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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1952, Az.: 1 StR 160/52

Hinweis an einen Angeklagten, welche von mehreren nebeneinander enthaltenen Begehungsformen einer Strafnorm für die Verurteilung in Betracht kommt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 160/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 23.06.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 371 - 375
  • JZ 1952, 493 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Begünstigung

Prozessgegner

Automechaniker Heinrich F. aus F., geboren am ... 1897 in S., Landkreis F. (Sachbezeichnung: R. u.a.)

Amtlicher Leitsatz

Wird der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen, dass die Anwendung eines Strafgesetzes möglich ist, das mehrere Begehungsformen nebeneinander enthält, muss sich aus dem Hinweis ergeben, welche Begehungsform in Betracht kommt. Dasselbe gilt, wenn in diesem Gesetz vorgesehene straferhöhende Umstände als gegeben angesehen werden. Verändert sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt die Sichtung des Vorwurfs, muss auch das aus dem Hinweis hervorgehen.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Heinrich F. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1951, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die auf die Verletzung des § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Im Eröffnungsbeschluss wurde dem Angeklagten u.a. Anstiftung zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit gewerbsmässiger Hehlerei zur Last gelegt. Diese rechtliche Beurteilung ging in tatsächlicher Beziehung von der Annahme aus, der Angeklagte F. habe den früheren Mitangeklagten R. und K. als diese ihm einen gestohlenen Mercedes-Personenkraftwagen zum Kauf angeboten hätten, erklärt, dass er ihn nicht abnehmen könne, weil er für den Wagen keine passenden Papiere zur Verfügung habe. Wenn sie ihm dagegen einen Mercedes-Lastkraftwagen brächten, würde er ihn abnehmen, da er für einen solchen Wagen Kraftfahrzeugpapiere habe. Dadurch seien R. und K. bestimmt worden, im Wege des Einbruchs einen Büssing-NAG-Lastkraftwagen zu stehlen. Den Ankauf dieses Wagens habe der Angeklagte zwar auch abgelehnt, er habe den Dieben jedoch den früheren Mitangeklagten Kl. als Käufer zugeführt und insofern zum Absatz des gestohlenen Wagens mitgewirkt. Der Angeklagte habe auch Kl., da dieser den Wagen ohne Kraftfahrzeugpapiere nicht habe benutzen können, den Rat gegeben, einen ausbesserungsbedürftigen Büssing-Lastkraftwagen zu kaufen und dessen Fahrzeugpapiere für den gestohlenen Wagen zu verwenden. Zum Ankauf eines solchen Wagens habe der Angeklagte dem Kl. noch 1.500 DM zur Verfügung gestellt. Er habe dafür von Kl. den reparaturbedürftigen Wagen erhalten und später für 2.000 DM an Kl. wieder verkauft.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten der Anstiftung zum schweren Diebstahl und der gewerbsmässigen Hehlerei nicht für überführt erachtet, hat jedoch als erwiesen angesehen, er habe Kl. in Kenntnis der Tatsache, dass dieser einen gestohlenen Lastkraftwagen gekauft hatte, den Rat gegeben, einen anderen gebrauchten Lastkraftwagen derselben Marke zu erwerben und den Kraftfahrzeugbrief dieses Wagens für den gestohlenen zu verwenden. Es hat weiter angenommen, der Angeklagte habe dabei in der Erwartung gehandelt, den zweiten Lastkraftwagen vorteilhaft von Kl. zum Ausschlachten erwerben zu können. In dieser Hoffnung habe er sich auch nicht getäuscht. Die Strafkammer hat in diesem Sachverhalt alle Merkmale der sachlichen eigennützigen Begünstigung des Kl. gefunden, weil er diesem nach Begehung des Vergehens der Hehlerei in der angegebenen Weise Beistand geleistet habe, um ihm die Vorteile seines Vergehens zu sichern, und weil er dabei seines Vorteils wegen gehandelt habe (§ 257 StGB).

3

Da das Hauptverfahren gegen den Angeklagten nicht wegen Begünstigung des Kl. eröffnet worden war, hätte er deswegen nur verurteilt werden dürfen, wenn er vorher nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht in ausreichender Weise geschehen.

4

Nach der Sitzungsniederschrift wies zwar, nachdem der Staatsanwalt die Freisprechung des Angeklagten beantragt hatte, der Vorsitzende "allgemein darauf hin, dass bei dem Angeklagten F. auch ein Vergehen der Begünstigung angenommen werden könnte". Dass das Gericht im Falle der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts den Angeklagten darauf hingewiesen hat, gehört zu den für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Verfahrens im Sinne des § 274 StPO. Die Sitzungsniederschrift beweist also, dass der Hinweis in der Form ausgesprochen worden ist, wie er sich aus dem Protokoll ergibt. Damit genügte das Gericht nicht dem Gebot des § 265 Abs. 1 StPO. Das. Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Vorschrift darüber, in welcher Weise der Angeklagte auf, die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Das ergibt aber der Zweck der Vorschrift, der der Fassung des § 265 Abs. 1 selbst zu entnehmen ist. Dem Angeklagten soll Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen; er soll vor Überraschungen geschützt werden. Dieser Zweck wird, wenn auf die Möglichkeit der Anwendung einer Vorschrift hingewiesen wird, die mehrere Begehungsweisen gleichwertig nebeneinander nennt, nur dann erreicht, wenn der Hinweis angibt, welche Begehungsform in Betracht kommt (RGSt Bd. 28 S. 150). Enthält das Strafgesetz Umstände, bei deren Vorliegen sich die Strafbarkeit erhöht, und kommt in Betracht, dass auch sie verwirklicht sind, muss auch darauf hingewiesen werden. Das ergibt sich unmittelbar aus § 265 Abs. 2 StPO. Das Gericht hätte deshalb den Angeklagten darauf hinweisen müssen, ob es ein Handeln zu dem Zwecke, den Hehler der Bestrafung zu entziehen, oder zu dem Zwecke, ihm die Vorteile seines Vergehens zu sichern, für möglich hielt. Es hätte auch eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wenn das Gericht beim Angeklagten ein Handeln "seines Vorteils wegen" bejahen wollte. Sin solcher Hinweis wurde nicht dadurch entbehrlich, dass ein Handeln des Vorteils wegen auch zu den Tatbestandsmerkmalen der gewerbsmässigen Hehlerei gehört, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden war.

5

Schon aus diesen Gründen kann der blosse Hinweis, es könne beim Angeklagten auch Begünstigung angenommen werden, nicht als ausreichend angesehen werden. Hinzu kam noch, dass sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt auch die Richtung des Vorwurfs veränderte, der dem Angeklagten gemacht wurde, ohne dass diese Änderung aus der Art des Hinweises hervorging. Die Anschuldigung der Anstiftung zum schweren Diebstahl umfasste nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss den Vorwurf, dass der Angeklagte die früheren Mitangeklagten R. und K. zum Siebstahl eines Lastkraftwagens bestimmt haben sollte. Die Anschuldigung der gewerbsmässigen Hehlerei hatte den Vorwurf zum Gegenstand, dass der Angeklagte beim Absatz des Wagens mitgewirkt haben sollte, den R. und K. durch Diebstahl erlangt hatten. Die Merkmale der sachlichen eigennützigen Begünstigung sah das Landgericht jedoch darin, dass der Angeklagte dem Kl. Beistand geleistet hatte, nachdem dieser dem gestohlenen. Lastkraftwagen in Wege der Hehlerei an sich gebracht hatte. Diese Klageumgestaltung war zwar entgegen der Auffassung der Revision nach § 264 StPO zulässig; denn die Vorgänge, in denen das Landgericht die Merkmale der sachlichen eigennützigen Begünstigung fand, waren schon in der Anklageschrift enthalten. Es änderte sich jedoch vollständig die Richtung der Anklage, weil an die Stelle des Vorwurfs, an einer strafbaren Handlung von R. und K. beteiligt gewesen zu sein, wobei der Begriff der Beteiligung hier in weitestem Sinne zu fassen ist, der Vorwurf trat, an einer strafbaren Handlung Kl. beteiligt gewesen zu sein. Ändert sich aber mit dem rechtlichen Gesichtspunkt in dieser Weise die Richtung des Vorwurfs, wird der Zweck, der mit dem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO verfolgt werden soll, nur dann erreicht, wenn auch aus der Art des Hinweises die veränderte Richtung des Vorwurfs ersichtlich ist (Urteil des Senats vom 12. Februar 1952 - 1 StR 658/51). Es kann sonst nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte eine solche Änderung der Sichtung des Vorwurfs nicht in Betracht zieht, durch die Beurteilung des Gerichts überrascht wird und Möglichkeiten der Verteidigung ungenutzt lässt. Das soll aber durch den Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gerade verhindert werden. Auch im vorliegenden Fall ist nicht abzusehen, wie sich der Angeklagte gegenüber diesem veränderten Vorwurf verteidigt haben würde, wenn er darauf hingewiesen worden wäre. Die Möglichkeit, dass das Urteil auf dem ungenügenden Hinweis beruht, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

6

Da die auf die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge zum Erfolg führt, brauchen die übrigen Revisionsrügen, die zudem sämtlich unbegründet sind, nicht näher erörtert zu werden.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch