Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1952, Az.: V ZB 11/52
Wiedereintragung eines Verfolgten im Grundbuch als Eigentümer; Notwendigkeit einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung; Übergang des Rückerstattungsanspruches auf die Erben; Dingliche Wirkung der Rückerstattungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1952
- Aktenzeichen
- V ZB 11/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
- LG Celle - 10.04.1952
Rechtsgrundlagen
- § 19 DVO Grunderwerbssteuergesetz
- Art. 12 BREG (Rückerstattungsgesetz f.d. Brit. Besatzungszone)
Fundstellen
- BGHZ 7, 53 - 57
- NJW 1952, 1056 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
K. Bd. Bl. betreffend die Eintragung der Catharina S. als Grundstückseigentümerin
Amtlicher Leitsatz
Der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es nicht, wenn der Verfolgte, dem das Eigentum entzogen worden war und dessen Rückerstattungsanspruch durch rechtskräftige Entscheidung oder durch rückwirkende dingliche Vereinbarung der Parteien stattgegeben worden ist, im Grundbuch als Eigentümer wieder eingetragen werden soll.
War der Rückerstattungsanspruch aber auf die Erben übergegangen, so ist für ihre Eintragung die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Juli 1952
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Wiedergutmachungsamts beim Landgericht Köln gegen den Beschluss des Landgerichts Celle vom 10. April 1952 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eingetragener Eigentümer des Grundstücks K. Bd. ... Fl ... Nr. ... war der 1918 verstorbene jüdische Kaufmann Benjamin M. aus K. 1943 wurde das Grundstück gemäss Ersuchen des Oberfinanzpräsidenten K. auf das Deutsche Reich umgeschrieben.
In dem von der Erbeserbin des Benjamin M., der Frau Catharina S. geb. M. in S./Californien, eingeleiteten Rückerstattungsverfahren ordnete das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.11.1951 die Rückerstattung des Grundstücks an Frau S. an und stellte fest, dass diese Eigentümerin sei. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Auf das Ersuchen des Wiedergutmachungsamts, das Grundbuch durch Eintragung der Catharina S. zu berichtigen, forderte das Grundbuchamt die Vorlegung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäss § 9 der DVO zum Grunderwerbssteuergesetz vom 30.3.1940 (RGBl I, 595). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Wiedergutmachungsamts hat das Landgericht zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde des Wiedergutmachungsamts für unbegründet. Es hat ausgeführt: Auch das Ersuchen einer Behörde nach § 38 GBO entbinde das Grundbuchamt nicht davon, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verlangen, sofern sie nach §9 DVO Voraussetzung der Eintragung sei. Die Rückerstattungsanordnung wirke dinglich. Der ursprüngliche dingliche Zustand, d.h. das entzogene Eigentum gelte kraft der gesetzlichen Fiktion des Art. 12 des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone (BRLG) in der Fassung des Art. 2 der Verordnung des Britischen Hohen Kommissars Nr. 237 v. 7.12.51 (Amtsblatt der AllHohKomm S 1373) als nicht beseitigt, so dass überhaupt kein Erwerb im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes und des § 9 DVO vorliege. Der frühere Eigentümer könne daher ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung wieder eingetragen werden. Hiergegen falle der Erwerb kraft Erbrechts unter das Grunderwerbssteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), wenn er auch in dessen § 3 Nr. 2 als steuerfrei erklärt werde. Für die Eintragung der Erben des Wiedergutmachungsberechtigten bedürfe es demnach der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
An der Zurückweisung der weiteren Beschwerde erachtete sich das Oberlandesgericht in Köln jedoch durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 5.5.1951 (NdsRpfl 1951, 160) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.12.1951 (Der Deutsche Rechtspfleger 1952, 190) gehindert. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs. 2 FGG - richtig: § 79 Abs. 2 GBO - in Verbindung mit Art. 8 Ziff 88 des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12.9.1950 (Bundesgesetzblatt S 455, 509) vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. In Trage steht die Auslegung einer reichs-, nunmehr bundesrechtlichen Vorschrift. Auch wenn die Grunderwerbssteuer nunmehr als Landessteuer anzusehen ist (Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GrundG; Bonner Kommentar Art. 123 S 10 unten; Wacke DRZ 1950 Beiheft S 25/26), so gilt doch die Reichsabgabenordnung und damit der mit § 9 der DVO gleichlautende § 189 d Reichsabgabenordnung nach § 39 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 6.9.1950 (BGBl I 449) kraft bundesgesetzlicher Regelung für alle von Reichs- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
Das Oberlandesgericht Celle erkennt in seinem Beschluss zwar an, dass die Rückerstattungsanordnung dingliche Wirkung hat, dergestalt, dass der ursprüngliche Zustand als nicht beseitigt gilt (Art. 12 BREG). Es hält aber, anscheinend weil die Wiederherstellung des früheren Zustandes kraft behördlicher Anordnung eintritt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbssteuergesetz) einen Rechtserwerb im Sinne des § 9 DVO für gegeben und demgeinäss in allen Fällen, auch wenn der verfolgte frühere Eigentümer selbst wieder eingetragen werden soll, die Unbedenklichkeitsbescheinigung für erforderlich. Las Oberlandesgericht Celle körne also im vorliegenden Falle zum selben Ergebnis wie das Oberlandesgericht Köln. Trotzdem hat letzteres sich für die Vorlegung mit Recht auch auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle bezogen, da das Oberlandesgericht Köln in der Begründung seines Beschlusses die die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle tragende Gesetzesauslegung bekämpft (Keidel FGG, 5. Aufl § 28 Anm. 30 und die dort angeführter Entscheidungen).
