Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1952, Az.: V BLw 65/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 65/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.07.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1 LVO
- § 38 ZPO
- § 40 ZPO
- § 23 SHG
- § 2126 BGB
Fundstelle
- NJW 1952, 1055 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erstattung der Soforthilfe
Prozessführer
der Witwe Grete G. geb. Sch. in E. Nr. ..., Kreis St., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Margarethe G. geb. G. in K., Kreis St., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
2.) deren Ehemann Johann G., ebendort, vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Die §§ 38-40 ZPO sind in Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht entsprechend anwendbar. Die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für Streitigkeiten, die nicht unter § 1 LVO fallen, kann daher weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart werden.
Für die Entscheidung der Frage, ob bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung der Vorerbe oder der Nacherbe die Soforthilfeabgabe zu tragen hat, ist nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozessgericht zuständig.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juli 1951 wird auf Kosten der Antragstellerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr Antrag als unzulässig abgewiesen wird.
Aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin ist als Vorerbin Eigentümerin des im Grundbuch von E., Band IV, Blatt 104, eingetragenen Hofes von 57,66,77 ha mit einem Einheitswert von etwa 36.000,- DM. Die Antragsgegnerin ist Macherbin. Der Hof ist verpachtet. Als Pachtzins hat der Pächter jährlich 2.000,- DM zu zahlen, verschiedene Steuern und Abgaben zu entrichten und einige Naturalien zu liefern. Der Hof ist für die Soforthilfeabgabe mit 1.078,70 DM jährlich veranlagt. Da die Antragstellerin im Jahre 1950 mit der Zahlung dieser Abgabe im Rückstand war, hat sie eine zum Hof gehörige Parzelle für 3.000,- DM veräussert.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst die Verurteilung der Antragsgegner zur Einwilligung in die Veräusserung dieser Parzelle begehrt. Im Laufe des Verfahrens haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem die Antragsgegner ihr Einverständnis mit dem Verkauf eines anderen Grundstücks von 3.000-4.000 qm zum Preise von 1,- DM pro Quadratmeter erteilten und vereinbart wurde, dass 1.500,- DM des Kaufpreises zur Bezahlung der Soforthilfe zu verwenden seien und der Rest hinterlegt werden solle. In diesem Vergleich haben die Antragsgegner erklärt, eine Verpflichtung zur Zahlung der Soforthilfe nicht anzuerkennen.
Nach Abschluss des Vergleichs hat die Antragstellerin, wie sie es bis dahin hilfsweise getan hatte, beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.270,- DM nebst 4 % Zinsen und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen. Die Antragstellerin hat ihre Anträge damit begründet, dass sie zur Zahlung der Soforthilfe nicht verpflichtet sei, da diese aus dem Bestand des Hofes beglichen werden müsse. Die Antragsgegner haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Soforthilfeabgabe sei aus den laufenden Einkünften zu bestreiten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Stade hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.078,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. November 1950 und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt; im übrigen hat es den gestellten Antrag zurückgewiesen.
Diese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluss vom 6. Juli 1951 die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Soforthilfeabgabe sei keine auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegte ausserordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB, sondern eine aus den Erträgen des Vermögens zu leistende Belastung, in Rentenform und daher im vorliegenden Falle von der Antragstellerin als Vorerbin zu tragen.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin die Verurteilung der Antragsgegner gemäß ihren im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen.
Das Rechtsmittel konnte nicht zu dem mit ihn verfolgten Ziele führen.
Die Beteiltigten streiten darüber, ob die Antragstellerin als Vorerbin die Soforthilfeabgabe aus den laufenden Einkünften des Hofes bestreiten muß oder ob sie berechtigt ist, im Innenverhältnis die Nacherbin zur Begleichung der entrichteten Abgabe heranzuziehen. Das Amtsgericht hat die Frage offen gelassen, ob dieser Streit unter § 1 LVO fällt und für ihn daher die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ohne weiteres gegeben ist; es hat seine Zuständigkeit angenommen, weil sie von den Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden sei und eine solche Vereinbarung als zulässig erachtet werden müsse, wenn es sich um Streitigkeiten handle, die den in § 1 LVO aufgezählten verwandt seien und mit der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Hofes zusammenhingen. Das Beschwerdegericht hat zu der Frage der Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, nicht näher Stellung genommen, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit im vorliegenden Falle mit Recht angenommen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob das Oberlandesgericht einen der Fälle des § 1 LVO für vorliegend oder die Vereinbarung der Zuständigkeit für zulässig erachtet hat. Angesichts der offensichtlichen Zweifel, die das Amtsgericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit gehabt hat, hätte eine eingehendere Stellungnahme des Beschwerdegerichts erwartet werden können.
Sofern das Oberlandesgericht angenommen haben sollte, daas die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts vereinbaren konnten, könnte ihm nicht beigetreten werden. Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthält keine den §§ 38-40 ZPO entsprechenden Bestimmungen und verweist auch nicht auf sie. Ebensowenig enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das nach § 12 LVO sinngemäss Anwendung findet, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, derartige Vorschriften. Sowohl in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen als auch in dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist stets ausdrücklich vorgeschrieben, wenn Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen sollen. Daraus folgt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Landwirtschaftssachen nicht gelten, sofern nicht etwas Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist. Die §§ 38-40 ZPO können daher zur Begründung der Zuständigkeit nicht herangezogen werden. Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird denn auch die Zulässigkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung allgemein abgelehnt (Schlegelberger, PGG 5. Aufl. Vorbem 3 vor § 3; Keidel, FGG 5. Aufl. Vorbem 4 vor § 3; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl. Seite 137; Lange-Wulff, Die Höfeordnung, 3. Aufl. Seite 553). Die Vereinbarung der Beteiligten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Januar 1951 konnte daher die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht begründen.
Diese Zuständigkeit kann aber auch nicht aus § 1 LVO hergeleitet werden. Im vorliegenden Falle könnte zur Begründung der Zuständigkeit lediglich § 1 Buchst c LVO herangezogen werden, nach dem die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen für Angelegenheiten der Höfeordnung einschliesslich von Versorgungsstreitigkeiten gilt. Eine Versorgungsstreitigkeit kommt hier nicht in Frage, denn es wird kein Anspruch auf Versorgung oder Abfindung gegen die Hofeigentümerin geltend gemacht, vielmehr erhebt diese selbst einen Anspruch gegen die nach ihr zur Nachfolge in die Erbschaft des Erblassers Berufene. Als Vorerbin ist die Antragstellerin Eigentumerin des Nachlasses. Von einem Versorgungsstreit kann daher selbst bei einer sehr weitgehenden Auslegung dieses Begriffes, im vorliegenden Falle keine Rede sein.
Es handelt sich aber auch nicht um eine Angelegenheit der Höfeordnung. Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten ausschliesslich zuständig, die sich bei Anwendung der Höfeordnung sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber ergeben. Diese Vorschrift deckt sich inhaltlich mit § 1 Buchst c LVO (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht Seite 254). Angelegenheiten der Höfeordnung sind solche, über welche die Höfeordnung Bestimmungen trifft, die aus der Höfeordnung oder ihrer Anwendung erwachsen oder die Frage der Anwendbarkeit der Höfeordnung betreffen (Länge-Wulff a.a.O. Seite 540). In dem hier zur Entscheidung stehenden Streit spielt die Höfeordnung und ihre Anwendbarkeit überhaupt keine Rolle. Der erhobene Anspruch gründet sich auf § 2126 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des I. Teils des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949, denn die Antragstellerin macht geltend, die Soforthilfeabgabe sei eine ausserordentliche Last, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sei und daher nach § 2126 BGB nicht von ihr als Vorerbin getragen zu werden brauche. Es handelt sich danach um einen Anspruch, der aus Vorschriften ausserhalb des Höferechts hergeleitet wird und für den die Höfeordnung und ihre Anwendung nicht einmal hinsichtlich einer Vortrage eine Rolle spielen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 HöfeO auf die §§ 2100-2146 BGB verweist, denn diese Bestimmungen werden dadurch nicht zu Vorschriften der Höfeordnung. Bei dem hier zur Entscheidung stehenden Streit handelt es sich danach nicht um eine Angelegenheit der Höfeordnung. Die Entscheidung darüber, ob die Vorerbin oder die Nacherbin die Soforthilfeabgabe im Innenverhältnis zu tragen hat, kann möglicherweise dazu führen, dass zur Entrichtung der Abgabe auf die Substanz der Vorerbschaft zurückgegriffen werden muss, beispielsweise durch Veräusserung oder Belastung hofzugehöriger Grundstücke. Derartige Massnahmen würden dann der Genehmigung nach KRG 45 Art. IV und MilRegVO 84 Art. III bedürfen, und hierbei würde es sich um eine dem § 1 LVO unterliegende Landwirtschaftssache handeln. Das alles wäre aber erst eine Folge der in dem vorliegenden Verfahren begehrten Entscheidung und ist daher für die Beurteilung der Art des hier erhobenen Anspruchs ohne Bedeutung. Die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte läßt sich danach auch nicht aus § 1 Buchst c LVO herleiten.
Nach alledem sind die von der Antragstellerin angerufenen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht berufen. Die Vorinstanzen hätten danach nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern den Antrag der Antragstellerin wegen Unzuständigkeit abweisen müssen. Der angefochtene Beschluss une die Entscheidung des Amtsgerichts mußten daher aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, als unzulässig abgewiesen werden.
Da die Antragstellerin die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte zu Unrecht angenommen hat und vor ihnen eine Entscheidung in der Sache selbst nicht erreichen konnte, waren ihr gemäß den §§ 10 LVR, 42,43,50 LVO die Kosten des ganzen Verfahrens aufzuerlegen. Zu einer Anordnung über die Erstattung der aussergerichtlichen Kosten der Antragsgegner bestand kein Anlass.