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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1952, Az.: 4 StR 18/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.06.1952
Aktenzeichen
4 StR 18/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 18.10.1951

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 18. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte fuhr am 2. August 1951 gegen 19 Uhr mit seinem Volkswagen langsam durch die St. J.strasse in S., auf der kurz vor der Kreuzung der dort zusammentreffenden Strassenzüge der L. -, Z. - und E. Strasse ein auf der Spitze stehendes Dreieck "Vorfahrt auf der H.strasse beachten!" angebracht ist. Er setzte die Fahrt, ohne vorher angehalten zu haben, mit gleichbleibender Geschwindigkeit über die Kreuzung fort und stiess etwas hinter ihrer Mitte mit dem von rechts aus der L.strasse kommenden Motorradfahrer Jo. zusammen. Dieser stürzte und starb an den hierdurch erlittenen Verletzungen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung des § 13 StVO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

2

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer das entscheidende, für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er das Vorfahrtsrecht des Verunglückten nicht beachtet hat. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Kreuzung, auf der die Fahrzeuge zusammenstiessen, unübersichtlich, weil die dort einmündenden Strassen eng und bis zu ihrer Einmündung, bebaut sind, und weil die nach rechts abbiegende L.strasse, aus der der Kraftradfahrer kam, etwa 25 m "hinter der Kreuzung" eine Linkskurve beschreibt. Die Einsichtnahme in diese Strasse ist erst am Eingang zur Kreuzung möglich. Als sich der Angeklagte an dieser Stelle, etwa 10 m vor dem Ort des Zusammenstosses, befand, näherte sich der Motorradfahrer aus einer Entfernung von 20 m. Hieraus hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bedenkenfrei geschlossen, dass Jo., an dessen Kraftrad nach dem Unfall der vierte Gang eingeschaltet war, ungefähr doppelt so schnell gefahren ist wie der Angeklagte. Zu Unrecht ragt die Revision hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen keine weiteren Feststellungen über die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge getroffen habe. Da auch der hierüber vernommene Kraftfahrsachverständige die Fahrgeschwindigkeiten nicht genauer angeben konnte, ist nicht ersichtlich, welcher sonstigen Beweismittel sich der Tatrichter noch hätte bedienen können, um in dieser Richtung Klarheit zu schaffen. Die Strafkammer ist überdies bei Beurteilung der Fahrweise des Beschwerdeführers von dessen Einlassung ausgegangen, dass er den zweiten Gang eingeschaltet habe und nur mit 10 bis 18 km/st gefahren sei. Ebenso unangreifbar ist die Annahme, dass der Angeklagte den Kraftradfahrer hätte sehen müssen, wenn er - wie er behauptet - am Anfang der Kreuzung wirklich pflichtgemäss nach rechts geblickt hätte, weil die beiden Ausgangspunkte der Fahrzeuge gegeneinander einzusehen sind, wovon sich die Strafkammer an Ort und Stelle überzeugt hat, und weil auch der Zeuge G., der sich neben dem Wagen des Angeklagten befand, das Motorrad des Jo. aus einer Entfernung von 20 m herannahen sah. Ausserdem verpflichtete das vor der Kreuzung angebrachte Schild "Vorfahrt auf der Hauptstrasse beachten!" den Beschwerdeführer zu der grössten Aufmerksamkeit und Vorsicht. Auch wenn er die Kreuzung zuerst erreichte, durfte er sie nur befahren, nachdem er sich durch gründliches Umschauen vergewissert hatte, dass, sich kein bevorrechtigtes Fahrzeug auf der Vorfahrststrasse näherte, oder dass dieses wenigstens noch so weit entfernt war, dass er sicher sein durfte, er werde die Kreuzung schon überquert haben, ehe der Vorfahrtsberechtigte sie erreicht haben würde (BGH Urt v 12.4.51 - 4 StR 124/50 -). Dabei musste er besonders auf die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs achten und durfte sich nicht etwa darauf verlassen, dass dieses bei seinem Anblick langsamer fahren werde. Dadurch, dass sich der Unfall erst hinter der Mitte der Kreuzung ereignete, wird der Beschwerdeführer nicht entlastet; denn dies ist erst die Folge davon, dass er seiner Wartepflicht nicht genügt hat. Ein Verlust des Vorfahrtsrechts, den die Verteidigung geltend macht, lässt sich aus der örtlichen Lage der Unfallstelle nicht herleiten. Wenn die Revision auf die Möglichkeit hinweist, dass Jo. erst um die Linkskurve der L.strasse gefahren sei, als der Angeklagte schon mitten auf der Kreuzung war, so übersieht sie, dass das Gegenteil im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Insoweit greifen ihre Ausführungen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an. Ob ein weiteres Verschulden des Beschwerdeführers darin zu erblicken ist, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit über die Kreuzung gefahren ist, wie das Landgericht angenommen hat, kann auf sich beruhen.

3

Dass der Tod des Kraftradfahrers von dem Angeklagten als Folge seiner verkehrswidrigen Fahrweise vorausgesehen werden konnte und mithin fahrlässig von ihm herbeigeführt wurde, ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben.

4

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer das mitwirkende Verschulden des verunglückten Kraftradfahrers nicht erörtert hat. Jo. fuhr auf der unübersichtlichen L.strasse mit einer doppelt so hohen Geschwindigkeit wie der Angeklagte. Auch er war verpflichtet, auf die Enge und Unübersichtlichkeit der Strassen Rücksicht zu nehmen, und musste sich der Kreuzung deshalb unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit besonders vorsichtig nähern. Wenn ein Vorfahrtsberechtigter sich auch im allgemeinen darauf verlassen kann, dass sein Recht beachtet wird, so begründet er doch durch eine nach den Strassenverhältnissen zu hohe Geschwindigkeit die Gefahr, dass der Wartepflichtige sich in seinen Überlegungen darüber irrt, ob ihm das überqueren der Kreuzung noch vor dem Eintreffen des bevorrechtigten Fahrzeugs möglich sein wird. Hierdurch könnte zwar das Verschulden des Beschwerdeführers nicht völlig ausgeschlossen werden, weil dieser das Herannahen des Kraftrades hätte bemerken müssen, so dass die Voraussehbarkeit des Unfalls in jedem Falle bejaht werden muss. Jedoch kann das mitwirkende Verschulden des Vorfahrtberechtigten auf das Strafmass von Einfluss sein (RG JW 1931, 1967 Nr. 13). Ob das Landgericht auch diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hat, lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen. Dem Abschreckungs- und Erziehungszweck der Strafe durfte der Tatrichter, entgegen der Ansicht der Revision, neben der Persönlichkeit des Täters, wie geschehen, Rechnung tragen. Wegen des erörterten Handels muss das Urteil indes im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Groß
Krume
Hörchner
Hülle
Dr. Augustin