Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1952, Az.: 3 StR 427/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1952
Aktenzeichen
3 StR 427/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 02.02.1951

Verfahrensgegenstand

Unlauterer Wettbewerb

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Februar 1951 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte T. ist wegen Vergehens gegen § 4 UnlWG zur Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, M. wegen Beihilfe hierzu zur Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise einem Monat Gefängnis.

2

Beide haben das Urteil in vollem Umfang angefochten und stützen ihre Revisionen auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie konnten keinen Erfolg erzielen.

3

I.

Revision des Angeklagten T.

4

1.)

T. hat geltend gemacht, das Urteil verstosse gegen § 267 Abs. 1, 2 StPO. Was er hierzu ausführt, ist jedoch nicht geeignet, das Rechtsmittel zu rechtfertigen. Im Urteil sind alle für erwiesen erachteten Tatsachen angeführt, in denen der Erstrichter die gesetzlichen Merkmale eines Vergehens gegen § 4 UnlWG erblickt hat.

5

2.)

Auch der gegen die Anwendung des sachlichen Rechts erhobene Angriff geht fehl.

6

a)

Der Angeklagte ist der Meinung, der äussere Tatbestand der vorbezeichneten Strafbestimmung sei nicht erfüllt. Denn die Urteilsgründe enthielten keine Feststellungen über den Gegensatz des Angebots des Angeklagten zu den sonst üblichen und allgemeinen Angeboten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

7

Zwar kann ein solcher Gegensatz für die Entscheidung der Frage, ob der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt worden ist, von Bedeutung sein. Aber das ist nicht ausschlaggebend. Es kommt nicht darauf an, in welchem Verhältnis das Angebot des unredlichen Wettbewerbers zu dem anderer Bewerber steht. Für den äusseren Tatbestand ist nichts anderes erforderlich, als dass der Täter in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher ohne Belang, ob im Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des Angeklagten Unternehmen derselben Art bereits bestanden haben oder nicht. § 4 UnlWG will nicht nur andere Unternehmen, sondern vor allem auch die Allgemeinheit vor unlauteren Machenschaften schützen. Dieses Ziel wäre bei der vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung nicht zu erreichen. Demnach liegt die von der Revision behauptete Lücke in der Feststellung des äusseren Tatbestandes nicht vor.

8

Vielmehr ist dieser erschöpfend festgestellt und mit rechtlich bedenkenfreier Begründung bejaht. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum in den Ankündigungen des Angeklagten - jedes Paket sei für 100 DM versichert, die Versendung erfolge acht Tage nach der Auftragserteilung - und in der Beifügung der Bezeichnung "angeschlossen dem Hilfswerk Ost" unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben erblickt. Sie hat unter Darlegung im einzelnen darauf hingewiesen, dass diese Art der Werbung geeignet gewesen sei, das Vertrauen der Interessenten zu gewinnen oder zu verstärken, weil sie nach dem Inhalt der Anpreisungen auf besonders lange Erfahrungen des Angeklagten, auf seine besonderen Beziehungen, auf einen mehr gemeinnützigen als privatwirtschaftlichen Charakter des Unternehmens und damit auf gewisse Vergünstigungen gerechnet hätten. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Von unzulässigen, auf Ausdehnung der Strafvorschrift im Wege der Rechtsanalogie beruhenden Erwägungen ist keine Rede.

9

b)

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ausserdem - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - für erwiesen angesehen, dass sich dieser als erfahrener Kaufmann der Unwahrheit seiner Angaben und ihrer Eignung zur Irreführung bewusst gewesen sei und dass er in der Absicht gehandelt habe, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Diese Folgerung ist ohne Verstoss gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze aus dem Sachverhalt gezogen worden.

10

Was die Revision hiergegen ins Feld führt, greift nicht durch. Die Absicht des Täters braucht nicht darauf gerichtet zu sein, durch seine falschen Angaben seine Mitbewerber zu verdrängen. Die gegenteilige Auffassung (OLG Celle, DRZ 1948, 316) ist mit dem Inhalt und Zweck des Gesetzes, das den Kreis der strafbaren Anpreisungen nicht durch eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Einschränkung eingeengt hat, unvereinbar und deshalb abzulehnen. Die Absicht, durch übertriebene, unredliche Angaben das eigene Unternehmen auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, also zu Zwecken des Wettbewerbs zu handeln, gehört nicht zum Tatbestand des § 4 UnlWG (RGSt 71, 16).

11

Der Hinweis der Revision, T. habe die drei ihm von der Strafkammer zur Last gelegten Tatsachenangaben nicht als irreführend betrachtet, auf seiner Seite könnte demnach nur ein strafloser Irrtum über Tatsachen vorliegen, ist als Angriff auf die Beweiswürdigung unbeachtlich. Das Landgericht hat festgestellt, T. sei sich des unrichtigen Inhalts und der Wirkung seiner zu Werbungszwecken gemachten Angaben bewusst gewesen und habe besonders die zugkräftige Bezeichnung "Hilfswerk Ost" für seine geschäftlichen Zwecke ausgebeutet. Die Kunden hätten einem rein privaten Unternehmen nicht so viel Vertrauen entgegengebracht wie dem unter dem Anschein eines Wohltätigkeitsvereins auftretenden Betrieb des Angeklagten. An diese fehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen der inneren Tatseite klar ergibt, ist das Revisionsgericht gebunden.

12

Gegen die Beurteilung der Schuldfrage durch den Erstrichter ist sonach nichts einzuwenden.

13

Ebensowenig weisen Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen einen Mangel auf, weshalb der Revision nicht stattgegeben werden konnte.

14

II.

Revision des Angeklagten M.

15

Der Angeklagte hat die Verfahrensrüge erhoben, aber keine Tatsachen angegeben, die den etwaigen Verstoss enthalten sollen. Insoweit ist die Revision also unzulässig.

16

Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.

17

In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz sind zunächst dieselben Einwendungen erhoben, die der Angeklagte T. vorgebracht hat. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I 2 a, b verwiesen werden.

18

Darüber hinaus vertritt die Revision den Standpunkt, M. sei zu Unrecht wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen § 4 UnlWG verurteilt worden. Es sei nicht festgestellt, ob nicht der Angeklagte geglaubt habe, in Ausübung seines Rechtes als Vorsitzender der Vereinigung Hilfswerk Ost gehandelt zu haben. Wenn er sich zu seiner Ermächtigung für befugt gehalten habe, so entfalle der Vorsatz.

19

Damit bekämpft die Revision unzulässigerweise die Feststellungen der Strafkammer. Diese hat den Glauben des Angeklagten an eine derartige Berechtigung ausdrücklich verneint. Dessen Beihilfe hat sie darin gesehen, dass er mit T. eine Vereinbarung über das Recht zur Führung des Zusatzes "angeschlossen dem Hilfswerk Ost" getroffen habe, obwohl er gewusst habe, dass dieser Zusatz dem Unternehmen des Thiess eine ausserordentlich starke Werbewirkung verleihen würde, die diesem Privatunternehmen nicht zukomme. Damit ist das Wissen und Wollen des Angeklagten, durch sein Tun das gegen § 4 UnlWG verstossende Vorgehen des Thiess zu unterstützen, ohne Rechtsirrtum bejaht.

20

Der Angeklagte beruft sich zum Nachweis des Fehlens seines Vorsatzes auf die Bemerkung des Urteils, er sei sonst bestrebt gewesen, eine Irreführung der Allgemeinheit zu vermeiden und Schaden zu verhüten; indes ohne Erfolg. Denn das Urteil nimmt den festgestellten Fall ausdrücklich aus.

21

Da es auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen werden.

Dr. Kirchner
Dr. Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus