Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1952, Az.: 1 StR 191/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 191/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Landshut - 25.01.1952
Prozessgegner
den Schreiner Rudolf M. aus S. Krs. R geboren am ... 1914 in K., z.Zt, einstweilen untergebracht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 25. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat festgestellt, dass der an Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit Handlungen begangen hat, die den äusseren Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB in zwei Fällen, der fortgesetzten Beförderungserschleichung nach § 265 a StGB und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen. Es hat gemäss § 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) angeordnet.
Soweit die Revision des Beschuldigten die rechtliche Würdigung der von ihn begangenen Handlungen bemängelt, ist sie unbegründet. Die Behauptung zu den Rillen II 1 und 2 der Urteilsgründe, der Beschuldigte habe bei "Lösung und Kontrolle der Fahrkarten" noch nicht die Absicht gehabt, über die bezahlte Strecke hinauszufahren, widerspricht den bindenden Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht den äusseren Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB als erfüllt angesehen (RGSt 42, 40; 77, 32; RGHRR 1938, 1440). Im übrigen hätte der Beschuldigte den äusseren Tatbestand des Betrugs (im Falle II 2) und des versuchten Betrugs (im Falle II 1) auch dann verwirklicht, wenn er erst nach der Fahrkartenkontrolle auf der Strecke bis zum Zielbahnhof seiner Fahrkarte oder erst während des Haltens auf diesem Bahnhof den Entschluss zur Weiterfahrt gefasst hätte. In diesem Falle würde die zum Tatbestand des Betrugs gehörende Täuschungshandlung jeweils darin liegen, dass er sich in den Abort einschloss, um der Fahrkartenkontrolle zu entgehen. Keinen den Beschuldigten benachteiligenden Rechtsfehler lässt auch die Würdigung des äusseren Tatbestandes als Beförderungserschleichung nach § 265 a StGB in den Fällen II 3-7 erkennen. Der Beschuldigte hat in jedem der Fälle die Beförderung durch die Bahn schon dadurch erschlichen, dass er sich ohne Lösung einer Fahrkarte Zugang zu dem Zuge in der Absicht seiner Benutzung verschafft hat. Ob der Beschuldigte in den einzelnen Fällen statt der Beförderungserschleichung den die Anwendung des § 265 a StGB ausschliessenden äusseren Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betrugs nach § 263 StGB dadurch verwirklicht hat, dass er sich im Abort versteckte, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, ebenso, ob das Landgericht zu Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Einzelhandlungen angenommen hat. Schliesslich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Zertrümmerung der Fensterscheibe des Abortes (Fall II 5) als gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB gewürdigt hat. Die gegenteilige Meinung der Revision findet in der Entscheidung RGSt 34, 1 keine Stütze.
Hingegen kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB wendet. Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt stellt eine so schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn von dem zurechnungsfähigen oder vermindert zurechnungsfähigen Täter ein solches Maß von Gefahr ausgeht, dass dadurch der Bestand der Rechtsordnung unmittelbar bedroht und eine wirksame Abhilfe zu ihrer Aufrechterhaltung geboten und auf andere Weise als durch die Unterbringung nicht zu erreichen ist (RGSt 69, 150; 73, 303; BGH NJW 1951, 450, 572, 724, 969). Hierzu ist erforderlich, dass sich aus den Handlungen, die den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bilden, in Verbindung mit dem Geistenszustand und dem Vorleben des Täters die bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig Handlungen begeht, die nicht nur im Falle seiner Zurechnungsfähigkeit als Verbrechen oder Vergehen strafbar wären, sondern die auch eine erhebliche Störung der Rechtsordnung bedeuten. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht bis jetzt nicht bedenkenfrei dargetan. Die Beträge und Beförderungserschleichungen des Beschuldigten sind, für sich allein betrachtet, von keinem so erheblichen Gewicht, zumal sich der Beschuldigte nur kurze Fahrstrecken zum Ziel seiner Schwarzfahrten gemacht hatte. Auch die gemeingefährliche Sachbeschädigung bedeutet für sich allein nur einen geringen Verstoss gegen die Rechtsordnung. Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergab sich bisher nur daraus, dass der Beschuldigte im Falle II 2 kurz vor der Einfahrt in einen Bahnhof vom fahrenden Zug absprang, im Falle II 7 während der Fahrt durch ein Abortfenster stieg, auf den Trittbrettern am Zuge entlang kletterte und in ein anderes Abteil einstieg und im Falle II 5 zu demselben Zweck durch das Abortfenster zu klettern versuchte. Würde der Beschuldigte, in Freiheit belassen, dieses Verhalten fortsetzen, bestände die Gefahr von Transportgefährdungen im Sinne des § 316 StGB, sei es, dass beim Herumklettern des Beschuldigten auf den Trittbrettern ein Bahnbediensteter oder Reisender zum Ziehen der Notbremse, sei es, dass beim Abspringen des Beschuldigten vom Zuge und Überqueren der Geleise durch ihn der Führer eines anderen Zuges zum plötzlichen scharfen Bremsen veranlasst würde. Nicht hinreichend dargetan ist aber, dass der Beschuldigte mit Wahrscheinlichkeit auch künftighin in dieser Weise einem Drange zum Schwarzfahren ungehemmt nachgeben wird. Immerhin sind für die Zeit, seit der der Beschuldigte die letzte seiner auf einen Zeitraum von drei Wochen beschränkten Schwarzfahrten unternommen hatte, November 1950, bis zu seiner Ende Juli 1951 aus anderem Grunde erfolgten Einweisung in die Heil- und Pflegeanstalt keine weiteren Schwarzfahrten festgestellt. Über diese Tatsachen durfte das Landgericht nicht ohne weitere Erörterung hinweggehen. Es hat fernerhin aus der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in der Heil- und Pflegeanstalt zweimal gleichgeschlechtlich betätigt hat, den Schluss gezogen, er werde auch in dieser Hinsicht mit Wahrscheinlichkeit künftig straffällig werden. Gegen die Heranziehung der gleichgeschlechtlichen Betätigungen bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken. Die von dem Zurechnungsunfähigen zu besorgende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit braucht nicht in der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Handlungen zu liegen; die Handlungen müssen vielmehr nur auf dieselbe Quelle zurückzuführen sein, wie die Handlungen, die das Sicherungsverfahren veranlasst haben (RGSt 69, 242; 73, 303). Der Heranziehung steht auch nicht entgegen, dass die Unzuchtshandlungen nicht förmlich zum Gegenstand des Sicherungsverfahrens gemacht worden sind. Jedoch hätte der Umstand, dass frühere gleichgeschlechtliche Betätigungen des Beschuldigten nicht festgestellt sind, Anlass zur näheren Feststellung der beiden Vorgänge und zur Prüfung geben müssen, ob die gleichgeschlechtlichen Betätigungen nicht etwa nur auf die gemeinsame Unterbringung des Beschuldigten mit anderen Kranken zurückzuführen sind. Das Landgericht hat zwar im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen allgemein angenommen, dass der Beschuldigte, insbesondere wenn er sich in einer manischen Phase seines Leidens befindet, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde. Da aber bisher keine bestimmten mit Strafe bedrohten Handlungen des Beschuldigten derart dargetan sind, dass sich aus ihnen eine künftige erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt, kann diese allgemeine Annahme ohne nähere Angaben über den Krankheitszustand des Beschuldigten zur Zeit der Hauptverhandlung, die voraussichtliche Häufigkeit der manischen Schube, die sonstige künftige Entwicklung des Leidens und namentlich auch über die Art der von dem Beschuldigten zu erwartenden erheblichen Angriffe gegen die Rechtsordnung nicht als ausreichend erachtet werden.
Das Urteil lässt schliesslich auch nicht einwandfrei erkennen, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt das letzte Mittel ist, um die von ihm drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen. Zwar besteht nach der bindenden Feststellung des Landgerichts keine Möglichkeit, den Beschuldigten durch Belassung bei seiner Mutter oder Unterbringung bei sonstigen Verwandten vor der Begehung künftiger mit Strafe bedrohter Handlungen zu bewahren. Das Landgericht hätte aber präfen müssen, ob nicht bei dem Beschuldigten diese Ziel durch Entmündigung und Bestellung eines geeigneten, tatkräftigen Vormunds erreicht werden kann, der vor allem, falls der Beschuldigte arbeitsfähig sein sollte, für eine passende Dauerbeschäftigung mit ausreichender Überwachung sorgen könnte.
Auf die Revision war hiernach, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Zu einer erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts wird in der neuen Hauptverhandlung auch noch zu untersuchen sein, welche Gründe in den Jahren 1947 und 1948 den Anlass zur Einweisung des Beschuldigten in die Heil- und Pflegeanstalt Regensburg und zu seiner Entlassung aus dieser Anstalt gegeben haben, wie es sich mit dem Ziehen der Notbremse durch den Zugschaffner bei der Schwarzfahrt am 20. November 1950 (siehe die Ermittlungsakten 4 Js 274/51) verhalten hat, welche Bewandnis es mit der Zertrümmerung der Schankscheibe in einer Wirtschaft am 6. Mai 1951 hat (siehe Blatt 1 der Akten 2 Js 558/51) und welche Entwicklung die geistige Erkrankung des Beschuldigten in der Zwischenzeit genommen hat (siehe Bl 55 der Alten 2 Js 558/51).
Ordnet das Landgericht wiederum die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt an, ohne zu dem Fall a des Eröffnungsbeschlusses vom 16. November 1951 mit Strafe bedrohte Handlungen feststellen zu können, wird es wegen der Kostenentscheidung die Entscheidungen RGSt 73, 303, 306, RG HRR 1939 Nr. 1012 und BGH NJW 1951, 450 zu beachten haben.