Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1952, Az.: II ZR 146/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1952
Aktenzeichen
II ZR 146/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.06.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 1131-1132 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1.) der Firma Gebr. R. Nachf. KG. in W., N.str. ..., gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Witwe Anna Maria U.,

2.) des Kaufmanns Dr. Wilhelm S., B., T.str. ...,

3.) dessen mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau Elsa S., ebenda,

Prozessgegner

1.) den Regierungsrat a.D. Hermann v. Rö. in L., V.str. ...,

2.) dessen Ehefrau Ida v. Rö. geb. H., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Unwirksamkeit eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB liegt nicht vor, wenn der einem Vergleich zugrunde gelegte der Wirklichkeit nicht entsprechende Sachverhalt lediglich in Rechtssätzen besteht, irgendwelche Tatsachen aber nicht umschliesst.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juni 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Seit Anfang des Jahres 1948 stehen die Parteien miteinander in Geschäftsverbindung. Die Kläger hatten aus einem Hausverkauf in R. mehr als 300.000 RM erzielt. Sie beabsichtigten, dieses Geld möglichst währungssicher anzulegen. Einen Teilbetrag von 70.000 RM gaben sie der zu 1) beklagten Firma. Diese stellte darüber folgende Urkunde aus:

"Die Firma Gebr. R. Nachf. KG., W. und B. bestätigt Herrn Hermann v. Rö., z.Zt. in U., O.strasse ..., von ihm heute den Gegenwert eines fabrikneuen 3 to Opel-Lastkraftwagens der derzeitigen Type (7 fach bereift) erhalten zu haben. Die Firma Gebr. R. verpflichtet sich, 4 Monate nach erfolgtem Abruf einen fabrikneuen 3 to Opel-Lastkraftwagen der gleichen Art oder nach näherer Vereinbarung ein gleichwertiges Fahrzeug einer anderen Fabrikmarke zur Verfügung des Herrn v. Rö. zu übereignen. Erfüllungsort: H..

B., den 7. Juni 1948

gez. Hermann v. Rö. Gebr. R. Nachf.

ppa. Elsa S.."

2

Neben dieser Vereinbarung übernahm die beklagte Firma den Transport der Möbel der Kläger von Neumark/Sachsen über Berlin nach Wichtenbeck bei Uelzen.

3

Nach der Währungsreform kam es zu längeren Verhandlungen zwischen den Parteien über die Lieferung des Lkw., die sich bis zum Juni 1949 hinzogen. Daneben waren auch Differenzen im Zusammenhang mit dem Transport der Möbel entstanden, woraus die Parteien gegeneinander Ansprüche herleiteten. Es waren auch noch weitere Geschäfte zwischen den Parteien geschlossen worden. So hatten die Kläger der beklagten Firma am 11.6.1949 ein Darlehen von 1.500 DM gewährt, welches die beklagte Firma bis zum 24.6.1949 zurückzuzahlen versprach, während die zu 2) und 3) beklagten Eheleute Schröder die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahmen. Am Tage nach der Fälligkeit dieses Darlehens, am 25.6.1949, kam es zwischen den Parteien zu einer alle bisherigen Ansprüche umfassenden und alle früheren Vereinbarungen ersetzenden Vereinbarung folgenden Inhalts:

"B., den 25. Juni 1949

Vereinbarung.

Unter Aufhebung sämtlicher bis zum heutigen Datum zwischen Gebr. R. Nachf. und Herrn Dr. S. und Frau Elsa S. einerseits und den Eheleuten v. Rö. andererseits getroffenen Abmachungen gilt folgendes:

(1 und 2 betreffen den Möbeltransport von B. nach Wichtenbeck).

3.)Die Auftraggeber bestätigen der Firma Gebr. R. Nachf., dass irgendwelche Regressansprüche bis zum heutigen Tage nicht bestehen, da über die angegebenen Verluste, deren Abhandenkommen nicht einwandfrei festzustellen ist, eine vergleichsweise Regelung dadurch erzielt worden ist, dass Gebr. R. Nachf. den Eheleuten v. Rö. eine Gutschrift von 272,50 DM zuerkennt.
4.)Unter Abrechnung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche einerlei aus welchem Rechtsgrunde, ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Eheleute v. Rö. in Höhe von 10.745,- Mark. Dieser Betrag steht der Firma Gebr. R. Nachf. zinslos zur Verfügung bis längstens zum 25. Oktober 1949. Von da an ist ein Zinssatz von 3 % zu zahlen.
5.)Anstelle des nach der Vereinbarung vom 7. Juni 1948 zu liefernden Opel-3 to-LKW wird der errechnete Saldobetrag derart gezahlt, dass spätestens am 25. Oktober 1949 DM-West 5.000,- i.W. Fünftausend Deutsche Mark West, fällig sind. Es wird eine Nachfrist zur Zahlung gewährt von 2 Monaten. Der Restbetrag von 5.745,- (i.W. fünftausendsiebenhundertfünfundvierzig) ist spätestens am 25.5.1950 fällig.
6.)Die Zahlungen werden geleistet nach Wahl der Familie v. Rö., in B. oder H..
B., den 25. Juni 1949
gez. v. Rö.Gebr. R. Nachf.
Frau v. Rö.ppa. Elsa S.."
Dr. S.
Elsa S.
4

