Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1952, Az.: 4 StR 117/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 06.11.1951
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- JZ 1952, 568 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Sittlichkeitsverbrechen
Amtlicher Leitsatz
Die Erklärung des Angeklagten, er nehme das Urteil an, kann nicht als wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel angesehen werden, wenn nicht einwandfrei feststeht, dass der Angeklagte damit seinen Willen kundgeben wollte, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 6. November 1951 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Nach Verkündung dieses Urteils verzichtete er ebenso wie der Staatsanwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Einlegung eines Rechtsmittels, Gleichwohl hat er durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und geltend gemacht, er habe unter der niederschmetternden Wirkung des Urteils auf die ihn völlig einschüchternde Frage des Vorsitzenden, ob er das Urteil "annehme", "jawohl" gerufen, ohne damit zum Ausdruck bringen zu wollen, dass er auf Rechtsmittel verzichte.
Der genaue Wortlaut der "Verzichtserklärung" ist im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet; dieses hat auch keine Beweiskraft für einen Vorgang, der sich erst, nach Schluss der Hauptverhandlung abgespielt hat. Nach der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden der Strafkammer hat der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Frage, ob er das Urteil annehme, mit "Ja" geantwortet. Hierin kann, wie der Revision zuzugeben ist, kein Verzicht auf Rechtsmittel gefunden werden, wenn nicht einwandfrei feststeht, dass der Angeklagte damit seinen Willen kundgeben wollte, von einer Anfechtung des Urteils abzusehen; denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts wäre es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte nur aus formellen Gründen an den äusseren Wortsinn einer Erklärung gebunden wäre, der mit seinem Willen nicht im Einklang steht.
Aus den vom Vorsitzenden der Strafkammer geschilderten Umständen, unter denen der Angeklagte seine Erklärung abgegeben hat, ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, dass dieser sich der Tragweite seiner Antwort bewusst war. Der Vorsitzende wies nämlich von vornherein mit einer gewissen Feierlichkeit auf die Bedeutung des Vorgangs hin, indem er seine Frage in die Worte kleidete: "Angeklagter, ich frage Sie pflichtgemäss, ob Sie das Urteil annehmen wollen." Darauf hat der Beschwerdeführer erst nach einigem Besinnen mit "Ja" geantwortet. Sodann erklärte der Staatsanwalt: "Ich verzichte gleichfalls auf Rechtsmittel", worauf der Vorsitzende, indem er auf seine Uhr sah, feststellte: "Das Urteil ist 1120 Uhr rechtskräftig." Ein Widerspruch wurde von keiner Seite erhoben. Indem der Angeklagte diese Feststellung widerspruchslos hinnahm, bestätigte er, dass seine Willenserklärung denselben Sinn hatte wie der eindeutige Rechtsmittelverzicht des Staatsanwalts. Seine Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden.
Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin