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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1952, Az.: 4 StR 918/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1952
Aktenzeichen
4 StR 918/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 26.09.1951

Verfahrensgegenstand

erfolglose Anstiftung zum Meineid

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund von 26. September 1951 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Satz des Urteilsspruchs:

"Zugleich wird auf dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt."

wegfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, ausserdem ist auf ihre dauernde Unfähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt. Ihre Revision ist im wesentlichen unbegründet.

2

Die Rüge, der Zeuge D. sei unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ihr ist zuzugeben, dass es zu einer "Beteiligung" an der den Gegenstand der Anklage bildenden Tat nach dieser Vorschrift genügt, wenn der Zeuge in derselben Richtung wie der Angeklagte in strafbarer Weise an ihr mitgewirkt hat, auch wenn sein Verhalten keine Teilnahme in strafrechtlichen Sinne darstellt. Im Verfahren gegen den Anstifter ist deshalb auch der Angestiftete uneidlich zu vernehmen.

3

Nach dem Sachverhalt hat D. bis zu seiner Vereidigung infolge der Aufforderung der Angeklagten ehebrecherische Beziehungen zu ihr geleugnet. Dadurch hat er sich - was die Strafkammer ausser acht gelassen hat - einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage schuldig gemacht; denn die der Eidesleistung vorhergehende Aussage hat dieser gegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine selbständige strafrechtliche Bedeutung; ein Meineid beginnt erst mit den Sprechen der Eidesworte. (BGHSt 1, 241, 380 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51];Urt. v. 1. April 1952 - 2 StR 59/52 -). Die falsche uneidliche Aussage war vollendet, als der Richter die Vernehmung mit der Beschlussfassung über die Vereidigung des Zeugen abschloss. Dieser konnte durch die Berichtigung seiner Bekundungen vor der Eidesleistung nur noch Straffreiheit oder Strafermässigung nach § 150 StGB erlangen. Die Angeklagte hat sich mithin nicht nur der erfolglosen Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht, sondern in Tateinheit damit such der Anstiftung zu einer uneidlichen vorsätzlich falschen Aussage, weil ihre Aufforderung nach der Sachlage auch die uneidliche Aussage mit umfasste (BGHSt 1, 241, 244) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]. Zu dieser Straftat hat der Zeuge mitgewirkt, indem er der Aufforderung der Angeklagten folgte. Er hätte deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.

4

Der Verfahrensverstoss rechtfertigt jedoch die Aufhebung des Urteils nicht, weil dieses nicht auf ihm beruht. Der Tatrichter hat zwar der Darstellung des Zeugen von den Vorfall vor dem Einzelrichtertermin Glauben geschenkt. Er hat aber die gegenteilige Einlassung der Angeklagten schon auf Grund ihres Verhaltens im Termin für widerlegt erachtet, weil sie gleich bei ihrer Anhörung vor der Vernehmung des Zeugen ehewidrigen und ehebrecherischen Verkehr mit diesem bestritt und hierbei sogar noch nach der Berichtigung seiner Aussage hartnäckig verblieb. Überdies spielt der Verlauf des Gesprächs zwischen der Angeklagten und D. vor dem Termin für den Schuldspruch keine entscheidende Rolle; denn die Strafkammer hat die erfolglose Anstiftung hauptsächlich in den Zwischenrufen der Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen gesehen. Auf die Strafzumessung ist ihr Verhalten vor dem Termin ersichtlich ohne Einfluss geblieben; straferschwerend ist nur berücksichtigt worden, dass die Angeklagte ihr Ziel "sogar unter den Augen des Gerichts hartnäckig verfolgt hat". Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, dass die Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Meineid hätte verurteilt werden können, falls D. von vornherein entschlossen gewesen wäre, die Unwahrheit zu sagen; denn für die Bestrafung aus § 159 StGB in Verbindung mit § 49 a StGB ist es unerheblich, aus welchem Grunde die Aufforderung erfolglos geblieben ist. Diese Vorschriften greifen also auch dann Platz, wenn der Täter von vornherein zur Begehung der Straftat entschlossen war.

5

Die Sachbeschwerde ist ebenfalls im wesentlichen unbegründet. "Aufforderung" ist jede Kundgebung an einen anderen, die erkennbar darauf gerichtet ist, diesen zu einem Tun oder Unterlassen zu bestimmten. Ob eine solche Einwirkung gegeben ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Landgericht hat sie rechtsirrtumfrei bejaht. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte den wankelmütigen Zeugen zu einen Meineid verleiten wollte, weil sie mit ihren Zwischenrufen, sie hätten doch nichts miteinander gehabt, in die Vernehmung eingriff, als D. seine Aussage über Ehewidrigkeiten verweigerte, und ihn diese Äusserung auch noch unmittelbar vor seiner Eidesleistung entgegenhielt, obwohl sie wusste, dass er falsch aussagte, wenn er ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu ihr abstritt, und obwohl sie aus den Vorhalten des Richters, den Eidesbelehrungen und den Beschluss über die Vereidigung des Zeugen erkannte, dass dieser unmittelbar darauf seine Aussage beeiden musste. Durch diese Feststellungen wird die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid schon getragen, so dass es auf die Äusserungen der Angeklagten vor den Termin nicht mehr ankommt. Selbst wenn der Zeuge zunächst ohne Aufforderung der Angeklagten falsch ausgesagt haben sollte, so hatte er doch seinen Entschluss wenigstens teilweise aufgegeben, als er seine Aussage über ehewidrige Beziehungen verweigerte.

6

Auch daraus, dass die §§ 159, 49 a StGB nur Hilfsvorschriften enthalten, sind im vorliegenden Fall keine bedenken gegen ihre Anwendung herzuleiten, weil der Unrechtsgehalt der Tat der Beschwerdeführerin durch eine Bestrafung wegen Anstiftung zu einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage nach den §§ 153, 48 StGB nicht erschöpft würde (vgl. BGSt 1, 241, 240). Dass sie nicht zu gleich wegen dieses Vergehens verurteilt ist, benachteiligt die Angeklagte nicht.

7

Strafermässigung nach § 157 StGB konnte die Strafkammer der Beschwerdeführerin nicht gewähren, weil diese Vergünstigung nur dem Zeugen oder Sachverständigen zukommt, nicht aber den Teilnehmer und dem erfolglosen Anstifter (BGH Urt v. 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50 -). Der Strafmilderungsgrund des § 158 StGB findet zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch auf den Anstifter Anwendung (BGH Urt v. 19. April 1951 - 4 StA 54/50 -). Die Beschwerdeführerin hat aber die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

8

Dagegen hat das Landgericht zu Unrecht auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, erkannt. § 161 Abs. 1 StGB ist nur bei einer Verurteilung wegen Meineids anzuwenden, gilt aber nicht für die erfolglose Anstiftung zum Meineid, weil diese - mindestens für die Nebenfolgen aus § 161 StGB - eine Straftat eigener Art ist, für die nach den §§ 159, 49 a Abs. 1 Satz 2, § 44 StGB ein wilderer Strafrahmen zur Verfügung steht als für die Anstiftung (BGHSt 1, 241, 245) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51]. Insoweit kann das Revisionsgericht das Urteil gemäss § 354 StPO berichtigen. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Groß
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin