Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1952, Az.: 5 StR 345/52

Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung durch das Gericht als Revisionsgrund; Zulässigkeit einer Gesamtstrafenbildung im Rahmen eines nachträglichen Beschlussverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1952
Aktenzeichen
5 StR 345/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 16.01.1952

Fundstellen

  • BGHSt 2, 388 - 390
  • NJW 1952, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter aus Rechtsirrtum, aus Versehen oder aus anderen Gründen keine Gesamtstrafe gebildet, obwohl die Voraussetzungen des § 79 StGB vorlagen, so begründet dieser Verstoß allein die Revision nicht. Ist die Revision im übrigen unbegründet, so kann die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlußverfahren gemäß § 460 StPOüberlassen bleiben (gegen RGSt 4, 413).

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. April 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

2

Die Ausführungen der Revision beschränken sich auf Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind deshalb unbeachtlich.

3

Auf die allgemeine Sachbeschwerde ist das Urteil auch im übrigen nachgeprüft worden. Es haben sich keine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

4

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 1948 wegen Raubes in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit. Er hat die Tat, die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildet, am 24. April 1947 begangen. Demnach lagen bei der Aburteilung am 16. Januar 1952 die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so daß gemäß § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen gewesen wäre.

5

Das Reichsgericht (RGSt 64, 413) hat in solchem Falle an den Tatrichter zurückverwiesen, damit dieser in einer erneuten Verhandlung über die Gesamtstrafe entscheide. Dieses Verfahren ist damit begründet worden, daß zwingendes sachliches Recht verletzt sei, wenn entgegen §§ 74, 79 StGB die Gesamtstrafenbildung unterblieben sei. Nachträglich könne die Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO nur dann gebildet werden, wenn dem Tatrichter die frühere rechtskräftige Strafe nicht bekannt gewesen sei. Zum mindesten sei es zweifelhaft, ob § 460 StPO auch in Fällen wie dem vorliegenden angewendet werden könne. Es müsse damit gerechnet werden, daß das nach § 462 StPO zur Entscheidung berufene Gericht die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus diesem Grunde ablehne.

6

An dieser Entscheidung vermag der Senat nicht festzuhalten. Allerdings ist das sachliche Strafrecht verletzt, wenn entgegen §§ 74, 79 StGB die dort vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung unterblieben ist. Auch ist der Verurteilte dadurch beschwert. Indessen ist nicht das Revisionsverfahren, sondern das in §§ 460, 462 StPO geregelte Beschlußverfahren dazu bestimmt, dieser Beschwer abzuhelfen. Diese Vorschriften enthalten eine Sonderregelung, die den Bestimmungen über das Revisionsverfahren vorgeht.

7

Die Revision führt, wenn sie Erfolg hat, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dazu besteht weder ein Anlaß noch eine rechtliche Möglichkeit, soweit nur die Gesamtstrafenbildung unterblieben ist. Sowohl der Schuldspruch als der Strafausspruch bleibt bestehen und erwächst in Rechtskraft. Ein sinnvoller, praktischer Grund, aus dem lediglich zur Bildung einer Gesamtstrafe noch eine Hauptverhandlung stattfinden sollte, ist nicht zu finden. Für eine Beweisaufnahme ist kein Raum mehr. Denn die Einzelstrafen sind rechtskräftig, und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht mehr angegriffen werden. Der Gesamtstrafe andere, neue Tatsachen zugrundezulegen, würde dem Sinn dieser Einrichtung widersprechen. Die Gesamtstrafe kann nicht auf anderen tatsächlichen Grundlagen beruhen als die Einzelstrafen, aus denen sie gebildet wird. Es wäre ein Mißbrauch, wenn eine besonders hohe oder eine besonders niedrige Gesamtstrafe in der Absicht gebildet würde, eine gewisse Korrektur an den Einzelstrafen vorzunehmen. Die Grundlagen der nachzuholenden Entscheidung liegen vollständig schriftlich fest. Eine abweichende Auffassung würde dazu führen, daß ein Angeklagter in der Sache verschieden behandelt werden dürfte, je nachdem dem später erkennenden Gericht die frühere Verurteilung bekannt gewesen ist oder nicht. Das hängt jedoch vielfach vom Zufall ab und darf nicht zu verschiedenen Entscheidungen führen. Deshalb liegt auch kein zwingender sachlicher Grund vor, auf der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch Urteil nur deshalb zu bestehen, weil die Gesamtstrafe ursprünglich durch das Urteil zu bilden gewesen wäre.

8

Dazu nötigt auch weder der Wortlaut noch der Sinn des § 460 StPO. Diese Bestimmung schreibt das nachträgliche Beschlußverfahren schlechthin für alle Fälle vor, bei denen die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben sind. § 460 StPO macht keinen Unterschied, ob die Unterlassung auf Rechtsirrtum, auf einem Versehen, oder darauf beruht, daß dem Gericht die frühere (oder gleichzeitige) Verurteilung nicht bekannt war. Mit der Möglichkeit, daß das beschließende Gericht die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ablehnen könnte, weil die Gesamtstrafe schon im Urteil hätte gebildet werden müssen, braucht nicht gerechnet zu werden. Ein solcher Beschluß wäre handgreiflich falsch und müßte auf sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 4 StPO) abgeändert werden. Die Gefahr einer unrichtigen Handhabung liegt hier nicht näher als in allen anderen Fällen nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, daß das Beschlußverfahren ausreicht, um die Gesamtstrafenbildung nachzuholen.

9

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hervorgehoben, daß die Gesamtstrafe auch im Falle des § 79 StGBgrundsätzlich im Urteil zu bilden ist. Der Senat hält es aber nicht für angebracht, die Instanzgerichte auf dieses Erfordernis dadurch aufmerksam zu machen, daß er sie zu zeitraubenden und kostspieligen Hauptverhandlungen nötigt, die ausschließlich einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung dienen.

10

Auch im vorliegenden Fall kann und muß die Gesamtstrafe noch durch Beschluß gebildet werden. Es liegt also keine Beschwer vor, der im Wege der Revision abgeholfen werden müßte.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt