Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1952, Az.: 3 StR 233/51
Auswirkungen der Niederschlagung der Strafverfolgung durch ein Landesstraffreiheitsgesetz auf die Strafverfolgung in einem anderen Bundesland
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 233/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 11.01.1951
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1948
- § 12 Abs. 1 StPO
Fundstellen
- BGHSt 3, 134 - 143
- NJW 1952, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl i.R.
Amtlicher Leitsatz
Die durch ein Landesstraffreiheitsgesetz verfügte Niederschlagung steht der Strafverfolgung, in einem anderen Bundesland entgegen, wenn ein Gericht des amnestierenden Landes die Untersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch nach § 12 Abs. 1 StPO ausschliesslich zuständig geworden ist, nicht dagegen, wenn das Gericht des anderen Landes die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 11. Januar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben:
- 1.)
soweit das Verfahren in den Fällen Pf., B. und Sch. eingestellt worden ist,
- 2.)
im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges, wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und von der Anklage der Hehlerei in einem Falle freigesprochen worden. Das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute Pf., wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zum Nachteil des Brauereibesitzers B. und wegen Hehlerei zum Nachteil des Kaufmanns Sch. hat das Landgericht auf Grund der §§ 1, 2 und 3 des bayerischen Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung, von Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der bayerischen Verfassung vom 24. Januar 1948 eingestellt. Im Falle B. hält es den Angeklagten nur eines einfachen Diebstahls im Rückfalle für berführt. Unter Berücksichtigung dieser strafrechtlichen Würdigung ist es der Ansicht, dass für diese drei Taten, die sämtlich vor dem Stichtage des genannten Straffreiheitsgesetzes begangen sind, eine ein Jahr Gefängnis überschreitende Gesamtstrafe nicht verwirkt sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit an, als das Verfahren eingestellt ist, und rügt hierbei Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Im Falle B. sei das Landgericht infolge Verletzung der Aufklärungspflicht zu der Annahme eines einfachen Diebstahls im Rückfalle gelangt. In den Akten DLs 9/1946 des Amtsgerichts in Neumarkt (Oberpfalz) sei die Mutter des Angeklagten im Hinblick auf die bei dem Diebstahl geleistete Hilfe wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden. Das Landgericht habe deshalb nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten als unwiderlegbar unterstellen dürfen, dass der Keller, aus dem er die Kartoffeln gestohlen habe, unverschlossen gewesen sei. Es hätte vielmehr den bestohlenen Brauereibesitzer B. und die Mutter des Angeklagten als Zeugen vernehmen müssen. Würde festgestellt, dass der Angeklagte zur Ausführung des Kartoffeldiebstahls in den Keller eingebrochen sei, so würde die Mindeststrafe für diese Tat ein Jahr Gefängnis betragen und aus diesem Grunde die Gesamtstrafe für die drei Taten, hinsichtlich deren das Verfahren eingestellt worden ist, die Höchstgrenze des Straffreiheitsgssetzes überschreiten. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien somit nicht gegeben. Im Falle Pf. habe das Landgericht von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts deshalb abgesehen, weil es geglaubt habe, das bayerische Straffreiheitsgesetz sei anzuwenden. Es habe hierbei die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Nur bei völliger Aufklärung des Sachverhalts hätte die Grundlage für die richtige Strafbemessung gefunden werden können. Bei der Feststellung der für jene drei Taten in Frage kommenden Gesamtgefängnisstrafe habe das Landgericht die für einen Fall der fortgesetzten mittelbaren Falschbeurkundung verwirkte Gefängnisstrafe von drei Monaten nicht berücksichtigt, obwohl der Angeklagte diese Tat zum Teil vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangen habe.
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
1.)
