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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1952, Az.: II ZR 202/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1952
Aktenzeichen
II ZR 202/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 04.07.1951

Prozessführer

1. des Paul H.,

2. der F.-GmbH in H., vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Paul H. in H. H.str. ...,

Prozessgegner

Artur K. in H., P.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Artl und Dr. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart Nebensitz Karlsruhe vom 4. Juli 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat das Schloßfilmtheater in H. von den Eigentümern, der Erbengemeinschaft Ka., gepachtet und betrieb darin die öffentliche Filmvorführung mit seiner eigenen Apparatur sowie sonstigen Einrichtungsgegenständen und Anlagen. Sein Betrieb wurde bei Einzug der Besatzungstruppen auf Anordnung der Militärregierung geschlossen und beschlagnahmt. Die Beschlagnahme wurde zwar am 12. Juli 1945 aufgehoben, dem Kläger wurde jedoch die für den Betrieb des Kinos erforderliche Genehmigung der Militärregierung - "Registrierung" - nicht erteilt. Das Vermögen des Klägers, der Mitglied der NSDAP gewesen war, wurde gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung gesperrt und es wurde zunächst die Stadt Heidelberg als Treuhänder für das Filmtheater eingesetzt, die den Beklagten als Geschäftsfahrer bestellt hat. Am 18. November 1948 ist das Vermögen des Klägers nach seiner Einstufung als Entlasteter entsperrt worden. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Abrechnung über Einnahmen und Betriebsausgaben der Schloßlichtspiele für die Zeit vom 15.8.1945 bis einschließlich 18.11.1948 und einen Teilbetrag von 30.000 DM des von ihm beanspruchten Reingewinns aus dieser Zeit geltend. Zwischen den Parteien besteht Streit über das Wesen und die Art des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses in dem genannten Zeitraum.

2

Der Beklagte wurde am 15. August 1945 von der Filmkontrolle der Militärregierung gemäß OMGUS Titel 21 mit der Bespielung des Theaters betraut. Er erhielt eine Registrierungsurkunde und führte die Bezeichnung "Registrant". Ab 21. November 1945 war der Beklagte selbst Treuhänder über das Vermögen des Klägers. Er wurde seit 29. April 1946 bis zur Aufhebung der Vermögenssperre (18. November 1948) durch den Diplomkaufmann S. als Treuhänder abgelöst, der den Auftrag erhielt, mit Rückwirkung ab 15. August 1945 einen Pachtvertrag mit dem Beklagten abzuschließen. Anfang Oktober 1946 haben der Beklagte und der Treuhänder S. einen solchen Vertrag unterschrieben. Dieser Vertrag wurde dem Finanzministerium des Landes Württemberg-Baden als aufsichtsführender Behörde über die gesamte Vermögensverwaltung zur Genehmigung vorgelegt. Als Bedingungen der Unterpacht waren vorgesehen: ein monatlicher Pachtzins von 16 % des Nettoumsatzes (15 % davon entfielen kraft des Hauptpachtvertrages auf die Eigentümer) sowie eine monatliche feste Vergütung von 500 RM für die dem Kläger gehörende Vorführapparatur. Unter dem 21. November 1946 schrieb Treuhänder S. an den Beklagten:

"Laut Mitteilung des Herrn Le. des Amtes für Vermögenskontrolle Kreis Heidelberg ist der von Ihnen bereits unterzeichnete Pachtvertrag sowohl vom Herrn Kr. als auch vom Film-Control-Officer in Stuttgart genehmigt und somit endgültig in Kraft getreten". (Kr. war damals Leiter des Amtes für Vermögenskontrolle in Heidelberg.)

3

Der Treuhänder bittet unter Berufung darauf um Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag resultierender Verpflichtungen. Im Jahre 1947 erfuhr der Beklagte, daß der vorgelegte Pachtvertrag vom Finanzministerium Stuttgart nicht genehmigt worden sei. Die bereits geleistete Unterschrift zur Genehmigung sei bereits wieder durchstrichen worden. Neue Verhandlungen über die Höhe des zu zahlenden Pachtzinses wurden eingeleitet. Am 19. August 1947 einigten sich der Treuhänder S. und der Beklagte dahin, daß neben einer 15 %igen Beteiligung der Erbengemeinschaft Ka. eine 5 %ige des Klägers am Umsatz vorgesehen wurde. Sonst waren fast die gleichen Bedingungen wie im Oktobervertrag 1946 zugrunde gelegt, so insbesondere wiederum die Verpflichtung des Pächters, jederzeit dem Verpächter oder dessen Beauftragten zur Überprüfung der Einnahmen Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. Die Genehmigung der Vertragsschrift zögerte sich hinaus.

4

Auf Antrag des Beklagten vom 30. Oktober 1947 schaltete sich die Preisbildungsstelle beim Wirtschaftsministerium ein, um die Pachtzinsen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Sie legte am 4. Februar 1948 den an die Erbengemeinschaft Ka. zu zahlenden Pachtzins auf 10 % des Nettoumsatzes fest. Für den Kläger wurden restliche 2 % aus der zulässigen Höchstpacht als Entgelt für Apparaturbenutzung, Firmenwert, Unternehmerinitiative u.a. bestimmt.

5

Nach der Pachtzinsfestsetzung erging am 27. Februar 1948 eine Verfügung des Finanzministeriums in Stuttgart an das Amt für Vermögenskontrolle in Heidelberg, das Schloßfilmtheater nunmehr endgültig an den Registranten H. nach Maßgabe in dieser Verfügung näher vorgesehener Bedingungen zu verpachten und bis zum 15. März 1948 vier unterzeichnete Vertragsausfertigungen dem Finanzministerium zur Genehmigung und Gegenzeichnung vorzulegen. Eine Genehmigung eines solchen Vertrages durch das Finanzministerium ist hierauf nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 19.3.1948 verlangte das Amt für Vermögenskontrolle von dem Beklagten die Übergabe des gesamten Erlöses aus dem Betriebe des Schloßfilmtheaters, ohne jedoch dann, nachdem der Beklagte dagegen Verwahrung eingelegt hatte, auf Durchführung dieses Verlangens zu bestehen. Der Beklagte rechnete weiterhin auf der Basis von 12 % der Nettoeinnahmen mit dem Treuhänder ab, die den vom Finanzministerium im Schreiben vom 27. Februar 1948 genannten Bedingungen entsprach.

6

Nach der Entlastung des Klägers und Entsperrung seines Vermögens bemühten sich die Parteien um eine Klarstellung ihrer Rechtsbeziehungen. Am 14. Januar 1949 wurde den Beklagten auf Grund einer Vorsprache im Finanzministerium folgende von Dr. Bl. unterschriebene Bescheinigung erteilt:

"Es wird bestätigt, daß der zwischen Ihnen und dem Treuhänder, Herrn Diplomkaufmann S., im Jahre 1947 geschlossene Pachtvertrag mit den vom Wirtschaftsministerium angeordneten Ergänzungen hinsichtlich des Pachtzinses (12 % Einnahmen) die Zustimmung der Verwaltung der Gesperrten Vermögen hatte.

Einer förmlichen nachträglichen Genehmigung bedurfte es nicht, nachdem die Verwaltung der Gesperrten Vermögen bei dem Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hatte und der Vertrag auf der Basis 12 % Pachtzins mit Billigung des Amtes für Vermögenskontrolle Heidelberg und der Verwaltung der Gesperrten Vermögen ohne bisher erfolgten Widerruf praktiziert wird."

7

Von diesem Schreiben ist das Finanzministerium später nach Gegenvorstellungen abgerückt. Es vertrat dann die Auffassung, daß ein Pachtvertrag zwischen dem Treuhänder S. und dem Beklagten nicht wirksam zustandegekommen sei. Die Verwaltung der Gesperrten Vermögen hat die Erklärung vom 14. Januar 1949 dem Beklagten in einer Besprechung vom 2. März 1949 und unter Bezugnahme hierauf in einem Schreiben vom 8. März 1949 als ihrer Auffassung nach irrtümlich erfolgt zurückgenommen.

8

Der Kläger behauptet, es habe mangels Genehmigung der unterzeichneten Pachtverträge durch die Verwaltung für Gesperrte Vermögen kein Pachtverhältnis bestanden. Der Beklagte sei als Geschäftsführer in sein Lichtspieltheater gekommen. Er habe dann das zu Anfang der Vermögenssperre eröffnete Sperrkonto "Schloßfilmtheater Ku." in die F.-GmbH, deren Mitbegründer und alleiniger Geschäftsführer unstreitig der Beklagte ist, als Aktivposten eingebracht und diese Einlage als Pachtverbindlichkeit wieder passiviert. Von einem bestimmten Zeitpunkt ab seien dann die Schloßlichtspiele von der mitverklagten GmbH auf deren Rechnung geführt worden. Die Beklagten hätten somit in der umstrittenen Zeit fremde Geschäfte besorgt, fremdes Vermögen verwaltet und Erträgnisse fremden Vermögens eingenommen, worüber sie nach den allgemeinen Grundsätzen kraft Auftrages sowie nach den besonderen Bestimmungen als Treuhänder für die Zeit ihres Bespielens Rechnung zu legen hätten. Der Kläger hat beantragt,

  1. 1)

    die Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß durch die R. T.-Aktiengesellschaft und Prüfungsgesellschaft in M. unter Zuziehung eines Theaterfachmannes die Abrechnung über Einnahmen und Betriebsausgaben der Schloßlichtspiele in der Zeit vom 15.8.1945 bis einschl. 18.11.1948 vorgenommen und der Reingewinn errechnet wird. Die Beklagten haben zum Zweck dieser Prüfung den Beamten der R. T.-AG den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen alle Geschäftsbücher, Korrespondenzen, Belege, Kassen- und Bankunterlagen, die den Betrieb der Schloßlichtspiele in der genannten Zeit betreffen, zur Verfügung zu stellen;

  2. 2)

    die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 30.000 nebst 6 % Zinsen ab 1.2.1949 zu zahlen.

9

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt, eine Pflicht zur Rechnungslegung bestritten und behauptet, daß ein gültiges Pachtverhältnis bestanden habe. Sie sind der Ansicht, daß zum mindesten ein faktisches Pachtverhältnis zwischen ihnen und dem Kläger entstanden sei, so daß sie weder zur Buchprüfung gegenüber dem Kläger noch zu weiteren Zahlungen über den Pachtzins hinaus verpflichtet seien. Es sei auch unbillig, den Beklagten zu 1) nun nachträglich in eine Geschäftsführerstellung zurückzuweisen.

10

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klagantrag zu 1) auf Grund § 666 BGB stattgegeben. Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

11

Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Pachtvertrages und versagt dem angeblichen faktischen Pachtverhältnis rechtliche Anerkennung. Es ist der Auffassung, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach § 675 BGB zustande gekommen sei, das den Beklagten zu 1) aus §§ 666, 667 BGB zur Rechnungslegung und Herausgabe verpflichte. Es könne dahingestellt bleiben, ob während der Vermögenssperre nicht der Kläger, sondern die Vermögenskontrolle oder der Treuhänder S. für den Kläger als Träger des Geschäftsbesorgungsverhältnisses anzunehmen sei; denn nach der Entsperrung sei die Geschäftsherrnbefugnis auf jeden Fall mit allen Rechten auf den Kläger übergegangen.

12

Demgegenüber meint die Revision unter Berufung auf OGHZ 2, 7, daß die Treuhänder in erster Linie der Militärregierung bezw. den von dieser beauftragten deutschen Stellen verantwortlich seien. Es bestehe daher auch nicht eine Rechnungslegungspflicht des Treuhänders gegenüber dem Vermögensinhaber. In der Zeit vom 15.8.1945 bis zum 26. April 1946 sei der Beklagte deshalb als Treuhänder nicht mit dem Vermögensträger durch Rechtsbeziehungen verbunden gewesen. Auch nach dem Württ. Bad. Gesetz Nr. 218 über die Bestellung von Treuhändern für Personen unter Vermögenskontrolle vom 4. März 1948 (RegBl 48, 89) habe der Treuhänder über seine Vermögensverwaltung nur der Aufsichtsbehörde Rechnung zu legen. Für die Zeit vom 26. April 1946 bis 18. November 1948 gelte zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Treuhänder ein Pachtvertrag. Dieser habe der Genehmigung des Finanzministeriums nicht bedurft. Eine solche Genehmigung sei aber tatsächlich erfolgt und in den Schreiben vom 19. und 27. Februar 1948 zu erblicken. Mindestens gelte für diese Zeit ein faktisches Pachtverhältnis, das der Kläger gegen sich gelten lassen müsse, so daß die Beklagten weder zur Rechnungslegung noch zu weiteren Zahlungen über den Pachtzins hinaus verpflichtet seien. Das Berufungsgericht hätte zudem gemäß AHKGes Nr. 13 Art. 3 Abs. 2 die Entscheidung der Besatzungsbehörden über die Auslegung des Genehmigungsbescheides, den der Film-Control-Officer zum ersten Pachtvertrag erlassen habe, herbeiführen müssen.

13

Die Rügen der Revision greifen nicht durch.

14

1.)

Der Pachtvertrag vom 4. Oktober 1946, den der Treuhänder Seitz nach § 1 als Verpächter "im Namen und als Vertreter des Eigentümers Ku.", also des Klägers, abgeschlossen hat, bestimmt in § 2, daß das Pachtverhältnis rückwirkend am 15.8.1945 beginnt. Da der Kläger von diesem Termin ab Rechnungslegung nicht nur über den Umsatz, sondern über Einnahmen und über Betriebsausgaben verlangt, und ein wirksamer Pachtvertrag diesem Verlangen entgegenstehen würde, hat das Berufungsgericht mit Recht zunächst untersucht, ob ein Pachtverhältnis vorliegt. Die Rechtsauffassung des Berufungsrichters, daß dieser Vertrag nach Art I und II des MilRegG Nr. 52 der Genehmigung der Militärregierung, an deren Stelle in der US-Zone seit etwa Mitte 1946 als unmittelbar aufsichtsführende Stelle die deutsche Behörde und zwar das Finanzministerium getreten sei, bedarf, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht beruft sich hierfür auf die Ausführungen von Dölle-Zweigert Ges Nr. 52, 1947 S. 223, daß die Militärregierung in der US-Zone seit etwa Mitte 1946 die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung der nach Gesetz Nr. 52 kontrollierten Vermögen und somit auch die Regelung aller mit dem Treuhandwesen zusammenhängenden Fragen den deutschen Behörden überlassen habe.

15

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Militärregierung in Württemberg-Baden bereits im Mai 1946 der Landesregierung die Verantwortung für die Treuhänderschaft und Verwaltung der auf Grund des MilRegG Nr. 52 gemäß Titel 17 der Militärregierungsvorschriften unter Kontrolle stehenden Vermögen übertragen hat (vgl. den Sonderbericht des Militär-Gouverneurs Property Control in the U.S.-Occupied Area of Germany 1945- 1949 vom Juli 1949 S. 14; ferner hierzu Military Government Regulations Title 17 Property Control 17-300). Im Zuge dieser Übertragung erließ die Militärregierung die Anordnung, innerhalb eines Ministeriums eine Vermögenskontrollabteilung zu errichten, und übertrug mit Schreiben vom 24. Mai 1946, das an den Ministerpräsidenten des Landes Württemberg-Baden gerichtet ist, "die Verantwortung dieser Abteilung innerhalb der Militärregierung" auf die Landesregierung. Die Befugnisse und die sachliche Zuständigkeit des Leiters der zivilen Landesdienststelle (Land Civilian Agency Head = LCAH), der obersten Instanz der deutschen Vermögenskontrolle eines Landes, und auch die des Leiters der Dienststelle der deutschen Vermögenskontrolle eines Kreises (Civilian Agency Head = CAH) sind im einzelnen in dem Titel 17 der von der Finanzabteilung der amerikanischen Militärregierung herausgegebenen Vorschriften enthalten, die in deutscher Übersetzung nach dem revidierten Text vom 1.9.1946 als Dienstanweisung des Landesamts für Vermögensverwaltung in Umlauf gesetzt worden sind. Darin ist dem LCAH ausdrücklich die Genehmigung von Verpachtungen im Rahmen aller allgemeinen Einschränkungen dieser Vorschriften vorbehalten (17-134. 1 b). Dem CAH sind dagegen keinerlei Befugnisse eingeräumt, Pachtverträge zu genehmigen (17-134. 3). Das Finanzministerium, Hauptabteilung VI, gesperrte Vermögen, hat in der Anweisung an alle Ämter für Vermögenskontrolle vom 27.6.1946 (Arbeitsrichtlinien (AR) Nr. 10) darauf hingewiesen, daß jede "nicht gewerbsmäßige" Vermietung und Verpachtung von beaufsichtigten Vermögen oder Teilen hiervon der Zustimmung des LCAH bedarf. Treuhänder können, so heißt es in dieser Anweisung, nur bei Vermögen, deren Zweckbestimmung die Vermietung oder Verpachtung im Rahmen des normalen Geschäfts ist, solche Verträge abschließen. Als Beispiel hierfür ist auf Miethäuser, Autoverleihanstalten und ähnliche Vermögen verwiesen. In den AR Nr. 24 vom 13. Juli 1946 wurden die Leiter der Ämter für Vermögenskontrolle mit näher bezeichneten Befugnissen ausgestattet. Hierbei ist ausdrücklich hervorgehoben, daß alle Verträge, die nicht zum normalen Verpachtungszweck des beaufsichtigten Vermögens gehören und geeignet sind, dieses in seinem Charakter dadurch wesentlich zu beeinflussen, der Genehmigung der Hauptabteilung VI bedürfen. Zu Miet- und Pachtverträgen bei solchen Vermögen, deren Zweck nach der Art ihres Charakters auf Vermietung oder Verpachtung gerichtet ist, bedurfte danach der Treuhänder der Genehmigung des Leiters des VKA dann, wenn der Vertrag auf länger als 1 Jahr abgeschlossen wurde. "Normale", also nicht außergewöhnliche Verträge in oben bezeichnetem Sinn, die die Dauer von 3 Jahren oder den Wert der Miet- oder Pachtsache mit RM 30.000 überschreiten, bedurften jedoch ebenfalls der Genehmigung der Hauptabteilung VI. In den AR Nr. 48 vom 30.8.1948 wurden die Ämter ferner darauf hingewiesen, daß ein Unternehmen, das Presseveröffentlichungen und der Propaganda dient, nur von Lizenzinhabern betrieben werden könne und daß ICD (gemeint ist die Information Control Division der Militärregierung) das Recht beanspruche, die Vermietung oder Verpachtung derartiger Objekte (Kino, Theater, Druckereien, Buchhandlungen) an solche Lizenzinhaber zu erzwingen. In dieser Richtlinie heißt es dann wörtlich:

"Befindet sich ein Vermögen unter Kontrolle, so ist der Treuhänder nach Angabe des ICD gezwungen, einen Vertrag in der von ICD erwünschten Form und Laufdauer mit dem Lizenzinhaber über die Verpachtung oder Vermietung abzuschließen. Dar Vertrag bedarf bekanntlich zur Wirksamwerdung der Genehmigung des LCAH."

16

Auch in den AR 100 vom 18.11.1946, die an die Stelle der Bekanntmachungen über Vermietung und Verpachtung in AR Nr. 10, 24 und 38 getreten sind, ist bestimmt, daß bei außergewöhnlichen Verpachtungen, die nicht zum normalen Geschäftsbetrieb gehören, in jedem Falle die Zustimmung der Hauptabteilung VI eingeholt werden muß. Die AR Nr. 133 vom 1.2.1947, die auf eine Vereinbarung zwischen LPCC (The Land Property Control Chief) ICD Film Control und Hauptverwaltung VI Bezug nimmt, weisen auf die AR Nr. 48 hin, wonach bei Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen einem Vermögensinhaber und einer von ICD lizenzierten Person der Abschluß eines Pachtvertrages durch vorherige Inkontrollnahme des Objektes, gestützt auf MGR Title 21 263, 3, erzwungen werden könne, ohne jedoch den in AR Nr. 48 wiederholten Vorbehalt zu ändern, daß Pachtverträge über Lichtspieltheater zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der HA VI bedürfen.

17

Hiernach ist unbedenklich davon auszugehen, daß der Vertrag vom Oktober 1946 der Genehmigung der HA VI des Finanzministeriums bedurfte. Diese Behörde hatte, wie den vorgenannten Richtlinien zu entnehmen ist, bei Pachtverträgen der vorliegenden Art die besonderen Vorbehalte des Landesleiters der Vermögenskontrolle der Militärregierung (LPCC) und die Mitwirkung des ICD zu beachten. Eine Genehmigung des Vertrages durch den Film-Control-Officer zu Stuttgart ersetzte jedoch nicht die daneben erforderliche Genehmigung des Vertrages durch die sachlich zuständige Vermögenskontrollbehörde. Die gegenteilige Auffassung ist von der Revision jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten worden. Damit erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die in der Revisionsschrift vorgetragene Rüge, das Berufungsgericht hätte die Entscheidung der Besatzungsbehörde über die Auslegung des Genehmigungsbescheides, den der Film-Control-Officer zum 1. Pachtvertrag erlassen habe, herbeiführen müssen.

18

Die Revision hat sich auf die Behauptung beschränkt, das Finanzministerium habe das Genehmigungsrecht auf das Amt für Vermögenskontrolle übertragen. Eine allgemeine Delegation ist aber, wie oben ausgeführt ist, nicht erfolgt. Eine Übertragung der Befugnis zur Genehmigung des Vertrages in dem besonderen Einzelfall kann nicht schon darin erblickt werden, daß die HA VI den Abschluß eines Pachtvertrages gefordert und, wie hier unterstellt sein mag, dazu besondere Bedingungen gestellt hat. Die auf § 139 ZPO gestützte Rüge, der Beklagte zu 1) hätte, auf etwa noch bestehende Zweifel hingewiesen, unter Beweis gestellt, daß das Genehmigungsrecht vom Finanzministerium dem Amt in diesem Falle übertragen gewesen sei, ist deshalb unbeachtlich, weil das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, anzunehmen, daß der Beklagte zu diesem Punkte Beweismittel und nähere Behauptungen hätte beibringen können und wollen und daß das Nichtbeibringen offenbar auf einem Versehen oder darauf beruhe, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hätte.

19

Die behauptete Genehmigung des Pachtvertrages vom Oktober 1946 durch den Leiter des Amtes für Vermögenskontrolle in Heidelberg würde hiernach - wenn überhaupt - von der sachlich unzuständigen Behörde erfolgt sein. Nach den Militärregierungsvorschriften Title 17-134, 1 b war hierzu nur die oberste Instanz der deutschen Vermögenskontrolle befugt. Es entspricht englischem Rechtsdenken, der Genehmigung einer sachlich unzuständigen Behörde die Rechtswirksamkeit schlechthin zu versagen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1951 S. 187 unter bb Abs. 2). Aber auch nach deutschem Rechtsdenken ist Nichtigkeit anzunehmen, wenn eine niedrigere Verwaltungsbehörde in Verletzung der gesetzlich festgelegten sachlichen Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde eigenmächtige Rechtshandlungen vornimmt (vgl. Forsthoff aaO). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob statt Nichtigkeit bloße Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes für den Fall anzunehmen wäre, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Genehmigung ausgesprochen ist, auf die Rechtswirksamkeit dieser Genehmigung vertrauen durfte. Denn der Beklagte kann sich auf einen solchen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, daß der Pachtvertrag der Genehmigung des Finanzministeriums bedurfte. Der Treuhänder hat in seinem Schreiben vom 21.11.1946 nicht eine Genehmigung dieser Stelle, sondern eine Genehmigung durch Herrn Krauth, den Leiter des Amtes für Vermögenskontrolle Kreis Heidelberg, mitgeteilt. Der Beklagte war deshalb nicht in einem entschuldbaren Irrtum über die Wirksamkeit des Vertrages.

20

2.)

Der Vertrag vom 19.8.1947 ist ebenfalls nicht genehmigt worden. Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts ist auch in diesem Punkt beizutreten. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 27.2.1948, das dem Amt für Vermögenskontrolle Weisung gibt, das Schloßfilmtheater nunmehr endgültig an den Registranten zu verpachten, kann im Gegensatz zu der Ansicht der Revision nicht dahin bewertet werden, daß das Finanzministerium damit die Befugnis zur Genehmigung des Vertrages an das Amt für Vermögensverwaltung in Heidelberg übertragen habe. In diesem Schreiben ist im Gegenteil ausdrücklich verlangt, daß der unterzeichnete Pachtvertrag spätestens bis zum 15.3.1948 der HA VI des Finanzministeriums zur Genehmigung und Gegenzeichnung eingereicht werde. Auch das Schreiben vom 19. Februar 1948 enthält nicht die behauptete Delegation. Fehl geht schließlich auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht hatte das Schreiben des Finanzministeriums vom 14. Januar 1949 als Genehmigung des Vertrages werten müssen. Zu diesem Zeitpunkt war die Vermögenssperre bereits aufgehoben. Damit war die sachliche Zuständigkeit des Finanzministeriums zur Genehmigung entfallen.

21

3.)

Mit Recht haben die Vorinstanzen die rechtliche Anerkennung eines faktischen, pachtähnlichen Verhältnisses abgelehnt. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß dieser Gesichtspunkt hier schon deshalb ausscheiden muß, weil es sich um Rechtsbeziehungen zweier Parteien handelt, die den Erfordernissen einer Genehmigung kraft öffentlichen Rechts auf Grund Vorschriften des Besatzungsrechts unterliegen.

22

Die Parteien haben, ohne die Genehmigung abzuwarten, gehandelt, wie wenn ein Pachtvertrag rechtswirksam geworden wäre. Der Beklagte mag durch das Schreiben des Treuhänders vom 21.11.1946 in den, wenn auch nicht entschuldbaren, Glauben versetzt worden sein, daß die zuständigen Stellen den Pachtvertrag genehmigt hätten. Der Treuhänder hat jedoch den Beklagten bereits mit Schreiben vom 18.2.1947 davon benachrichtigt, daß der Pachtvertrag, den er, der Treuhänder, über das Amt für Vermögenskontrolle dem Finanzministerium in Stuttgart zur Gegenzeichnung vorgelegt habe, trotz mehrfacher Anmahnung nicht zurückgekommen sei.

23

Die Revision meint, daß das faktische Pachtverhältnis zwischen Treuhänder und dem Beklagten, nicht dagegen zwischen den Parteien bestanden habe und daß in einem Falle, in dem keine erkennbaren Gründe dazu vorlägen, daß die Genehmigung im öffentlichen Interesse versagt worden wäre oder zu versagen gewesen wäre, aus dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer Genehmigung aus öffentlich-rechtlichen Gründen die Anerkennung eines faktischen, pachtähnlichen Verhältnisses nicht abzulehnen sei. Gerade der Kläger könne, so führt die Revision aus, sich auf das Fehlen der Genehmigung nicht berufen, weil er durch laufende Vorstellungen beim Finanzministerium die an sich bedenkenfreie Genehmigung hintertrieben habe. Die Revision übersieht dabei, daß den Kläger, dem durch die Vermögenssperre die freie Verfügung über das Vermögen entzogen war, keine Rechtspflicht traf, sich für die Genehmigung des von dem Treuhänder abgeschlossenen Vertrages einzusetzen oder wenigstens alles zu unterlassen, was eine solche Genehmigung verhindern würde. Es stand ihm vielmehr frei, seine Vermögensinteressen zu wahren und Vorstellungen gegen die Genehmigung des Vertrages bei den zuständigen Stellen zu erheben. Es kann auch kein Zweifel darüber sein, daß die Aufsichtsbehörde in Ausübung öffentlicher Interessen handelt, wenn sie die Genehmigung in Fällen der vorliegenden Art erteilt oder versagt. Deshalb würde auch der Ausübung solcher öffentlicher Interessen entgegengewirkt werden, wenn das auf Grund eines genehmigungsbedürftigen Pachtverhältnisses praktizierte Geschäftsverhältnis für die Zeit des Praktizierens im Ergebnis auf der Basis des Vereinbarten abzuwickeln wäre. Der Beklagte kann somit nicht verlangen, daß im Verhältnis zum Treuhänder oder zum Kläger ein Pachtverhältnis auf Grund tatsächlicher Handhabung anerkannt wird. Die Anerkennung eines praktizierten unwirksamen Vertrages setzt mindestens voraus, daß derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, sich mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde. Es kann auch zweifelhaft sein, ob dem Kläger ein solcher Einwand aus dem Verhalten des Treuhänders entgegengesetzt werden könnte. Der erkennende Senat hat für den Fall der Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages ausgesprochen, daß die Anerkennung eines praktizierten faktischen Verhältnisses dann eine Einschränkung erfahren müsse, wenn die rechtliche Anerkennung des tatsächlich vorhandenen Zustandes mit wichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen in Widerspruch treten würde (BGHZ 3, 285 [288]). Eine solche Einschränkung ist im vorliegenden Falle schon deshalb geboten, weil die Anerkennung des faktischen Rechtsverhältnisses zur Umgehung eines zwingenden gesetzlichen Genehmigungserfordernisses führen würde. Dabei muß außer Betracht bleiben, daß die Film-Control-Division, wie vorgetragen worden ist, grundsätzlich die Verpachtung der Filmtheater an den Lizenzträger jedenfalls in der Zeit bis zum 1.4.1947 für geboten erachtet hat.

24

4.)

Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, der Kläger könne von dem Beklagten die geforderte Auskunft deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte nur dem Treuhänder bezw. der zuständigen Verwaltungsbehörde gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet sei. Der Beklagte war zunächst von der Stadt Heidelberg zum Geschäftsführer für den Filmtheaterbetrieb eingesetzt, wurde am 15.8.1945 von der Filmkontrolle der Militärregierung mit einer Registrierungsurkunde versehen und war später bis zur Ablösung durch den Treuhänder Seitz am 29.4.1946 selbst Treuhänder für das beschlagnahmte Vermögen (Film-Apparatur und Pachtvertrag Ku.-Ka.). Vor seiner Bestellung zum Treuhänder war der Beklagte auch als Sachwalter fremden Vermögens tätig, wobei es rechtlich ohne Bedeutung ist, ob der Beklagte auf Grund eines mit der Treuhandverwaltung der Stadt Heidelberg abgeschlossenen Dienstvertrages die Geschäftsführung des Filmtheaters ausübte, oder ob er schon damals ein Treuhänderamt als Untertreuhänder inne hatte. Auch als Treuhänder der Militärregierung hatte er nicht nur den Weisungen und Interessen der Militärregierung in einem ihr gegenüber bestehenden Unterordnungsverhältnis zu dienen, sondern kraft des ihm übertragenen Amtes das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und sicherzustellen und hatte diese Pflichten als Vermögensverwalter auch dem Vermögensinhaber gegenüber zu erfüllen. Diese Rechtspflicht entspricht den Wesensaufgaben eines Treuhänders. Seine Pflicht zur Rechenschaftslegung als Verwalter fremden Vermögens war während der Dauer der Vermögenskontrolle den ihn kontrollierenden und überwachenden Dienststellen der Militärregierung und später der deutschen zuständigen Behörde gegenüber zu erfüllen. Mit Aufhebung der Vermögenssperre entfielen die Beschränkungen, die einerseits dem Vermögensinhaber hinsichtlich der Ansprüche auf Rechnungslegung gegenüber dem Vermögensverwalter auferlegt waren und die andererseits auch als Bindungen des Treuhänders im Interesse der mit der Vermögens sperre und Vermögensverwaltung von der Militärregierung verfolgten Zwecke in Ansehung der Pflicht zur Rechnungslegung und Herausgabe des verwalteten Vermögens bestanden. Damit ist der Vermögensinhaber in die rechtliche Lage versetzt, alle die Ansprüche geltend zu machen, deren Geltendmachung ihm während des Bestehens der Vermögenssperre verwehrt waren. Da der Beklagte als Treuhänder für denjenigen tätig gewesen ist, den es angeht, also auch für den Kläger und sogar mit Wirkung für und gegen diesen Geschäfte besorgt hat, ergibt sich hieraus die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung für die Zeit seiner Treuhänderschaft, also bis Ende April 1946, in Anwendung der Vorschriften der §§ 675, 666 BGB.

25

Soweit der Beklagte dann später auf Grund eines noch nicht wirksamen Pachtvertrages das Filmtheater geführt hat, besorgte er ein objektiv fremdes Geschäft. Auch für diese Zeit muß der Beklagte in Anwendung des § 687 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 681, 666 Rechenschaft ablegen. Diese Pflicht trifft ihn aber auch für die Zeit, in der er das Filmtheater in der Meinung betrieben hat, hierzu auf Grund eines wirksamen Pachtvertrages berechtigt zu sein. Das war die Zeit, bis er durch das Schreiben des Treuhänders Seitz vom 18.2.1947 aufgeklärt war, daß der Pachtvertrag vom Oktober 1946 in Wahrheit noch nicht genehmigt war. Zwar würde der Kläger für diese Zeit seinen Anspruch nicht auf Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag stützen können, da diese keine Anwendung finden, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei (§ 687 Abs. 1 BGB). Der Kläger kann für diese Zeit von dem Beklagten Herausgabe der Gewinne nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff) verlangen. Eine Pflicht des Bereicherten zur Auskunftserteilung und auch zur Rechenschaftslegung ist zwar nicht grundsätzlich, aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in besonderen Fällen anzuerkennen, nämlich dann, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarer Unkenntnis über den Umfang seines Anspruches befindet und diese Unkenntnis sich aus dem Wesen des besonderen Rechtsverhältnisses ergibt, das so beschaffen sein muß, daß der Berechtigte von vornherein auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, um Ansprüche überhaupt oder ihren Umfang bestimmen zu können (RGZ 108, 1 ff; JW 1935, 506 Nr. 2; vgl. auch RGZ 171, 129 [135/136]). Um ein solches Rechtsverhältnis handelt es sich hier. Der Beklagte ist deshalb nach Treu und Glauben zur Auskunfterteilung verpflichtet, die in dem vorliegenden Falle mittels Rechnungslegung zu erfolgen hat, da es sich um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung handelt (§ 259 Abs. 1 BGB).

26

Da die beklagte GmbH erklärt hat, keine Einwände dagegen erheben zu wollen, daß auch sie die Pflichten zu erfüllen habe, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) ergeben, bestehen keine Bedenken, die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) wie geschehen zur Rechnungslegung zu verurteilen.

27

Demnach erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Fischer Artl Dr. K. E. Meyer