Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1952, Az.: III ZR 118/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 118/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 378 - 385
- JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1050-1053 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. März 1951 insoweit aufgehoben, als
- 1
zum Nachteil der beklagten Ehefrau erkannt,
- 2
der beklagte Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau verurteilt,
- 3
über die Kosten erkannt ist.
Im übrigen wird die Revision des beklagten Ehemannes zurückgewiesen.
- II.
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 24. Februar 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als von der beklagten Ehefrau die Zahlung eines Schmerzensgeldes gefordert wird.
Im übrigen wird der Rechtsstreit im Rahmen der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater der Klägerin ist Mieter einer Wohnung im ersten Stockwerk des Hauses D. strasse 29 in H.. Eigentümerin dieses Hauses ist die beklagte Ehefrau. Das Haus war durch Kriegseinwirkungen schwer beschädigt worden. In den Jahren 1948 bis Anfang 1949 wurde es wieder neu ausgebaut. Bauleitender Architekt war der beklagte Ehemann. Die Beklagten leben im gesetzlichen Güterstande.
Am 8. Juni 1949 wurde die Klägerin schwer verletzt auf den Steinstufen der zum Keller führenden Treppe auf gefunden.
Die Klägerin behauptet, sie sei von dem Podest des ersten Stockwerks, und zwar an der Ecke der zum Erdgeschoss führenden Treppe hinabgestürzt. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass das Treppengeländer schadhaft gewesen sei. Die Verbindungen zwischen den Handleisten des Treppengeländers seien locker gewesen. Infolgedessen hätten auch die Sprossen keinen Halt gehabt und das Treppengeländer habe schon bei der leichtesten Berührung hin- und hergeschwankt. Eine Sprosse habe völlig gefehlt. Den Beklagten sei dieser Zustand genau bekannt gewesen. Sie seien von Hausbewohnern wiederholt darauf hingewiesen worden, hätten aber gleichwohl nicht für eine Abhilfe gesorgt.
Diese Angaben hat sie im Berufungsverfahren im einzelnen weiter dahin ergänzt: Wochenlang vorher hätten die Mieter schon Einzelteile des Geländers, die sich gelöst hatten, wieder zusammengefügt. Die Krümmlinge seien vollkommen aus dem Zusammenhang mit dem Geländer gelöst gewesen und hätten meist in einer Ecke des Podestes gelegen.
Das Gleiche gelte für 4 Sprossen, die mal auf dem Podest und mal im Parterre aufgelesen und wieder aufgestellt worden seien. Schliesslich sei dann eine Sprosse (die Sprosse Nr. 2 des zu den Akten überreichten Modells) völlig verschwunden gewesen. Die Klägerin habe im zweiten Stock eine Freundin besucht. Sie habe nicht die elterliche Wohnung wieder aufsuchen, sondern weiter hinuntergehen wollen. Hierbei habe sie den von der ersten Etage zur absteigenden Treppe befindlichen Krümmling locker vorgefunden und sei durch die sich auftuende Lücke gestürzt. Es sei auch nicht erwiesen, dass keine Teile des Geländers mit hinuntergefallen seien. Als ihre Eltern um Mitternacht des Unfalltages nach Hause zurückgekehrt seien, hätten sie 2 Sprossen, die wie gewöhnlich auf dem Podest lagen, wieder eingefügt.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich durch den Sturz ausserordentlich schwere Verletzungen zugezogen. Sie habe einen Schädelbasisbruch mit schwerer Gehirnerschütterung, Rippen- und Beckenprellungen sowie Verletzungen am Kiefer, Knie und an der Schläfe erlitten. Die Verletzungen hätten ihre Überführung in eine Kinderheilanstalt erforderlich gemacht, aus der sie am 1. Juli 1949 entlassen worden sei. Auch nach dem 1. Juli 1949 habe sie noch in ständiger ärztlicher Betreuung des Dr. med. K. gestandene Ihre völlige Genesung sei noch nicht abzusehen. Der behandelnde Arzt halte noch einen 6wöchigen Erholungsurlaub im Mittelgebirge für dringend erforderlich. Die Höhe des entstandenen Schadens und insbesondere des zukünftigen Schadens könne daher noch nicht bestimmt werden. Es sei aber zu befürchten, dass der Unfall noch in späteren Jahren Folgen zeitigen könne. Sie macht die beklagte Ehefrau als Eigentümerin und Vermieterin, den beklagten Ehemann als bauleitenden Architekten und als Bevollmächtigten seiner Ehefrau für ihren Schaden aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung haftbar.
Sie fordert ein angemessenes Schmerzensgeld von 500 DM und hat daneben zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr den gesamten gegenwärtigen und künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin vorgetragen, an Krankenhaus- und Arztkosten seien 178,10 DM entstanden. Hiervon habe die Krankenkasse 102,78 DM bezahlt, so dass noch ein Rest von 75,38 DM verblieben sei. Der Aufrechnung habe die beklagte Ehefrau früher zugestimmt. Mit der Anschlußberufung hat sie neben dem Schmerzensgeld und der Feststellung gefordert:
a)
das Anerkenntnis der beklagten Ehefrau, dass ihre Mietzinsforderung gegen den Vater der Klägerin aus Juli/August 1949 in Höhe von 75,38 DM durch Aufrechnung getilgt ist,
b)
die Zahlung von 151 DM zugunsten der Klägerin bzw. ihres Vaters an Dr. med. Hans Arnold K. in H.,
c)
die Zahlung von 484 DM für eine Erholungskur und von 137 DM für zusätzliche Ernährungsaufwendungen.
Die Beklagten haben ihre Verpflichtungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen bestritten.
1.
Sie bestreiten, dass der Unfall auf den Zustand des Geländers zurückgeführt werden könne. Der beklagte Ehemann habe als bauleitender Architekt für den Wiederaufbau des Hauses am 25. Mai 1949 in Gegenwart seiner beiden Mitarbeiter A. und B. eine Besichtigung des Hauses vorgenommen und dabei festgestellt, dass sich im ersten Stockwerk zwei Krümmlinge gelöst hätten. Gleichwohl habe aber das Treppengeländer bei einer ordnungsgemässen Benutzung genügend Schutz sowohl gegen ein Hinüberfallen als auch gegen ein Hindurchrutschen selbst eines Kindes geboten. Schadhafte Stellen in dem Umfange, dass ein Kind hätte hindurch fallen können, seien überhaupt nicht vorhanden gewesen. Es seien an dem Unfalltage sämtliche Sprossen ordnungsgemäß befestigt gewesen. Selbst wenn sich aber eine Sprosse und ein Krümmling gelöst haben sollten, so sei der Zwischenraum immer noch so eng gewesen, dass die Klägerin bei ihrer Grösse unmöglich durch die Sprossen hätte Hindurchrutschen können. Wenn die Klägerin tatsächlich an der von ihr bezeichneten Stelle abgestürzt sei, so hätten sich Teile des Geländers mit herauslösen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Endlich hätten aber auch die Folgen des Sturzes weitaus schlimmer sein müssen, wenn die Klägerin an der angegebenen Stelle hinuntergefallen wäre. Es sei daher anzunehmen, dass die Klägerin überhaupt an einer anderen Stelle dadurch zu Fall gekommen sei, dass sie nach Kindesart auf dem Geländer hinabrutschend das Gleichgewicht verloren habe. Jedenfalls könne nicht prima facie angenommen werden, dass die Klägerin infolge der Schadhaftigkeit des Treppengeländers zu Fall gekommen sei.
2.
Es sei anzunehmen, dass die Klägerin auf dem Geländer hinuntergerutscht sei, zumal die Klägerin bei dem Ortstermin eine Unfallstelle angegeben habe, an der das Geländer in Ordnung gewesen sei. Die Klägerin sei auch als sehr lebhaft und unternehmungslustig bekannt.
3.
Her beklagten Ehefrau sei der mangelhafte Zustand des Treppengeländers überhaupt nicht bekannt gewesen. Der Beklagte Ehemann habe bei der Besichtigung am 25. Mai 1949 seinem Mitarbeiter B. den Auftrag gegeben, die festgestellten Mängel am Geländer unverzüglich bei der Herstellerfirma G. & R. zu reklamieren. B. sei diesem Auftrage auch nachgekommen und die Herstellerfirma habe den Eingang der Reklamation bestätigt. Damit habe er alles getan, was von ihm als bauleitendem Architekten billigerweise erwartet werden konnte. Es würde eine Überspannung der an ihn zu stellen den Sorgfaltspflicht bedeuten, wollte man von ihm verlangen, dass er für eine Befestigung der Krümmlinge hätte sorgen müssen.
4.
Der Vater der Klägerin sei im August 1948 in das noch unfertige Haus eingezogene Auch am Unfalltage seien die Arbeiten an dem Hause noch nicht abgeschlossen gewesen. Jedenfalls hätte die polizeiliche Schlußabnahme noch nicht stattgefunden. Der Vater der Klägerin und seine Angehörigen hätten aber mit ihrem vorzeitigen Einzuge alle Gefahren auf sich genommen, die sich aus dem unfertigen Zustand des Hauses ergaben. Jedenfalls seien sie zu erhöhter Vorsicht hinsichtlich der Benutzung der Einrichtungen des Hauses verpflichtet gewesen und könnten die Schuld an den durch ihre Unvorsichtigkeit entstandenen Schäden keinesfalls dem Hauswirt zuschieben. Es sei nicht angängig, für minderjährige Kinder Ansprüche zu konstruieren, die nicht einmal den Mietern selbst zuständen.
5.
Der Vater der Klägerin sei seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen. Er habe nichts unternommen, um der beklagten Ehefrau den ihm bekannten Mangel anzuzeigen. Es sei auch seine Pflichtgewesen, die Klägerin hinunter zu führen, wenn er annahm, dass sie selbst nicht die erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit des Treppengeländers besass. Tatsächlich habe die Klägerin aber auch nach Auffassung ihres Vaters diese Einsicht besessen, was daraus folge, dass er sie ermahnt habe und diese Mahnung für ausreichend erachtete. Aber auch die Klägerin selbst treffe ein mitwirkendes Verschulden. Sie habe trotz des ausdrücklichen Verbots ihres Vaters und vermutlich auch des Zeugen Z. das Treppengeländer benutzt. Selbst wenn ihr die Einsicht in die drohenden Gefahren gefehlt haben sollte, so genüge es doch, dass sie die Fähigkeit gehabt habe, die Verbotsübertretung zu erkennen.
7.
