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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1952, Az.: I ZR 143/51
„Nachfüllung von Feuerlöschern“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1952
Aktenzeichen
I ZR 143/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12602
Entscheidungsname
Nachfüllung von Feuerlöschern
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld
OLG Hamm - 21.06.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 591 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 664 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1) der M.-Aktiengesellschaft B., vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Walter O., St.,

2) der M.-GmbH., St., vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Walter O., St.,

Prozessgegner

den Ingenieur Hugo L., P.-N., Kreis Mi./W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß der Zeicheninhaber eine Veränderung der mit dem Zeichen versehenen Ware durch dritte nicht zu dulden braucht, wenn durch die Veränderung (Aufarbeitung, Reparatur) die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses unter Beibehaltung des angebrachten Zeichens oder der Ausstattung beeinträchtigt wird (RGZ 161, 29 [38 f]).

  2. 2.

    Auch in Fällen, in denen die Kontrollbefugnis des Warenzeicheninhabers bei Waren in der Hand, des letzten Abnehmers noch bestehen sollte, kann es einen Verzicht auf diese Kontrollbefugnis bedeuten, wenn dem Abnehmer beim Abschluß des Kaufvertrages nicht unter Hinweis auf die Schutzrechte des Warenzeicheninhabers auferlegt wird, Ersatzteile nur von diesem zu beziehen, vielmehr sogar Anweisung erteilt wird, wie er selbst ohne Hinzuziehung von Fachkräften den Austausch der Teile vornehmen kann (hier: Nachfüllung von Feuerlöschern). Denn es würde auf eine Täuschung des Kunden hinauslaufen und gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Warenzeicheninhaber sich auf der einen Seite die Absetzbarkeit der Ware dadurch erleichtern könnte, daß er dem Kunden keine weiteren Verpflichtungen auferlegt, auf der anderen Seite aber nachträglich solche Verpflichtungen aus der Kontrollbefugnis des Warenzeichens herleiten könnte.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Juni 1951 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1) ist die Herstellerin der bekannten M.-Feuerlöscher. Ihr ist das Wort "M." durch die Warenzeichen 62 012, 68 029 und 242 115 u.a. für Feuerlöscher und "Feuerlöschmittel geschützt. Die Klägerin zu 2) besitzt auf Grund eines Vertrages vom 17. September 1946 mit der Klägerin zu 1) das Alleinherstellungs- und Vertriebsrecht für sämtliche M.-Erzeugnisse in den Westzonen

2

Die Füllungen der Feuerlöscher müssen von Zeit zu Zeit erneuert werden, damit die Einsatzbereitschaft der Löscher gewährleistet bleibt. Die Klägerinnen unterhalten zu diesem Zwecke einen eigenen Prüfdienst. Sie haben es jedoch ihren Abnehmern nicht zur Pflicht gemacht, sich dieses Prüfdienstes zu bedienen. Sie haben an ihre Kunden Anweisungen für die selbständige Nachfüllung der Feuerlöscher herausgegeben und haben dabei lediglich empfohlen, Füllungen ihrer Herstellung zu verwenden.

3

Der Beklagte hatte früher in Ostpreußen eine Generalvertretung für T.-Feuerlöscher. Nach dem Zusammenbruch hat er in Westfalen einen eigenen Feuerlöschgeräte-Prüfdienst eröffnet und befaßt sich mit der Prüfung, Instandsetzung und Nachfüllung von Feuerlöschern aller Art, u.a. auch von M.-Feuerlöschern. Zur Nachfüllung benutzt er in seinem Betriebe hergestellte Füllungen, teilweise verkauft er diese Füllungen auch an die Eigentümer der Feuerlöscher zur Selbstnachfüllung. Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte sei in einer Reihe von Fällen unsachgemäß vorgegangen, so daß die Feuerlöscher nicht mehr funktioniert hätten; er habe ferner alte M.-Feuerlöscher erworben, instandgesetzt, mit Füllungen versehen und weiterverkauft. Sie erblicken in der Handlungsweise des Beklagten eine Verletzung ihrer Warenzeichen, ihres am kegelförmigen M.löscher bestehenden Ausstattungsrechts, ihres Namens- und Firmenrechts sowie Verstöße gegen §§1, 3, 16 UnlWG, §§823, 826 BGB. Sie sind der Auffassung, daß bei allen M.-Feuerlöschern, die zum Gebrauch außerhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt seien, - beispielsweise bei Löschern - die sich auf einem Fabrikgelände befinden, das jedermann zugänglich sei, - die Garantiefunktion ihrer Warenzeichen und Ausstattung für die Löscher noch fortbestehe. Infolgedessen sei es ihnen nicht zuzumuten, zu dulden, daß der Ruf ihrer Feuerlöscher durch Nachfüllung mit Füllungen anderer Herkunft gefährdet werde. Die Klägerinnen haben beantragt, dem Beklagten zu untersagen,

  1. a)

    Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind, zu erwerben und zum Zwecke des In-den-Verkehr-Bringens durch Weiterverkauf unter Beibehaltung oder Erneuerung der vorstehenden Kennzeichnung instanzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen.

  2. b)

    Feuerlöscher der unter a) genannten Art, die ohne Einwilligung der Klägerinnen instandgesetzt oder mit einer Füllung versehen sind, durch Weiterverkauf in den Verkehr zu bringen,

  3. c)

    Feuerlöscher, die auf Grund der auf innen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich und zum Gebrauch außerhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt sind, in Auftrage der Eigentümer oder Dritter unter Beibehaltung der genannten Kennzeichen instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen geliefert worden ist,

  4. d)

    nicht von den Klägerinnen gelieferte Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder durch Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußerlichen Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind.

4

Ferner haben sie Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet, alte M.-Feuerlöscher aufgekauft und die Nachfüllung unsachgemäß ausgeführt zu haben. Im übrigen hält er seine Handlungsweise für zulässig, da auch jeder Eigentümer die Feuerlöscher selbst instandsetzen und nachfüllen könne.

5

Das Landgericht hat die Klageanträge zu a) und b) abgewiesen, im übrigen der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat allein der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen Aufhebung des Berufungsurteils und Verurteilung des Beklagten in erster Linie in folgender Fassung:

  1. 1)

    bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe von mindestens DM 5.000,-

    es zu unterlassen:

    1. a)

      Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich und zum Gebrauch ausserhalb einer rein privaten Sphäre bestimmt sind, im Auftrage der Eigentümer oder Dritter unter Veränderung ihrer Eigenart instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen hergestellt worden ist.

    2. b)

      nicht von den Klägerinnen hergestellte oder in ihrem Auftrag hergestellte Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder durch Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind,

  2. 2)

    den Klägerinnen über sämtliche Verstöße gegen die im Klageantrag zu 1) aufgestellten Verbote, soweit sie durch ihn selbst oder durch beauftragte dritte Personen erfolgt sind, Auskunft zu erteilen,

  3. 3)

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den unter 1 a)- b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

6

Hilfsweise bitten sie das Verbot, wie folgt, zu fassen:

  1. a)

    Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnis der Klägerinnen erkenntlich und zum Gebrauch in gewerblichen, behördlichen oder gemeinnützigen Betrieben und Unternehmungen öffentlichen Gebäuden, Anstalten und Verkehrseinrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen bestimmt sind im Auftrage der Eigentümer oder Dritter durch außerhalb der behördlichen Zulassung der Feuerlöscher liegende Maßnahmen, z.B., durch Verwendung nicht von den Klägerinnen hergestellter Ersatzteile oder unter sonstiger Veränderung ihrer Eigenart instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellt und nicht für den betreffenden Feuerlöscher der Klägerinnen behördlich zugelassen worden ist,

  2. b)

    nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrage hergestellte und nicht für deren Feuerlöscher behördlich zugelassene Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder durch Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkenntlich sind.

7

Eventualissime bitten sie um folgende Fassung des Verbots:

  1. a)

    Feuerlöscher der Klägerinnen, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnis der Klägerinnen kenntlich und zur Benutzung durch einen größeren Personenkreis bestimmt oder der Wahrnehmung einem solchen bei der Benutzung zugänglich sind, im Auftrag der Eigentümer oder Dritter durch außerhalb der behördlichen Zulassung der Feuerlöscher liegende Maßnahmen, z.B. durch Verwendung nicht von den Klägerinnen hergestellter Ersatzteile oder sonstiger Veränderung ihrer Eigenart, instandzusetzen oder mit einer Füllung zu versehen, die nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellt und nicht für den betreffenden Feuerlöscher der Klägerinnen behördlich zugelassen sind,

  2. b)

    nicht von den Klägerinnen oder in ihrem Auftrag hergestellte und nicht für deren Feuerlöscher behördlich zugelassene Füllungen anzubieten, feilzuhalten oder durch Verkauf in den Verkehr zu bringen, die für Feuerlöscher bestimmt sind, die auf Grund der auf ihnen angebrachten Firmen- oder Warenbezeichnung oder ihrer äußeren Gestaltung als Erzeugnisse der Klägerinnen erkennbar und zur Benutzung durch einen größeren Personenkreis bestimmt oder der Wahrnehmung einem solchen bei der Benutzung zugänglich sind.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Zu entscheiden ist nach der rechtskräftigen Teilabweisung der Klage nur noch die Frage, ob die Klägerinnen dem Beklagten verbieten können, Feuerlöschgeräte der Klägerinnen instandzusetzen und mit nicht von den Klägerinnen gelieferten Füllungen zu versehen oder derartige Füllungen an die Eigentümer von M.-Feuerlöschern zu liefern. Das Warenzeichen hat die Aufgabe, eine Gewähr für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe zu geben. Dieser Gewährfunktion des Warenzeichens würde es zuwiderlaufen, wenn an der Ware unter Belassung des Warenzeichens von dritter Seite Änderungen vorgenommen werden dürften, die die Eigenart der Ware als eines vom Zeicheninhaber stammenden Erzeugnisses beeinträchtigen würden. Das belassen des Warenzeichens an einer derart veränderten Ware ist gleichzusetzen dem Versehen einer Ware mit einem fremden Warenzeichen, was nach §15 WZG verboten ist (RGZ 161, 29 [38/39]).

10

Was zunächst das Instandsetzen der Feuerlöscher anlangt, so hängt es von den Umständen des Falles ab, ob die Eigenart des Feuerlöschers als eines vor der Klägerin zu 1) stammenden Erzeugnisses durch die Reparatur beeinträchtigt wird. Das wird keinesfalls bei jeder einfachen Ausbesserung der Fall sein, wohl aber z.B. dann, wenn andersartige Teile eingesetzt werden, die wesentliche funktionelle Unterschiede ergeben. Daß derartige Reparaturen vom Beklagten an Minimax-Löschern vorgenommen worden sind, haben die Klägerinnen in den Vorinstanzen nicht mit ausreichender Substantiierung vorgetragen. Sie haben nur eine Mappe überreicht, die Berichte über kleinere Reparaturen und Prüfungen von Vertretern des Beklagten enthält, welche nach Auffassung der Angestellten der Klägerinnen unzureichend gewesen sind. Auf eine Veränderung der Eigenart der Löscher kann hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden. Die Klägerinnen können in dieser Hinsicht auch nicht die Verletzung des §139 ZPO rügen. Denn diese Rüge kann nur durchgreifen, wenn zugleich diejenigen Tatsachen angegeben werden, die der Tatrichter hätte erfragen sollen und die die Schlüssigkeit des Vorbringens ergeben. Die Revision hat jedoch keine Angaben über Instandsetzungsarbeiten der Beklagten gemacht, die eine Beeinträchtigung der Eigenart der M.-Feuerlöscher ergeben konnten. Infolgedessen scheidet der Tatbestand der Instandsetzung für die Frage der Verletzung der Zeichenrechte schon ans diesem Grunde aus.

11

Hinsichtlich des Nachfüllens der M.-Feuerlöscher mit Füllungen anderer Herkunft ist eine Beeinträchtigung der Eigenart der Feuerlöscher an und für sich in schlüssiger Form behauptet. Insoweit hat das Berufungsgericht eine Warenzeichen- und Ausstattungsverletzung jedoch verneint, weil die Löscher sich nicht mehr im geschäftlichen Verkehr befunden hätten, sondern in der Hand des letzten Abnehmers, der mit den Löschern keine geschäftlichen Zwecke verfolge und damit machen könne, was er wolle. Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, die Garantie- und Werbefunktion des Warenzeichens bestehe fort, wenn der mit dem Zeichen versehene Gegenstand einem unbestimmten Personenkreise zur Benutzung zugänglich sei, so daß dem Warenzeicheninhaber auch in einem solchen Falle noch eine Kontrollbefugnis zugebilligt werden müsse. Ob dieser Rechtsansicht zuzustimmen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst, wenn die Auffassung der Revision zutreffen sollte, so entfällt das Eingriffsrecht der Klägerinnen hier doch deshalb, weil nach den gegebenen Umständen ein Verzicht der Klägerinnen auf ihr Verbotsrecht angenommen werden muß (über einen solchen Verzicht vgl. RGZ 161, 29 [39]). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerinnen aus geschäftlichen Gründen davon abgesehen, beim Verkauf von M.-Feuerlöschen ihren Abnehmern aufzuerlegen, die Löscher nur vom Prüfdienst der Klägerinnen nachfüllen zu lassen. Sie haben im Gegenteil an ihre Kunden Anweisungen herausgegeben, wie der Löscher ohne Hinzuziehung von Fachkräften leicht nachgefüllt werden kann. Sie haben zwar empfohlen, dazu Füllungen aus dem Betriebe der Klägerinnen zu verwenden, haben jedoch nicht darauf hingewiesen, daß wegen bestehender Schutzrechte der Klägerinnen andere Füllungen nicht benutzt werden dürften. Dieses Verhalten kann nach Treu und Glauben nur als ein stillschweigendes Einverständnis gewertet werden, daß der Käufer des M.-Löschers diesen nach seinem Gutdünken mit einer beliebigen gleichartigen Füllung entweder selbst nachfüllt oder von einem Dritten nachfüllen läßt. Denn es geht nicht an, daß die Klägerinnen auf der einen Seite die Absetzbarkeit ihrer Geräte sich erleichtern, indem sie den Kunden beim Verkauf der Löscher keine weiteren Verpflichtungen auferlegen, daß sie dann aber auf der anderen Seite solche Verpflichtungen nachträglich aus der Kontrollbefugnis ihrer Warenzeicheninhaberschaft herleiten. Ein solches Verhalten würde auf eine Täuschung der Abnehmer hinauslaufen. Jeder Abnehmer geht zunächst einmal davon aus, daß er mit seinem Eigentum nach belieben verfahren kann. Wenn der Verkäufer der Feuerlöscher dem letzten Abnehmer irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Auswahl der Nachfüllmittel auferlegen will, so muß er ihn beim Abschluß des Kaufvertrages ausdrücklich darauf hinweisen, andernfalls gibt er nach der Auffassung des Verkehrs mit der Übereignung sein Einverständnis zum Ausdruck, daß der Käufer zum Nachfüllen auch andere gleichartige Füllungen benutzen darf. Dann kann es ihm aber auch nicht verwehrt sein, Dritte hiermit zu beauftragen, und der Dritte handelt nicht widerrechtlich, wenn er einen solchen Auftrag ausführt oder sich hierzu erbietet.

12

Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Verbotsrecht der Klägerinnen, auch soweit es auf andere Rechtsgründe gestützt ist, verneint. Soweit die Klägerinnen eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich der Polizeiverordnung über Handfeuerlöscher und sonstige von Hand tragbare Feuerlöschgeräte vom 19. September 1941 (RGBl I 574) und des Runderlasses vom 2. Dezember 1941 (RMBliV 1941, 2160), rügen, entfällt eine Verurteilung des Beklagten schon deshalb, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze im Sinne des §823 Abs. 2 BGB handelt. Diese polizeilichen Bestimmungen dienen zum Schutze der Allgemeinheit. Über ihre Einhaltung hat allein der Staat zu wachen. Der einzelne kann daraus keine unmittelbaren Rechte gegen den Verletzer herleiten, und vor allem nicht der Mitbewerber, dessen Interessenschutz ganz außerhalb der Zielsetzung der genannten polizeilichen Bestimmungen liegt.

13

Auch insoweit reicht das Vorbringen der Klägerinnen nicht für die Annahme eines Verstoßes gegen §1 UnlWG aus, als die Klägerinnen dem Beklagten vorwerfen, bei sechs Firmen M.-Feuerlöscher unsachgemäß repariert zu haben. Daraus könnten sich nur in den betreffenden Fällen Nachbesserungs-, Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche der betreffenden Auftraggeber ergeben, nicht aber ein Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung derartiger Tätigkeit schlechthin. Daß der Beklagte die Arbeiten etwa absichtlich und systematisch schlecht ausgeführt habe, um das Ansehen der Klägerinnen zu schädigen, haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet; aus sechs Einzelfällen kann dies noch nicht geschlossen werden. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen §3 UnlWG nicht ersichtlich. Die Revision ist der Auffassung, der Beklagte erwecke bei jedem, der ein mit einer von ihm hergestellten Füllung versehenes Feuerlöschgerät benutzen wolle, den Anschein eines besonders günstigen Angebots, weil jeder, der das Löschgerät im Ernstfall benutze, davon ausgehe, daß das Gerät mit der dazu bestimmten Füllung versehen sei. Selbst wenn das zutreffen sollte, so fehlt es doch hier an jeglichen von dem Beklagten ausgehenden Angebot an den etwaigen Benutzer des Geräts. Der Beklagte hat erkennbar nur gegenüber den Eigentümern der Löscher gehandelt. Daß er etwa diesen eigene Füllungen als Füllungen der Klägerinnen angeboten habe, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

14

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Schmidt Wilde Krüger-Nieland