Der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle kann nicht gefolgt werden. Der gesetzliche Befehl, dass noch Rechtskraft der Rückerstattungsanordnung es so anzusehen ist, als wäre der Verlust der Rechte der Person, welcher das Vermögen entzogen wurde, nicht erfolgt, gilt auch gegenüber § 9 DVO. Auch für die Anwendung dieser Bestimmung ist es so anzusehen, als ob der Eigentümer das Grundstück nicht zurückerworben, sondern nie verloren hätte. Das gilt umsomehr als die beschleunigte und vollständige Wiedergutmachung Zweck des Rückerstattungsgesetzes ist (Art. 1 und 41 BREG), und zur vollständigen Wiedergutmachung die Eintragung gehört. Es liegt also nicht im Sinne des Gesetzes, diese durch das Verlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verzögern.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält nicht nur für die Wiedereintragung eines Rückerstattungsberechtigten, sondern auch, für seine Erben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für entbehrlich. Die Erben sollten in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Falle allerdings nicht aufgrund einer nach dem BREG ergangenen Rückerstattungsanordnung als Grundstückseigentümer eingetragen werden, sondern aufgrund einer gütlichen Vereinbarung, die vor der Wiedergutmachungskammer unter der Herrschaft des Rückerstattungsgesetzes für die US-Zone abgeschlossen worden war und dahin ging, dass der ursprünglich dingliche Rechtszustand wiederhergestellt werden sollte. Die Wirkung der Rückerstattungsanordnung ist jedoch in den beiden Rückerstattungsgesetzen übereinstimmend geregelt (Art. 12 BREG und Art. 15 des REG für die US-Zone). Nach Art. 15 Abs. 3 des Rückerstattungsgesetzes für die US-Zone in der Fassung des Gesetzes vom 17.5.1950 (Amtsblatt der AllHohKomm 1950 S 467) hat ausserdem eine solche Vereinbarung die gleiche Wirkung wie die Rückerstattungsanordnung. Es handelt sich also um dieselbe Rechtsfrage hinsichtlich der Auslegung des § 9 DVO zum Grunderwerbssteuergesetz.
Auch hier verdient die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln den Vorzug. Gemäss Art. 6 des BREG und Art. 7 des LEG für die US-Zone können auch die Erben desjenigen, dem Vermögen ungerechtfertigt entzogen worden ist, den Bückerstattungsanspruch geltend machen. In solchem Falle werden die Erben aber im Grundbuch als Erwerber eingetragen. Die gesetzliche Fiktion des Art. 12 BREG (= Art. 15 REG für die US-Zone) bedeutet in diesem Falle nur, dass es so angesehen wird, als habe der Erbe schon zur Zeit des Erbgangs das Grundstück zu Eigentum erworben. Der Einwand des beschwerdeführenden Amtes, der Erbe habe damals kein Grundeigentum erworben, weil solches im Nachlass nicht vorhanden gewesen sei, sondern nur einen Rückerstattungsanspruch des Erblassers, wäre an sich richtig. Das Gesetz will aber die Rechtsnachfolge, wie dargetan, eben anders angesehen wissen Ausserdem läge auch vom Standpunkt der abgelehnten Auffassung aus ein Grundstückserwerb vor, nur wäre es ein solcher kraft behördlichen Ausspruchs. Es handelt sich also in jedem Falle um einen Grunderwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbssteuergesetz, wobei je nach Auffassung lediglich die Steuerfreiheit des an sich unter das Grunderwerbssteuergesetz fallenden Erwerbsvorganges entweder schon aus § 3 Nr. 2 Grunderwerbssteuergesetz oder aus Art. 77 BREG (Art. 91 Rückerstattungsgesetz für die US-Zone) zu entnehmen ist. Aus der nach Art. 77 BREG (Art. 91 REG für die US-Zone) grundsätzlich bestehenden Steuerfreiheit zu schliessen, der Unbedenklichkeitsbescheinigung bedürfe es nicht, wäre verfehlt. Die Prüfung, ob ein überhaupt unter das Steuergesetz fallender Vorgang doch steuerfrei ist, soll gerade bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Finanzbehörde vorgenommen werden, nicht aber den Grundbuchämtern bei der Eintragung obliegen, wie § 9 DVO zeigt. Dafür, dass in dieser Hinsicht Art. 77 BREG (Art. 91 REG für die US-Zone) eine Ausnahme anordnen wollte, fehlt jeder Anhalt.
Aus alledem ergibt sich, dass der Beschluss des Landgerichts den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die weiters Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. v. Normann
Dr. Heck
Schuster
Dr. Oechßler