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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1952, Az.: 4 StR 1041/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1952
Aktenzeichen
4 StR 1041/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 23.10.1951

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Hülle,
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 23. Oktober 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretungen verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

2

Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte das Vorfahrtreckt des bei dem Zusammenstoss tödlich verunglückten Kleinkraftradfahrers F. verletzt hat. Da die von dem Angeklagten nit seinen Motorrade scharf rechts befahrene Strasse und der in seiner Fahrtrichtung rechts vor ihn in sie einmündende, von dem Kleinkraftradfahrer benutzte Weg zur Zeit des Unfalles nicht beschildert waren, stand nach § 13 Abs. 2 StVO dem Kleinkraftradfahrer, der nach links in die von dem Angeklagten befahrene Strasse einbiegen wollte, die Vorfahrt zu. Ob dieser, der gemäss § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO sein Fahrzeug beim Einbiegen möglichst weit links einzuordnen hatte, etwa die Kurve geschnitten hat, ist für sein Vorfahrtrecht ohne Belang. Denn dieses Recht erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn der von rechts könnenden Strasse und nicht nur auf ihre rechte Seite; der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete muss daher seine Geschwindigkeit so einrichten und auch sonst so vorsichtig an die Einmündung heranfahren, dass er die Vorfahrt jedes Verkehrsteilnehmers, der auf der anderen Strasse, gleichviel aus welchen ihrer Teile, von rechts kommt, unbedingt achten kann (RGZ 167, 360).

3

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte indessen mit der überhöhten Geschwindigkeit von 40 Stundenkilometern an die ihn bekannte Einmündung herangefahren, obwohl der Überblick über den einmündenden Weg durch eine allmählich flach auflaufende Böschung und deren Bewachsung behindert war, und er hat ausserdem die gebotene Aufmerksamkeit dadurch vernachlässigt, dass er den Kleinkraftradfahrer erst bemerkte, als dieser fast unmittelbar vor ihn war, obwohl er ihn - unter Berücksichtigung der Sichtbehinderung - schon etwa 30 Meter vor der Einmündung hätte sehen können. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Kleinkraftradfahrer in Schrittgeschwindigkeit gefahren ist, kann mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden und bindet daher das Revisionsgericht; insbesondere steht die Ansicht der Revision, dass der Richter bei einander widersprechenden Zeugenaussagen grundsätzlich der dem Angeklagten günstigeren folgen müsse, in Widerspruch zu dem Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

4

Ohne Rechtsirrtum kommt die Strafkammer weiter zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Überschreitung der an dieser unübersichtlichen Stelle zulässigen Fahrgeschwindigkeit (§ 9 Abs. 2 StVO) sowie die Ausserachtlassung der hier gebotenen Vorsicht (§§ 1, 7 Abs. 3 StVO) und die darauf beruhende Verletzung des Vorfahrtrechts (§ 13 Abs. 2 StVO) durch Fahrlässigkeit verschuldet hat. Der Angeklagte musste als erfahrener Kraftfahrer voraussehen, dass seine bei Berücksichtigung des beschränkten Überblicks überhöhte Geschwindigkeit einen Zusammenstoss an der Einmündung herbeiführen könnte. Er müsste nämlich damit rechnen, dass ein Verkehrsteilnehmer für ihn unerwartet aus dem Seitenweg kam und dabei auch links fuhr, wofür dieser hinreichende Gründe haben konnte. Keinem Bedenken begegnet auch die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte das Vorfahrtrecht des Kleinkraftradfahrers hätte kennen und beachten müssen.

5

Diese pflichtwidrigen und schuldhaften Verletzungen von Verkehrsvorschriften haben in voraussehbarer Weise den Tod des F. zur Folge gehabt. Dass dieser sich infolge meines Herzleidens und der Überraschung unmittelbar vor dem Zusammenstoss möglicherweise nicht richtig verhalten hat, räumt den ursächlichen Zusammenhang und die Schuld des Angeklagten nicht aus; denn die gefahrdrohende Lage und die Überraschung F.s sind erst durch das unvorschriftsmässige Verhalten des Angeklagten hervorgerufen worden. Der Angeklagte ist daher zu Recht der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit den Verkehrsübertretungen für schuldig befunden worden. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler hervortreten.

Krumme
Hörchner
Engels
Hülle
Dr. Augustin