Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1952, Az.: 2 StR 602/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 602/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 26.06.1951
Verfahrensgegenstand
Erpressung u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1951 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Revisionen beider Angeklagten enthalten nur sachlichrechtliche Rügen; auch die vermeintlichen Widersprüche und Denkverstösse, die der Angeklagte H. im Urteil als angebliche Verletzungen des § 261 StPO bemängelt, können nur als etwaige sachlichrechtliche Fehler gewürdigt werden. Beide Revisionen sind unbegründet.
I.
Das gilt zunächst, soweit sie sich gegen die Verurteilungen der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Erpressung richten.
1.)
H.s Revision trägt vor, Ri., den er nach Auffassung der Strafkammer erpresst hat, habe ihm von sich aus einen Radioapparat angeboten, falls er von ihm nicht angezeigt werde; der Beschwerdeführer habe ihm daher dieses Angebot und seine spätere Erfüllung nicht abgenötigt.
Allerdings stellte der Angeklagte an Ri. keine bestimmte Forderung. Wie der Sachverhalt jedoch ergibt, machte Ri. sein Angebot nur, weil er fürchtete, der Angeklagte werde ihn wegen gegenseitiger Onanie mit dem Angeklagten Sch. anzeigen, und weil er hoffte, mit diesen Angebot die drohende Anzeige abzuwenden. Diese Zwangslage hat der Angeklagte bewusst herbeigeführt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Nötigung erfüllt. Der Annahme, der Angeklagte habe Ri. genötigt, steht es auch nicht entgegen, dass dieser den ersten Schritt tat, um einer drohenden Anzeige zu begegnen, indem er dem Angeklagten vorschlug, "die Sache gütlich aus der Welt zu schaffen". Denn der Angeklagte liess sich auf Verhandlungen über diesen Vorschlag ein. Damit war, wie er wusste, für Ri. klar, dass eine Anzeige nicht unabwendbar war, aber drohte, falls die Verhandlungen scheitern sollten. Er war also einer vom Angeklagten ausgehenden Drohung unterworfen.
Schliesslich ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht zweifelhaft. Dass die angedrohte Strafanzeige rechtmässig gewesen wäre, beseitigt die Rechtswidrigkeit seiner Tat nicht. Denn die Rechtswidrigkeit liegt darin, dass die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck, nämlich eine Strafanzeige zum Zwecke der Erzielung von Gewinn, verwerflich gewesen wäre (§ 253 Abs. 2 StGB).
Mit Recht legt es die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen seiner einheitlichen Erpressungshandlung ferner zur Last, dass er von Riebiger für das Unterlassen der Anzeige ausserdem noch 50,- DM forderte. Darauf, dass er dann, wenn Ri. die Erfüllung dieser zusätzlichen Forderung von vornherein abgelehnt hätte, auf ihr nicht beharrt wäre, könnt es nicht an. Denn die Drohung braucht nicht ernst gemeint zu sein. Es genügt, dass der Bedrohte sie für ernst hält und der Drohende dies erkennt. Beides trifft im vorliegenden Falle zu.
2.)
Ohne Erfolg bekämpft die Revision des Angeklagten Sch. die Annahme der Strafkammer, er sei Mittäter bei der Erpressung an Ri. gewesen. Denn er verfolgte zusammen mit H. den flüchtenden Ri. Hierin allein schon liegt ein für die Mittäterschaft ausreichender äusserer Tatbeitrag. Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben, dass er an Erpressungserfolg ein eigenes Interesse hatte und ihn als eigenen wollte. Denn er wich, um seinen Teil am Gewinn zu erhalten, nicht von der Seite H.s, als dieser den Ri. bedrängte. Dass er daneben noch einen besonderen eigenen Zweck verfolgte, nämlich den Unzuchtslohn zu erlangen, den Riebiger ihm versprochen hatte, steht nicht entgegen.
3.)
Der Revision der Angeklagten ist allerdings zuzugeben, dass das Urteil in einem Punkt einen Widerspruch enthält. Es nimmt einerseits an, H. habe mit Sch. die Erpressung an Ri. planmässig vorbereitet. Andererseits stellt es fest, Sch. habe die Anregung H.s, Ri. bei der nächsten Zusammenkunft "abzustäuben", abgelehnt, weil er sich von Ri. Geld und vielleicht einen Arbeitsplatz erhoffte, und ferner, H. habe beide, als sie gegenseitig onanierten, überrascht. Dieser Mangel des Urteils kann jedoch auf sich beruhen. Denn an der Beurteilung der Schuldfrage würde sich nichts ändern, auch wenn beide Angeklagtennicht von vornherein verabredet haben sollten, Ri. zu erpressen. Denn sie wirkten, wie der Sachverhalt ergibt, sicher von dem Zeitpunkt an bewusst zusammen, als H. den Ri. bei der Unzucht mit Sch. betroffen hatte. Auch auf das Strafmass hat die Annahme, die Angeklagten hätten von Anfang an planmässig zusammengearbeitet, bei keinem zu seinem Nachteil gewirkt. Die Strafkämmer verwertet nämlich diesen Umstand nicht strafschärfend, sondern gegen beide "die ausserordentlich verwerfliche Gesinnung, Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit" und gegen H. ausserdem seine besondere Aktivität bei der Tat. Diese Kennzeichnung des Verhaltens der Angeklagten ist auch dann gerechtfertigt, wenn sie nicht von vornherein darauf ausgingen, Ri. zu erpressen.
II.
Auch im übrigen begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
1.)
Mit Recht hält die Strafkammer die unwahre Anzeige, die der Angeklagte H. gegen Pf. wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht erstattete, für wissentlich falsch. Dass er nicht einem Irrtum zum Opfer gefallen war, sondern bewusst gelogen hatte, durfte sie aus seiner Anzeigebehauptung schliessen, er habe Pf. sicher als einen der Teilnehmer, an der Unzuchtshandlung erkannt, dass "eine Verwechslung seinerseits gänzlich ausgeschlossen sei". Entgegen der Meinung der Revision stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, dass sie davon überzeugt sei, H. habe Pf. wider besseres Rissen beschuldigt. Was die Revision noch hiergegen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen diese denkgesetzlich mögliche Folgerung.
2.)
Gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmässiger Unzucht mit Männern in 4 Fällen wendet der Angeklagte Sch. ein, er habe keinen Unzuchtslohn gefordert, könne deshalb nicht gewerbsmässig gehandelt haben. Der Einwand ist unbegründet. Denn es genügt für die Annahme gewerbsmässigen Handelns, dass das Streben des Täters dabei auf Einnahmen von gewisser Dauer geht. Hierfür ist weder erforderlich, dass der Täter selbst einen Vorteil erlangt, noch auch, dass er ihn als gewiss voraussieht. Es genügt, dass er darauf hofft und diese H. der Beweggrund seines Handelns ist. Diese Voraussetzungen waren in jeden Fall der Unzucht gegeben.
Fehl geht schliesslich sein Einwand, er hätte allenfalls nur wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 4 StGB verurteilt werden dürfen. Denn er hatte, wie der Sachverhalt klar ergibt, nicht den für eine Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz. Hierfür genügt es nicht, dass der Beweggrund in allen Fällen derselbe war, nämlich das Streben nach Unzuchtslohn, noch viel weniger, dass alle Taten Ausfluss seiner gleichgeschlechtlichen Neigung waren. Bei diesen Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob etwa auch § 175 a Nr 4 wie etwa Nr 3 ein höchstpersönliches Rechtsgut bei den Unzuchtspartner schützen will, und bejahendenfalls auch deshalb Fortsetzungszusammenhang verneint werden müsste.
Werner
Dr. Sauer
Dr. Ludwig
Dr. Ortlieb