Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1952, Az.: III ZR 11/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 11/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 05.04.1950
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion H., diese vertreten durch ihren Präsidenten in H.,
Prozessgegner
die Witwe Selma He. in P./H., Hen.strasse ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Bock, Rietschel und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. April 1950 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der etwa 15-jährige, in P. ansässige einzige Sohn der Klägerin benutzte im Sommer 1948 regelmässig den Personenzug zur Fahrt auf seine Arbeitsstelle in Braunschweig, wo er als Lehrling beschäftigt war. Am 30. Juli 1948 verunglückte er auf einer solchen Fahrt tödlich. Er war an diesem Tage auf dem Bahnhof in Bra., wie er es schon an den Tagen zuvor getan hatte, unter Überschreitung eines Geleises von der falschen Seite her auf den einführenden Zug aufgesprungen. Der Bahnpolizeibeamte Pr. hatte dies bemerkt, war ihm in das Abteil gefolgt und hatte ihn, da er sich nach der Behauptung der Beklagten weigerte, seinen Ausweis vorzuzeigen, mit in den Aufsichtsraum genommen, führend der Polizeibeamte dort damit beschäftigt war, den Vorfall zu notieren, lief der Sohn der Klägerin plötzlich unter Mitnahme seiner dem Beamten bereits vorgelegten Papiere mit den Rufe: "Mein Zug fährt ab", davon und sprang auf den vorletzten Wagen des ausfahrenden Zuges auf. Der Polizeibeamte sprang ihm nach und ging auf den Trittbrettern des fahrenden Zuges zu dem Abteil, in welches der Sohn der Klägerin eingestiegen war. Beim Betreten des Abteils stieg dieser auf der anderen Seite des Wagens aus und ging auf den Trittbrettern davon. Der Beamte folgte ihn und suchte ihn auf den Trittbrettern zu erreichen. Dabei verfolgte er ihn nach der Behauptung der Klägerin mehrere Male über die Trittbretter und Puffer des vorletzten und danach des letzten Wagens. Als der Sohn der Klägerin sich nach seiner auf das Trittbrett gefallenen Aktentasche bückte, fiel er vom Trittbrett des fahrenden Zuges, schlug mit dem Hinterkopf auf eine Schiene und verstarb an einen schweren Schädelbruch.
Die Klägerin hält die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung des Dahnpolizeibeamten und auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes für schadensersatzpflichtig und verlangt Schadensersatz durch Zahlung der Beerdigungskosten nebst der Hälfte der Kosten für Trauerkleidung in Höhe von 608,65 DM sowie einer Unterhaltsrente, gestaffelt auf die Dauer von 30 Jahren. Die Beklagte verneint ihre Schadenshaftung, weil der Verunglückte den Unfall selbst verschuldet habe und der Bahnpolizeibeamte berechtigt gewesen sei, den Sohn der Klägerin wegen seiner verkehrspolizeilichen Übertretung zu verfolgen und festzunehmen. Der Beamte habe den Verunglückten zu seinem Schütze notfalls mit Gewalt zum Einsteigen in den fahrenden Zug zwingen wollen. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Verunglückte bei dem Versuch, die heruntergefallene Aktentasche aufzunehmen, das Gleichgewicht verloren habe.
Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten bejaht und die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 456,63 DM verurteilt, indem es der Klägerin wegen des Verhaltens des Verunglückten nur 3/4 des Schadens zubilligt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hält den Schadensersatzanspruch der Klägerin in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange nach den §§1, 3 des Reichshaftpflichtgesetzes für begründet. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig.
Die Beklagte heilt die Revision, wie sie in der Revisionsbegründung ausführt, gemäss §,547 ZPO, §71 GVG. deshalb für zulässig, weil der Verurteilung der Beklagten die Feststellung zugrunde liege, dass eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Bahnpolizeibeamten Pramann vorliege und diese für den entstandenen Schaden kausal sei. Diese Betrachtung wird der Sach- und Rechtslage nicht gerecht.
Die Klage ist ausdrücklich auf Amtspflichtverletzung und auf das Reichshaftpflichtgesetz gestützt. Des Landgericht hat die Beklagte aus §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf zu 3/4 zum Schadensersatz verurteilt. Hingegen hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfange nach §§1, 3 des Reichshaftpflichtgesetzes für begründet erachtet. Es nimmt zwar auch ein Verschulden des Bahnpolizeibeamten Pr. an, aber nur im Zusammenhang mit §1 Reichshaftpflichtgesetz. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Haftung auf Grund des §1 Reichshaftpflichtgesetz nicht etwa deshalb entfalle, weil der Unfall nicht ausschliesslich auf die Betriebsgefahr, sondern auch auf das Verhalten des Bahnpolizeibeamten zurückzuführen sei, und weiter, dass bei der Abwägung auf Seiten der Beklagten neben der persönlichen Betriebsgefahr auch das schuldhafte Handeln des Bahnbeamten in Rechnung zu stellen sei. Denn in Rahmen des §1 RHpflG habe der Unternehmer der Eisenbahn in jedem Falle auch für das Verschulden seiner Leute, das für den Eintritt eines Schadens mitursächlich gewesen sei, als für ein die gewöhnliche Betriebsgefahr erhöhendes Element einzustehen. Das Verschulden des Bahnpolizeibeamten Pr. ist also in dem angefochtenen Urteil nicht etwa losgelöst von der Haftung aus §1 RHpflG als selbständiger Haftungsgrund angenommen worden, woraus sich unter Umständen auch trotz nicht ausdrücklicher Erwähnung einer Amtspflichtverletzung die Annahme einer Amtshaftung durch den Vorderrichter hätte erschliessen lassen können. Vielmehr gründet sich das Urteil des Oberlandesgerichts lediglich auf die Haftung aus den Reichshaftpflichtgesetz. Die Auffassung der Revision, das Berufungsurteil beruhe auch auf der Annahme einer Amtspflichtverletzung des Bahnpolizeibeamten, weil es feststelle, dass der Beamte den Verunglückten deshalb verfolgt habe, um ihn festzunehmen und ihn wegen Übertretung bahnpolizeilicher Vorschriften zur Rechenschaft zu ziehen, trifft also nicht zu. Es ist auch nicht richtig, dass hinsichtlich des Umfangs der Anspruch der Klägerin von Berufungsgericht auf Amtspflichtverletzung gestützt seit. Das Urteil ordnet ihn nur den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes ein und wertet dabei das Verschulden des Bahnpolizeibeamten nur im Rahmen des §254 BGB.
Insoweit ist aber die Revision nur bei einem hier nicht gegebenen Streitwert über 6.000 DM zulässig (§546 ZPO). Der Zusammenhang eines Klagegrundes, hinsichtlich dessen die Revision aus diesem Grunde unzulässig ist, mit einen anderen, unabhängig von der Höhe der Revisionssumme der Revision zugänglichen Klagegrund, wie bei der Haftung aus Amtspflichtverletzung (§547 Nr. 2 ZPO, §71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), vermag für jenen nicht bevorrechtigten Klagegrund die Revision nicht zu eröffnen. Dies hat der Senat, der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend, bereits in seinem Urteil vom 12. April 1951 (BGHZ 1, 369 [380]) ausgesprochen. Der Umstand, dass die Klage ausdrücklich auch auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, ist hierbei ohne Bedeutung, da die Verurteilung, durch das Berufungsgericht auf der bevorrechtigten Klagegrundlage beruhen muss, wenn insoweit eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ermöglicht werden soll (BGHZ a.a.O. 381). Durch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Mitschuld bei der Verurteilung aus dem Reichshaftpflichtgesetz kann die Revisibilität nicht begründet werden. Der gesetzgeberische Gedanke für die Anordnung der Zulässigkeit der Revision bei der Amtshaftungsklage ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, der in der Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung auf diesem Grenzgebiet des privaten und öffentlichen Rechts liegt, trifft eben für andere gesetzliche Tatbestände der Haftung nicht zu, mögen sie auch in Zusammenhang miteinander stehen. Die Beklagte hat auch gegenüber dem Klageanspruch, dem das Berufungsgericht auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes zu 3/4 entsprochen hat, nicht etwa einen Anspruch auf Feststellung, dass die Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei, um so die Revision zu ermöglichen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.