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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1952, Az.: II ZR 195/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1952
Aktenzeichen
II ZR 195/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse - 19.06.1951
Landgerichts in Landau/Pfalz - 10.07.1950 - AZ: O 54/49

Prozessführer

des Transportunternehmers Max H. in L., O.str. ...,

Prozessgegner

den Fabrikanten Hugo B. in G., W.str. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Artl und Dr. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 19. Juni 1951 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 10. Juli 1950 - O 54/49 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.000 DM - Fünfzehntausend DM - zu zahlen und den Kläger von Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 6.000 DM freizustellen.

Die Mehrforderung wird abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4. Die Kosten der Berufungsinstanz und der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der ein Transportunternehmen betrieb, kaufte von dem Beklagten am 12. Oktober 1948 einen gebrauchten Lastzug, bestehend aus einem reparaturbedürftigen Krupp-Diesel-Lkw mit einem Gotha-Anhänger zum Preise von 28.000 DM. Auf diesen Kaufpreis zahlte der Kläger 19.700 DM bar und gab dem Beklagten für 2.300 DM Kundenwechsel sowie für den Rest von 6.000 DM sechs eigene Wechsel über je 1.000 DM. Hierauf wurde der Lastzug dem Beklagten am 27. Dezember 1948 übergeben. Der Beklagte behielt sich das Eigentum bis zur Restzahlung des Kaufpreises vor und schloß mit dem Kläger einen unter dem 28.12.1948 bestätigten Leihvertrag, wonach der Kläger berechtigt sein sollte, den Lastzug einstweilen bis zum 30. April 1949 zu benutzen. Gemäß den am 12. Oktober 1948 schriftlich bestätigten Kaufvereinbarungen verzichteten beide Parteien auf eine Schätzung des Lastzuges. Sie ist auch nicht als Grundlage des Kaufvertrages vorgenommen worden. Der Kläger ließ jedoch Lkw und Anhänger von der von der D. A.-T. GmbH zugelassenen Schätzungsstelle in Ludwigshafen schätzen. Laut Schätzungsurkunde vom 3. Januar 1949 ist der Marktzeitwert für den Lkw auf DM 14.030 und für den Anhänger auf DM 6.640 geschätzt worden. Nach Instandsetzung des Lastzuges wurden die Fahrzeuge Anfang März 1949 der Zulassungsstelle zwecks Zulassung vorgefahren. Der Kläger will erst am 5. März 1949 von einem Angestellten der Zulassungsstelle erfahren haben, daß der Lkw lediglich eine Ladefähigkeit von 5.950 kg, der Anhänger eine solche von 5.850 kg aufwiesen. Der Lastzug ist ihm unbestritten als "15 Tonner" verkauft worden. In der Kaufbestätigung und in den Schätzungsurkunden vom 3.1.1949 ist der Lkw mit einer Nutzlast - (typgemäß) 6,5 t, der Anhänger mit einer Nutzlast: (typgem.) 8 t - bezeichnet.

2

Mit Schreiben vom 7. März 1949 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, daß der Lastzug wegen der von der Zulassungsstelle niedriger festgestellten Nutzlast unrentabel sei. Er verlangte Herabsetzung des Kaufpreises auf die bisher geleisteten Zahlungen und erklärte, daß er andernfalls den Lastzug gegen Rückerstattung sämtlicher Zahlungen und aufgewandter Kosten, die der Kläger auf nahezu 7.000 DM bezifferte, zur Verfügung stelle. Der Kläger forderte den Beklagten ferner auf, im Falle der Nichtannahme seines Angebots den Lastzug bis zum 13. März 1949 abzuholen und die Anzahlungen sowie sämtliche bisher verausgabten Beträge zurückzuerstatten. Der Beklagte ging hierauf nicht ein. Mit Schreiben seines Anwalts vom 29. April 1949 berief sich der Kläger auf die Nichtigkeit des Vertrages, ferner auf Wucher und Mängel des Lastzuges und wiederholte das Verlangen, den Lastzug Zug um Zug gegen Rückzahlung des bezahlten Betrages zurückzunehmen und die noch im Besitz des Beklagten befindlichen Wechsel zurückzugeben sowie die zur Herbeiführung des fahrbereiten Zustandes des Lastzugs aufgewendeten Beträge zu ersetzen, auch einen an die Volksbank weitergegebenen Wechsel selbst zu regulieren.

3

Mit der Ende Juni 1949 eingereichten Klage verlangte der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 22.000 DM und Freistellung von Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 6.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Lastzuges. Er berief sich auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen die 3. AO zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28.2.1941 (DRAnz 1941 Nr. 56 S. 2), die den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen ohne die in dieser Anordnung vorgeschriebene Schätzung verbiete. Ferner machte der Kläger geltend, daß der Vertrag auch wegen Wuchers nichtig und die Wandlung des Kaufvertrages erklärt worden sei.

4

Der Beklagte trat dem Verlangen mit der Behauptung entgegen, dem Kläger sei ebenso wie, ihm bekannt gewesen, daß ohne Schätzung der Kaufvertrag nichtig sei. Deshalb stehe dem Kläger nach § 817 Satz 2 BGB kein Rückforderungsanspruch zu. Der vereinbarte Kaufpreis sei angemessen gewesen. Auf alle Fälle sei das Begehren des Klägers arglistig, da er bald nach Abschluß des Kaufvertrages ein Angebot des Beklagten, von dem Kaufvertrage gegen Zählung einer Abstandssumme von 3- 4.000 DM zurückzutreten, abgelehnt habe. Damals habe der Beklagte den Lastzug für 32.000 DM verkaufen können. Der Kläger bestritt diese Behauptungen des Beklagten und berief sich ferner auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 1. Juli 1949, mit dem der Beklagte die Herausgabe des Anhängers verlangt hat.

5

Der Kläger hat den Lastzug bis Anfang 1950 benutzt und ihn dann stillgelegt.

6

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Juli 1950 abgewiesen. Es hält den Anspruch auf 22.000 DM nach den Vorschriften der. §§ 948, 951 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an sich für gegeben, jedoch die Einrede der Arglist dagegen für durchgreifend, da das Verhalten des Klägers gegen Treu und Glauben verstoße.

7

Auf Grund des Kostentitels aus diesem Urteil ließ der Beklagte den Anhänger pfänden und am 6.11.1950 versteigern. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag von 504,54 DM des Versteigerungserlöses von 1.500 DM wurde von der V.bank in G. gepfändet, die wegen des an sie weitergegebenen ersten Wechsels über 1.000 DM am 6. Mai 1949. Anerkenntnisurteil gegen den Kläger erwirkt hat.

8

Der Motorwagen wurde von dem Kläger der Kreis- und Stadtsparkasse in L. für einen Kredit zur Sicherheit übereignet und von dieser am 25. Oktober 1950 versteigert, wobei der Beklagte den Wagen für 7.000 DM erwarb.

9

Der Beklagte hatte zuvor mit Arrestbefehl und Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts Ludwigshafen a.Rh. vom 29.9.1950 - G 74/50 - wegen eines Anspruchs von 5.000 DM aus Verkauf eines Lastzuges bezw. dafür gegebene nicht eingelöste Wechsel und eines Kostenpauschquantums von 300 DM die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Sparkasse aus Rückzahlungsverpflichtung eines Restbetrages nach Verwertung der sicherungsübereigneten Zugmaschine in Höhe von etwa 3.800 DM gepfändet.

10

Mit der Berufung beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.000 DM zu zahlen und ihn von Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 6.000 DM sowie von einer Arrestpfändung in Höhe von 4.300 DM freizustellen. Er wendet sich in seiner Begründung im wesentlichen gegen, die vom Landgericht gebilligte Arglisteinrede, bestritt, bewußt gegen das Verbot des Verkaufs gebrauchter Kraftfahrzeuge ohne Schätzung verstoßen zu haben und machte die Wandlungseinrede hilfsweise geltend.

11

Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und ferner vorgetragen, er habe für die erhaltenen 22.000 DM im Jahre 1949 Tabak gekauft, der noch lagere (am 15.1.1951) und nur noch einen Wert von 5- 7.000 DM habe. Der Klüger habe den Lastzug vollständig vernachlässigt und den Lkw der Sparkasse zur Sicherheit übereignet, ohne darüber verfügungsberechtigt gewesen zu sein.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die in der Vorinstanz gestellten Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

13

Das Berufungsgericht stellt fest, daß beide Parteien bewußt das gesetzliche Gebot, gebrauchte Kraftfahrzeuge nur auf der Grundlage einer vorgeschriebenen Schätzung zu verkaufen, verletzt haben, bejaht die sich daraus ergebende Nichtigkeit des Vertrages vom 12. Oktober 1948, hält aber die Klage anders als das Landgericht, deshalb für unbegründet, weil dem Klagebegehren die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Die Revision geht ebenfalls von der Nichtigkeit des Vertrages aus, beanstandet, jedoch die Anwendung der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB und glaubt, aus dem Verhalten des Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB herleiten zu können. Sie bemängelt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der Verstoß gegen die 3. AO zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 bewußt gewesen sei, und rügt insoweit Verletzung von Erfahfungssätzen (§ 286 ZPO).

