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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1952, Az.: 1 StR 516/51

Hilfspflichtige Personen bei vorliegen eines Unglücksfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1952
Aktenzeichen
1 StR 516/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 19.04.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 296 - 300
  • JZ 1952, 435 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 713 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterlassene Hilfeleistung

Prozessgegner

Arzt Dr. Hans Martin H. aus N., geboren am ... in G.

Amtlicher Leitsatz

An sich stellt die Vorschrift keine besondere Arzt-Pflicht auf. Kommt es für die erste Hilfe aber auf ärztliche Sachkunde an, so fällt diese nicht nur für Art und Umfang der Hilfeleistung, sondern unter Umständen schon für die Frage der Hilfspflicht überhaupt ins Gewicht. Denn hilfspflichtig nach § 330 c ist jeder, der nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln ohne eigene Gefahr oder anderweite Pflichtverletzung wirksamer und rascher helfen kann - wenn auch nur vorläufig - als ein anderer.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Hantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 19. April 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schöffengericht in U. hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) verurteilt, weil er nach einem Unfall, der sich auf dem Lande in einer Nähe ereignete, nicht Hilfe geleistet hat, obwohl sie von ihm erbeten wurde. Das Landgericht hat seine Berufung verworfen. Auch die Revision, die das Oberlandesgericht in Stuttgart gemäss § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, ist unbegründet.

2

Ob der Landwirt O. (Vater) im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO tat- oder beteiligungsverdächtig und deshalb nach 55 Abs. 2 StPO zu belehren und unbeeidigt zu vernehmen war, hatte das Landgericht nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen; ersichtlich hat es die Frage verneint und O. auf seine Aussage deshalb beeidigt. Nach der Sachlage war O. hilfspflichtig, wie keiner Darlegung bedarf. Er hat sich aber, wie sein Sohn, nicht getraut, den verletzten, stark am Kopf blutenden Knaben mit dem ungefederten Ackerschlepper zum Arzt oder ins Krankenhaus zu schaffen, sondern glaubte, dies müsse mit einem. Personenwagen geschehen, weil sich der Zustand des Verletzten sonst verschlimmern könne. Es kann dahinstehen, ob diese Überlegungen, die sich aus dem Urteilszusammenhang ergeben, richtig waren. Hat O. sie aber angestellt, so war es kein Rechtsverstoss, wenn das Landgericht O. Vater und Sohn nicht für beteiligungsverdächtig hielt, zumal sie nach der Weigerung des Angeklagten einen Arzt herbeiriefen und damit nach Ansicht des Landgerichts alles taten, was sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten unter den festgestellten Umständen glaubten tun zu können.

3

Die Schwerhörigkeit des Angeklagten hat das Landgericht bei seinen Feststellungen berücksichtigte.

4

Der § 264 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht die Bekundung des Kaufmanns S. über einen Unfall am 31. Dezember 1947 im Urteil erörtert, bei dem der Angeklagte die Hilfe ebenfalls verweigert habe, um sich. Scherereien zu ersparen. Insoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt. Als Teil des Beweisergebnisses durfte das Landgericht den Vorfall nach § 261 StPO bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Bei der Strafzumessung hat es ihn ausdrücklich ausgeschieden.

5

Der § 330 c StGB ist zutreffend angewandt. Die Vorschrift gilt in der Fassung vom 28. Juni 1935, wie der 4., 3. und 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden haben (BGHSt 1, 266; 3. StR. 767/51 vom 22. November 1951, 1 StE 59/50 vom 12. Februar 1952). Darauf kann verwiesen werden. Neue Gesichtspunkte hiergegen sind seitdem nicht hervorgetretene Auch das Oberlandesgericht in Stuttgart würde so entscheiden, wie das Vorlegungsschreiben ergibt.

6

Dass sich hier ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c ereignet hatte und Hilfe geboten war, bestreitet auch der Angeklagte nicht. Mit dem Vorbringen, er habe diesen Zusammenhang aus den Worten des Landwirts O. nicht erkannt, greift die Revision die gegenteilige Feststellung des Landgerichts unzulässig an. Das Revisionsgericht ist an sie gebunden.

7

Mit Recht hält das Landgericht den Angeklagten für hilfspflichtig. Die Hilfspflicht nach § 330 c trifft jeden, der nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten ohne anderweite Pflichtverletzung und ohne erhebliche eigene Gefahr wirksamer und rascher helfen kann als ein anderer, mag dies Hilfe zunächst auch nur vorläufiger Art sein. Massgebend dafür sind die örtlichen Umstände, aber auch persönliche Verhältnisse. Das Nähere ist Tatfrage. Bei einem Unfall an einer abgelegenen Stelle, der den Abtransport des Verletzten zu erfordern schien, durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoss die nur einige 100 m von der Unfallstelle entfernte, mit zwei Personenkraftwagen versehene Gruppe von Anglern für hilfspflichtig halten, zu der der Angeklagte gehörte. Denn die wirksame Hilfe konnte hier nach dem ersten Anschein möglicherweise gerade im raschen Transport des Verletzten liegen. Dass auch noch andere Personen hilfspflichtig waren, besonders O. Vater und Sohn und die Mutter des Knaben, hat das Landgericht nicht verkannt. Daraus allein folgt aber nicht deren Bestrafung nach § 330 c, wie die Revision meint. Diese hängt davon ab, ob die diejenige Hilfe geleistet haben, die sie nach ihren Fähigkeiten und nach ihrer Vorstellung leisten konnten, während der Angeklagte nach der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung des Landgerichts jede Hilfeleistung überhaupt bewusst versäumt hat. Hier wiesen also schön die örtlichen Verhältnisse auf eine Hilfspflicht des Angeklagten hin. Im übrigen können, wie der Fall RGSt 75, 160 (Entbindung) zeigt, aber auch Gesichtspunkte der besonderen persönlichen Einigung zur Hilfeleistung schon für die Frage der Hilfspflicht, nicht erst für die weitere des Umfangs der Hilfeleistung in Betracht kommen. Fordert z.B. ein Unglücksfall offensichtlich besondere Sachkunde des Helfers oder besondere Hilfsmittel, die den an sich hilfspflichtigen Augenzeugen fehlen, so kann auch eine weiter entfernte Person, die diese besondere Sachkunde oder Hilfsmittel hat und sie vor dem Eintreffen anderer Hilfe wirksam einsetzen könnte, hilfspflichtig sein, obwohl sie es bei nur räumlicher Betrachtung nicht wäre. Im einzelnen muss das der Tatrichter entscheiden. Wo es gerade auf ärztliche Sachkunde ankommt, kann diese also schon bei der Frage der Hilfspflicht mitsprechen, freilich nur, wenn der unter solchen Voraussetzungen um Hilfe angegangene, nicht unmittelbar beteiligte Arzt wirksamere und frühere Hilfe leisten kann als andere Personen. Mit dieser Einschränkung trifft es zu, dass § 330 c StGB, was die Hilfspflicht angeht, keine ärztliche Sonderpflicht aufstellt, sondern den Arzt an sich jedermann gleichstellt, EGSt 75, 72. Diese Einschränkung betrifft im übrigen keineswegs nur Ärzte. Vielmehr ist jeder hilfspflichtig, der nach seinen Fähigkeiten und Hilfsmitteln bei Unglücksfällen oder einer Gemeingefahr ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung wichtiger Pflichten rascher und wirksamer Hilfe leisten kann als irgendjemand anders.

8

Die Hilfspflichtverletzung sieht das Landgericht hier mit Recht nicht darin, dass der Angeklagte es abgelehnt hat, den Knaben ins Krankenhaus zu bringen, um seinen Wagen nicht zu beschmutzen, sondern darin, dass er sich des verletzten Jungen überhaupt nicht angenommen hat, obwohl er wusste, dass dieser im Zusammenhang mit einem Fahrzeug in der Nähe verunglückt war und dass schwere Folgen eingetreten sein konnten, die er als Arzt sachverständiger beurteilen konnte als irgendeine andere anwesende Person. Dass O. eine Transportleistung vom Angeklagten verlangt hatte und nicht wusste dass er zufällig auf einen Arzt gestossen war, ändert daran nichts. Inhalt und Umfang der Hilfspflicht richten sich wesentlich nach den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Hilfspflichtigen und finden nach § 330 c ihre allgemeine Grenze in den Schranken der allgemeinen Menschenpflicht, vor allem in erheblicher eigener Gefahr oder an andern wichtigen Pflichten, die sonst verletzt würden. Solche andern Pflichten hatte der Angeklagte nicht. Sein Beruf nahm ihn zwar stark in Anspruch, er hinderte ihn aber nicht, wenigstens den Zustand des Knaben festzustellen, soweit das an Ort und Stelle möglich war und dann anzuordnen, was zu geschehen habe, wie es der herbeigerufene Arzt später auch getan hat. Ob er wirksam helfen konnte, vermochte der Angeklagte allein nach O. Angaben nicht zu beurteilen. Liese deuteten nur auf einen ernsteren Unfall hin, zeigten aber nicht, worin dieser bestande. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, auch nicht danach gefragt, sondern O. gleich auf den Krankenwagen verwiesen. Die ihm auf jeden Fall mögliche und von ihm verweigerte Hilfe bestand nach dem Urteil darin, dass er den Verunglückten behelfsmässig untersuchte und ihn dann, falls angezeigt, ins Krankenhaus brachte, wohin der Angeklagte nach 10 Minuten ohnedies fuhr, oder dass er, wenn der Transport in einem Krankenwagen notwendig erschien, die dazu und bis dahin nötigen Anordnungen traf, dass er die Lage des Verletzten überhaupt nach Möglichkeit besserte und weitere Gefahr hintanhielt. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu lassen keinen Rechtsverstoss erkennen. Dass der Angeklagte Kliniker ist, kein Arztgerät bei sich hatte und zu einem Wundeingriff nicht in der Lage war, ändert daran nichts. Hatte die vorläufige Untersuchung das Ergebnis, dass ein ausgerüsteter Arzt oder der Krankenwagen erwartet werden müsse, so hatte der Angeklagte seine Hilfspflicht erfüllt. Dieser Prüfung hat er sich aber entzogen. Dass dem Verunglückten daraus kein ersichtlicher Nachteil entstanden ist, ist ein Zufall. Seine Verletzungen hätten auch derart sein können, dass sie eine Notmassnahme, einen gewagten Eingriff oder den sofortigen Transport ohne Rücksicht auf die Transportgefahr erforderten, um sein Leben zu erhalten. Dies zu erkennen, war der Angeklagte als erfahrener Arzt unter Umständen eher fähig als ein anderer, aber eben nur durch eine behelfsmässige Untersuchung, die er unterlassen hat. Dem Landgericht ist zum Schuldspruch hiernach beizutreten.

9

Der Strafausspruch ist ebensowenig zu beanstanden. Die Bemerkung des Landgerichts, es komme mehr auf den Schuldspruch und dessen Folgen für den Angeklagten als auf die Strafhöhe an, besagt im Urteilszusammenhang nur, das Landgericht halte eine an sich gebotene und von der Berufung der Staatsanwaltschaft angestrebte Straferhöhung für entbehrlich. Das beschwert den Angeklagten nicht. Der Grundsatz, dass die Strafe schuldangemessen sein solle, wird dadurch nicht zu seinem Nachteil verletzt. Der Vorfall vom 31. Dezember 1937, bei dem sich der Angeklagte nach gerichtlicher Überzeugung ähnlich verhalten hat, ist nicht strafschärfend berücksichtigt. Ein Verstoss gegen § 267 Abs. 3 StPO ist nicht ersichtliche. Das Landgericht brauchte nur die für die Strafzumessung bestimmenden Tatsachen im Urteil anzugeben, ohne sie im einzelnen näher zu begründen. Das gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe O. Ersuchen schroff und verletzend abgelehnt.

Richter Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Jagusch