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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1952, Az.: 4 StR 753/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1952
Aktenzeichen
4 StR 753/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 19.06.1951

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Hehlerei

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19. Juni 1951 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte gewerbsmäsige Hehlerei von insgesamt 7 Rindern zur Last gelebt worden. Durch das angefochtene Urteil ist er wegen zweier 1948 und 1949 an je 3 Rindern begangener, in sich fortgesetzter, nicht gewerbsmässiger Hehlereinfälle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden; zugleich ist ihm die Ausübung des Gewerbe eines Viehhändlers und -aufkäufers auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden; bezüglich eines 7. Rindes (Fall K.) hat des Landgericht den Tatbestand der Hehlerei nicht als erwiesen angesehen.

2

Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte in vollem Umfang Revision eingelegt. Er macht die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend.

3

Dem Rechtsmittel muss der Erfolg versagt werden.

4

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die strafbare Erlangung der 6 Rinder durch die Vortäter, die Brüder S., sowie den äusseren Tatbestand der Hehlerei festgestellt. Bei dem im Abschnitt II Abs. 1 des Urteils dargelegten Fall vom November 1949 handelt es sich um den Fall D., der alsdann im übernächsten Absatz der Urteilsgründe besonders behandelt worden ist; durch diese Unebenheit ist der Angeklagte im Ergebnis ersichtlich nicht beschwert.

5

Dass der Angeklagte auch in den Fällen, in denen das Landgericht ein Mitwirken zum Absatz an den Viehaufkäufer E. angenommen, hat, mindestens zugleich im Interesse der Diebe tätig geworden ist (RGSt 40, 199 ff;  58, 262 f), ist den Urteilszusammenhang ausreichend au entnehmen.

6

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei begegnen im Ergebnis keinem durchgreifenden Bedenken.

7

Im Fall D. hat das Landgericht, ohne die gesetzliche Beweisvermutung des § 259 StGB anzuwenden, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen des Vorsatzes des Angeklagten gewonnen.

8

Soweit der Erwerb der weiteren 5 Rinder in Frage stellte ist die Strafkammer auf Grund der Beweisvermutung des § 259 StGB zur Feststellung des inneren Tatbestandes gelangt. Insoweit erscheinen allerdings die Ausführungen des Tatrichters an mehreren Urteilsstellen, für sich betrachtet, unklar und uneinheitlich.

9

Das gilt besonders für die in Abschnitt II der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe mit den unredlichen Erwerb der Binder "gerechnet" und seine Bedenken überwunden, die Umstände seien ihm "verdächtig" vorgekommen, er habe aber den Erwerb der Rinder trotzdem beschlossen. In diesen Wendungen könnte, wenn man sie losgelöst von Urteilszusammenhang betrachtet, ein Verstoss gegen den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsatz gefunden werden, dass aus der gesetzlichen Beweisvermutung des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht aber der bedingte Vorsatz hergeleitet werden darf (RGSt 55, 204, 206 f;  64, 4 f; BGH 3 StR 793/51v 15. November 1951, 3 StR 1058/51 v 14. Februar 1952).

10

Weiter hat das Landgericht an mehreren Urteilsstellen ausgeführt, der Angeklagte hätte gewissen Umständen den strafbaren Erwerb "entnehmen müssen", er hätte "sich sagen müssen", "erkennen müssen" oder "den Schluss ziehen müssen", dass die Veräusserer nicht auf einwandfreie Weise in den Besitz der Rinder gelangt sein konnten. Diese Ausführungen könnten bei gesonderter Betrachtung den Verdacht begründen, der Tatrichter habe sogar Fahrlässigkeit den inneren Tatbestand der Hehlerei genügen lassen.

11

Alle diese Zweifel werden jedoch durch die zusammenfassende rechtliche Würdigung in Abschnitt IV des Urteils behoben. Hier hat die Strafkammer nach Darlegung der verdächtigten Umstände, die von aussen an den Angeklagten herantraten, bevor er sich zur Abnahme der Rinder entschloss, ausdrücklich festgestellt, alle diese Umstände seien, wenigstens in ihrer Zusammenfassung, so schwerwiegend, dass sie dem Angeklagten die Überzeugung aufdrängen mussten, die Brüder S. hätten die Rinder unmöglich aus eigener oder übertragener Nachtvollkommenheit verkaufen dürfen, sondern sich durch Straftaten in den Besitz der Tiere gesetzt. Damit steht die Schlussfeststellung der Strafkammer im Einklang, der Angeklagte habe in den drei Fällen des Jahres 1948 und in den beiden ersten Fällen des Jahres 1949 auf Grund der dargelegten Umstände gewusst, da es die Rinder von den Brüdern S. mittels strafbarer Handlung erworben waren; kraft der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB werde vermutet, dass er dieses Wissen hatte. Dem entspricht auch die im Abschnitt IV der Urteilsgründe getroffene Feststellung, aus einer Reihe von Umständen gehe mit Sicherheit die Kenntnis, des Angeklagten von strafbaren Erwerb der Rinder hervor.

12

Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Feststellungen des Tatrichters zu der Frage, ob der Beschwerdeführer mit bestimmtem oder bedingten Vorsatz gehandelt hat, nicht durchweg miteinander in Einklang zu bringen sind, so kann die angefochtene Entscheidung bei sinngemässer Auslegung nach der Überzeugung des Senats nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer in den erwähnten fünf Fällen in erster Reihe auf Grund der Beweisvermutung des § 259 StGB zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes gelangt ist und lediglich hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund der gesamten Beweisergebnisse ohne Zuhilfenahme der gesetzlichen Beweisvermutung hat zum Ausdruck bringen wollen. Das würde nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat insoweit anschliesst, keinem rechtlichen Bedenken begegnen (RG LZ 1924 Sp 39 Nr 2).

13

Ob an dem oben erwähnten Rechtsgrundsatz festzuhalten ist, nach den aus der Beweisvermutung des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht aber der bedingte Vorsatz hergeleitet werden kann, bedarf sonach im vorliegenden Fall keiner abschliessenden Entscheidung.

14

Die Revision macht übrigens selbst nicht geltend, dass sich der Tatrichter im Rechtsirrtum über die Anforderungen befunden habe, die an den inneren Tatbestand der Hehlerei zu stellen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers liegen insoweit auf den Gebiet der Beweiswürdigung das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Die Nachprüfung des Urteils hat keine Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ergeben.

15

Die Frage, ob die Verneinung der Gewerbsmässigkeit der Hehlerei mit der Feststellung in Einklang zu bringen ist, der Angeklagte habe seinen Kundenkreis erweitern und "ins Geschäft kommen" wollen, kann auf sich beruhen, da der Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des § 250 StGB jedenfalls nicht beschwert ist.

16

Die Annahme von zwei in sich fortgesetzten Hehlereifällen begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn die Strafkammer davon spricht, es hebe angesichts des langen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Tatgruppen von 1948 und 1949 eines "neuen Tatentschlusses" bedurft, so ist damit ersichtlich die Fassung eines neuen Vorsatzes gemeint.

17

Da dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss bezüglich aller Hehlereihandlungen eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt worden war, und die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung zwei in sich fortgesetzte Taten festgestellt hat, bedurfte es in dem Fall K., in dem der Angeklagte nicht für überführt erachtet worden ist, keiner Freisprechung und ebensowenig der Übernahme der Verfahrerskosten auf die Staatskasse. Der Eröffnungsbeschluss ist durch die getroffene Entscheidung erschöpft (RGSt 57, 302 ff). Jedoch erschien es nach Lage des Falls angezeigt, dem Schuldspruch, wie geschehen, klarzustellen.

18

Die Rüge der Nichtanwendung des § 51 StGB findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte "ein weit über dem Durchschnitt intelligenter und wendiger Kaufmann" ist. Die Revision nacht geltend, der Beschwerdeführer sei "mindest nicht völlig zurechnungsfähig" und habe deshalb aus der Haft entlassen werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Angeklagte, wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, zur Zeit des Urteilserlasses noch in Untersuchungshaft befand und dass die Sachrüge nicht auf etwaige Umstände gestützt werden kann, die später Veranlassung zur Haftentlassung gegeben haben.

19

Die Begründung des Strafausspruchs, insbesondere des Berufsverbots, lässt keinen Rechtsirrtum ernennen.

20

Das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 ist nach Lage des Falls nicht anwendbar.

21

Die Revision war, da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Groß
Krumme
Hörchner
Engels
Hülle