14

1.)

Die genannte 3. AO ist von dem Reichskommissar für die Preisbildung mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan erlassen und stützt sich auf § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl I S. 927). Sie ist in Rheinland-Pfalz durch Landesverordnung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Schätzungspflicht beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge vom 3. Juni 1949 (GVBl S. 274) aufgehoben worden. Es bestehen keine Bedenken, davon auszugehen, daß sie im hier maßgebenden Zeitpunkt (Oktober-Dezember 1948) noch in Kraft war. Das wird von der Revision auch nicht angezweifelt. Nach § 4 der AO darf beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem Verbraucher an einen anderen Verbraucher der Kaufpreis den Schätzwert nicht übersteigen, der durch eine zugelassene Schätzungsstelle auf Grund einer nach den vom Preiskommissar für die Preisbildung gebilligten Richtlinien durchgeführten Abschätzung festgestellt ist. Maßgebend ist der Schätzwert bei Abschluß des Vertrages, falls die Vertragsparteien keinen anderen Zeitpunkt vereinbart haben. Die Abschätzung muß unbeschadet der Gültigkeit des Kaufvertrages vor dem für die Feststellung des Schätzwertes entscheidenden Zeitpunkt erfolgen; sie kann nach Ablauf von zwei Monaten nicht nachgeholt werden.

15

Zweck der Vorschriften des § 4 ist nicht nur der Schutz des Käufers vor Übervorteilung, sondern die Innerhaltung angemessener Preise zu gewährleisten und damit das allgemeine Preisniveau zu sichern. Fach Wortlaut und Zweck der Bestimmungen richtet sich das Gebot, dem Abschluß eines Kaufvertrages über gebrauchte Fahrzeuge eine Schätzung zugrunde zu legen, an beide Vertragsteile. Dem steht nicht entgegen, daß § 4 Abs. 4 der 3. AO den Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Schätzungsurkunde auszuhändigen, und dabei ersichtlich davon ausgeht, daß die Schätzung von dem Verkäufer zu veranlassen ist. Mit der ausdrücklichen Vereinbarung, daß der Kaufpreis ohne Rücksicht auf eine Schätzung des Kraftfahrzeuges bemessen werden und bestehen bleiben soll, haben beide Parteien somit gegen § 4 der AO verstoßen und zwar der Beklagte, wie er selbst zugibt, in Kenntnis des gesetzlich bestimmten Schätzungsgebots. Der beiderseitige Verstoß begründet die Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB, da aus dem Gesetz sich ein anderes nicht ergibt. Der AO kann nicht entnommen werden, daß das Rechtsgeschäft mit einem angemessenen Preise bestehen bleiben soll. Die in der Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts, für die Annahme, daß beim Verstoß gegen Preisvorschriften vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gewollt sei, angeführten Gründe greifen hier nicht ein, weil der Gesetzgeber durch positive Vorschrift bestimmt hat, daß die Schätzung nach Ablauf von 2 Monaten seit dem maßgebenden Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden kann. Daraus ist zu entnehmen, daß die Unterlassung der Abschätzung nach Ablauf der Nachholungsfrist die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge hat (OGHZ 1, 171 [173] OLG Hamburg HGZ 2, 306.). Die Vereinbarung der Parteien läßt zwar den Willen erkennen, das Rechtsgeschäft ohne Rücksicht auf eine von einem vereinbarten Preis abweichende Schätzung zu dem vereinbarten Preis bestehen zu lassen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, in Anwendung des § 139 BGB die Nichtigkeit auf das schuldrechtliche Geschäft zu beschränken. Denn dem Zweck der AO ist zu entnehmen, daß in jedem Falle auch das Erfüllungsgeschäft, wenn die Schätzung unterbleibt, verboten sein soll und deshalb nichtig ist (vgl. RG DR 1942, 1410; OGHZ 1, 173).

16

2.)

Infolge der Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäftes hat der Beklagte durch Übergabe des Geldes bei den Barzahlungen, die unstreitig 19.700 DM betragen haben, trotz der auf Übereignung gerichteten stillschweigenden Willenserklärungen beider Parteien. Eigentum an dem Geld nicht erworben. Das Berufungsgericht folgert aus dem Sachverhalt, insbesondere aus den in dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 12. Oktober 1948 niedergelegten Abmachungen, daß die Parteien beim Vertragsabschluß eingehend über die Trage verhandelten, ob eine Schätzung vorgenommen werden solle und welche Folgen es für ihre Beziehungen, zueinander habe, wenn der Kläger entgegen der getroffenen Vereinbarung ohne Einverständnis des Beklagten eine Schätzung veranlassen würde. Es stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß beide Parteien eine bewußte Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Verpflichtung, den Kauf auf der Grundlage einer amtlichen Schätzung zu tätigen und durchzuführen, begangen haben. Da der Beklagte den Kauf in bewußter Nichtachtung der gesetzlichen Schätzungspflicht getätigt hat, mußte er mindestens erhebliche Zweifel haben, ob er berechtigt ist, das Geld in Empfang zu nehmen. Der Beklagte handelte jedenfalls grob fahrlässig, wenn er sich bei der Empfangnahme des Geldes zum Besitz dem Kläger gegenüber als berechtigt angesehen haben sollte. Er war daher bei dem Erwerb des Besitzes an dem Geld nicht im guten Glauben im Sinne des § 990 BGB und haftet somit auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß das ihm übergebene Geld an den Eigentümer, den Kläger, nicht mehr herausgegeben werden kann (§§ 990, 989 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, in welcher Weise der Kläger das Eigentum an dem Gelde verloren hat, durch Vermischung nach §§ 948, 949 BGB oder durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten. Für den Schadensersatzanspruch aus §§ 990, 989 BGB kommt es hierauf nicht an. Eine von einem bösgläubigen Besitzer vorgenommene Verfügung über das Geld ist stets eine schuldhafte Verfügung im Sinne des § 989 BGB (vgl. RG Warn 1924, Nr. 125). Der Sieger kann deshalb im Wege des Schadensersatzes einen gleichen Geldbetrag verlangen. Er hat allerdings in der Berufungsinstanz seinen Zahlungsanspruch auf 15.000 DM herabgesetzt und entsprechend mit der Revision einen Zahlungsanspruch nur in dieser Höhe geltend gemacht.

17

Dem Schadensersatzanspruch aus §§ 990, 989 BGB kann der Beklagte nicht entgegenhalten, daß der Kläger durch die Leistung ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Die herrschende Rechtsprechung und Rechtslehre verneint die Zulässigkeit eines Einwands aus § 817 Satz 2 BGB gegenüber Ansprüchen aus Eigentum mir der zutreffenden Begründung, daß die Vorschrift des § 817 Satz 2 allein auf das Bereicherungsrecht zur Anwendung komme. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 14. Juni 1951 - IV ZR 37/50 (NJW 51, 643) - die Ausdehnung des § 817 Satz 2 auf Ansprüche aus Eigentum in Übereinstimmung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs OGHZ 4, 65 abgelehnt. Dieser Auffassung tritt der Senat im Ergebnis bei.

18

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht deshalb zu versagen, weil der Kläger nicht mehr in der Lage war, dem Beklagten den Anhänger zurückzugeben, und der Beklagte den Motorwagen nur dadurch wiedererhalten hat, daß er ihn in der Versteigerung für 7.000 DM erwarb. Der Kläger hatte dem Beklagten den Lastzug wenige Tage, nachdem er zwecks Zulassung der Zulassungsstelle vorgefahren worden ist, zur Verfügung gestellt. Der Beklagte, der sich wissentlich über die Vorschrift, gebrauchte Kraftfahrzeuge nur nach Maßgabe einer Schätzung zu verkaufen, hinweggesetzt hatte, mußte mit den Folgen rechnen, die dadurch entstehen, daß der Kläger den Lastzug weiter benutzt, und kann dem Kläger, der nun nicht mehr in der Lage ist, den Lastzug zurückzugeben, dies gegenüber den Klageansprüchen nicht unter dem Gesichtspunkt der Arglist entgegenhalten.

19

Ob und welche Ansprüche dem Beklagten gegen den Kläger auf Grund der Benutzung und behaupteten Beschädigung des Lastzuges sowie auf Grund der rechtswidrigen Übereignung des Motorwagens an die Sparkasse zustehen, war in diesem Prozeß nicht zu entschieden, weil der Beklagte solche Ansprüche nicht zur Aufrechnung gestellt hat. Es muß ihm daher überlassen bleiben, diese Ansprüche besonders geltend zu machen.

20

3.)

Der Beklagte war, bzw. ist auch bösgläubiger Beisitzer der 6 Wechsel über je 1.000 DM, die der Kläger akzeptiert und dem Beklagten übergeben hat. Dieser hat den ersten Wechsel, der an 15. März 1949 fällig geworden ist, an die V.bank G. eGmbH weitergegeben, die gegen den Kläger wegen der Wechselforderung Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 1949 erwirkt hat. Der Beklagte hat mangels eines gültigen Begebungsvertrages durch Aushändigung des Wechsels keinen wechselmäßigen Anspruch (§ 28 WG) gegen den Kläger und auch kein Eigentum an der Wechselurkunde erworben. Der Kläger war daher als Eigentümer berechtigt, von dem Beklagten Herausgabe des Wechsels zu verlangen. Diesen Herausgabeanspruch hat der Beklagte dadurch vereitelt, daß er den Wechsel an die V.bank G. eGmbH weitergegeben hat (§ 16 Abs. 2 WG). Der Beklagte haftet daher auf Schadensersatz ebenfalls nach §§ 990, 989 BGB dafür, daß infolge seines Verschuldens dieser Wechsel nicht von ihm herausgegeben und der Beklagte aus dem Wechsel in Anspruch genommen werden kann. Der Schaden besteht darin daß der Beklagte auf Grund des der V.bank gemäß Art. 16 WG entstandenen Wechselrechts in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Kläger von dieser Verbindlichkeit freizustellen (§ 249 BGB). Hinsichtlich der 5 weiteren Wechsel über je 1.000 DM, die der Beklagte von dem Kläger mit seinem Akzept erhalten hat, bestand für den Kläger ebenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der Wechselurkunden. Ob der Beklagte diese Wechsel weitergegeben hat, oder ob die Wechsel dauernd in seinem Besitz geblieben sind, kann dahingestellt bleiben. Der Beklagte ist in jedem Falle verpflichtet, den Kläger von einer Inanspruchnahme aus diesen Wechseln freizustellen. Hat der Beklagte diese 5 Wechsel oder einen Teil hiervon nicht weitergegeben und ist er noch im Besitz der Wechsel, so bedeutet eine Verurteilung zur Freistellung von einer Inanspruchnahme aus diesen Wechseln nichts anderes als die Feststellung, daß der Kläger aus diesen Wechseln Ansprüche nicht erheben kann. Es bestehen keine prozessualen und auch keine materiellrechtlichen Bedenken dagegen, dem Klageantrag auf Freistellung von Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 6.000 DM zu entsprechen, zumal der Beklagte gegen diese Formulierung des Antrages Einwende nicht erhoben hat.

21

4.)

Für das Klagebegehren auf Freistellung von einer Arrestpfändung in Höhe von 4.300 DM fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Für die Beseitigung des Arrestes und der gleichseitig angeordneten Pfändung steht dem Kläger nur das in der Zivilprozeßordnung vorgesehene Verfahren zur Verfügung. Der Arrest kann nach § 925 ZPO, nach § 926 Abs. 2 ZPO oder nach § 927 ZPO aufgehoben werden. Mit einer Aufhebung des Arrestes würde auch der Titel für die Pfändung, gegen die sich der Antrag auf Freistellung von der Arrestpfändung richtet, entfallen. Der Pfändungsbeschluß wäre gemäß § 766 ZPO auf Antrag des Klägers aufzuheben. Es fehlt deshalb an einem Rechtsschutzinteresse dafür, den Anspruch auf Freistellung von der Arrestpfändung in dem Hauptprozeß gesondert zu verfolgen. Insoweit mußte die Klage deshalb abgewiesen werden.

22

5.)

Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß der Kläger in erster Instanz zunächst Zahlung von 28.000 DM und dann statt dessen Zahlung von 22.000 DM und Freistellung von Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 6.000 DM verlangt hat. Da der Kläger seinen Zahlungsanspruch in der Berufungsinstanz auf 15.000 DM ermäßigt hat, ist das abweisende Urteil des Landgerichts hinsichtlich eines Teilbetrages des Zahlungsanspruchs von 7.000 DM nicht mehr angegriffen worden. Insoweit verblieb es deshalb bei der Abweisung der Klage. Das hat zur Folge, daß der Kläger 1/4 der Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen hat, während dem Beklagten 3/4 dieser Kosten aufzuerlegen waren. Der in zweiter Instanz gestellte Antrag auf Freistellung von der Arrestpfändung betrifft wirtschaftlich denselben Gegenstand, den der Kläger mit seinem Antrag auf Befreiung von den Wechselverbindlichkeiten in diesem Rechtsstreit verfolgt. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, auch bei der Streitwertberechnung diesen Antrag nicht besonders zu bewerten, sondern wie eine unselbständige Nebenforderung zu behandeln (vgl. Stein-Jonas ZPO 17. Aufl § 6 Anm. 3, § 5 Anm. I, 1; OLG Naumburg Rspr 13, 68). Gemäß § 92 ZPO erschien es daher angemessen, dem Beklagten die ganzen Kosten der Rechtsmittelinstanzen aufzuerlegen.

Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Selowsky Artl Dr. K. E. Meyer