Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1952, Az.: 2 StR 213/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 213/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 18.12.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BGHSt 3, 46 - 47
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls u.a.
Prozessgegner
den Schlosser Felix C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1927 in H. bei R. (Polen), z. Zt. in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Ist der Verteidiger bei Einlegung eines Rechtsmittels zu einer Beschränkung nicht ermächtigt, hat dies zur Folge, dass zwar der in der Beschränkung liegende Teilverzicht unwirksam ist, jedoch nicht, dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt gilt.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 18. Dezember 1951 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in 3 Fällen verurteilt. Der Verteidiger legte Revision beschränkt auf das Strafmaß ein. In dieser bereits bei der Einlegung erklärten Beschränkung durch den Anwalt ist ein Teilverzicht zu sehen (RGSt 64, 164). Nach der Vollmacht hat ihn der Angeklagte jedoch nur ermächtigt, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen. Die Ermächtigung zur Zurücknahme enthält aber nicht die Befugnis zum Verzicht auf ein Rechtsmittel, da dieser eine wesentlich andere Bedeutung als ein Zurücknahme hat (BGH 4 StR 500/51, Urteil vom 4. Oktober 1951). Dass der Angeklagte seinen Verteidiger über die schriftliche Vollmacht hinausgehend anderweitig ermächtigt hat, ist nicht ersichtlich.
Die mangelnde Vollmacht hatte zur Folge, dass die Erklärung insoweit unwirksam wurde, als sie von der Ermächtigung nicht erfasst war. Unwirksam wurde somit die Erklärung, soweit sie einen Teilverzicht enthielt. Bestehen blieb das beschränkt eingelegte Rechtsmittel, das der Angeklagte oder sein Verteidiger innerhalb der Rechtsmittelfrist erweitern konnten. Da dies nicht geschehen ist, wurde der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig. Die Unwirksamkeit des Teilverzichts kann nicht zur Folge haben, dass die Revision als unbeschränkt eingelegt gilt, da die vom Angeklagten abgegebene Willenserklärung, die allein massgebend für die Auslegung des Rechtsmittels sein kann, nicht entgegen ihrem Inhalt erweitert werden darf (BGHSt 2, 41). Die Entscheidung des Reichsgerichts im Bd. 64, 164 steht nicht entgegen. Dort hatte bei unwirksamen Teilverzicht des Verteidigers der Angeklagte selbst innerhalb der Rechtsmittelfrist unbeschränkt Berufung eingelegt. Soweit der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1951 (4 StR 500/51) eine andere Rechtsansicht vertreten hat, hält er nach Antrage daran nicht fest.
Das Urteil ist demnach im Schuldausspruch rechtskräftig. Zur Schuldfrage gehört die Entscheidung, ob mehrere Handlungen des Täters selbständige Taten oder nur Teile einer fortgesetzten Tat sind. Die vom Angeklagten in der Revisionsbegründung geforderte Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht selbständige Handlungen angenommen hat, ist daher dem Revisionsgericht verschlossen.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Wie die Strafkammer die für die Zumessung bestimmenden Umstände wertet, obliegt ihrem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hiervon einen mißbräuchlichen Gebrauch gemacht hat. Dass der Angeklagte wiederholt durch Militärgerichte bestraft worden war und die Strafen keine Wirkung hatten, durfte die Strafkammer berücksichtigen. Eine Bestimmung, dass das Gericht bei wiederholten Verurteilungen Strafen nur in fortschreitendem Masse verschärfen darf, besteht nicht.