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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1952, Az.: 1 StR 103/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 103/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Schweinfurt - 27.11.1951

Verfahrensgegenstand

Meineids

Prozessgegner

den chem. Prüfer Ewald M. aus Bad N./S., dort geboren am ...,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 27. November 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie bekämpft das sorgfältig begründete Urteil im wesentlichen mit Ausführungen tatsächlicher Art; diese kennen nach dem Gesetz in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden.

2

Hingegen hat die Revision Erfolg, soweit sie die Nichtanwendung des § 157 Abs. 1 StGB und damit den Strafausspruch rügt.

3

Das Landgericht hat die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB verneint, weil bei dem Leugnen des Angeklagten und dem Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht habe festgestellt werden können, in welcher Absicht er den Meineid leistete. Diese Begründung gibt zu Bedenken Anlass. Dass der jede Schuld leugnende Angeklagte nicht selbst den Eidesnotstand des § 157 Abs. 1 für sich geltend machen oder auch nur einen Hinweis in dieser Richtung geben konnte, liegt in der Natur der Sache; er konnte das nicht tun, ohne sich mit seiner Verteidigung in Widerspruch zu setzen. Auch die Feststellung, dass keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, aus welchen Beweggründen der Angeklagte falsch geschworen habe, genügte nicht, um die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 auszuschliessen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer unter den "ehewidrigen" Beziehungen, die sie in der abschliessenden Beweiswürdigung als erwiesen erachtete, Ehebruch miteinbegriffen hat. Denn es ist nicht massgebend, ob der Angeklagte mit der Ehefrau Schr. in Wahrheit Ehebruch getrieben hat. Entscheidend ist viel mehr, dass er, wenn er bei der Zeugenvernehmung in dem Scheidungsverfahren den von dem Landgericht für nachgewiesen erachteten Sachverhalt eingeräumt hätte, sich zum mindesten in den dringenden Verdacht des Ehebruchs gebracht und der Gefahr einer Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ausgesetzt hätte. Es war Sache der Strafkammer, sich unabhängig von dem Leugnen des Angeklagten eine Überzeugung darüber zu bilden, ob er bei seiner Zeugenvernehmung sich diese Gefahr vorgestellt und, um sie von sich abzuwenden - gleichgültig ob aus diesem Grunde allein oder zugleich aus anderen Gründen -, die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Nur wenn sie die volle Überzeugung erlangt hatte, dass das nicht der Fall war, durfte sie die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 verneinen. Blieben jedoch Zweifel in dieser Beziehung bestehen, musste sie zugunsten des Angeklagten die Anwendbarkeit der Vorschrift bejahen.

4

Der Strafausspruch musste hiernach zur Hauptstrafe, Nebenstrafe und Nebenfolge auf gehoben werden, während die Revision im übrigen als unbegründet zu verwerfen war.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch