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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1952, Az.: 5 StR 419/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1952
Aktenzeichen
5 StR 419/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 11.02.1952

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der "Beteiligung" im § 60 Ziff 3 StPO ist weiter als der der Teilnahme oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB. Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen (vgl BGH NJW 1951, 324 Nr. 24).

Hinreichender oder dringender Verdacht ist nicht erforderlich. Schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. (RG JW 1937, 2706 Nr. 21).

Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff 3 StPO voraussetzt (RGSt 53, 169).

Bei Prüfung der Frage, ob die Vorstrafen eines Zeugen bekanntzugeben sind oder nicht, darf § 244 Abs II StPO nicht übersehen werden.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 11. Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes an dem Leutnant der Luftwaffe Ernst S., begangen am 26./27. Februar 1945, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

2

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

3

I.

Mit Recht erblickt die Revision einen Verstoß gegen § 60 Ziff 3 StPO darin, daß die Zeugin M. vereidigt worden ist. Diese Vorschrift verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn er der Beteiligung an der abzuurteilenden Tat verdächtig ist. Ob ein solcher Verdacht besteht, hat der Tatrichter unter Anwendung seines Ermessens zu entscheiden. Das Revisionsgericht ist jedoch zu der Nachprüfung verpflichtet, ob bei dieser Entscheidung Rechtsirrtümer unterlaufen sind. Das ist hier der Fall.

4

1.

Das Schwurgericht hat den Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO verkannt. Denn es hat nur geprüft, ob die Zeugin M. der Teilnahme an der Tat im Sinne der §§ 47 ff StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB verdächtig ist. Der Begriff der "Beteiligung an der Tat" im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter (BGH NJW 1951, 32424). Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen. Tatsachen, die eine solche Mitwirkung der Zeugin M. enthalten, stellt das angefochtene Urteil selbst fest.

5

Nach diesen Feststellungen haben beide Täter die Zeugin vor der Tat von ihrem Vorhaben unterrichtet. Sie hat es unterlassen, hiervon dem Bedrohten Schnare sofort Mitteilung zu machen. Durch diese Unterlassung hat sie den äußeren und inneren Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht. Zum äußeren Tatbestand ist erforderlich, daß die Verhütung des Verbrechens durch Mitteilung an den Bedrohten möglich war. Nach Lage der Sache erforderte diese Mitteilung nichts weiter, als daß die Zeugin M. den Leutnant S. weckte, etwa durch lautes Schreien. S. wäre dadurch in die Lage versetzt worden, sich zu wehren. Die Tat hätte dann zum mindesten nicht so begangen werden können, wie sie - nach Annahme des Schwurgerichts - begangen worden ist. Es ist auch sehr fraglich, ob L. und der Angeklagte nicht überhaupt von ihrem Vorhaben abgelassen und die Flucht ergriffen hätten, wenn die M. geschrieen oder etwa Anstalt gemacht hätte, die Polizei zu benachrichtigen. Zum inneren Tatbestand des § 139 StGB gehört nur, daß die Zeugin die tatsächliche Lage übersah und wußte, daß sie die Mitteilung an die Polizei oder den Bedrohten unterließ. Wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zugrundegelegt werden, besteht also nicht nur der Verdacht, sondern geradezu die Gewißheit, daß die Zeugin M. den Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht hat.

6

Freilich braucht sie nicht in jedem Falle nach § 139 StGBstrafbar zu sein, nämlich dann nicht, wenn sie Mittäterin oder Gehilfin an der Tat ist. Das Schwurgericht hat die Mittäterschaft verneint und die Frage der Beihilfe nicht geprüft. Auch insoweit ist es von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Es ist nämlich offenbar der Ansicht, daß Mittäterschaft oder Beihilfe hier nur in einem positiven Tun - wie dem Zuhalten des Hundes - bestehen könne. Dabei wird übersehen, daß die Zeugin M. sich auch durch Unterlassen der Mittäterschaft oder der Beihilfe schuldig machen konnte. Sie hatte den Leutnant S. als Gast in ihre Wohnung aufgenommen und wußte ihn schlafend. Daraus ergab sich für sie die Pflicht, die Gefahr der Ermordung von ihm abzuwenden.

7

Für die Frage der Beteiligung im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO kommt es nicht darauf an, ob die M. sich gemäß § 139 StGB oder aber als Mittäterin oder Gehilfin an dem Morde strafbar gemacht hat. Denn in jedem dieser Fälle war ihre Vereidigung unzulässig. Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff 3 StPO voraussetzt. Das hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung RGSt 53, 169 ausgesprochen. Dort wird mit Recht ausgeführt, daß, wer die durch § 139 StGB vorgeschriebene Anzeige unterläßt, damit in derselben Richtung bei dem Vorgang mitwirkt, wie der Täter des Verbrechens, und daß er deshalb bei seiner Darstellung nicht die Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses ist (vgl auch RGSt 50, 158). Das Reichsgericht hat allerdings später (RGSt 77, 203) einmal eine Ausnahme hiervon zugelassen. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob dem beizutreten ist. Die letztgenannte Entscheidung läßt den Sachverhalt dazu nicht hinreichend genau erkennen. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls keinerlei Gründe für eine solche Ausnahme ersichtlich. Die Beeidigung der Zeugin M. war schon aus diesem Grunde unzulässig.

8

2.

Auf Rechtsirrtum beruht aber auch weiterhin die Begründung, mit der das Schwurgericht den Verdacht der Begünstigung verneint. Hierzu führt der Beschluß vom 11. Februar 1952 aus, das Gericht nehme nicht an, daß die Michehl, als sie Wasser zur Verfügung stellte, das wissentlich getan haben um die Täter der Strafe zu entziehen; und es halte nicht für erwiesen, daß sie Teppichs usw zur Verfügung gestellt habe. Hier wird ersichtlich der Begriff des Verdachtes der Begünstigung verkannt, der nach § 60 Ziff 3 StPO hinreicht, um die Beeidigung unzulässig zu machen. Da der bloße Verdacht genügt, darf nicht gefordert werden, daß die Beteiligung erwiesen wäre. Die Wendung, das Gericht nehme die Beteiligung nicht an, ist undeutlich; sie kann ebenfalls dahin verstanden werden, als werde hier der Nachweis der Beteiligung gefordert. Entsprechendes gilt auch von der Ausführung in dem genannten Beschluß, daß die Zeugin Rolle, die bekundete, die M. habe nach ihrer eigenen Erzählung dem Opfer den Mund zugehalten, einem Irrtum zum Opfer gefallen sein "kann und wird". Die Möglichkeit, daß jemand einem Irrtum erlegen sein kann "und wird", räumt den Verdacht nicht aus, daß seine Aussage zutrifft. Es sei darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1937, 270621) schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. "Hinreichender" oder "dringender" Verdacht ist nicht erforderlich, (vgl KMR StPO 2. Aufl. 5 d zu § 60). Wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 77, 203 fordert, der Verdacht müsse "zweifelsfrei festgestellt" werden, so ist das zum mindesten mißverständlich. Denn der Verdacht enthält seinem Begriffe nach Zweifel und kann deshalb niemals "zweifelsfrei festgestellt" werden.

9

Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei "überrumpelt" worden, indem erst bei der Urteilsverkündung eine andere, spätere Tatzeit angenommen worden sei, wird er in der erneuten Hauptverhandlung Gelegenheit zur Verteidigung auch indieser Richtung haben. Das Schwurgericht wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Vorstrafen der Zeugin M. bekanntzugeben sind oder nicht, sich nicht nach § 68 a StPO, sondern nach dem Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO entscheidet.

10

II.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht führt die Revision mit Recht aus, daß niedrige Beweggründe des Angeklagten im Sinne des § 211 StGB bisher nicht ausreichend festgestellt sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu laufen darauf hinaus, daß der entscheidende Beweggrund des Angeklagten der Selbsterhaltungstrieb gewesen ist. Die "harte und verwegene Entschlossenheit, das Kriegsende irgendwie lebend zu erreichen", könnte nur unter ganz besonderen Umständen als "besonders gemein, verächtlich und verdammenswürdig" erscheinen. In der Leichtfertigkeit, mit der die Täter sich in diese Lage gebracht hatten, können solche besonderen Umstände nicht gefunden werden. Entsprechendes gilt von der Bedenkenlosigkeit, mit der sie gehandelt haben, obwohl - wie das Schwurgericht annimmt - noch andere Auswege offengestanden hätten. Wenn die Täter diese Auswege nicht gesehen haben, so macht das ihre Tat nicht besonders verächtlich. Wenn sie sie aber gesehen haben, so stünde das in einem schwer lösbaren Widerspruch zu dem vom Schwurgericht angenommenen Tatmotiv. Denn daß die Ermordung des Leutnants S. die Lage der Täter wirklich erleichtern konnte, widerlegt das Schwurgericht selbst mit überzeugenden Gründen.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Schmidt
Siemer