzämter gemäss Ziff 4 und 5 des Gesetzes auf den 10. April, 10. Juli, 10. Oktober des laufenden Steuerjahres und den 10. Januar des folgenden Jahres festgesetzt worden. Die Höhe der Zahlungen hatte der Steuerpflichtige entsprechend seinem Einkommen in dem vorangegangenen Vierteljahr selbst zu ermitteln. Von dieser Zahlungspflicht wurde der Steuerpflichtige nicht dadurch befreit, dass er unrichtige Steuererklärungen abgab und ein steuerpflichtiges Einkommen verschwieg. Die Fälligkeit seiner Steuerschuld ist vielmehr an den eindeutig feststehenden Zahlungsterminen in Höhe seines tatsächlichen - wenn auch erst später ermittelten - Einkommens eingetreten. Diese Termine liegen sämtlich ausserhalb der Jahresfrist des §61 Ziff 2 KO (vgl. Simon-Schwarz, Das Steuerbeitreibungsrecht §49 Anm. 6 S. 226, Müller Deutsche Steuerzeitung 1950, 187 [190]; OLG Frankfurt in JW 1931, 326, RG JW 1930, 2301).

9

Die spätere Veranlagung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt im Jahre 1949 hat keine neue im Rahmen des §61 KO beachtliche Fälligkeit geschaffen, sondern lediglich dem Finanzamt eine Handhabe für die zwangsweise Einziehung der Steuer gegeben, die ihm der Steuerschuldner durch seine falschen Steuererklärungen bis dahin vorenthalten hatte.

10

Für diese nachträglich festgestellten Steuerforderungen kann das Vorrecht des §61 Ziff 2 KO nicht in Anspruch genommen werden, da sie sich mit den schon 1946 und 1947 fälligen Vorauszahlungen decken. Diese Vorschrift begründet kein Vorrecht für die Forderungen der öffentlichen Hand schlechthin, sondern nur für einen begrenzten Kreis mit ganz bestimmten Fälligkeiten, die damals gesetzlich festlagen und nicht willkürlich vom Steuergläubiger abgewandelt und festgesetzt werden konnten.

11

Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 126, 249 [251]) sagt nichts anderes. Sie bejaht die Bevorrechtigung der Steuerforderung nur hinsichtlich, derjenigen Beträge, die zur Zeit der Vorauszahlungstermine nich nicht feststanden, sondern erst durch die (damals allein maßgebende) Veranlagung mit späterer Zahlungsfälligkeit festgestellt wurden. Sie schliesst aber von der Bevorrechtigung diejenigen Steuerbeträge aus, die schon bei den damals gültigen Vorauszahlungsterminen fällig gewesen waren und ermittelt werden konnten.

12

Der Klage musste daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Lindenmaier Birnbach Krüger-Nieland BR. Dr. Heidenhain ist infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert Lindenmaier Benkard