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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1952, Az.: IV ZR 210/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1952
Aktenzeichen
IV ZR 210/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 16.10.1951
Landgerichts in Hagen - 21.11.1950

Prozessführer

des Friedrich Wilhelm S. in A., W.strasse ...,

Prozessgegner

Paul Heinrich S. in A., W.str. ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Oktober 1951 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 21. November 1950 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Endurteil überlassen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern, die in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, errichteten am 14. März 1932 folgendes gemeinschaftliches Privattestament:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten soll der beiderseitige Nachlass an unseren Sohn Heinrich - den Beklagten. - als Nacherben fallen.

Der überlebende Ehegatte behält bis zum Eintritt der Nacherbfolge unbeschränktes Verfügungsrecht über den Nachlaß; insbesondere ist er berechtigt, entgeltliche oder auch unentgeltliche Geschäfte über den gesamten Nachlass, also auch Liegenschaften, vorzunehmen. Der Sohn Friedrich Wilhelm S. - der Kläger - wird für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten auf Pflichtteil gesetzt."

2

Am 26. Januar 1942 starb die Mutter. Am 13. Januar 1945, als der Beklagte zur Wehrmacht eingezogen war, übertrug der Vater dem Kläger durch notariellen Vertrag die Hälfte seines unbeweglichen Vermögens zu Eigentum. In dem Vertrage heißt es, daß die Übertragung "zwecks Regelung der Nachfolge in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft" erfolge. Weiter heißt es in dem Vertrag, es sei vorgesehen, daß der Beklagte die andere Hälfte der Grundstücke erhalten solle; bei der Auseinandersetzung der beiden Brüder solle jedoch berücksichtigt werden, daß ihm bereits ein Grundstück von 3,62 ar gehöre, so daß der Kläger von den Grundstücken des Vaters 3,62 ar mehr erhalten solle. Das ganze übrige Vermögen (bis auf ein dem Beklagten zugedachtes Schlafzimmer) sollten die Söhne je zur Hälfte erhalten.

3

An den Grundstücken behielt sich der Vater den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Der Kläger verpflichtete sich, für seinen Vater lebenslänglich zu sorgen, wogegen dieser sich als Gegenleistung hierfür verpflichtete, den Kläger unentgeltlich in seinem Wohnhaus wohnen zu lassen.

4

Am 19. Februar 1947 errichtete der Vater der Parteien ein Testament, in dem er für den Fall, daß er unbeschränkter Erbe nach seiner Frau geworden sein sollte, den Beklagten zum Alleinerben berief und den Kläger auf den Pflichtteil setzte, und für den Fall daß er nur Vorerbe geworden sein sollte, das Testament von 1932 aufrechterhielt.

5

Im Juni 1947 erhob der Vater gegen den jetzigen Kläger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 13. Januar 1945 mit der Begründung, er sei bei Vertragsschluß irrigerweise von der Annahme ausgegangen, daß er mit seinen Söhnen in fortgesetzter Gütergemeinschaft des westfälischen Rechts lebte, während er in Wahrheit Alleinerbe seiner Frau gewesen sei. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, durch den sich der damalige Beklagte, jetzige Kläger zur Zahlung von 200,- RM und einer laufenden Rente von 40,- RM monatlich an den Vater verpflichtete, wogegen dieser auf den Klageanspruch verzichtete.

6

Im Oktober 1949 starb der Vater.

7

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Ansprüche aus seinen Pflichtteilsrecht geltend. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er die Verurteilung des Klägers zur Auflassung der halben Miteigentumsanteile an den Grundstücken begehrt, die der Vater der Parteien dem Kläger durch den Vertrag vom Januar 1945 übertragen hatte. Er stützt die Widerklage darauf, daß die Übertragung eine Schenkung darstelle, die der Vater in der Absicht vorgenommen habe, ihn - den Beklagten - zu beeinträchtigen.

8

Das Landgericht in Hagen hat durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen.