Der beklagte Ehemann sei weder Vertreter noch Bevollmächtigter der beklagten Ehefrau gewesen. Es habe nur ein nach § 611 BGB zu beurteilendes Dienstvertragsverhältnis bestanden, das nach dem eigenen Vortrage der Klägerin bereits im Februar 1949 nach Fertigstellung des Treppenhauses seine Beendigung erfahren habe. Voraussetzung für seine Haftung gegenüber der Klägerin sei das Bestehen von Rechtspflichten, die nicht gegeben seien. Einen Verkehr in dem Hause habe er nicht eröffnete Unmittelbare und selbständige Vermieterin sei seine Ehefrau gewesen. Wenn auch die Verwaltung und Nutzniessung nicht ausgeschlossen sei, so sei ihm doch das hier streitige Miethaus nicht zur Verfügung gestellt gewesen. Aus seinem Recht zur Verwaltung und Nutzniessung folge keine Haftung gegenüber der Klägerin, seine Verpflichtung zur ordnungsgemässen Verwaltung bestehe gegenüber seiner Ehefrau, nicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber der Klägerin.
8.
Für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Klägerin sei längst in der Lage, die durch den Unfall entstandenen Schäden zu spezifizieren. Dass in Zukunft noch Schaden entstehen könne, habe die Klägerin bisher nicht dargetan. Das Kind sei wieder vollkommen hergestellt.
9.
Die Ansprüche seien auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, der Anspruch auf Schmerzensgeld sei über setzt.
Hiergegen wendet die Klägerin ein:
1.
Die Bauarbeiten seien bei dem Einzug ihrer Eltern abgeschlossen gewesen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die baupolizeiliche Abnahme noch nicht erfolgt sei. Wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte, so hätten die Beklagten die Mieter nicht einziehen lassen dürfen. Die hierin liegende Fahrlässigkeit habe die Beklagten der Klägerin gegenüber Schadensersatzpflichtig gemachte. Das Treppengeländer sei aber auch im Februar/März 1949, also lange Zeit vor dem Unfall, fertiggestellt gewesen. Wenn es dann wieder entzwei gegangen sei, so seien die Beklagten verpflichtet gewesen, für eine umgehende Instandsetzung Sorge zu tragen. Sie hätten sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Treppenhaus von der Firma G. & R. wieder hergerichtet würde. Sie hätten vielmehr die Ausführung der Arbeiten überwachen müssen.
2.
Die Eltern der Klägerin hätten sie wiederholt zur Vorsicht ermahnt. Die Klägerin sei auch absolut folgsam. Als 8 jähriges Kind sei sie aber nicht in der Lage gewesen, die Gefahr in ihrem vollen Umfange zu erkennen, und vergesse daher im Augenblick leicht die ihr zuteil gewordene Mahnung.
3.
Auch mit dem beklagten Ehemann bestehe ein vertragliches Übereinkommen. Zwar habe er bezüglich des Mietverhältnisses als Ehemann und Vertreter nur seine Ehefrau berechtigt und verpflichtet. Mit ihm selbst habe der Vater der Klägerin aber einen Aufbau und Ausbauvertrag abgeschlossen. Auch aus diesem Vertrage habe sie einen Anspruch auf Herstellung eines ordnungsgemässen Zustandes des Treppenhauses. Der Vater der Klägerin habe gewusst, dass dem beklagten Ehemann als maßgeblichem und verantwortlichem Vertreter seiner Ehefrau der mangelhafte Zustand des Treppengeländers bei seiner Besichtigung bekannt geworden sei. Er habe sich daher darauf verlassen können, dass alsbald das Nötige geschehen werde. Der beklagte Ehemann bestreitet, mit dem Vater der Klägerin einen Aufbau- und Ausbauvertrag abgeschlossen zu haben. Es möge sein, dass zwischen der beklagten Ehefrau und dem Vater der Klägerin ein solches Vertragsverhältnis bestanden habe, nicht aber zwischen ihm und dem Vater der Klägerin. Selbst wenn aber ein solcher Vertrag im Jahre 1947 zustande gekommen sei, so könnten aus ihm nicht für ewige Zeiten Gewährleistungsausprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Keineswegs aber habe das klagende Kind über § 328 BGB unmittelbar Rechte gegen ihn erworben.
Das Landgericht hat den beklagten Ehemann voll nach den damaligen Anträgen verurteilt, gegenüber der beklagten Ehefrau hat es die begehrte Feststellung nur zur Hälfte getroffen, den weitergehenden Feststellungsantrag und den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen. Die Gerichts kosten hat es zur Hälfte dem beklagten Ehemann auferlegt, zu 5/24 der beklagten Ehefrau und zu 7/24 der Klägerin. Von den aussergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der beklagte Ehemann die Hälfte, von denjenigen der beklagten Ehefrau trägt die Klägerin ein Sechstel.
Das Landgericht verneint eine Haftung der beklagten Ehefrau aus unerlaubter Handlung, bejaht nur ihre Haftung aus dem Mietvertrag und lässt den Einwand des mitwirkenden Verschuldens des Vaters der Klägerin zur Hälfte durchgreifen. Die Verurteilung des beklagten Ehemannes leitet das Landgericht aus unerlaubter Handlung her und versagt ihm aus Rechtsgründen die Berufung auf mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben, wegen der Ansprüche für die Erholungskur und der zusätzlichen Ernährungsaufwendungen vorerst nur dem Grunde nach.
Mit den Revisionen erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat aus der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht die tatsächliche Feststellung entnommen, dass der Unfall der Klägerin auf die Schadhaftigkeit des Treppengeländers zurückzuführen ist. Bei der Augenscheinseinnahme hat sich das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Klägerin genau senkrecht unter der Stelle aufgefunden wurde, an der im Geländer des ersten Stockwerkes die eine Docke fehlte. Es hält es nicht für erwiesen, dass die Klägerin, nach Kinderart das Geländer hinabrutschend, das Gleichgewicht verloren hätte und dadurch hinabgefallen wäre. Ein solcher Verlauf sei auch nach den Umständen nicht anzunehmen. Diese Feststellungen werden von den Revisionen nicht angegriffen; sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und sind für das Revisionsgericht bindend.
II.
1.
Die Frage, wer von den beiden Ehegatten in derartigen Fällen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus unerlaubter Handlung haftbar ist, ist mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen.
Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs von Menschen auf seinem Grundstück, auch Vorkehrungen zu treffen hat, die zur Anwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (RGZ 121, 404). Diese allgemeine Rechtspflicht besteht neben den Verpflichtungen, die ihm vielfach gemäß Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) z.B. durch Polizeiverordnungen über Beleuchtung, Streupflicht usw. besonders auferlegt sind.
Gehört, wie es hier der Fall ist, ein zur Vermietung bestimmtes Grundstück zum eingebrachten Gut einer im gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs lebenden Ehefrau, so ist dieser nach § 1363 BGB grundsätzlich jede rechtliche Einwirkung auf das Grundstück versagt. Der Ehemann ist nach § 1373 BGB alleiniger unmittelbarer Besitzer geworden. Nach § 1374 BGB hat er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, das eingebrachte Gut ordnungsmässig zu verwalten. Gegen eine ordnungswidrige Verwaltung ist die Ehefrau lediglich nach § 1391 ff, 1418 BGB geschützt. Sie hat kein Recht, dem Ehemann Anweisungen zu geben, wenn er seiner Verwaltungspflicht nicht Ordnungsmässig nachkommt. Der Ehemann ist nicht nur gegenüber der Ehefrau zur ordnungsmässigen Verwaltung des Hauses als eines Bestandteils des eingebrachten Gutes und damit zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten verpflichtet, sondern hat auch nach aussen hin jedem Dritten gegenüber die Stellung eines verantwortlichen Verwalters und Besitzers des Hauses. Er hat unter Ausschluss der Ehefrau allein für die Erhaltung des polizeimässigen Zustandes zu sorgen und deshalb auch für Unfälle einzustehen, für die der "Hauswirt" verantwortlich ist (RG JW 1909, 415 für den Fall der Verletzung der Beleuchtungspflicht; RGRK § 823 Anm. 6 c; Palandt BGB 1374 Anm. 1). Im Eingang der Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1909, 415 heißt es zwar, das Berufungsgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass, wenngleich die Frau Eigentümerin des Hauses sei, doch dem Mann in erster Linie die Pflicht obgelegen habe, für die Beleuchtung zu sorgen. Aus der dem Berufungsurteil entnommenen Wiederholung der Worte "in erster Linie" kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, dass das Reichsgericht beide Eheleute für verantwortlich gehalten hatte: denn an späterer Stelle heißt es in der Begründung mit Bezug auf die Verantwortlichkeit des Ehemannes, das polizeiliche Gebot, die Treppe zu beleuchten, richte sich an ihn "als den bezüglich der Unterhaltung und Beleuchtung des Gebäudes allein Verfügungsberechtigten". Wenn sich die Verantwortung des Ehemannes aber gerade daraus ergeben soll, dass er allein verfügungsberechtigt ist, folgt daraus zugleich, dass die Ehefrau mangels jeglicher Verfügungsberechtigung von der Haftung ausgeschlossen sein muß.
Aus den gleichen Erwägungen hat das Reichsgericht auch angenommen, dass für die Dauer der Zwangsverwaltung die Fürsorge für die Beseitigung verkehrsgefährlicher Mängel des Grundstücks ausschliesslich dem Zwangsverwalter obliegt. Infolge der Zwangsverwaltung ist dem Eigentümer jede Einwirkung auf das Grundstück verwehrt (§§ 146 Abs. 1, 148 Abs. 2, 20 ZVG). Er ist deshalb auch nicht in der Lage, etwaige den Verkehr gefährdende Mängel zu beseitigen. Hieraus ergibt sich, dass der Zwangsverwalter unter Ausschluss des Eigentümers für die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten allein verantwortlich ist (RGZ 93, 1 ff; Planck § 823 Anm. 2 b S 1725).
Es ist richtig, dass der Abschluß eines Mietvertrages über das Grundstück als ganzes auch für den Mieter, der in den Räumen einen allgemeinen Verkehr, z.B. für sein Geschäft eröffnet, eine selbständige Verpflichtung begründet, ohne jedoch den Eigentümer von der Sicherungspflicht zu entbinden (RGZ 92, 359, 364 f; 95, 61 ff). Hieraus kann jedoch für die Haftung im Falle des ehelichen Güterrechts nichts geschlossen werden. Die Rechtfertigung dafür, dass die Haftung des Eigentümers für die Verkehrssicherung neben der Haftung des Mieters bestehen bleibt, ergibt sich gerade daraus, dass der Eigentümer auf Grund des Mietvertrages gegen den Mieter vorgehen kann, wenn dieser es unterläßt, die Gefährdung zu beseitigen. Hierin liegt der grundlegende Unterschied zu den Fällen, in welchen der Eigentümer, wie bei der Zwangsverwaltung oder auf Grund des gesetzlichen Güterstandes, eine solche rechtliche Möglichkeit, auf den "Verwalter" des Grundstücks einzuwirken, verliert. Dieser rechtlichen Beurteilung steht auch Art. 3 Abs. 2 GrundG nicht entgegen.
Auf diesen Grundsätzen beruht es auch, wenn das Kammergericht (JW 1936, 1609) die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der polizeilichen Anforderungen einschliesslich dem Ehemann auferlegt und die Ehefrau freigestellt hat.
Bei gesetzlichem Güterstand ist auf das Verhältnis zwischen Ehemann und Ehefrau auch nicht die Vorschrift des § 831 BGB anwendbar, weil der Ehemann nicht von der Ehefrau "zu einer Verrichtung bestellt" ist, sondern auf Grund eines ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechts, und zwar unabhängig von Weisungen der Ehefrau, tätig wird (RGZ 91, 365).
2.
Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich von dieser Rechtsgrundlage aus; es stellt fest, dass ein Ehevertrag zwischen den beklagten Eheleuten, der das Haus von der Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes ausgenommen hätte, nicht abgeschlossen worden ist.
Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des beklagten Ehemannes darin, dass dieser nach der Besichtigung am 25. Mai 1949 (also 2 Wochen vor dem Unfall) sich damit begnügte (S 19), einem seiner Angestellten eine Reklamation aufzutragen; er "mußte sich um eine alsbaldige Ausbesserung und Wiederherstellung bekümmern, insbesondere aber die Ausführung seiner Anordnungen überwachen". Es ist zwar nicht erwiesen, dass die gefährliche Beschaffenheit des Geländers, so wie sie am Unfalltage bestand, bereits auch am 25. Mai 1949 vorhanden war. Nach Meinung des Berufungsgerichts mußte aber der beklagte Ehemann sich doch auf Grund seines Fachwissens darüber im klaren sein, dass der aus seiner Verbindung herausgelöste Krümmling eine weitere Lockerung des Geländers in diesem Teil auch an anderen Stellen herbeiführen konnte, und dass damit eine erhebliche Gefahr verursacht werden konnte. Die Revision greift diese Erwägungen für den Normalfall ersichtlich nicht an, sie meint jedoch, nach Lage der Sache seien an die verkehrserforderliche Sorgfalt deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil zur Zeit des Unfalls die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Dieser Einwand könnte allenfalls dann beachtlich sein, wenn das Geländer an der Unfallstelle überhaupt noch nicht fertiggestellt und dieser Umstand für den Unfall ursächlich gewesen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen war aber das Geländer bereits fertiggestellt; die Ursache des Unfalls lag nicht in der Unfertigkeit, sondern in der nachträglichen Herauslösung eines bereits fertig eingefügten Teiles. Deshalb kann dieser Umstand nicht für das Maß der Sorgfalt des beklagten Ehemannes von Bedeutung sein, sondern allenfalls für den später zu erörternden Einwand des Handelns auf eigene Gefahr oder des mitwirkenden Verschuldens.
Es kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, dass im Winter 1948/49 an die Sorgfaltspflicht eines Hauseigentümers oder eines Verwalters (hier des beklagten Ehemannes) deshalb geringere Anforderungen zu stellen waren, weil die Bauhandwerker damals allgemein minderwertiges Material verwendet oder schlechte Arbeit geliefert hätten. Selbst wenn diese Meinung für die Zeit vor der Währungsreform zuträfe, so würde sich doch daraus für den Winter 1948/49 nichts folgern lassen, wo im Gegenteil das Streben jedes Geschäftsmannes und auch jedes Handwerkers dahin ging, seine alten Kunden wieder und neue dazu zu gewinnen. Zu Unrecht legt die Revision Wert auf die Behauptung der Beklagten, die Arbeiten seien zur Zeit des Unfalls noch nicht von der Baupolizei abgenommen gewesen. Auf diese baupolizeiliche Abnahme kann es nicht ankommen, sondern allenfalls auf die Ablieferung der Arbeit durch die Handwerkerfirma. Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, dass diese Ablieferung etwa noch ausgestanden hätte. Selbst wenn dies aber zuträfe, würde der beklagte Ehemann auch dadurch nicht entlastet werden können. Solange noch kein Geländer vorhanden war, war dies jedem Benutzer der Treppe sofort erkennbar, und er konnte sich darauf einstellen. Ein schadhaftes Geländer erweckte aber zunächst den Eindruck, es sei ein Geländer vorhanden, und hierdurch wurde die Gefahr nicht geringer, sondern grösser als vorher. Daraus ergab sich nichts wie die Revision meint, eine Verminderung, sondern eine Steigerung der Sorgfaltspflicht für den beklagten Ehemann.
Das Berufungsgericht hat hiernach eine Verletzung der dem beklagten Ehemann obliegenden Verkehrssicherungspflicht mit Recht bejaht.
3.
Im Gegensatz zum Landgericht bejaht das Berufungsgericht trotz grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch eine Verkehrssicherungspflicht der beklagten Ehefrau und deren schuldhafte Verletzung. Es sieht die besonderen Umstände des Falles darin, dass ihr nach dem Vortrag des Ehemanns die Verwaltung des Hauses überlassen worden war, dass nicht nur die Mietverträge mit den einzelnen Mietern in ihrem Namen abgeschlossen sind, sondern sie insbesondere auch durch die Verwaltung der Mieten tatsächlich und rechtlich in der Lage war, einen verkehrsmässigen Zustand in dem Hause selbst herzustellen. Es weist auch auf ihren Vortrag hin, dass man ihr den mangelhaften Zustand des Geländers nicht an gezeigt habe, und entnimmt daraus, sie sei sich ihrer Verantwortung selbst bewußt gewesen, es sei ihr die Möglichkeit, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in dem Hause zu bestimmen, von dem Ehemann nicht genommen gewesen.
Diese Erwägungen werden von der Revision der beklagten Ehefrau mit Recht angegriffen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass eine Verkehrssicherungspflicht mehrere Personen unabhängig von einander selbständig trifft, dass insbesondere bei dem gesetzlichen Güterstand auch ohne Ehevertrag die Ehefrau neben dem Ehemann eine eigene Verkehrssicherungspflicht hat. Dafür bedarf es aber der Feststellung besonderer Umstände, die jedoch hier von der Klägerin nicht dargetan sind. Dass die Mietverträge im Kamen der beklagten Ehefrau abgeschlossen und dass ihr die Mieteinnahmen zur Verwaltung überlassen wurden, kann zwar ein gewisses Anzeichen sein, reicht indessen nicht aus, um eine Verkehrssicherungspflicht zu begründen.
Vor dem Landgericht wurden die Beklagten von dem gleichen Rechtsanwalt Dr. K. vertreten; dieser hat im Schriftsatz vom 17. Februar 1950 "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme" als festgestellt angesehen, dass "die Beklagten bis zum 25. Mai 1949 keinerlei Mitteilung über die angebliche Schadhaftigkeit des Treppengeländers er halten haben". Auch wenn dieser Vortrag später aufrecht erhalten worden ist, lässt sich daraus nicht mit dem Berufungsgericht der Schluß herleiten, die beklagte Ehefrau habe sich selbst über diesen Mangel einer Mitteilung "beklagt" und damit ihre Verantwortlichkeit anerkannt. Auch daraus, dass der beklagte Ehemann im Gegensatz zu seiner Ehefrau unter Benutzung des Vortrages der Klägerin erklärt hat, der ihm in dem Architektenvertrage erteilte Auftrag sei mit der Fertigstellung des Treppenhauses zu Anfang des Jahres 1949 erloschen, kann nicht mit dem Berufungsgericht geschlossen werden, die beklagte Ehefrau habe es verabsäumt, die Vereinbarungen mit dem Ehemann mit der erforderlichen Bestimmtheit zu treffen, sie habe "hierdurch einen Zustand mit herbeigeführt, nach dem sich keiner der beiden Ehegatten verantwortlich fühlte, was wiederum zu einer Vernachlässigung der Verwalterpflichten auf beiden Seiten führte".
Diese Erwägungen sind entscheidend von dem Verhalten der beklagten Eheleute im Rechtsstreit beeinflusst, dem aber eine so weitgehende Bedeutung nicht beigemessen werden darf. Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle mit Recht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 91, 363) die Möglichkeit ablehnt, den beklagten Ehemann als Verrichtungsgehilfen seiner Ehefrau im Sinne des § 831 BGB zu betrachten, so kann man nicht umgekehrt eine eigene, den Entlastungsbeweis ausschliessende Überwachungspflicht der beklagten Ehefrau daraus herleiten, dass sie ihn zu einem Verrichtungsgehilfen bestellt habe. Ebenso wenig ist es möglich, ein Verschulden der beklagten Ehefrau daraus herzuleiten, dass sie mit ihrem Ehemann keine Vereinbarungen mit der erforderlichen Bestimmtheit getroffen und diesem dadurch die Möglichkeit eröffnet habe, sich gegenüber seiner eigenen Haftung (ohne Erfolg) darauf zu berufen, dass der ihm erteilte Architektenauftrag zur Zeit des Unfalls bereits erloschen gewesen sei.
Es mag dahingestellt bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die beklagte Ehefrau in Abweichung von der allgemeinen Kegel die Verwaltung des Hauses in ihren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherung, selbst geführt hätte. Hierzu hat die Klägerin in ihrer Anschlußberufung (S 3 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1950, Bl 81) keine bestimmten tatsächlichen Behauptungen vorgetragen, sondern nur Rechtsausführungen gemacht. Sie will eine Verkehrssicherungspflicht annehmen, "da sie einen dem allgemeinen Verkehr (Besucher, Lieferanten, Postboten usw.) eröffneten Zugang zu ihrem Hause und zu den einzelnen Wohnungen in ihrem Hause derartig gestalten und erhalten muss, dass eine Gefährdung der diesen Zugang benutzenden Personen vermieden wird." Diese Rechtsfrage ist nicht, wie die Klägerin meint, in ihrem Sinne "ausgetragen", sondern, wie dargelegt, im entgegengesetzten Sinne.
Im Gegensatz zum Berufungsgericht, aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht ist daher eine Haftung der beklagten Ehefrau aus unerlaubter Handlung zu verneinen.
4.