Das bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1948 gewährt Straffreiheit durch Erlass von Strafen, die bayerische Berichte durch Urteil erkannt haben, durch Niederschlagung der bei den bayerischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden noch anhängigen Strafverfahren und durch Verbot jedweder Einleitung von Strafverfahren durch bayerische Behörden. In den Fällen Pflamminger und Scholl schwebten zur Zeit des Straffreiheitsgesetzes Ermittlungsverfahren bei der bayerischen Staatsanwaltschaft. Im Falle Betz hatte das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) auf die wegen Einbruchdiebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erhobene Klage hin bereits am 27. Juni 1946 in den Akten DLs 9/1946 die Untersuchung eröffnet. Die Durchführung sämtlicher Verfahren scheiterte daran, dass der Aufenthalt des Angeklagten, weil er unter falschem Namen lebte, nicht zu ermitteln war. Im Falle B. hat das Amtsgericht das Verfahren auf Grund des bayerischen Straffreiheitsgesetzes, das nach der Vorschrift des § 13 bereits am 12. Dezember 1947 in Kraft getreten ist, durch Beschluss vom 16. Dezember 1947 eingestellt. Die Ermittlungsverfahren in den Fällen. Pf. und Sch. blieben weiterhin bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Die Frage, ob durch das bayerische Straffreiheitsgesetz das Verfahren in den drei Fällen niedergeschlagen und das Landgericht somit, wie es annimmt, gehindert ist, das auf die Klage bei ihm eröffnete Verfahren fortzuführen, ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Denn es handelt sich darum, ob das auf Sachentscheidung zielende Verfahren zulässig ist. Deshalb durfte die Frage auch zum Gegenstand eines Revisionsangriffes gemacht werden, der im Rahmen der Prüfung von Amts wegen zu erledigen ist (RGSt 53, 39 [40] 69, 124 [126]).
Die Niederschlagung äussert ihre Wirkung sowohl auf dem Gebiet des Verfahrensrechts als auch auf dem des sachlichen Rechts. Verfahrensrechtlich wirkt sie als Hinderungsgrund für den Fortgang der anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Untersuchungen. Sachlichrechtlich bringt die Straffreiheit den staatlichen Strafanspruch selbst zum Erlöschen, und zwar unmittelbar in dem vom Straffreiheitsgesetz bezeichneten Umfange (RGSt 69, 124 [126] und die dort angezogenen Entscheidungen). Die Niederschlagung tritt kraft Gesetzes ein. Die aktenmässige Einstellung des Verfahrens hat lediglich feststellende Wirkung (RGSt 54, 17 [18] 67, 145 [146]; 69, 124 [125]). Dies gilt auch für das bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1948, wie Wortlaut, Sinn und Zweck seiner Vorschriften - insbesondere §§ 1-4 - mit Sicherheit ergeben.
2.)
Zunächst ist zu prüfen, ob die durch das bayerische Straffreiheitsgesetz herbeigeführte Niederschlagung auch das Landgericht in Duisburg bindet, wie dieses Gericht und die Revision der Staatsanwaltschaft annehmen, das heisst, ob in den drei Fällen der staatliche Strafanspruch, falls die Voraussetzungen der §§ 1-3 des Straffreiheitsgesetzes vorliegen, mit Wirkung für sämtliche Bundesländer zum Erlöschen gebracht ist oder ob das bayerische Straffreiheitsgesetz, wie der Oberbundesaawalt meint, von den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt nicht angewendet werden darf, mithin keinerlei Wirkung auf das vor dem Landgericht in Duisburg schwebende Verfahren äussert.
Dass die Bundesländer - neben der Bundesrepublik - das Begnadigungsrecht und damit die Verfügungsgewalt über die aus dem Bundesstrafrecht fliessenden Strafansprüche als Ausfluss ihrer Gerichtsbarkeit in deren Grenzen haben, ist ausser allem Zweifel. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gerichtsbarkeit der Länder als unmittelbare oder als nur zur Ausübung von der Bundesrepublik übertragene gedacht wird, ob man die Länder als Inhaber der Strafansprüche (so RGSt 53, 39 [41]) oder die Strafansprüche als der Bundesrepublik zustehend und die Länder nur als Verfügungsberechtigte (so Beling, Deutsches Strafprozessrecht S 523/24) betrachtet. Für die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit hat die Bundesrepublik mit ihren Ländern als einheitliches Staatsganzes zu gelten. Darin sind die Länder als zur gemeinsamen Ausübung der Strafrechtspflege verbunden und sämtliche im Bundesgebiet, befindlichen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden als Organe ein und derselben Strafgewalt anzusehen.
Jedoch ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im einzelnen Falle nur dasjenige Land berufen, dessen Gericht die Untersuchung zuerst eröffnet hat, Damit ist die Sache für das gesamte Bundesgebiet anhängig geworden. Sämtliche übrigen Gerichte sind in dieser Sache für die Dauer der Rechtshängigkeit von der Ausübung der Gerichtsbarkeit ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 StPO). Das Land, bei dessen Gericht die Sache rechtshängig ist, hat auch die Verfügungsgewalt über den Strafanspruch. Nun ist die Verfügung über den Strafanspruch in der Form des Straferlasses wie in der Form der Niederschlagung allerdings ein Justizhoheitsakt. Ein solcher bindet, wenn er von einem Lande ausgeht, an sich nur die Behörden dieses Landes. Die von ihm verfügte Niederschlagung wirkt indessen durch das gesamte Bundesgebiet und bringt den Strafanspruch mit Wirkung für die Übrigen Länder zum Erlöschen in allen Sachen, in denen seine Gerichte die Untersuchung zuerst eröffnet haben und damit nach § 12 Abs. 1 StPO ausschliesslich zuständig geworden sind. Dagegen hat die Niederschlagung in einem Land keine Wirkung für dasjenige andere Land, dessen Gericht die Untersuchung zuerst eröffnet hat und dadurch ausschliesslich zuständig geworden ist. Denn nunmehr steht allein dem Lande, dem das ausschliesslich zuständige Gericht angehört, die Ausübung der Gerichtsbarkeit zu. Darin kann es durch den Justizhoheitsakt eines anderen Landes nicht gehindert werden. Diese Auffassung wird im Ergebnis auch im Schrifttum vertreten (vgl Laband, Das Strafrecht des deutschen Reiches, 5. Aufl, 3. Band S 517; Hatschek, Deutsches und Freussisches Staatsrecht, 2. Aufl, 2. Band S 655; Beling, Deutsches Reichsstrafprozessrecht S 523/524; Löwe-Rosenberg, 19. Aufl, Vorbem 11 D c vor § 12 GVG).
3.)
Der 5. Strafsenat hat allerdings im Urteil vom 28. Februar 1952 in Sachen gegen W. - 5 StR 179/52 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 28, 421 ausgesprochen, die Niederschlagung gerichtlicher Untersuchungen binde als ein Ausfluss staatlicher Herrschaftsgewalt nur die Behörden, die der Hoheit des die Niederschlagung anordnenden Staates unterworfen seien, Sofern ausserhalb des niederschlagenden Landes ein zuständiges Gericht vorhanden sei, könne dort Klage erhoben werden. Der 5. Strafsenat hat deshalb dem Straffreiheitsgesetz der Bundesrepublik vom 31. Dezember 1949 für ein "Berliner Verfahren" die Wirksamkeit versagt. Indessen war in dem dort entschiedenen Falle die Untersuchung von einem Berliner Gericht eröffnet und durchgeführt worden. Es stand somit nicht zur Entscheidung und ist auch durch jene Äusserung nicht entschieden worden die Frage, ob die Niederschlagung einer Sache, in der die gerichtliche Untersuchung eröffnet ist, ausserhalb des Hoheitsgebietes des niederschlagenden Landes keinerlei Wirkung hat dergestalt, dass wegen dieser Sache in jedem anderen Lande ein neues gerichtliches Verfahren ohne Berücksichtigung der gewährten Niederschlagung durchgeführt werden kann, vorausgesetzt, dass daselbst ein Gerichtsstand gegeben ist. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sie in seiner Entscheidung OGHSt 2, 253 [254] ausdrücklich offen gelassen. Beide Entscheidungen stehen also der hier dargelegten Auffassung nicht entgegen. Diese ergibt sich als notwendige Folge des gerichtsverfassungsmässigen Zustandes, dass die Bundesrepublik mit ihren Ländern für die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit als einheitliches Staatsganzes gilt.
4.)
a)
In den Fällen Pf. und Sch. die gerichtliche Untersuchung erstmals durch das Landgericht in Duisburg eröffnet worden. Zwar sind auf Antrag der Staatsanwaltschaft in beiden Fällen von den Amtsgerichten in Regensburg und Neumarkt (Oberpfalz) Haftbefehle gegen den Angeklagten erlassen worden. Unter Eröffnung der Untersuchung im Sinne des § 12 StPO ist jedoch nur die Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens - für die Zeit vor dem 1. Oktober 1950 auch die Anordnung der Hauptverhandlung - zu verstehen (RGSt 45, 174). Mit der Eröffnung der Untersuchung durch das Landgericht in Duisburg hat wegen dieser beiden Taten das Land Nordrhein-Westfalen allein die Gerichtsbarkeit auszuüben und ist darin durch Hoheitsakte anderer Länder nicht gehindert. Ihm steht allein die Verfügung über den Strafausspruch zu. Dieser ist für das Land Nordrhein-Westfalen durch das bayerische. Straffreiheitsgesetz nicht zum Erlöschen gebracht. Das Landgericht durfte deshalb das Verfahren nicht unter Anwendung dieses Gesetzes einstellen. Auch das Bundesgesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 ist auf diese beiden Taten anzuwenden, ganz unabhängig davon, wie sie strafrechtlich zu beurteilen sind und welche Strafen der Angeklagte für sie verwirkt hat. Denn von den Taten, deretwegen er verurteilt ist, sind vier vor dem Stichtage dieses Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) begangen, und die dafür verwirkten Strafen überschreiten die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnete Grenze. Das Verfahren muss somit in diesen beiden Fällen bis zur sachlichen Erledigung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
b)
Im Falle B. war zur Zeit, als das bayerische Straffreiheitsgesetz in Kraft trat, die Untersuchung bereits durch das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) eröffnet und daselbst noch anhängig. Folglich hatte das Land Bayern zu dieser Zeit die alleinige Verfügung über den Strafanspruch. Lagen die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für die Niederschlagung vor, so ist der Strafanspruch mit Wirkung für sämtliche deutschen Länder zum Erlöschen gebracht. Es fragt sich nun, ob in dem jetzigen Verfahren noch Raum ist für eine Prüfung dieser Frage, nachdem das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) das Verfahren wegen angenommener Niederschlagung eingestellt hat und dieser Beschluss gemäss § 8 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes unanfechtbar geworden ist. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich ergibt, dass das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) bei der Annähme der Niederschlagung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist. ...
Das folgt aus der lediglich feststellenden Wirkung des Einstellungsbeschlusses und bedarf deshalb keiner besonderen Bestimmung im Gesetz. Das Reichsgericht hat daraus schon aus Anlass der militärischen Amnestie vom 7. Dezember 1918 (RGBl 1415) geschlossen, das Gericht könne und müsse seinen Spruch ändern, wenn es zufolge eines tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums die Niederschlagung in einem Falle als vorhanden angenommen habe, wo die Voraussetzungen hierfür in Wahrheit nicht gegeben waren (RGSt 53, 17 [18]). Ob auch im Falle eines rechtlichen. Irrtums trotz unanfechtbarer Einstellung das Verfahren erneuert werden kann, darf unerörtert bleiben, weil hier nur ein tatsächlicher Irrtum in Frage steht. Für Fälle dieser Art ist die Zulässigkeit einer erneuten sachlichen Prüfung vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht worden, und zwar auch für die Straffreiheitsgesetze vom 20. Dezember 1932 und von 7. August 1934, die in ihrem § 10 Abs. 1 Satz 2 ganz ebenso wie das bayerische Straffreiheitsgesetz in § 8 Abs. 2 Satz 1 Gegen den Einstellungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulassen und keine Vorschriften darüber enthalten, wann das Verfahren trotz Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses erneuert werden könne (RGSt 67, 145 und 333 [385]; 69, 124, [125] und 318). Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (BGBl 37) beschränkt in § 5 Abs. 2 die Erneuerung des Verfahrens ausdrücklich auf den Fall, dass neue Tatsachen und Beweismittel zu einer über der Straffreiheitsgrenze liegenden Strafe führen. Aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift im bayerischen Straffreiheitsgesetz kann nicht hergeleitet werden, dass in seinem Bereiche eine Erneuerung des Verfahrens unter diesen Voraussetzungen nicht zulässig wäre. Denn diese Bestimmung begründet die Zulässigkeit der Erneuerung des Verfahrens nicht, sondern schränkt ihren aus der feststellenden Wirkung der Einstellung in der Rechtsprechung gefolgerten Umfang ein.
c)
Das Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) hatte angenommen, der Angeklagte habe einen Einbruchsdiebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen. Unbekannt war ihm, dass der Angeklagte die Tat im strafschärfenden Rückfall (§ 245 StGB) begangen hatte und dass er sich ferner in den Fällen Pf. und Sch. weiterer Straftaten schuldig gemacht hatte. Die Mindeststrafe für den schweren Diebstahl im Rückfalle beträgt bei Annahme mildernder Umstände ein Jahr Gefängnis. Die wegen der drei Straftaten zu erwartende Gesamtstrafe, die nach § 2 Abs. 2 ausschlaggebend ist, würde deshalb die in § 2 Abs. 1 bezeichnete Straffreiheitsgrenze überschreiten. Das Verfahren durfte deshalb im Falle B. auf Grund dieser dem Amtsgericht in Neumarkt (Oberpfalz) unbekannten, demnach neuen und auch erheblichen Tatsachen erneuert werden. Zu diesen Tatsachen gehören nicht nur Umstände, die die Gestaltung der einzelnen Tat und somit die Höhe der für die einzelne Tat zu erwartenden Strafe betreffen, sondern auch andere Straftaten, die bei gemeinsamer Aburteilung zu einer die Straffreiheitsgrenze überschreitenden Gesamtstrafe führen. Das folgt aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2. dass beim Vorliegen mehrerer selbständiger Taten Straffreiheit nur gewährt wird, wenn die zu erwartende Gesamtstrafe die Straffreiheitsgrenze nicht überschreitet, und ist auch für § 5 Abs. 2 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 vom Senat ausgesprochen worden (Urteil vom 11. Juni 1952 in Sachen gegen E. - 3 StR 241, 52). Da der Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts in Neumarkt (Oberpfalz) bestimmt und geeignet war, das bei diesem Gericht gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu beendigen, und mithin die Sache nicht mehr rechtshängig war, konnte das Verfahren vor dem nach § 8 StPO zuständigen Landgericht in Duisburg erneuert werden (RGSt 67, 383 [385]). Dieses hat deshalb mit Recht geprüft, ob das Verfahren durch das bayerische Straffreiheitsgesetz niedergeschlagen sei. Seine die Straffreiheit bejahende Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da es sich um die von Amts wegen zu beachtende Frage der Zulässigkeit des Verfahrens handelt. Dem Revisionsgericht sind hierbei jedoch für seine Nachprüfung insofern Grenzen gesetzt, als es wie sonst an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden ist, soweit sie die Tat selbst betreffen, die den Gegenstand der Urteilsfindung bildet. Das Landgericht hat aber keine erschöpfenden Feststellungen getroffen. Im Falle B. hat es nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte den Keller, aus dem er die Kartoffeln stahl, erbrochen hatte. Aus den Akten DLs 9/46 des Amtsgerichts in Neumarkt (Oberpfalz) drängten sich als Beweismittel hierfür das Zeugnis des geschädigten Brauereibesitzers B., des Landwirtes Max S. und der Mutter des Angeklagten auf, die für ihre Beteiligung an der Tat wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Im Falle Pf., dessen Aufklärung erforderlich war, um die Höhe der zu erwartenden Gesamtstrafe festzustellen, hat das Landgericht von jeder Aufklärung abgesehen. Das Revisionsgericht ist deshalb unabhängig von der Revisionsrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht genötigt, von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass diese für die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens wesentlichen Tatumstände aufgeklärt werden (RGSt 69, 318 [320]). Das angefochtene Urteil ist daher auch, soweit das Verfahren in Falle Betz eingestellt ist, aufzu heben, und die Sache ist zwecks Feststellung, ob der Angeklagte einen schweren Diebstahl im Rückfall begangen hat, an das Landgericht zurückzuverweisen.
In den Fällen Pf. und Sch. kommt, wie bereits dargelegt, Straffreiheit nach dem bayerischen Straffreiheitsgesetz nicht in Betracht, weil die Niederschlagung das Land gericht in Duisburg nicht bindet, da dieses Gericht die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Gleichwohl scheiden diese Taten nicht aus für die Entscheidung darüber, ob im Falle B. das Verfahren niedergeschlagen ist. Diese Frage muss ausschliesslich vom Standpunkt des bayerischen Straffreiheitsgesetzes beantwortet werden. Sie ist zu verneinen, wenn aus den in allen drei Fällen verwirkten Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die die in § 2 Abs. 1 bezeichnete Grenze übersteigt (§ 2 Abs. 2). Wäre sie zu bejahen, was zur Voraussetzung hätte, dass im Falle B. auch nach voller Aufklärung die Tat als ein einfacher Diebstahl im Rückfalle erfunden würde oder aber dass der Angeklagte in den Fällen Pf. und Sch. nicht überführt werden könnte, so würde nur in diesen Falle das Verfahren niedergeschlagen sein, nicht aber in den Fällen Pf. und Sch., in denen, wie oben dargelegt, die Niederschlagung durch das bayerische Straffreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen keine Wirkung hat. Entgegen der Ansicht der Revision darf bei der Prüfung, ob im Falle B. die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben sind, die fortgesetzte mittelbare Falschbeurkundung die der Angeklagte unter den Namen Anton Pi. begangen hat (Fall 5 des Urteils), nicht herangezogen werden. Die Tat ist zwar am 5. August 1946 begonnen, aber nicht vor dem 4. Februar 1948 beendigt, demnach nicht vor dem 1. Oktober 1947, dem Stichtag des bayerischen Straffreiheitsgesetzes begangen, wie es § 3 dieses Gesetzes für die Niederschlagung voraussetzt. Sie wird vom Straffreiheitsgesetz deshalb nicht erfasst (so für das Bundesgesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 BGH 2 StR 316/51 vom 20. November 1951 in Sachen gegen W.).
Krauss
Busch
Die Bundesrichter Scharpenseel und Dr. Baldus sind beurlaubt und deshalb am Unterschreiben verhindert. Kirchner