9

Das Oberlandesgericht in Hamm hat ihr dagegen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Beide Vorinstanzen haben das gemeinschaftliche Testament der Eltern der Parteien dahin ausgelegt, daß trotz des von den Testierenden gewählten Ausdrucks "Nacherbe" der Beklagte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt worden sei. An diese Auslegung, gegen die von der Revision keine Bedenken erhoben worden sind, ist das Revisionsgericht gebunden.

11

II.

Das Berufungsgericht hat das gemeinschaftliche Testament weiter dahin ausgelegt, daß es sich um ein sog. wechselbezügliches im Sinne des §2270 BGB handele, bei dem also anzunehmen sei, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die des anderen getroffen sein würde, und es hat ausgeführt, daß auf solche Testamente die §§2286, 2287 BGB entsprechend anzuwenden seien. Auch insoweit hat die Revision das Berufungsurteil nicht angegriffen; daß die §§2286, 2287 BGB auf wechselbezügliche Testamente dann anzuwenden sind, wenn durch den Tod eines Ehegatten das Widerrufsrecht des anderen erloschen ist, entspricht der allgemeinen Meinung (RGRK Anm. 6 zu §2271; RGZ 77, 111 [113]; OGHBrZ 1, 161 [163]; Kipp, Erbrecht, §27 II 1 c und §28 V).

12

III.

Die Bestimmungen des Preußischen Gesetzes vom 16. April 1860 betr. das Westfälische Güterrecht (PrG S. 165) stehen dem Anspruch des Beklagten nicht entgegen. Zwar wird nach §10 dieses Gesetzes die Gütergemeinschaft nach dem Tode eines der in Gütergemeinschaft lebenden Gatten zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern fortgesetzt. Diese gesetzliche Regelung kann aber durch eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung der Ehegatten geändert werden. Eine solche ändernde letztwillige Verfügung liegt vor, wenn sich Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Damit ist die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen (vgl. Niesert, Aus dem Westfälischen Güterrecht, Heft 6 S. 27).

13

IV.

Nach §2287 BGB kann ein Vertragserbe dann, wenn der Erblasser in der Absicht, ihn zu benachteiligen, eine Schenkung gemacht hat, nach Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

14

Eine Beeinträchtigungsabsicht, wie §2287 BGB sie erfordere, läge vor, wenn die Benachteiligung das treibende Motiv gewesen sei. Bei Verträgen der hier zur Entscheidung stehenden Art spreche schon nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein eine Vermutung für eine Benachteiligungsabsicht. Hinzu komme, daß der Vater, der mit dem Kläger zuvor in Unfrieden gelebt habe, gewünscht habe, sich mit ihm wieder zu vertragen; daß der Kläger zur Bedingung gemacht habe, daß das gemeinschaftliche Testament der Eltern geändert würde; daß der Vater darauf wenige Tage vor dem Übertragungsvertrag versucht habe, das Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückzuerhalten, und daß der leitende Gedanke bei Abschluß des Übertragungsvertrags gewesen sei, die für den Kläger nachteiligen Folgen des Testaments der Eltern auszugleichen. Der Kläger selbst habe vorgetragen, sein Vater habe mit dem Übertragsvertrag das ihm - dem Kläger - zugefügte Unrecht wieder gut machen wollen; also sei die Benachteiligungsabsicht der alleinige, mithin treibende Gesichtspunkt gewesen.

15

Die Revision rügt hierzu Verletzung des §2287 BGB und führt aus, das Berufungsgericht habe Ursache und Wirkung verwechselt, wenn es meine, die Absicht des Vaters, die Beeinträchtigung des Klägers durch das gemeinschaftliche Testament wieder zu beseitigen, sei mit der Annahme, der Vater habe beabsichtigt, den Beklagten zu benachteiligen, nicht unvereinbar. Bei jeder Schenkung sei dem Schenkenden bewußt, daß die Erbschaft des Vertragserben entsprechend verkürzt werde. Eine Beeinträchtigungsabsicht könne deswegen aber nicht schon bei jeder Schenkung angenommen werden; sonst wären die Gesetzesworte "in der Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen" überflüssig. §2287 BGB wolle nur den bösen Willen des Erblassers ausschließen, nicht aber eine Handlung verbieten, die der Erblasser aus dem zu billigenden Motiv, den Zielen der Gerechtigkeit zu dienen, vornehme.

16

Die Rüge greift durch. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß eine Schenkung, die ein Vertragserbe vornimmt, nicht schon deswegen als in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen zu betrachten ist, weil der Schenker die Vorstellung hat, es werde der andere Vertragserbe beeinträchtigt. Er handelt dann zwar vorsätzlich in Bezug auf die Beeinträchtigung des anderen. Dieser Vorsatz wird aber bei fast jeder Schenkung vorliegen. Wollte man ihn ausreichen lassen, um dem Vertragserben einen Herausgabeanspruch zu geben, so würde der Vertragserbe an fast jeder Schenkung gehindert; daß dies nicht richtig sein kann, erweist sich besonders in dem Fall der §§2269, 2270 BGB, also in dem - auch hier vorliegenden - Fall des wechselbezüglichen sog. Berliner Testaments: der überlebende Ehegatte wäre an allen Schenkungen gehindert, sogar an solchen, durch die er Gegenstände aus seinem nicht von dem verstorbenen Gatten ererbten Vermögen weggibt.

17

Auch der Wortlaut des §2287 BGB spricht hiergegen: "Absicht" ist eine engere Art des Vorsatzes. Sie liegt vor, wenn der Handelnde den in Betracht kommenden Erfolg seines Handelns - hier also die Beeinträchtigung - nicht nur in sein Bewußtsein aufnimmt, sondern wenn die Beeinträchtigung den Zweck seines Handelns bildet, wenn es ihm auf diese Beeinträchtigung ankommt und er sie erstrebt. Sie muß den alleinigen oder doch den überwiegenden Beweggrund seines Handelns bilden, wobei es daher nicht ausgeschlossen ist, daß der Handelnde mehrere Beweggründe hat oder mehrere Zwecke verfolgt. Stellt sich die Benachteiligung lediglich als die unvermeidliche, vom Schenker nur in Kauf genommene, aber von ihm nicht erstrebte Folge der Schenkung dar, so hat er nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Mit Recht ist daher das Reichsgericht in RGZ 77, 111 [113] davon ausgegangen, daß eine Schenkung, die ein Erblasser nur aus dem Wunsche heraus gemacht hat, seinen in dürftigen Verhältnissen lebenden Verwandten Gutes zu erweisen, nicht in Beeinträchtigungsabsicht gemacht worden sei.

18

Im vorliegenden Fall wünschte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Vater der Parteien im November 1944 sich mit dem Kläger, mit dem er bis daher in Unfrieden gelebt hatte, wieder zu vertragen. Wenn daraufhin der Kläger zur Bedingung machte, das ihm ungünstige Testament der Eltern müsse zunächst geändert werden, und wenn darauf der Vater und der Kläger, als sich die Abänderung des Testaments als rechtlich unmöglich erwiesen hatte, sich zum Abschluß des Übertragsvertrages entschlossen, so war das den Vater treibende Motiv hierfür der Wunsch, sich mit dem Kläger zu vertragen. Um dieses Ziel zu erreichen, nicht aber um den Beklagten zu beeinträchtigen, schloß der Vater den Vertrag. Hiermit steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der leitende Gedanke bei Vertragsabschluß sei gewesen, die für den Kläger nachteiligen Folgen des Testaments auszugleichen, nicht im Widerspruch. Denn gerade weil der Kläger diesen Ausgleich zur Bedingung seiner Versöhnungsbereitschaft gemacht hatte, ist auch die Absicht des Vaters, die nachteiligen Folgen des Testaments auszugleichen, nur die Folge seines Wunsches nach Versöhnung. Diese Versöhnung war also das Ziel, auf das es ihm ankam, nicht dagegen eine Beeinträchtigung des Beklagten. Diese stellte sich nur als notwendige Folge des Versöhnungswunsches des Vaters dar. Die Voraussetzungen für den vom Widerkläger geltend gemachten Anspruch aus §2287 BGB sind daher nicht gegeben. Der Revision ist somit stattzugeben.

Ascher Johannsen Kregel v. Werner Scheffler