Da das Berufungsgericht die Haftung beider Beklagten aus unerlaubter Handlung herleitet, so konnte es davon absehen, die Frage der vertraglichen Haftung zu erörtern. Für den beklagten Ehemann gilt dies auch in der Revisionsinstanz, dagegen kann die Haftung der beklagten Ehefrau nur auf Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten gestützt werden. Das Landgericht sieht den "Treppenbauer" und den beklagten Ehemann als Erfüllungsgehilfen der beklagten Ehefrau an und macht diese für deren Verschulden aus § 278 BGE haftbar. Diese hat auch in der Berufungsbegründung (S 4 des Schriftsatzes vom 20. Mai 1950, Bl 68 R) ihre Haftung aus § 538 EGB nicht grundsätzlich bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Vater der Klägerin ein Mietverhältnis bestand, aus dem auch der Klägerin selbst nach § 328 BGB vertragliche Ansprüche zustehen. Auch die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist nach § 278 BGB aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts zu bejahen.
III.
Beide Beklagten berufen sich auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr und des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin und ihres Vaters.
1.
Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob der Vater der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreter durch seinen Einzug in das unfertige Haus stillschweigend auch für die Klägerin selbst die Gefahren, die sich aus dieser vorzeitigen Benutzung der Wohnung ergaben, übernommen hat. Es führt weiter aus: "Jedenfalls kann eine solche Übernahme der Gefahr, die sich aus dem Zustand des Treppenhauses und Treppengeländers ergab, nur für die Zeit angenommen werden, zu der die Arbeiten an dem Treppenhaus noch nicht ausgeführt waren. Nachdem dies aber geschehen war, ging die volle Verantwortung für den ordnungsgemässen Zustand allein auf die Beklagten über. Mit der Herrichtung des Treppengeländers war der Verkehrsweg auch insoweit eröffnet."
Diese Erwägungen werden von beiden Revisionen ohne Erfolg angegriffen.
Nach den Entscheidungen des Senats vom 23. Januar 1951 - III ZR 28/50 - (in dem BGHZ 1, 103 ff nicht, aber NJW 1951, 229 mit abgedrucktem Teil) und BGHZ 2, 159 ff kann ein Haftungsverzicht nur dann angenommen werden, wenn sich der Verzichtende der Gefahr bewusst war. Zu Unrecht hält die Revision der beklagten Ehefrau (Bl 25) diese Voraussetzung hier für erfüllt. Diese meint, der Vater der Klägerin sei sich darüber klar gewesen, dass, wenn er mit minderjährigen Kindern in ein noch nicht vollständig ausgebautes Haus zog, besondere Gefahren bestanden, wegen deren er Ansprüche gegen die Vermieterin nicht geltend machen konnte. Das Berufungsgericht hätte unter Umständen gemäß § 139 ZPO aufklären müssen, in welchem Zustand sich das Haus, insbesondere das Treppengeländer befand, als der Vater der Klägerin dort einzog. Diese Ausführungen, die in ähnlicher Fassung auch von der Revision des beklagten Ehemanns vorgetragen werden, verkennen jedoch die Bedeutung der genannten Rechtsprechung. Auch im Rahmen eines solchen Haftungsausschlusses hat der Gesichtspunkt der Adäquanz insofern eine Bedeutung, als der Ausschluss nur für die konkret bekannten Umstände und die daraus adäquat hervorgehenden Schadensfolgen gelten kann. Auch wenn man dem Beklagten darin folgt, dass dem Vater der Klägerin beim Einzug das Fehlen des Geländers bekannt war, so könnte doch daraus nicht ein Verzicht auf die Haftung für solche Schäden hergeleitet werden, die aus dem mangelhaften Zustand des später angebrachten Geländers entstanden, denn die Anbringung eines mangelhaften Geländers war auch im Jahre 1948 nicht die adäquate Folge seines Fehlens, wie dies schon oben zu II 2) bei der Erörterung des Verschuldens des beklagten Ehemanns dargelegt wurde. Aus den gleichen Gründen kann der Revision darin nicht gefolgt werden, der Vater der Klägerin habe mit dem Einzug in das unfertige Haus auch solche Gefahren in Kauf genommen, die sich aus dem Vorhandensein eines neu errichteten und angebrachten Geländers ergaben. Diese Gefahren hätten wiederum nur darauf beruhen können, dass solche neuen Geländer erfahrungsgemäß schadhaft wären und dass dieser Erfahrungssatz auch dem Vater der Klägerin bekannt gewesen wäre; ein blosses Kennenmüssen könnte, was die Revision nicht hinreichend beachtet, nicht ausreichen. Es ist aber weder für einen solchen Erfahrungssatz noch für die Kenntnis des Vaters der Klägerin etwas dargetan, so dass auch dieser Hinweis der Revision nicht zum Erfolg verhelfen kann.
2.
Ein eigenes Verschulden der Klägerin könnte die Haftung beider Beklagten sowohl aus unerlaubter Handlung wie aus Vertrag mindern (§ 254 BGB); das gilt aber nur dann, wenn sie die nach § 828 BGB erforderliche Reife besass. Das Berufungsgericht verkennt diese Möglichkeit nicht, es stellt jedoch fest, dass nur wiederholte Mahnungen des Vaters behauptet worden sind, die die Klägerin entsprechend dem Wesen der kindlichen Natur vergessen gehabt habe. Der Fall unterscheidet sich erheblich von denjenigen, die den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 76, 187 und SeuffArch 78, 36) zugrunde lagen. Dort handelte es sich zwar auch um Kinder im gleichen Alter wie es die Klägerin zur Zeit des Unfalls hatte, aber die Mahnungen gingen dem Unfall zeitlich unmittelbar voraus und waren in einem der Fälle "handgreiflich durch Schläge" verstärkt worden. Auch der vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone im Urteil vom 14. Juli 1950 - II ZK 25/49 (NJW 1950, 905 = VerkRSamml 1950, 295) entschiedene Fall lag insofern wesentlich anders, als der 7 1/2jährige Junge wiederholt von einer Deichsel verjagt worden war, die er immer wieder erkletterte, bis der Unfall eintrat. Da hier nichts darüber festgestellt oder vorgetragen ist, durch welches Verhalten der Klägerin es zu dem Unfall gekommen ist, so kann schon aus diesem Grunde ein mitwirkendes Verschulden nicht festgestellt werden.
3.
Ein mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin scheidet gegenüber der Haftung aus unerlaubter Handlung grundsätzlich aus (BGHZ 1, 248 ff). Die Revision des beklagten Ehemanns knüpft an die Ausnahme an, dass es sich um die Abwendung eines aus der ursächlich bereits gesetzten unerlaubten Handlung drohenden Schadens handelt. Sie meint im vorliegenden Fall sei durch die Schadhaftigkeit des Treppengeländers der Schaden bereits ursächlich gesetzt gewesene Dabei verkennt sie jedoch das Wesen der bezeichneten Ausnahme. Sie beruht auf den Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ 62, 346 [350]) zu einem Unfall, den ein dreijähriges Kind dadurch erlitt, dass es aus einem fahrenden Eisenbahnzug stürzte. Das Reichsgericht unterstellt hier ein Verschulden der Mutter hinsichtlich der Verursachung des Unfalls selbst, hält dieses jedoch gegenüber den Ansprüchen aus § 1 RHaftpflG für ebenso unerheblich wie gegenüber solchen aus unerlaubter Handlung. Hierbei erwähnt es die Möglichkeit, dass ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters bei der "Abwendung des aus der ursächlich bereits gesetzten Handlung drohenden" Schadens vorliegen könne und dann beachtlich wäre. Was unter einer solchen Handlung zu verstehen ist, wird in der Entscheidung nicht ausgeführt, aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass jedenfalls der Betrieb der Eisenbahn und die Abfahrt des Zuges nicht als solche "ursächlich bereits gesetzten Kandlungen" der Bahn angesehen worden sind, etwas weiteres war aber auch bis zu dem Sturz des Kindes zur Begründung einer Haftung nicht erforderlich. Dadurch, dass der gesetzliche Vertreter die Gefahr kannte, die von einer Anlage oder einem Zustand drohte, war also der drohende Schaden noch nicht im Sinne dieses Ausnahmesatzes "ursächlich gesetzt", es fehlte noch an jeder Rechtsbeziehung zwischen dem Schädiger und dem Kind, die ja nach dem Grundgedanken der Ausnahme die Voraussetzung für eine Anwendbarkeit des § 278 BGB zum Nachteil des verletzten Kindes ist. Diese Ausnahme kann daher erst dann eingreifen, wenn eine irgendwie geartete Einwirkung auf den Körper des verletzten Kindes eingetreten wäre, ohne schon zu einem Schaden zu führen. Ob ein solcher seltener Ausnahmefall nicht nur denkgesetzlich möglich, sondern auch im wirklichen Geschehensablauf vorstellbar sein könnte, bedarf keiner Prüfung, denn seine Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Deshalb kann sich der beklagte Ehemann nicht auf ein mitwirkendes Verschulden des Vaters der Klägerin berufen.
4.
Dieses mitwirkende Verschulden ist aber von rechtlicher Bedeutung für das Ausmaß der vertraglichen Haftung der beklagten Ehefrau. Das Berufungsgericht hatte von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus keinen Anlass zur Prüfung dieser Frage, sie wird aber nunmehr erheblich und bedarf einer erneuten Prüfung. Die Klägerin hat in der Begründung der Anschlußberufung (S 6 des Schriftsatzes vom 29. Juni 1950, Bl 84) hierzu nähere Ausführungen gemacht und Beweise angeboten, die noch nicht erhoben Worden sind; ein mitwirkendes Verschulden des Vaters kann daher auch noch nicht endgültig ausgeschlossen werden.
IV.
Soweit das Berufungsgericht über die Höhe der Ansprüche entschieden hat, sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Auch das Feststellungsinteresse ist vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden; die Revisionen erheben insoweit keine Angriffe. Hiernach erweist sich die Revision des beklagten Ehemanns als unbegründet, vorbehaltlich seiner Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Die Revision der Ehefrau greift, wie ausgeführt, deren Haftung aus unerlaubter Handlung mit Recht an. Infolgedessen kann deren Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht aufrecht erhalten werden, in Höhe des Betrages von 500 DM ist die Anschlussberufung gegen sie zur Zurückweisung reif, während im übrigen noch Feststellungen über Sie Frage des mitwirkenden Verschuldens des Vaters der Klägerin erforderlich sind. Deshalb war das Berufungsurteil auf die Revision der beklagten Ehefrau ganz aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht auch insoweit zu überlassen, als es sich um die in allen wesentlichen Punkten unbegründete Revision des beklagten Ehemanns handelt, obwohl dieser die Kosten seiner Revision aller Voraussicht nach auch dann in vollem Umfange wird tragen müssen, wenn die Klage gegen die beklagte Ehefrau ganz abgewiesen und die Verurteilung des Ehemanns zur Duldung der Zwangsvollstreckung damit gegenstandslos werden sollte.