Mangels Zahlung der nach der Vereinbarung vom 25.6.1949 am 25.10.1949 geschuldeten 5.000,- DM West haben die Kläger auf Zahlung dieses Betrages sowie der 272,50 DM aus Ziffer 3 der gleichen Vereinbarung Klage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.272 DM nebst 3 % Zinsen seit 25.10.1949 beantragt.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben im ersten Rechtszug lediglich geltend gemacht, dass die Vereinbarung, vom 25.6.1949 von beiden Parteien angefochten und daher nichtig sei. Sie haben auch mit Gegenforderungen im Betrage von 3.070 DM aufgerechnet, die die Kläger ihnen nach Meinung der Beklagten aus durchgeführten Transporten, Lagergeldern und Baraufwendungen schuldeten. Die Kläger haben die Nichtigkeit des Vertrags vom 25.6. bestritten und geltend gemacht, dass die Gegenforderungen grösstenteils sich auf die Zeit vor dem 25.6.1949 bezögen und daher durch diesen Vertrag abgegolten seien.

6

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Es hat das Vorliegen einer wirksamen Anfechtung des Vertrages vom 25.6.1949 verneint und die Gegenansprüche bis auf einen Teilbetrag von 1.271,70 DM als von dem Vertrag umfasst angesehen. Ob in Höhe dieses Teilbetrags von 1.271,70 DM eine Gegenforderung bestehe, hat das Landgericht dahingestellt gelassen, weil die Kläger nur einen Teil ihrer Gesamtforderung von über 10.000 DM geltend gemacht hätten, so dass die eingeklagte Forderung auch dann zu Recht bestehe, wenn von der Gesamtforderung die Gegenforderung der Beklagten abzusetzen sei.

7

Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und neben der Abweisung der Klage im Wege der Widerklage beantragt, festzustellen, dass die Beklagten einschliesslich des eingeklagten Betrages einen Betrag von 6.100 DM den Klägern nicht schulden. Sie haben nunmehr geltend gemacht, der Vertrag vom 25.6.1949 sei nichtig, weil die Parteien beabsichtigt hätten, die Vorschriften über die Währungsgesetzgebung zu umgehen, um den Klägern die Vorteile der unwirksamen früheren Vereinbarung vom 7.6.1948 zu sichern. Diese frühere Vereinbarung habe gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich die Preisvorschriften, verstossen, da die Kläger für das Versprechen, ihnen einen Opel-Lastkraftwagen zu liefern, einen bei weitem überhöhten Betrag von 70.000 RM hingegeben hätten. Die Beklagten machen ferner geltend, der Vertrag vom 25.6.1949 sei nach § 779 BGB unwirksam, weil der nach dem Inhalt dieses Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt, nämlich die Verpflichtung der Beklagten aus der Urkunde vom 7.6.1948, der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und der Streit der Parteien, der zu dem Vergleich vom 25.6.1949 geführt habe, bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden sein würde. Beide Parteien seien bei dem Vergleichsschluss von der Gültigkeit der Vereinbarung vom 7.6.1948 ausgegangen, während sie in Wahrheit wegen Verstosses gegen § 134 BGB nichtig sei. Das Berufungsgericht hat gemäss dem Antrag der Kläger die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung die Kläger bitten.

Entscheidungsgründe:

8

Der Klageanspruch ist mit Recht vom Berufungsgericht auf Grund des Vertrages vom 25.6.1949 für begründet erachtet worden. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass dieser Vertrag als ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB anzusehen ist, da durch ihn der Streit der Parteien über ihre beiderseitigen Ansprüche im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist. Die Revision macht dagegen nur geltend, der Vertrag vom 25.6.1949 sei gemäss § 779 BGB unwirksam, weil beide Parteien bei seinem Abschluss von der Rechtsgültigkeit der Vereinbarung vom 7.6.1948 ausgegangen seien. Die Vereinbarung vom 7.6.1948 sei jedoch wegen Verstosses gegen die Preisvorschriften nichtig. Das Berufungsgericht verneint die Unwirksamkeit des Vergleichs deshalb, weil der Beklagte Dr. S. als früherer Rechtsanwalt und hinreichend Rechtskundiger im Juni 1949, also ein Jahr nach der Währungsreform, über die Bedenken, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages vom 7.6.1948 bestehen konnten, unterrichtet gewesen sei. Mit Recht rügt demgegenüber die Revision, dass diese Feststellung des Berufungsgerichts gegen zwingende Prozessgrundsätze verstosse, weil sie mit dem übereinstimmenden Parteivortrag in den Schriftsätzen vom 30.5.1950, 31.1.1951 und 14.3.1951 in unvereinbarem Widerspruch stehe. In den genannten Schriftsätzen haben die Parteien in der Tat übereinstimmend vorgetragen, sie seien beide bei Abschluss des Vertrages vom 26.6.1949 von der Rechtsgültigkeit der Verpflichtung vom 7.6.1948 aufgegangen. Es war daher nicht zulässig, dass das Berufungsgericht entgegen diesem übereinstimmenden Parteivorbringen feststellte, der Beklagte zu 2) sei trotzdem über die Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit bei Abschluss des Vertrages vom 27.6.1949 unterrichtet gewesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als zutreffend.

9

Nach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entständen sein würde. Im vorliegenden Falle kann indessen nicht davon die Rede sein, dass der dem Vergleich zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Über den Wortlaut und den Inhalt der Urkunde vom 7.6.1948 besteht keinerlei Streit zwischen den Parteien. Die Beklagten behaupten nur, die in der Urkunde festgelegte Verpflichtung zur Lieferung eines 3-to-Opel-LKW habe in Wirklichkeit nicht bestanden. Damit wird aber nicht ein unrichtiger Sachverhalt behauptet, sondern lediglich geltend gemacht, dass sich die Beklagten über die Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung, also über eine Rechtsfrage, geirrt hätten. Zwar ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts unter dem Ausdruck "Sachverhalt" wiederholt auch das Bestehen eines Rechtsverhältnisses verstanden worden. Allein im vorliegenden Fall wird von den Beklagten ein reiner Rechtsirrtum ohne einen Irrtum über irgendwelche Tatsachen behauptet. Es ist also unmöglich, im vorliegenden Falle einen Irrtum über einen Sachverhalt anzunehmen. Nur wenn die Vertragsschliessenden über Tatsachen irren, deren Kenntnis den Streit ausschlösse, soll der Vertrag nach § 779 BGB unwirksam sein, mögen nun diese Tatsachen allein stehen oder die Grundlage eines Rechtsverhältnisses bilden. Wenn dagegen Vortragsparteien lediglich über die Entscheidung einer Rechtsfrage irren, so kann dieser Irrtum nicht die Unwirksamkeit des Vergleiches zur Folge haben. Das Reichsgericht hat diese Grundsätze wiederholt, insbesondere in der Entscheidung vom 12. April 1938, amtliche Sammlung Bd. 157, S. 268 ff, ausgesprochen. Der erkennende Senat schliesst sich dieser Auffassung an. § 779 BGB will ausdrücklich nur bei Irrtum der Parteien über Tatsachen, deren Kenntnis den Streit ausgeschlossen hätte, die Unwirksamkeit des Vergleiches eintreten lassen. Zwar sind Fälle denkbar, in denen der Irrtum über einen einfachen Rechtsbegriff, den man einer Tatsache gleichstellen kann, wie z.B. über das Eigentum, unter Umständen einem unrichtigen Sachverhalt gleichgeachtet werden könnte. Im vorliegenden Falle steht aber nur ein reiner Rechtsirrtum in Frage, der niemals einem Tatsachenirrtum gleichgestellt werden kann, der daher als Voraussetzung der Unwirksamkeit eines Vergleiches nach § 779 BGB nicht ausreichend ist.

10

Unter diesen Umständen konnte es dahingestellt bleiben, ob durch die Urkunde vom 7.6.1948 eine wirksame Verpflichtung der Beklagten begründet worden ist oder nicht. Selbst wenn man letzteres unterstellt, hatten sich die Parteien nur aber eine Rechtsfrage geirrt, so dass die Anwendung des § 779 BGB auf den Vergleich vom 25.6.1949 nicht in Frage kommt. Daraus ergab sich die Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl