Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1952, Az.: V BLw 115/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1952
Aktenzeichen
V BLw 115/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 05.10.1950

Verfahrensgegenstand

Zahlung des Pflichtteils

Prozessführer

des Landwirts Alfred M. in N. bei E., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,

Prozessgegner

den Bauer Anton M. in S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Berger

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Oktober 1950 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

Der Bauer Hinrich M. und seine Ehefrau waren zu je 1/2 Eigentümer eines in Sch. gelegenen Erbhofes von rund 33 ha mit einem Einheitswert von 45.100 RM. Die Ehefrau ist im Jahre 1942 verstorben; ihr Ehemann war seitdem Alleineigentümer des Hofes. Aus seiner Ehe sind vier Söhne hervorgegangen. Der älteste Sohn Hermann hat nach Beendigung der Schulzeit 4 Jahre lang auf dem elterlichen Hof gearbeitet und ist jetzt Rendant der Spar- und Darlehnskasse in Sch. Der Zweitälteste Sohn Karl ist Landwirt und hat sich nach 10-jähriger Tätigkeit auf dem Hofe selbständig gemacht. Anton M. der drittälteste Sohn und Antragsgegner, ist Landwirt und hat nach der Entlassung aus der Schule fast ständig auf dem Hofe gearbeitet. Er hat im Frühjahr 1930, als seine Eltern nach Varel verzogen, die Hofstelle mit etwa 20 ha Land pachtweise in Bewirtschaftung genommen. Damals ist ein Teil des vorhandenen Inventars versteigert worden; das übrige Inventar erhielt der Antragsgegner. Durch Vertrag vom 2. November 1944 hat Hinrich M. den Hof auf den Antragsgegner übertragen. Dieser Vertrag ist am 15. Oktober 1948 von dem Landwirtschaftsgericht mit der Maßgabe genehmigt worden, daß die Pflichtteilansprüche der weichenden Erben durch ihn nicht berührt werden, per Antragsgegner ist sodann im November 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.

2

Der jüngste Sohn des Bauern Hinrich M., Alfred, der Antragsteller, hat bis 1922 die Schule besucht und anschließend auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Im Jahre 1929 hat er sich verheiratet und sich daraufhin zunächst 1 1/2 Jahre lang auf der Pachtstelle seines Schwiegervaters betätigt; sodann hat er eine kleine Pachtung in Ovelgönne übernommen, die er später wieder aufgeben mußte. Seit, dem Jahre 1944 nutzt der Antragsteller eine zum Hof gehörige Weidflache von rund 6 1/4 ha, deren Herausgabe der Antragsgegner jetzt in einem anderen, zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren begehrt.

3

In dem vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller seinen Pflichtteilanspruch geltend. Er geht dabei von dem Einheitswert von 45.100 DM abzüglich der unstreitig bestehenden Belastung des Hofes in Höhe von 16.100 DM aus, zieht von den sich danach ergebenden 29.000 DM als Voraus des Hoferben 8.700 DM ab und kommt so zu einem Betrage von 20.300 DM, von dem er 1/8 als Pflichtteil für sich in Anspruch nicht. Auf den sich hieraus ergebenden Betrag von 2.537,50 DM rechnet er 870 DM an, die er dem Antragsgegner als Pachtzins schulde. Dementsprechend hat er die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 1.667,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. April 1948 begehrt.

4

Der Antragsgegner hat demgegenüber den Standpunkt vertraten, daß die Ausstattungen, die er und seine Geschwister von dem Vater erhalten hätten, bei der Berechnung des Pflichtteils zum Ausgleich gebracht werden müßten. Er hat die auszugleichenden Zuwendungen an sich selbst auf 5.050 RM, an seinen Bruder Hermann auf 8.000 RM, an seinen Bruder Karl auf 4.860 RM und an den Antragsteller auf 5.450 RM beziffert, wobei er eine Zahlung des Vaters auf Grund einer zu Gunsten des Antragstellers übernommenen Bürgschaft mit 1.000 RM in Rechnung gestellt hat. Der Antragsgegner hat dem sich aus dem Einheitswert abzüglich der Schulden ergebenden Betrage von 29.000 DM die Vorempfänge mit 23.360 DM hinzugerechnet, und von der sich daraus ergebenden Summe von 52.360 DM als Voraus 3/10 = 15.708 DM abgezogen, so daß er auf einen Betrag von 36.652 DM gekommen ist. Den Pfichtteilsanspruch des Antragstellers hat er mit 1/8 dieser Summe, d.h. mit 4.581,50 DM errechnet; daraus hat er gefolgert, daß der Antragsteller nichts mehr zu beanspruchen habe, da er an Vorempfängen mehr erhalten habe, als ihm als Pflichtteil zukomme.

5

Das Amtsgericht in Nordenham hat den Antragsgegner durch Beschluß vom 16. März 1950 zur Zahlung von 436,25 DM verurteilt. Es hat angenommen, daß die Vorempfänge der Geschwister nur in Höhe von insgesamt 14.500 RM ausgleichspflichtig seien, weil sie zun Teil ein Entgelt für die auf dem Hofe geleistete Arbeit dargestellt hätten, und hat diese Summe dem um die Schulden verminderten Grundstückswert von 29.000 DM hinzugerechnet. Von dem daraus sich ergebenden Betrag (43.500 DM) hat das Amtsgericht 3/10 (13.050 DM) als Voraus abgezogen; die restlichen 30.450 DM hat es durch 8 geteilt; so hat es einen Pflichtteil von 3.806,25 DM errechnet. Da das Amtsgericht, den anzurechnenden Vorempfang des Antragstellers auf 2.500 geschätzt hat, ist es zu einem noch geschuldeten Betrage von 1.306,25 DM gekommen, von dem es den nachdem eigenen Vorbringen des Antragstellers geschuldeten Pachtzins von 870 DM in Abzug gebracht hat.

6

Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Der Antragsteller hat seinen im ersten Rechtszuge gestellten Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt und geltend gemacht, der Antragsgegner habe als Ausstattung weit mehr als 5.050 RM erhalten, da er Inventar im Werte von 13.548 RM von dem Vater übernommen habe. Er hat sich ferner gegen die Anrechnung der ihm gemachten Zuwendungen gewandt, weil sie ein Entgelt dafür dargestellt hätten, daß er als berufener Grunderbe 8 Jahre lang in Erwartung des Erwerbs der Besitzung unentgeltlich auf dem Hof gearbeitet habe.

7

Der Antragsgegner hat um die gänzliche Abweisung des erhobenen Anspruchs gebeten und sich gegen die Annahme des Amtsgerichts gewendet, daß etwa die Hälfte der Zuwendungen an ihn und seine Brüder Karl und Alfred als Arbeitsentgelt anzusprechen sei. Er hat außerdem bestritten, Inventar im Werte von 13.548 RM erhalten zu haben, hat vielmehr den Wert des von ihm übernommenen Inventars mit 381 RM angegeben und behauptet, als Gegenwert hierfür Naturalien an den Vater geliefert zu haben.

8

Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat durch Beschluß vom 5. Oktober 1950 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Antragsgegners unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Zahlungsanspruch in vollem Umfange weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.

10

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

11

Das Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller nichts mehr zu fordern habe. Es ist bei der Berechnung seines Pflichtteils ebenso wie der Antragsgegner von dem Einheitswert des Hofes von 45.100 DM ausgegangen, obwohl er unstreitig dem Antragsteller ohne Inventar übergeben worden ist und der Pächteranteil (Inventar) nach der Auskunft des Finanzamts 11.300 DM beträgt. Von dem Einheitswert hat das Beschwerdegericht zunächst die unbestritten bestehenden Schulden in Höhe von 16.100 DM und ferner 8.700 DM als Voraus des Antragsgegners abgezogen; es ist so auf einen Betrag von 20.300 DM gekommen. Zu diesem Betrage hat das Oberlandesgericht gemäß § 12 Abs. 8 HöfeO als zur Ausgleichung zu bringende Zuwendungen an den Hoferben 5.050 DM hinzugerechnet. Es hat dahingestellt sein lassen, ob dieser Inventar im Werte von 13.548 DM erhalten hat, und ausgeführt, dies sei zutreffendenfalls dadurch ausgeglichen, daß der Antragsgegner von dem vollen Einheitswert des Hofes ausgehe und außerdem weitere 5.050 DM zur Ausgleichung bringen wolle, so daß er sich tatsächlich 2.802 DM mehr anrechnen lasse, als der Antragsteller ihm anrechnen wolle. Das Beschwerdegericht ist so auf eine Summe von 25.350 DM gekommen und hat die Abfindung des Antragstellers, entsprechend seinem gesetzlichen Erbteil von 1/4, auf 6.337,50 DM beziffert. Auf diesen Betrag hat das Oberlandesgericht die Zuwendungen angerechnet, die der Antragsteller von seinem Vater erhalten hat. Es hat solche in Höhe von 5.000 DM als nachgewiesen erachtet und den Standpunkt vertreten, sie seien weder Arbeitslohn gewesen noch zur Abgeltung eines gegen den Vater bestehenden Bereicherungsanspruchs bewirkt worden. Das Beschwerdegericht ist so auf einen Abfindungsbetrag von 1.337,50 DM und damit auf einen Pflichtteil des Antragstellers von 668,75 DM gekommen. Da dieser sich hierauf die dem Antragsgegner geschuldeten Pachtgelder in Höhe von 870 DM anrechnen lassen müsse, hat das Beschwerdegericht eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners verneint und dementsprechend den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

12

Das Oberlandesgericht hat den Standpunkt vertreten, das Amtsgericht habe zu Unrecht bei der Berechnung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs die Vorempfänge des Antragstellers und seiner Brüder Hermann und Karl zur Ausgleichung gebracht, da eine solche Ausgleichung in der Höfeordnung nicht vorgesehen sei.

13

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 12 HöfeO, die sie darin sieht, daß das Beschwerdegericht bei der Berechnung des gesetzlichen Abfindungsanspruchs die Vorempfänge des Antragstellers und seiner Brüder nicht berücksichtigt hat. Sie wendet sich ferner gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß dem Antragsteller kein Entgelt für seine Arbeit auf dem Hofe zugestanden habe, und macht weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, aus welchen Mitteln die Zuwendungen an den Antragsteller und seine Brüder erfolgt, seien, ob es sich also tatsächlich um Zuwendungen aus dem Hofe gehandelt habe. Die Rechtsbeschwerde zieht auch hinsichtlich des Viehs und der Geräte, die der Antragsteller erhalten hat, in Zweifel, daß es sich um anrechnungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat, und meint, es beständen außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts rechtliche Bedenken, daß der Antragsteller dem Antragsgegner Pachtgelder in Höhe von 870 DM schulde, die er sich auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse.

14

Die Rechtsbeschwerde greift die Feststellungen des Beschwerdegerichts über die Höhe der Zuwendungen, die der Antragsteller von seinem Vater erhalten hat, nicht an, sondern wendet sich lediglich gegen ihre rechtliche Charakterisierung als Ausstattung. Sie vertritt weiterhin den Standpunkt, es habe sich bei diesen Leistungen um ein Entgelt für die jahrelange Mitarbeit auf dem Hofe oder doch um die Abgeltung eines auf ihr beruhenden, dem Antragsteller gegen seinen Vater zustehenden Bereicherungsanspruchs sowie um eine Abfindung für das ihm damals zustehende Grunderbrecht gehandelt. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde vermag indessen die eingehend begründete Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu entkräften. Die Rechtsbeschwerde ist offenbar selbst der Ansicht, daß der Antragsteller für die bis zu seiner Volljährigkeit auf dem Hof geleistete Arbeit keinen Lohn beanspruchen konnte. Nach der Vollendung seines 21. Lebensjahres ist der Antragsteller aber, worauf des Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat, nur noch knapp ein Jahr lang auf dem elterlichen Hof tätig gewesen. Für diese kurze Zeitspanne konnte ihm eine Lohnforderung in Höhe der empfangenen Zuwendungen keinesfalls zustehen und auch eine Bereicherung des Vaters in diesem Umfang nicht eingetreten sein. Hiervon abgesehen ist dem Beschwerdegericht darin beizutreten, daß bei Bauernhöfen mittlerer Größe eine Mitarbeit der Söhne ohne ein besonderes Entgelt üblich ist, solange sie auf dem Hofe loben und dort ihren vollen Unterhalt beziehen. Aus seiner Tätigheit auf dem elterlichen Hofe kann der Antragsteller daher weder eine Lohnforderung noch einen Bereicherungsanspruch gegen seinen Vater herleiten. Wenn der Antragsteller von derartigen Ansprüchen nicht schon früher gesprochen hat, so mag dies, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, darauf beruhen, daß er, der gesetzlich in erster Linie berufene Hofnachfolger, erst durch die Genehmigung des Übergabevertrages vom 2. November 1944 als Hoferbe endgültig ausgeschieden ist und daß er bis dahin als künftiger Anerbe erst recht kein Entgelt für seine Tätigkeit auf dem elterlichen Hof verlangen konnte. Es kommt indessen nicht darauf an, ob der Antragsteller mit solchen Ansprüchen früher nicht hätte hervortreten können; entscheidend ist vielmehr, zu welchem Zweck die Zuwendungen seinerzeit gemacht worden sind. Darüber kann aber kein Zweifel bestehen, denn der Antragsteller hat sie zu einem Teil anläßlich seiner Eheschließung und seines dadurch bedingten Fortzugs von dem Hofe und zum Teil etwa 1 1/2 Jahre später bei seiner Selbständigmachung durch Übernahme einer Pachtung erhalten. Das spricht eindeutig dafür, daß sie mit Rücksicht auf die Verheiratung und die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung gemacht worden sind. Dieser Auffassung ist der Antragsteller früher offensichtlich selbst gewesen, denn er hat die Zuwendungen - worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat - ebenso wie sein Vater damals als Ausstattung bezeichnet. Es kann auch keine Rede davon sein, daß mit ihnen lediglich ein dem Antragsteller zustehendes Grunderbrecht abgegolten werden sollte. Wenn das der Sinn der Zuwendung gewesen wäre, so hätte der Antragsteller vor seinen Brüdern bevorzugt werden müssen. Das ist aber nicht geschehen, denn nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Altbauer seine Söhne in etwa gleicher Höhe bedacht und seinem Sohne Hermann sogar noch erheblich mehr zukommen lassen als dessen Geschwistern, worauf das Oberlandesgericht mit Recht Gewicht gelegt hat. Es kommt hinzu, daß die Frage, wer den Hof einmal erhalten werde, in den Jahren 1929 und 1930 noch offen war und in der Folgezeit noch lange Gegenstand heftigen Streits gewesen ist. Auch daraus ergibt sich eindeutig, daß die Einbuße eines Grunderbrechts nicht die Veranlassung für die Zuwendungen an den Antragsteller gewesen sein kann. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, es habe sich bei den Zuwendungen an den Antragsteller um eine Ausstattung gehandelt, sind danach unbegründet.

15

Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt, aus welchen Mitteln die dem Antragsteller gemachten Zuwendungen bestritten worden seien. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß nach § 12 HöfeO nur solche Zuwendungen anzurechnen sind, die der Miterbe aus dem Hofe erhalten hat. Das hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, denn es hat ausdrücklich festgestellt, daß die Zuwendungen an den Antragsteller mit Mitteln des Hofes aufgebracht worden sind. Eine nähere Begründung hat das Beschwerdegericht für diese Feststellung allerdings nicht gegeben; es ist aber offensichtlich von den Angaben der Beteiligter, und der Aussage ihres als Zeuge vernommenen Vaters ausgegangen. Danach hat der Antragsteller die Sachwerte (Vieh und Geräte) anläßlich seiner Verheiratung im Jahre 1929 erhalten. Damals lebte der Vater der Beteiligten noch auf dem Hofe, den er erst im Jahre 1930 verlassen hat. Wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung gesagt hat, er habe dem Antragsteller damals die angeführten Sachen "mitgegeben", so hat er damit zum Ausdruck bringen wollen, daß er sie dem Inventar des Hofes entnommen habe. Selbst wenn der Zeuge diese Sachen damals erst angeschafft haben sollte, um sie seinem Sohne mitgeben zu können, würde dieser sie aus dem Hofe, erhalten haben. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß seine Eltern zu der Zeit, zu der sie den Hof noch selbst bewirtschafteten, ein Barvermögen besessen hätten, das nicht zu den Betriebsmitteln des Hofes gehört habe. Die Rechtsbeschwerde macht lediglich geltend, daß mit dem Fortzug der Eheleute M. nach Varel im Jahre 1930 eine gewisse Separierung der Vermögensarten stattgefunden habe, indem das Barvermögen nicht mehr eine so innige Verordnung mit dem Hofe gehabt habe, daß noch von seiner Widmuhg zum Hofvermögen gesprochen werden könne. Die Rechtsbeschwerde geht danach selbst davon aus, daß es sich bei den vorhandenen Geldmitteln um Betriebskapital gehandelt hat. Falls der Vater des Antragstellers die ihm im Jahre 1929 mitgegebenen Sachen erst angeschafft haben sollte, würden sie mithin gleichwohl mit Mitteln des Hofes erworben sein. Nach der Aussage des Vaters der Beteiligten, die mit der insoweit von dem Antragsteller nicht bestrittenen Aufstellung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 1950 übereinstimmt, ist die Zuwendung der 1.500 RM ebenfalls anläßlich der Verheiratung des Antragstellers und nicht, wie die Rechtsbeschwerde annehmen zu müssen glaubt, erst zu einem Zeitpunkt gemacht worden, zu dem der Vater der Beteiligten die Bewirtschaftung des Hofes bereits aufgegeben hatte. Für diese Zuwendung gilt daher das zuvor Gesagte. Selbst wenn aber der Antragsteller dieses Geld erst zu einer Zeit erhalten haben sollte, zu der der Altbauer bereits in Varel wohnte, könnte die Sach- und Rechtslage nicht anders beurteilt werden. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, daß mit dem Fortzug von dem Hofe im Jahre 1930 eine Separierung der Vermögensarten eingetreten sei und das Barvermögen damit seine Eigenschaft als Betriebsmittel verloren habe, kann nicht beigetreten werden. Durch die Verpachtung des Hofes an den Antragsgegner und einige andere Landwirte hat der Altbauer zwar die eigene Wirtschaftsführung aus der Hand gegeben; es änderte sich damit aber nur die Art der Nutzung des Hofes für die Dauer der Verpachtung. Das vorhandene Kapitalvermögen hatte seitdem allerdings nicht mehr der eigentlichen Wirtschaftsführung, aber dem Hofe doch immerhin insoweit zu dienen, als für ihn Aufwendungen zu machen waren, für welche die Pächter nicht aufzukommen hatten. Selbst wenn man das nicht genügen lassen wollte, um das Kapitalvermögen als Betriebsmittel des Hofes anzusprechen, so handelte es sich bei ihm doch nach dem oben Gesagten um Geldmittel, die die Eltern der Beteiligten aus den Erträgen des Hofes angesammelt hatten. Die damaligen Hofeigentümer sind daher nach dem guten bäuerlichen Brauch verfahren, aus den Erträgen des Hofes beizeiten Rücklagen zu sammeln, die sie zu gegebener Zeit den weichenden Erben als Aussteuer oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Verfügung stellen konnten. Wie der erkennende Senat in seiner zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 78/50 = RechtdLandw 1952 S 100 ff) ausgeführt hat, geschieht die Ansammlung dieser Rücklagen in der verschiedensten Weise. Darauf, wie diese im Einzelfalle angelegt worden sind, kann es nicht entscheidend ankommen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung angenommen, alles, was einem Abkömmling nicht nur unmittelbar aus dem Hofe, sondern auch mittelbar über eine zwischenzeitliche Belegung auf Sparkonto oder dergleichen zu Ausstattungszwecken mitgegeben werde, sei als eine Abfindung aus dem Hofe anzusehen. Dort ist ausgeführt worden, die Frage, ob es sich bei einer Zuwendung um eine Abfindung aus dem Hofe handle, sei mehr nach wirtschaftlichen als nach Gesichtspunkten juristischer Konstruktion zu beantworten, und unter die Abfindungen aus dem Hofe fielen nicht nur die seiner Substanz entnommenen Werte, sondern grundsätzlich der ganze Wirtschaftsertrag einer Hofesgeneration. Geht man von dieser Betrachtungsweise aus, an der der Senat festhält, so hat es sich auch bei den 1.500 RM und der Zahlung, die der Altbauer im Jahre 1934 auf Grund der übernommenen Bürgschaft für den Antragsteller geleistet hat, um Zuwendungen aus dem Hofe gehandelt. Eine Gesetzesverletzung durch das Beschwerdegericht liegt daher insoweit nicht vor.

16

Zu Unrecht bemängelt die Rechtsbeschwerde, daß das Oberlandesgericht auf den von ihm festgestellten Pflichtteil 870 DM als dem Antragsgegner geschuldeten rückständigen Pachtzins angerechnet hat. Der Antragsteller hat diesen Betrag selbst von dem von ihm errechneten Pflichtteil in Abzug gebracht und sich in der Beschwerdeinstanz auch nicht dagegen gewandte daß das Amtsgericht in seiner Entscheidung ebenso verfahren ist. Für das Beschwerdegericht bestand daher keine Veranlassung, die Berechtigung dieses Anspruchs zu prüfen und die dazu erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen anzustellen. Eine Gesetzesverletzung liegt auch in diesem Punkte nicht vor, doch wird das Beschwerdegericht dieser Frage bei der erneuten Prüfung der Sache, die aus einen anderen, noch zu erörternden Grunde notwendig ist, nachgehen müssen, sofern der Antragsteller seine Zahlungsverpflichtung weiterhin bestreiten sollte.

17

Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen die Berechnung des Pflichtteils, wie das Beschwerdegericht sie vorgenommen hat. Dieses ist zutreffend von dem Einheitswert des Hofes ausgegangen und war angesichts dessen, daß der Antragsgegner selbst diesen Wert in voller Höhe seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat, nicht genötigt, lediglich den Verpächteranteil in Rechnung zu stellen. Es entspricht auch dem Gesetz und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. den oben angeführten Beschluß vom 29. Januar 1952), daß das Beschwerdegericht von dem Einheitswert zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen und von dem sich so ergebenden Betrage 3/10 als Voraus des Antragsgegners abgesetzt hat. Nicht zu beanstanden ist daher, daß das Oberlandesgericht für die weitere Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers von einer Summe von 20.300 DM ausgegangen ist und ihr die Vorempfänge des Antragsgegners in der festgestellten Höhe von 5.050 DM hinzugerechnet hat.

18

Nicht zu billigen ist hingegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Vorempfänge der Brüder des Antragsgegners seien, auch wenn es sich bei ihnen um Abfindungen aus dem Hofe gehandelt habe, bei der Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers nicht in Ansatz zu bringen, weil nach der Höfeordnung eine Ausgleichspflicht, wie sie § 2050 BGB vorschreibe, nicht bestehe. Die von dem Beschwerdegericht vertretene Ansicht wird von Bischer (GesuR 1948 Heft 42 S 1342 Anm. 8) und Wöhmann (Landwirtschaftsrecht S 170) geteilt, während Lange-Wulff (Höfeordnung 3. Aufl S 219 Anm. 160) eine Ausgleichspflicht annehmen. Zu dieser in Schrifttum und Rechtsprechung strittigen Frage hat der erkennende Senat in seiner oben angeführten Entscheidung bereits Stellung genommen und die Ausgleichungspflicht bejaht. Der Senat hat darauf hingewiesen, daß das hoffreie Vermögen nach § 15 Abs. 4 HöfeO unter die Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zu verteilen ist, daß also insoweit die Ausgleichungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches Platz greift und nicht einzusehen ist, warum für die Aufteilung des Hofeswertes (§ 12 Abs. 3 Satz 3 HöfeO) nicht dasselbe gelten soll, zumal da die unterschiedliche Behandlung dieser verschiedenen Teile ein und desselben Nachlasses zu Schwierigkeiten führen müßte. Der Senat hat auch aus dem Zweck der Ausgleichungspflicht, eine gleichmäßige Erbbeteiligung für die Abkömmlinge sicherzustellen, wie sie dem vermuteten Willen des Erblassers entspräche, geschlossen, daß sie auch bei der Aufteilung des Hofeswertes besteht. Wöhrmann (RechtdLandw 1952 S 103) hat demgegenüber geltend gemacht, es sei nicht Aufgabe der Höfeordnung, die gleichmäßige Behandlung der Miterben des Hoferben zu gewährleisten, und die Höfeordnung bevorzuge den Hoferben ebenso vor den Miterben, wie in jedem anderen Gesetz der früheren Zeit der Anerbe vor den übrigen Erben bevorzugt worden sei. Wöhrmann folgert daraus, die ungleiche Behandlung der Miterben und des Hoferben müsse bei der Auslegung jeder höferechtlichen Bestimmung beachtet werden. Wenn Wöhrmann damit etwa sagen will, diese Vorschriften müßten stets in einem dem Hoferben günstigen Sinne ausgelegt werden, so kann ihm darin keinesfalls gefolgt werden. Es ist zwar richtig und erforderlich, daß die Höfeordnung, um ihren Zweck erreichen zu können, den Hoferben vor seinen Miterben bevorzugt, wie es auch in den früheren einschlägigen Gesetzen stets geschehen ist. Die Höfeordnung hat indessen die außerordentlich weitgehende Beschränkung der Miterben, wie sie zuletzt unter der Geltung des Reichserbhofrechts bestanden hat, beseitigt und den weichenden Erben mehr Rechte zugestanden, als ihnen bis zu ihrem Inkrafttreten zukamen. Daraus ist zu schließen, daß die Miterben zwar schlechter gestellt werden sollten als der Hoferbe, daß dies aber nur in dem Maße geschehen sollte, in dem Sinn und Zweck der Höfeordnurig das erfordern. Nur insoweit, als die Höfeordnung eine Besserstellung des Hoferben erkennbar beabsichtigt, kann diesem eine Bevorzugung vor den Miterben zugestanden werden. Es ist infolgedessen nicht angängig, die Höfeordnung in Zweifelsfällen stets zugunsten des Hoferben auszulegen, es wird vielmehr im Einzelfall zu prüfen sein, ob das Gesetz für eine dem Hoferben günstige Auslegung einen Anhaltspunkt bietet. Allein aus der Tatsache der Besserstellung des Hoferben gegenüber seinen Miterben läßt sich nichts gegen die von dem Senat angenommene Ausgleichungspflicht herleiten.

19

Der Senat hat sich für die von ihm vertretene Ansicht auch auf § 12 Abs. 8 HöfeO gestützt, der die Ausgleichungspflicht ausdrücklich hervorhebt und sie sogar noch über ihren Umfang nach bürgerlicher Recht ausdehnt. Dadurch hat das Gesetz nach der Auffassung des Senats, mit Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß es die Ausgleichungspflicht auch in seinem Bereich als gegeben annimmt. Dazu steht auch nicht im Widerspruch, daß im § 12 Abs. 4 HöfeO lediglich von einer Anrechnung der aus dem Hof erhaltenen Abfindung die Rede ist, denn die Anrechnungspflicht schließt die Ausgleichungspflicht nicht aus, wie Wöhrmann (a.a.O.) anzunehmen scheint. Diese stellt vielmehr den Oberbegriff dar. Die Ausgleichung geschieht nach dem für das Bürgerliche Gesetzbuch gewählten System durch die (allerdings nur rechnerisch durchzuführende) Einwerfung der auszugleichenden Vorempfänge und ihre nachfolgende Anrechnung auf den nach der gewonnenen Gesamtsumme berechneten Erbteil (Magnus, Die Ausgleichungspflicht S 92, 95; Arnds, Pandekten, 13. Aufl. S 969; Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts, Band 5, S 328). Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner, daß die Höfeordnung nichts anderes als eine Zusammenfassung der besten und bewährtesten Bestimmungen der früheren landesrechtlichen Höfegesetze darstellt und daß § 12 Abs. 8 HöfeO der Regelung entspricht, wie sie in mehreren dieser Gesetze getroffen war, die daneben durch ausdrückliche Bestimmung oder durch Bezugnahme auch die Ausgleichungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches gekannt haben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß auch der Gesetzgeber der Höfeordnung von der Ausgleichungspflicht der Abkömmlinge ausgegangen ist.

20

Es ist danach an dem von dem Senat in seinem Beschluß vom 29. Januar 1952 vertretenen Standpunkt festzuhalten. Das Beschwerdegericht hat mithin zu unrecht eine Ausgleichungspflicht der Miterben verneint. Seine Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers entspricht infolgedessen nicht den Vorschriften des § 12 HöfeO. Die Ausgleichungspflicht erfordert, daß dem von dem Beschwerdegericht zutreffend errechneten Betrage von 20.300 DM die Vorempfänge der Miterben hinzugerechnet werden, soweit es sich bei ihnen um Abfindungen aus dem Hofe gehandelt hat. Wöhrmann (a.a.O.) hält es allerdings nicht für angängig, zunächst den Voraus des Hoferben abzuziehen und erst zu dem so gefundenen Betrage die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen hinzuzuzählen, weil das zu einer Schlechterstellung des Hoferben führe, da er dann mit seinem Voraus an den Vorempfängen nicht beteiligt werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie oben schon gesagt wurde, die Auslegung höferechtlicher Bestimmungen nicht einseitig auf eine Bevorzugung des Hoferben abgestellt werden darf. Der Senat hat in seiner angeführten Entscheidung selbst zum Ausdruck gebracht, daß eine Hinzurechnung der Vorempfänge zum Hofeswert vor Abzug des Voraus für den Hoferben günstiger wäre, ist aber aus den in diesem Beschluß angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vorempfänge erst nach Abzug des Voraus Berücksichtigung finden können. Ob die Miterben Hermann und Karl M. Abfindungen aus dem Hofe erhalten haben, steht dahin; auch ist bezüglich des Miterben Karl M. zutreffendenfalls die Höhe der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge zweifelhaft, denn er hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die Aufstellungen seiner Eltern über das ihm Zugewendete in mehreren Punkten als unrichtig beanstandet. Ferner ist noch ungeklärt, ob Hermann M. nur 8.000 RM oder 8.700 RM erhalten hat, da er lediglich den erstgenannten Betrag empfangen haben will, während das Amtsgericht auf Grund der Grundakten festgestellt hat, daß der Kaufpreis des von ihm damals erworbenen Grundstücks 8.700 RM betragen hat.

21

Es bedarf danach zur Berechnung des Pflichtteils des Antragstellers noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche